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vom: 12.10.2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 21.10.2026 B2
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Forschungsprojekten mit Kanada
unter Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft (2 + 3-Projekte)
zum Thema Advanced Materials und Enabling Technologies
für nachhaltige E-Antriebsanwendungen
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Klimaschutz, Energieversorgung und Elektromobilität sind zentrale Themen für die nachhaltige Entwicklung der Wirtschafts- und Technologiestandorte Deutschland und Kanada. Beide Länder sind weltweit mitführend in innovationsorientierter Forschung und Entwicklung im Bereich der Energiewende. Ein wesentlicher Baustein für den Umbau des Energiesystems und des klimaneutralen Mobilitätssektors weg von fossilen hin zu erneuerbaren und nachhaltigen Energieträgern ist der technologische Fortschritt bei E-Antrieben. Für das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) und seine Partner in Kanada stellt die Weiterentwicklung von E-Autos eine entscheidende Innovation dar.
Deutschland und Kanada wollen ihre Ressourcen für gemeinsame Forschung und Entwicklung bündeln und mit gemeinsamen Projekten die Forschung und Weiterentwicklung von fortschrittlichen Materialien und Schlüsseltechnologien für nachhaltige Anwendungen von E-Antrieben der nächsten Generation weiter ausbauen.
1.1 Förderziel
Elektrische Antriebe werden zunehmend bedeutend für den Klimaschutz und eine klimaneutrale Mobilität. Diese Förderbekanntmachung zielt darauf ab, nachhaltige Technologien für den elektrischen Antrieb voranzutreiben und gleichzeitig die Diversifizierung sowie die Resilienz der Lieferkette für Materialien im Bereich Elektrofahrzeuge (EV) zu stärken und diese zu diversifizieren – unter anderem durch die Verringerung von Abhängigkeiten bei knappen oder kritischen Materialien, wo dies sinnvoll ist. Zudem sollen Digitalisierung, Standardisierung und Interoperabilität von Materialdaten gefördert werden, um Innovationen zu beschleunigen, eine datengestützte Materialentwicklung zu ermöglichen und die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette für Elektrofahrzeuge zu erleichtern.
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Forschung und Entwicklung für
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nachhaltige Materialien, Komponenten und Systeme für Elektromotoren zu fördern. Dieser Schwerpunktbereich unterstützt die Entwicklung, Integration und Demonstration von Technologien für Elektromotoren, die ohne oder mit reduziertem Anteil an Seltenen Erden auskommen und für Anwendungen in der Elektromobilität bestimmt sind; gleichzeitig trägt er zu einer vielfältigeren und nachhaltigeren Lieferkette für Materialien von Elektrofahrzeugen bei.
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fortschrittliche dielektrische Materialien und Leistungselektronik zu fördern. Dieser Schwerpunktbereich unterstützt die Entwicklung, Integration und Demonstration fortschrittlicher dielektrischer Materialien, passiver Bauelemente und enabling technologies für leistungsstarke Leistungselektronik in elektrischen Antriebssystemen.
Den Rahmen für die Fördermaßnahme bildet das 1971 unterzeichnete bilaterale Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Kanada. Die Förderziele dieser Förderrichtlinie leiten sich unmittelbar aus der Hightech Agenda Deutschland ab, mit der die Innovationskraft Deutschlands gestärkt, die technologische Souveränität gesichert und eine nachhaltige Industrie und Mobilität ermöglicht werden sollen. Deutschland als Forschungs- und Entwicklungsstandort für Technologien für alternative Antriebe und klimafreundliche Kraftstoffe soll gestärkt werden. Kanada als ein führender Technologiestandort bietet viel Potential für eine Zusammenarbeit. Laut Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode ist Kanada ein zentraler Bestandteil der transatlantischen Partnerschaft. Kanada und Deutschland verbinden zahlreiche gemeinsame Interessen und Werte.
Darüber hinaus stärkt die Maßnahme die transatlantische Zusammenarbeit mit Kanada im Bereich der Weiterentwicklung von fortschrittlichen Materialien und enabling technologies für nachhaltige Anwendungen von E-Antrieben. Es handelt sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung.
1.2 Zuwendungszweck
Gemeinsam mit dem National Research Council (NRC) Kanadas fördert diese Fördermaßnahme bilaterale Forschungs- und Entwicklungsprojekte (sogenannte 2 + 3-Projekte), die die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen aus beiden Ländern auf dem Gebiet der fortschrittlichen Materialien und Schlüsseltechnologien für elektrischen Antriebe vorantreiben, die transatlantischen Beziehungen stärken und Kompetenzen bündeln. Dafür werden Entwicklungen entlang einer nachhaltigen und zirkulären Wertschöpfungskette gefördert. Die Maßnahme ist dabei auf den Industrietransfer der Ergebnisse ausgerichtet.
Mit industrierelevanten Forschungsbedingungen und dem Zugang zu Forschungskompetenzen werden insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Voraussetzungen geschaffen, anwendungsorientierte Innovationen aus dem Bereich der fortschrittlichen Materialien und Schlüsseltechnologien für elektrischen Antriebe voranzutreiben und schneller für Industrie und Gesellschaft verfügbar zu machen.
Die positive Hebelwirkung der Förderrichtlinie für die Forschungs- und Industriestandorte Deutschland und Kanada, der angesprochene Ausbau der Kompetenzen und der Transfer in die industrielle Anwendung sollen am Ende der Projektlaufzeit anhand konkreter Indikatoren messbar sein. Diese können sich zum Beispiel auf den angesprochenen Ausbau von Kompetenzen im Bereich der elektrischen Antriebe und den Transfer in die industrielle Anwendung beziehen. Erwartete Ergebnisse und Verwertungen sind zum Beispiel Anmeldungen von Erfindungen und Schutzrechten, Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und anderen Publikationen, Konferenzbeiträge, Qualifizierungsarbeiten, getätigte Investitionen, geplante Portfolio- und Standorterweiterungen sowie Ausgründungen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sowie Kanada genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieser Fördermaßnahme werden Forschungsprojekte als Verbundvorhaben gefördert, die in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Kanada eines oder beide der nachfolgenden Themen bearbeiten:
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Nachhaltige Materialien, Komponenten und Systeme für Elektromotoren
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Fortschrittliche dielektrische Materialien und Leistungselektronik.
Alle Projekte müssen eine Forschungskomponente im Bereich „Advanced Materials“ (fortschrittliche Materialien) enthalten. Die Anträge sollten einen oder mehrere der folgenden Schwerpunkte adressieren und einen klaren Weg zur Verbesserung von Kosten, Leistung, Zuverlässigkeit, Effizienz, Nachhaltigkeit, Fertigbarkeit sowie Kreislauffähigkeit elektrischer Antriebssysteme und -komponenten aufzeigen.
2.1 Nachhaltige Materialien, Komponenten und Systeme für Elektromotoren:
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Entwicklung magnetischer Materialien ohne oder mit geringem Gehalt an Seltenerdelementen, einschließlich Ansätzen zur Reduzierung oder Vermeidung kritischer Rohstoffe bzw. Materialien sowie zur Unterstützung der Diversifizierung der Lieferkette.
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Fortschrittliche Fertigungsverfahren, demontagegerechte Konstruktion (Design for Disassembly), Verfahren zur Materialrückgewinnung sowie Strategien der Kreislaufwirtschaft für Motorkomponenten.
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Entwicklung von Motorkomponenten und -subsystemen – darunter Magnete, Rotoren, Wicklungen und zugehörige Technologien – zur Verbesserung von Nachhaltigkeit, Leistung, Zuverlässigkeit und Kosteneffizienz.
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Integration und Optimierung auf Systemebene, einschließlich Motortopologien, Auslegung magnetischer Kreise, Thermomanagement, Hochgeschwindigkeitsbetrieb und Regelungsstrategien.
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Entwicklung und Implementierung digitaler Rahmenwerke für Materialdaten, standardisierter Datenmodelle sowie interoperabler Datenmanagement-Ansätze zur Unterstützung des effizienten Einsatzes physikbasierter KI-Modelle für die beschleunigte Entdeckung, Qualifizierung und Anwendung von Materialien.
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Anwendung von künstlicher Intelligenz (KI), maschinellem Lernen (ML), digitalen Zwillingen, fortschrittlichen Konstruktions- und Testmethoden sowie digitalen Materialentwicklungsverfahren zur Verbesserung von Leistung, Effizienz, Leistungsdichte, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit.
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Integration und Validierung fortschrittlicher Motortechnologien in repräsentativen Antriebssystemen, einschließlich Demonstrationen auf Prüfstand-, Hardware-in-the-Loop-, Digital-Twin- und Anwendungsebene. (Diese Aktivität ist nur förderfähig, wenn sie den letzten Schritt eines umfassenderen, vielschichtigen Projekts darstellt.)
2.2 Fortschrittliche dielektrische Materialien und Leistungselektronik:
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Entwicklung und Integration fortschrittlicher dielektrischer Materialien, fortschrittlicher passiver Bauelemente (zum Beispiel Kondensatoren, Steckverbinder, Wärmeleitmaterialien) und Isolationssysteme für Wide-Bandgap-(WBG)-Halbleiter mit verbesserter Leistungsdichte, Zuverlässigkeit, Nachhaltigkeit und Kosteneffizienz.
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Entwicklung und Optimierung von Hochspannungs-Charakterisierungsverfahren und multiphysikalischen Auslegungsansätzen für fortschrittliche Leistungselektroniksysteme in elektrischen Antriebssträngen.
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Anwendung von Methoden aus den Bereichen KI/ML für Auslegung, Modellierung, Diagnose, digitales Engineering und Erprobung, um Entwicklung und Optimierung zu beschleunigen.
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Entwicklung und Implementierung digitaler Rahmenwerke für Materialdaten, standardisierter Datenmodelle und interoperabler Datenmanagement-Ansätze zur Unterstützung der effizienten Nutzung physikbasierter KI-Modelle für digitale Qualifizierungsverfahren sowie von Werkzeugen der Materialinformatik, die den effizienten Datenaustausch und das Lebenszyklusmanagement entlang der gesamten Wertschöpfungskette ermöglichen.
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Integration und Validierung fortschrittlicher dielektrischer und leistungselektronischer Technologien in repräsentative Antriebssysteme, einschließlich Demonstrationen auf Prüfständen sowie mittels Hardware-in-the-Loop, digitaler Zwillinge und auf Anwendungsebene. (Diese Maßnahme ist nur dann förderfähig, wenn sie einen abschließenden Schritt im Rahmen eines umfassenderen, vielschichtigen Projekts darstellt.)
Es wird dazu ermutigt, interdisziplinäre Ansätze zu verfolgen, die fortschrittliche Materialien, Fertigungsverfahren, digitale Engineering-Tools, interoperable Rahmenwerke für Materialdaten, KI/ML-gestützte Entwicklungsmethoden sowie Validierungsaktivitäten auf Systemebene integrieren. Ziel ist es, die Einführung nachhaltiger E-Antriebstechnologien zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit sowie Resilienz des Ökosystems für Elektrofahrzeuge zu stärken.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Der Verbund muss aus mindestens (Minimalanforderung) zwei deutschen Partnern (eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung und ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine oder mittlere Unternehmen (KMU)) und drei kanadischen Partnern (ein Forschungszentrum des National Research Council, eine Universität und ein zuwendungsfähiger kanadischer Firmenpartner) bestehen (2 + 3-Bekanntmachung). Der Beitrag aller Partner muss essentiell und signifikant sein. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit bis zu 800 000 Euro (zzgl. einer evtl. Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent der Zuwendungssumme) pro deutschem Forschungsverbund sowie in der Regel für eine Laufzeit von 24 bis zu 36 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Es gilt darüber hinaus für:
- a)
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ReisemittelFür die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen. Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten von Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite erfolgt durch das entsendende Land.
- b)
-
Reisemittel für internationale VeranstaltungenReisemittel für internationale Kooperationen wie zum Beispiel für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.
- c)
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WorkshopsWorkshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden:Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten.
- d)
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PatenteDie zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKFTR 2026).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NAFTR 2026) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 2.2 zu § 7 BHO in Verbindung mit Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat bzw. den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin bzw. der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Barbara Hellebrandt
Telefon: +49 2 28/38 21-14 33
E-Mail: barbara.hellebrandt@dlr.de
Dr. Stephanie Splett-Rudolph
Telefon: +49 2 28/38 21-14 30
E-Mail: stephanie.splett@dlr.de
Administrative Ansprechpartnerin:
Claudia Gruner
Telefon: +49 2 28/38 21-14 06
E-Mail: Claudia.Gruner@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-AMERIKA&b=CAN262P3Z1E&t=SKI). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die kanadischen Projektpartner müssen ihren Antrag beim kanadischen National Research Council einreichen. Weitere Informationen zu den Förderregularien und Ansprechpartnern in Kanada sind zu finden unter: https://nrc.canada.ca/en/irap/about/international/?action=view&id=302
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. März 2027 zunächst deutsche oder englische Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der Verbundkoordinator reicht die Projektskizzen in Abstimmung mit den anderen Partnern des Verbundprojekts ein.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze sollte in der Regel 10 bis 12 Seiten (einschließlich Anlagen) nicht überschreiten. Zusätzlich muss eine vom deutsch-kanadischen Gesamtverbund erstellte und abgestimmte englische Zusammenfassung beigefügt werden.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- I.
-
Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ausländischen Projektpartnern
- II.
-
Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- III.
-
Fachlicher Rahmen des Vorhabens
- a)
-
geplante Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Ziele der Fördermaßnahme
- b)
-
Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
- c)
-
Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
- IV.
-
Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- a)
-
Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- b)
-
Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
- c)
-
Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- V.
-
Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- a)
-
Darstellung der erwarteten wissenschaftlichen Ergebnisse
- b)
-
Darstellung des Potentials für die Umsetzung der Projektergebnisse
- c)
-
Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Kanada
- VI.
-
Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation
- VII.
-
Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, GANTT/PERT-Diagramm der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- VIII.
-
Geschätzte Ausgaben/Kosten.
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den kanadischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- I.
-
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- II.
-
Übereinstimmung mit den in Punkt 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Punkt 2 genannten Gegenstand der Förderung
- III.
-
Fachliche Kriterien
- a)
-
Passgenauigkeit mit und Bedeutung für die Forschungsthemen im Fokus
- b)
-
Fachliche Qualität und Innovationsniveau des Projekts
- c)
-
Expertise und Kapazität der Projektpartner (einzeln und als Verbund)
- d)
-
Erwarteter gesellschaftlicher Impakt und Aussichten für eine wirtschaftliche Verwertung der erwarteten Ergebnisse
- IV.
-
Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- a)
-
Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- b)
-
Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- c)
-
Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- d)
-
Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
- V.
-
Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- I.
-
Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung (inklusive Meilensteine, ausführliche Darstellung der Verwertung inklusive Verwertungsplan)
- II.
-
Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- a)
-
Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- b)
-
Plausibilität des Zeitplans
- III.
-
Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- a)
-
Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- b)
-
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
Die eingegangenen Anträge werden ebenfalls nach den in 7.2.1 genannten Kriterien eins bis sechs geprüft.
Zusätzlich gelten für die Anträge die folgenden Kriterien:
- –
-
Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze,
- –
-
Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Kanada,
- –
-
Plausibilität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner,
- –
-
Plausibilität der Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Moritz Ballensiefen
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii.
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv.
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i.
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii.
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii.
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S.1).
- 2
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 3
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
- 4
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 5
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 6
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 7
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 8
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.