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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertragswerks
für das Dachdeckerhandwerk

Vom 3. Dezember 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss das nachfolgend bezeichnete Tarifvertragswerk,

der Tarifvertrag über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 8. März 1977 in der Fassung der Änderungstarif­verträge vom 27. Juni 1980, 21. Juni 1985, 8. November 1989, 18. März 1991, 12. Juni 1997, 30. September 2002 und 19. Juni 2013
– kündbar jeweils zum Jahresende –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – e.V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln,
ab 1. Januar 2014 mit der unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertragswerks:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (in den Grenzen von 1989);
betrieblich:
alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks;
persönlich:
alle Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarif­verträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden ­Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertragswerks gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 3. Dezember 2013

IIIa 6 - 31241 - Ü - 14 d/53

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Böttcher