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vom: 23.10.2025
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
BAnz AT 03.11.2025 B5
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Richtlinie
zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben
sowie von weiteren Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer im Agrarsektor
1 Zuwendungszweck
1.1 Einleitung
Umwelt- und Klimabedingungen, Handelspolitik und Märkte sowie die Erwartungen der Gesellschaft an die Landwirtschaft ändern sich. Es besteht Handlungsbedarf, um Anpassungen an solche Einflüsse zeitnah zu initiieren und umzusetzen. Hemmnisse für derartige Anpassungen in der landwirtschaftlichen Praxis gilt es herabzusetzen und die Risikobewertung und Folgenabschätzung auf betrieblicher Ebene vorzunehmen, um die Akzeptanz für Neuerungen zu stärken. Diese Anpassungen sollen über gezielte Wissenstransfermaßnahmen unterstützt werden, bei denen einerseits geeignete Wissensträger („Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten“) und andererseits beteiligte beziehungsweise betroffene Akteure aus der Praxis (zum Beispiel Demonstrationsbetriebe) zum Einsatz kommen sollen.
1.2 Pflanzenbau im Agrarbereich
Der Pflanzenbau im Agrarbereich stellt einen bedeutenden Bereich der Landnutzung dar, wobei die Produktionsbedingungen wesentlich durch die vor Ort vorliegenden Standortbedingungen vorgegeben werden. Durch die Produktion von Futter- und Lebensmitteln ist der Pflanzenbau von Bedeutung für die Ernährungsversorgung der Bevölkerung. Dabei ist der Schutz der natürlichen Ressourcen Biodiversität, Boden, Wasser und Luft zu beachten und negative Auswirkungen auf Umwelt, Natur und Klima sind zu verringern. So werden seitens der Gesellschaft zum Beispiel Bewirtschaftungsweisen hinsichtlich Pflanzenschutz, Düngung, Bewässerung oder der Akkumulation von Humus im Boden besonders betrachtet. Gleichzeitig ist der Pflanzenbau wesentlich von den Faktoren Klima und Umwelt abhängig.
Durch sich ändernde Bedingungen und Anforderungen muss der Pflanzenbau fortlaufend angepasst werden. Das betrifft Anpassungen der Bewirtschaftung einzelner Kulturen oder ganzer Wirtschaftszweige (zum Beispiel Torfreduktion im Zierpflanzenbau), aber auch Anpassungen im gesamten Betriebsablauf (zum Beispiel Betrachtung der Fruchtfolge). Bei diesen Änderungen der Bewirtschaftungsweise bekommen wirtschaftliche Aspekte eine wesentliche Bedeutung.
Fortlaufend wird erarbeitet und erforscht, wie die Pflanzenproduktion in Deutschland den Erfordernissen besser genügen kann und welche Änderungen in der Bewirtschaftungsweise notwendig sind, um den Erfordernissen gerecht zu werden. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse müssen zeitnah und möglichst flächendeckend, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, in der landwirtschaftlichen Praxis umgesetzt werden. Dazu ist es erforderlich und liegt im Interesse des Bundes, die Praktiker bei der Umsetzung zu begleiten und gemeinsam Lösungsansätze zu entwickeln, mit denen die verschiedenen Erkenntnisse wirtschaftlich tragfähig in der Praxis eingeführt werden können.
1.3 Tierhaltung
Die deutsche Tierhaltung befindet sich in einer kontinuierlichen Weiterentwicklung. Ökologische, ökonomische und soziale Herausforderungen müssen angenommen sowie gesellschaftlich akzeptierte und zukunftsfähige Verfahren erprobt und etabliert werden. Tierwohl sowie Aspekte des Umwelt- und Klimaschutzes werden von der Gesellschaft besonders betrachtet.
Es liegen zahlreiche Erkenntnisse aus der Wissenschaft vor, wie die bestehende Tierhaltung etwa hinsichtlich Tierernährung, -hygiene, -gesundheit und -haltungssystemen weiterentwickelt werden kann. Auch eine Vielzahl an Einzelinitiativen aus der landwirtschaftlichen Praxis im In- und Ausland hat Lösungsansätze zu speziellen, aktuellen Problemstellungen hervorgebracht. Nur wenige Tierhaltungsbetriebe setzen jedoch kontinuierlich neue wissenschaftliche Erkenntnisse um, da die verfügbaren Informationen sehr mannigfaltig sind und in der Regel nicht zielgruppenorientiert vorliegen. Zudem sind die Möglichkeiten für Landwirte, sich über aktuelle, herstellerunabhängige Forschungsergebnisse zu informieren und diese auf Betriebsebene umzusetzen, eher begrenzt.
Es liegt im Interesse des Bundes, neue Erkenntnisse, die unter anderem eine nachhaltige sowie tiergerechte Haltung und Schlachtung von Nutztieren ermöglichen, über Projekte mit hoher Multiplikatorwirkung in die landwirtschaftliche Praxis zu überführen. Hiermit sollen die Tierhaltung verbessert, die Nachhaltigkeit einbezogen und die gesellschaftliche Akzeptanz erhöht sowie agrarstrukturelle Verwerfungen vermieden werden.
1.4 Förderziel
Ziel der Modell- und Demonstrationsvorhaben (Demonstrationsvorhaben) sowie der Maßnahmen zur Qualifikation und Information ist es, einen Beitrag auf dem Weg zu einer zukunftsfähigen Landwirtschaft zu leisten, die umweltfreundlich, ressourcenschonend, klimaschützend und klimaangepasst Futtermittel und Lebensmittel erzeugt, die Nutztiere tiergerecht hält und schlachtet sowie ökonomisch und sozial tragfähig ist.
1.4.1 Demonstrationsvorhaben
Nach dieser Richtlinie sollen deshalb Modell- und Demonstrationsvorhaben (Demonstrationsvorhaben) gefördert werden, die der Informationsvermittlung und dem Wissenstransfer zu ausgewählten Themen in die landwirtschaftliche Praxis dienen. Die Umsetzung von innovativen und ökonomisch vertretbaren Managementempfehlungen sowie der Einsatz neuer Lösungsansätze wird modellhaft auf Praxisbetrieben (Demonstrationsbetrieben) demonstriert und die Praxistauglichkeit der Maßnahmen aufgezeigt. Im Zusammenhang damit kann insbesondere auch die Einführung von neuen, innovativen Umwelttechnologien oder Maßnahmen für den Naturschutz beispielhaft unterstützt und demonstriert werden. Demonstrationsvorhaben sollen grundsätzlich Nachahmungspotenzial für einen größeren Kreis von Betrieben im jeweiligen landwirtschaftlichen (Teil-)Bereich entfalten.
1.4.2 Qualifikations- sowie Informationsmaßnahmen
Darüber hinaus sollen weitere Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer (Qualifikations- sowie Informationsmaßnahmen) wie Workshops, Informationskurse et cetera. gefördert werden, in denen sich interessierte Unternehmen auch außerhalb von Demonstrationsvorhaben über innovative Tierhaltung und innovativen Pflanzenbau informieren können.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften und den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Zuwendungen1 gefördert werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
2.2 Die Fördermaßnahme ist nach Maßgabe der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (nachfolgend „Agrarrahmen“ genannt) als Beihilfe für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen auf Grundlage von Teil II Abschnitt 1.1.10.1 (Randnummern 282 und folgende)2 zulässig.
3 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden zum einen Demonstrationsvorhaben (Nummer 3.2) sowie zum anderen Qualifikationsmaßnahmen und Informationsmaßnahmen als weitere Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer (Nummer 3.3). Förderfähig sind ausschließlich Vorhaben, die einen Bezug zu Fragestellungen, aktuellen Forschungsfeldern, Aktionsplänen, Programmen und Strategien des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat im Rahmen seiner Zuständigkeit haben. Dies sind insbesondere:
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Verbesserung der Resilienz und Nachhaltigkeit der Produktionssysteme;
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Beitrag zum Klimaschutz;
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Anpassung an den Klimawandel;
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Verbesserung der Effizienz und Verringerung der negativen Umweltwirkungen von Produktionssystemen (Ressourcenschutz);
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Förderung der Biodiversität und Erhalt der genetischen Ressourcen;
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Verbesserung der Tierhaltung, des Tierwohls und des Tierschutzes.
Die Ziele werden in einzelnen Bekanntmachungen weiter konkretisiert und aufbereitet. Um den Beitrag der einzelnen Demonstrationsvorhaben sowie Qualifikationsmaßnahmen und Informationsmaßnahmen zu den Zielen dieser Bekanntmachungen beschreiben zu können, enthalten die Bekanntmachungen Vorgaben hinsichtlich der Darstellung dieses Beitrags durch die potenziellen Projektnehmer.
3.1 Bundesinteresse
Die Förderung soll im Rahmen der gesamtstaatlichen Aufgaben des Bundes (erhebliches Bundesinteresse)
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Maßnahmen einer nachhaltigen, ressourcenschonenden Produktion unterstützen,
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einen Beitrag zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in den genannten Bereichen sowie zu im Grundgesetz verankerten Staatszielen leisten.
Nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben müssen allen auf dem Bundesgebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zugänglich sein. Wird die technische Hilfe von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation müssen auf diejenigen Kosten begrenzt sein, die für die Erbringung der Dienste anfallen.
3.2 Demonstrationsvorhaben
Gefördert werden Demonstrationsvorhaben auf landwirtschaftlichen Praxisbetrieben, die modellhaft Verfahren und Erkenntnisse aus Praxis, Wissenschaft und Forschung erproben und verbreiten. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen stellen die Ergebnisse und Erkenntnisse (zum Beispiel aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) zur Verfügung, bereiten diese auf und betreuen die an den Demonstrationsvorhaben teilnehmenden Betriebe (Demonstrationsbetriebe) bei der Umsetzung der Ergebnisse in innovative und praktikable neue Verfahren. Demonstrationsbetriebe haben die Aufgabe, innovative Maßnahmen für den jeweiligen Bereich umzusetzen und dadurch den Schritt in die Praxis zu gehen. Dazu gehören auch Maßnahmen auf Regionsebene, die landwirtschaftliche Praxisbetriebe bei einer zukunftsfähigen Erzeugung unterstützen, zum Beispiel im Rahmen eines regionalen nachhaltigen Wassermanagements beim Anbau von bewässerungsbedürftigen Kulturen. Der damit einhergehende Wissenstransfer erfolgt produktneutral.
3.2.1 Die Demonstrationsvorhaben im Bereich der Pflanzenproduktion können sich zum Beispiel auf technische oder biotechnische Errungenschaften, Züchtungsfortschritte, spezielle und neuartige Kulturpflanzen, regionale und/oder klimatische Besonderheiten, spezielle und nachhaltige Anbauverfahren, Bewässerung, Maßnahmen zum Klimaschutz und der Klimaanpassung, Maßnahmen der Energieeffizienz, der Kreislaufwirtschaft, die Erhaltung oder Erhöhung der Biodiversität beziehen.
3.2.2 Im Bereich Tierhaltung kann der Schwerpunkt unter anderem bei der Vermeidung von nichtkurativen Eingriffen am Tier, der Reduktion des Einsatzes von antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln, Verbesserung/Optimierung der Haltungsbedingungen durch zum Beispiel innovative Stalltechnik, verbessertes Management, Optimierung von Fütterungsverfahren, Verbesserungen der Umweltwirkung und Hygiene, Transport und der Schlachtung sowie Klimaanpassungsverfahren liegen.
3.2.3 Im Bereich der Tierernährung kann der Schwerpunkt bei der Optimierung von Fütterungsverfahren hinsichtlich der Erhöhung des Anteils von Futtermitteln aus der betrieblichen pflanzenbaulichen Erzeugung, der Erhöhung der Futterqualität hinsichtlich Hygiene oder Futterwert (Energie- und Nährstoffgehalt) und/oder der optimierten Rationsplanung auf der Grundlage einer präzisen Futtermittelbewertung auf der Betriebsebene liegen.
3.2.4 Die Demonstrationsvorhaben orientieren sich an nationalen und internationalen Verpflichtungen, an aktuellen Bedürfnissen in der Primärproduktion sowie an gesellschaftlichen Erwartungen.
3.2.5 Die Zuwendungen sollen die Umsetzung oder Erprobung von Erkenntnissen in innovative und praktikable neue Verfahren bewirken, die ohne Förderung nicht oder mit erheblichem zeitlichem Verzug in die Praxis eingeführt würden. Auswirkungen auf die Produktivität und eine tragfähige ökonomische Umsetzung sind konzeptionell und in ihrer praktischen Anwendung zu berücksichtigen.
3.2.6 Demonstrationsvorhaben sollen eine geeignete Anzahl an Demonstrationsbetrieben umfassen. Die Auswahl und die Bemessung der Anzahl ist so vorzunehmen, dass diese die Verhältnisse in der Praxis widerspiegeln und somit zielführend für die Gesamtzahl der in Frage kommenden Akteure stehen können. Dies ist in der Vorhabenbeschreibung näher darzulegen.
3.2.7 Voraussetzungen für eine Förderung sind insbesondere, dass
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ein eindeutiger Demonstrationscharakter/Wissens-/Technologietransfer unter direkter Einbindung der landwirtschaftlichen Praxis gewährleistet ist,
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das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen und ressourcenschonenden Produktion im Agrar- und Ernährungssektor liefert und dieses vom Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen dargelegt wird, einschließlich der im Vorhaben vorzusehenden Erfolgsmessung zu Projektende, und
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das Vorhaben in wesentlichen Aspekten neuartig für den konkreten Anwendungsbereich ist und somit gegenüber herkömmlichen Verfahrensweisen zu einem erheblichen Vorteil führt.
3.3 Qualifikationsmaßnahmen und Informationsmaßnahmen
3.3.1 Als weitere Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer werden Qualifikationsmaßnahmen und Informationsmaßnahmen gefördert. Diese können insbesondere die folgenden Maßnahmen umfassen:
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Informationskurse
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Workshops
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Coaching
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Erstellung von Materialien und Methoden zur themenbezogenen Weiterbildung
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Netzwerktreffen
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Communities of Practice
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Studienreisen
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Feldtage
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Maßnahmen der Berufsbildung
Förderfähig sind Qualifikations- und Informationsmaßnahmen, die inhaltlich mindestens eines der nachstehend genannten Themen aufgreifen:
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resiliente und nachhaltige Produktionssysteme,
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Klimaschutz,
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Anpassung an den Klimawandel,
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Ressourcenschutz,
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Verbesserung Tierhaltung/Tierwohl/Tierschutz,
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Schutz der Biodiversität,
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Nachhaltigkeit,
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Umgang mit geänderten Ansprüchen der Gesellschaft beziehungsweise der Verbraucher im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion.
Die verwendeten Methoden werden zielgruppengerecht ausgewählt und können in geeigneten Fällen die Demonstrationsvorhaben ergänzen.
3.3.2 Voraussetzungen für eine Förderung sind insbesondere, dass
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das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung der Zielsetzung dieser Richtlinie, die in (themenspezifischen) Bekanntmachungen konkretisiert wird, leistet, und dieses vom Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen dargelegt wird, einschließlich der im Vorhaben vorzusehenden Erfolgsmessung zu Projektende,
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vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird,
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ein Wissenstransfer in die Zielgruppen anhand geeigneter Kennzahlen, Indikatoren oder Strategien dokumentiert wird,
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der Antragsteller über die notwendige Qualifikation zur Durchführung der Arbeiten verfügt,
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der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bietet,
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bei dem Antragsteller die Erbringung eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises gewährleistet ist, und
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das Material, die Informationen, Daten und Software auch Dritten zu gleichen Bedingungen entsprechend den national und international geltenden Rechtsvorschriften zugänglich sein müssen.
3.3.3 Teilnahmevoraussetzungen für die Teilnehmer an Maßnahmen zum Erwerb von Qualifikationen und Informationsmaßnahmen (Endbegünstigte):
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Ausübung einer fachlich qualifizierten Tätigkeit, die zu den Inhalten der angebotenen Maßnahmen passt und
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plausibler Bezug der jeweiligen Inhalte zur beruflichen/betrieblichen Situation beziehungsweise Anbauprogramm und
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berufliche Tätigkeit in der Primärproduktion, der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3.4 Nicht förderfähig sind
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Vorhaben, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen,
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Vorhaben, die allein auf der Grundlage von Preis, Menge, Produktionseinheit oder Betriebsmitteleinheit gewährt werden,
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Vorhaben, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten beziehungsweise dass der Antragsteller einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt, oder
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Vorhaben, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse unvereinbar sind oder das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würden.
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger kann unabhängig von der gewählten Rechtsform jede natürliche oder juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat und die entweder Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Nummer 4.1) oder Demonstrationsbetrieb (Nummer 4.2) ist.
4.1 Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über geeignete Kapazitäten zur Durchführung ihrer Aufgaben in Form von qualifiziertem Personal einschließlich regelmäßiger Schulungen für das Personal verfügen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Die Förderung steht allen in Frage kommenden Einrichtungen/Institutionen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien im Rahmen von Bekanntmachungen offen.
4.2 Demonstrationsbetriebe
Demonstrationsbetriebe sind in kleinen Demonstrationsvorhaben (siehe Nummer 6.2.3 dieser Richtlinie) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie große Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Teil I Nummer 2 (Randnummer 22) des Agrarrahmens tätig sind. Beihilfemaßnahmen für den Tierhaltungssektor sind in der Regel auf Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen beschränkt.
4.2.1 Es werden ausschließlich Demonstrationsbetriebe gefördert, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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Der Betrieb ist wirtschaftlich erfolgreich und fachlich qualifiziert geführt.
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Der Betrieb verfügt über ausreichende Anbauflächen/eine typische Betriebsgröße in der jeweils relevanten Region beziehungsweise über die auf die Anforderungen im Vorhaben zugeschnittene betriebliche Ausstattung.
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Durchführung der guten, fachlichen Praxis.
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Nutzung geeigneter Beratungs- und Informationsangebote in der Region und den allgemein zugänglichen Medien.
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Bereitschaft zur Erprobung neuartiger Entscheidungshilfen und -verfahren.
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Bereitschaft zur lückenlosen und zeitnahen Dokumentation relevanter Daten.
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Bereitschaft zur Weitergabe von Daten und zur Zusammenarbeit, in der Regel mit den Dienststellen der Länder sowie den ressorteigenen Institutionen zur Durchführung von Vor-Ort-Demonstrationen, Besichtigungen und Seminaren.
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Duldung von Erhebungen und Probennahmen durch im Modellvorhaben tätige Mitarbeiter sowie ressorteigener Institutionen.
4.3 Nicht geförderte Unternehmen
Nicht gefördert werden Unternehmen,
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bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Nummer 63 des Agrarrahmens handelt,
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die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen, oder
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die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Vorhabenbeginn ist entweder der Beginn der Tätigkeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung beziehungsweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder eine andere Verpflichtung (insbesondere also der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen), wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass ein Vorhaben nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung begonnen wird. Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit.
5.2 Der Zuwendungsgeber ist nach Nummer 3.2.4 des Agrarahmens verpflichtet, die in Randnummer 112 des Agrarrahmens näher bezeichneten Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) der Europäischen Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website zu veröffentlichen. Durch die Inanspruchnahme von Leistungen aufgrund dieser Richtlinie erklären sich die Begünstigten mit der Veröffentlichung einverstanden.
5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass Förderungen aufgrund dieser Richtlinie im Einzelfall von der Europäischen Kommission nach Randnummer 652 und folgende überprüft werden können. Durch die Inanspruchnahme von Leistungen aufgrund dieser Richtlinie erklären sich die Begünstigten hiermit einverstanden.
5.4 Die Maßnahmen sind in Deutschland durchzuführen.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Höhe und Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener, vorhabenspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der beihilferechtlichen Bestimmungen, wobei nur durch das Vorhaben verursachte Ausgaben zuwendungsfähig sind. Die Höhe der Zuwendungen wird unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes und des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Zuwendungsempfängers im Einzelfall festgesetzt. Für die Berechnung werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die Mehrwertsteuer ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht rückerstattet. Falls bei gewerblichen Einrichtungen der Zuschuss nach Ausgaben nicht sinnvoll bemessen werden kann, kann der Zuschuss auf Kostenbasis bewilligt werden. Die Zuschüsse werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
6.2 Umfang der Zuwendung/Zuwendungsfähige Kosten3
6.2.1 Zuwendungen werden grundsätzlich als bezuschusste Dienstleistungen gewährt, das heißt, sie werden den Anbietern von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen gezahlt und kommen den Endbegünstigten in Form von Sachleistungen zugute. Die Zuwendungen dienen zur Deckung der folgenden zuwendungsfähigen Kosten:
- a)
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Kosten für die Veranstaltung von Qualifikationsmaßnahmen (einschließlich Informationskurse, Workshops, Konferenzen und Coaching), von Informationsmaßnahmen, von Demonstrationsvorhaben sowie von Maßnahmen der Berufsbildung; hiervon umfasst sind insbesondere die vorhabenspezifischen zuwendungsfähigen Personalkosten, Honorare für Referenten/Trainer im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen, Sachmittel und sonstige, vorhabenspezifische Betriebsausgaben;
- b)
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Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;
- c)
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Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;
- d)
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folgende Investitionskosten für Demonstrationsvorhaben, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich sind:
- aa)
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Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;
- bb)
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allgemeine Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen im Sinne von Doppelbuchstabe aa, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse ein Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts nicht getätigt wird;
- cc)
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Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
- dd)
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In ordnungsgemäß begründeten Fällen können Zuwendungen für kleine Demonstrationsvorhaben auch für zusätzliche Ausgaben und Einkommensverluste im Zusammenhang mit dem Demonstrationsvorhaben gewährt werden. Diese sind direkt an die Demonstrationsbetriebe zu zahlen.
6.2.2 Die vorstehend in Nummer 6.2.1 Buchstabe d aufgeführten Investitionskosten sind nur insoweit förderfähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens. Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens gilt als förderfähig. Die vorstehend in Nummer 6.2.1 Buchstabe d aufgeführten Investitionskosten sind der Höhe nach auf 100 000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.
6.2.3 Demonstrationsvorhaben, die nicht mehr als 200 Praxisbetriebe oder maximal 1 Prozent der im betreffenden Bereich tätigen Praxisbetriebe umfassen, werden als „kleine Demonstrationsvorhaben“ angesehen. Dabei gilt die Begrenzung, die zuerst erreicht wird. Die Förderung für „kleine Demonstrationsvorhaben“ ist auf 10 Millionen Euro jährlich pro Demonstrationsvorhaben begrenzt.
6.2.4 Abweichend von Nummer 6.2.1 können den jeweiligen Begünstigten Zuwendungen für die folgenden beihilfefähigen Kosten in Form von Direktzahlungen gewährt werden:
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Kosten der Teilnehmer für Reise, Aufenthalt und Tagegelder sowie
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bei kleinen Demonstrationsvorhaben die in Nummer 6.2.1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa bis cc aufgeführten Investitionskosten.
6.3 Pauschalen
6.3.1 Im Fall einer Förderung auf Ausgabenbasis können staatlich institutionell geförderte oder vergleichbar grundfinanzierte Einrichtungen, soweit sie nicht mehr als 50 Prozent aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert werden, zur Deckung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben für indirekte Projektausgaben, die zur Durchführung des Projektes notwendig sind (Infrastrukturleistungen), einen pauschalen Zuschlag von bis zu 10 Prozent der Gesamtsumme der für das Vorhaben angesetzten Personalausgaben veranschlagen und abrechnen. Die Gewährung dieser Infrastrukturpauschale darf nicht dazu führen, dass die zulässige Gesamtbeihilfeintensität von maximal 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten überschritten wird.
6.3.2 Im Fall einer Förderung auf Kostenbasis können Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen und für den Wissenstransfer notwendig sind, auch anhand eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 Prozent auf den Gesamtbetrag der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens berechnet werden, wenn der Nachweis durch geeignete Unterlagen nicht oder nur infolge erheblichen Aufwands möglich ist. Bei Gewährung der Pauschale dürfen die Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten nicht anderweitig nochmals in Ansatz gebracht werden. Die Anwendung der Pauschale darf nicht dazu führen, dass die zulässige Gesamtbeihilfeintensität von maximal 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten überschritten wird.
6.4 Weitere Ausgaben beziehungsweise Kosten für allgemeine Einrichtungen (dazu gehören alle Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, die zur Normalausstattung zählen sowie deren Wartung, Büroeinrichtungen, Handwerkszeug oder ähnlich) sind nicht zuwendungsfähig, soweit nicht vorhabenspezifisch und für den Wissenstransfer notwendig.
6.5 Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur bei Einhaltung der haushaltrechtlichen Vorgaben (nur zuwendungsfähige, projektbezogene Ausgaben; keine Personalmittel für Stammpersonal) eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden; Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.2 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden – unter Beachtung der beihilfenrechtlichen Vorschriften – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden– ebenfalls unter Beachtung der beihilfenrechtlichen Vorschriften – die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).
Die geltenden Nebenbestimmungen sowie Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter und Hinweise sind dem Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu entnehmen:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=ble
7.3 Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Beihilfen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
7.4 Nach dieser Rahmenregelung zulässige staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden.
7.5 Der Zuwendungsempfänger wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bundesrechnungshof auch ein Prüfungsrecht bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung hat, wenn sie vom Bund Zuwendungen erhalten (§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BHO). Der Zuwendungsempfänger hat Erhebungen des Bundesrechnungshofes somit zu dulden und muss mitwirken.
7.6 Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass seine Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.
8 Verfahren
8.1 Mit der Umsetzung dieser Förderrichtlinie hat das Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat folgenden Projektträger beauftragt:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Postanschrift: 53168 Bonn
Hausanschrift: Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
Direkte Bewerbungen auf diese Richtlinie sind nicht vorgesehen. Diese Richtlinie bildet lediglich die Fördergrundlage und lenkt das Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde kann vielmehr in den jeweiligen Haushaltsjahren inhaltliche Schwerpunkte für die durch diese Richtlinie förderbaren Konzepte und Maßnahmen festlegen, um einen zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten. Zur Adressierung dieser inhaltlichen Schwerpunkte werden über themenspezifische Bekanntmachungen Details zu Voraussetzungen und konkreten Bewerbungsmodalitäten veröffentlicht.
8.2 Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt:
Es werden spezifische Themenbereiche mit Vorgaben unter anderem zum Verfahren und den Bedingungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht, zu denen in der ersten Stufe Projektskizzen beim Projektträger eingereicht werden können. Die Vorhaben werden in einem wettbewerblichen Verfahren nach der inhaltlichen Qualität unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ausgewählt.
In der zweiten Stufe informiert der Projektträger die Skizzeneinreicher über das Ergebnis der Skizzenbewertung. Die Verfasser einer positiv bewerteten Skizze werden bei Angabe der geforderten, detaillierten Informationen und der Einhaltung der formalen Kriterien zur Einreichung eines Förderantrags aufgefordert. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
9 Geltungsdauer
9.1 Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2032. Bis zu diesem Datum können Zuwendungsbescheide ergehen. Die Projekte können auch noch nach diesem Datum durchgeführt werden und aufgrund der Zuwendungsbescheide Zuwendungen erhalten. Die maximale Projektlaufzeit beträgt zehn Jahre. Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie werden frühestens am Tag der Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt.
9.2 Diese Richtlinie ersetzt mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die „Richtlinie zur Förderung von Modell- und Demonstrationsvorhaben sowie von weiteren Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich nachhaltiger Pflanzenproduktion“ vom 8. August 2024 (BAnz AT 06.09.2024 B2), die gleichzeitig aufgehoben wird.
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
B. Schmied
- 1
- Zur sprachlichen Vereinfachung werden unter dem Begriff Zuwendungen auch Zuweisungen verstanden
- 2
- Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1). Diese Richtlinie ist am 8. Mai 2025 von der Europäischen Kommission genehmigt worden (SA.117659 (2025/N)).
- 3
- Sofern in Nummer 6.2 dieser Richtlinie von „Kosten“ gesprochen wird, wird lediglich der Wortlaut von Nummer 1.1.10.1 des Agrarahmens aufgegriffen. Der Begriff „Kosten“ im Sinne des Beihilfenrechts der Europäische Union umfasst ebenso „Ausgaben“ wie auch „Kosten“ im Sinne des nationalen Zuwendungsrechts.