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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Erkennung, Abwehr und Bewältigung hybrider Bedrohungen“
im Rahmen des Programms
„Forschung für die zivile Sicherheit – Gemeinsam für ein sicheres Leben
in einer resilienten Gesellschaft“ der Bundesregierung

Vom 17. März 2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Zivile Sicherheit ist eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen für Lebensqualität und Wertschöpfung in Deutschland. Gesellschaftliche Veränderungsprozesse, wachsende sicherheitspolitische und globale Herausforderungen, aber auch soziale und technologische Innovationen machen es erforderlich, dass unterstützende Prozesse und Sicherheitslösungen kontinuierlich weiterentwickelt und zukunftsfähig gestaltet werden. Im Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit – Gemeinsam für ein sicheres Leben in einer resilienten Gesellschaft“ (http://www.sifo.de) werden daher ganzheitliche Forschungsansätze unter interdisziplinärer Einbindung von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern sowie deren praxisnaher Erprobung gefördert. Dahinter steht der Anspruch, die entsprechenden Akteure dazu zu befähigen, sich souverän und bestmöglich auf Risiken, Gefahren sowie Krisen- und Katastrophenlagen vorzubereiten und etwaige Folgen zu reduzieren.

Hybride Bedrohungen stellen eine zunehmende Gefahr für die Sicherheit, Stabilität und Resilienz und den Zusammenhalt moderner Gesellschaften dar. Hybride Bedrohungen bezeichnen das koordinierte, nichtmilitärische Vorgehen eines Staates zur Durchsetzung seiner strategischen Ziele zum Nachteil eines anderen Staates. Hybride Bedrohungen sind oft geprägt vom Einsatz und der Kombination konventioneller und nichtkonventioneller Mittel – etwa Des­information, Cyberangriffe, Sabotage oder Spionage – mit dem Ziel, staatliche Handlungsfähigkeit zu schwächen, Vertrauen in demokratische Institutionen zu untergraben, gesellschaftliche Polarisierung zu verstärken oder auch wirtschaftlichen und politischen Druck aufzubauen. Diese Mittel können sowohl von staatlichen Akteuren als auch von ihnen beauftragten, gelenkten oder incentivierten nichtstaatlichen Akteuren eingesetzt werden.

Einzelne Aktivitäten sind oft schwer als Teil einer hybriden Taktik erkennbar, da erst das Gesamtbild der aufeinander abgestimmten, aber nicht zwingend unmittelbar zuordenbaren Einzelmaßnahmen im Verlauf als hybride Taktik identifizierbar wird. Derzeit sind Staat, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft noch nicht hinreichend auf die Vielfältigkeit und Komplexität dieser Bedrohungsszenarien vorbereitet.

Um derartigen Bedrohungen wirksam begegnen zu können, müssen Kompetenzen in der frühzeitigen Erkennung, Analyse, Abwehr und Resilienzsteigerung deutlich gestärkt werden. Dazu zählen insbesondere die Entwicklung be­lastbarer Risiko- und Krisenmanagementkonzepte, an die Bedrohungslage angepasste Kommunikations- und Informa­tionsstrategien, die Sensibilisierung und Schulung relevanter Akteure sowie innovative technische und organisa­torische Schutzmaßnahmen. Erforderlich sind daher neue, interdisziplinäre und akteursübergreifende Forschungs- und Entwicklungsansätze, die den Informationsaustausch verbessern, Daten und Ereignisse verknüpfen und neuartige Methoden zur Erkennung und Bewältigung hybrider Bedrohungen bereitstellen.

Die vorliegende Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Nationalen Sicherheitsstrategie der Bundesregierung1, zur Deutschen Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen (Resilienzstrategie) der Bundesregierung2, des KRITIS-Dachgesetzes3 sowie zur Umsetzung der Cybersicherheitsstrategie für Deutschland 20214.

1.1 Förderziel

Mit dieser Förderrichtlinie verfolgt das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt das Ziel, die Widerstandsfähigkeit von Staat, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft gegenüber hybriden Be­drohungen zu erhöhen und deren Handlungsfähigkeit in Krisenlagen zu sichern. Hybride Bedrohungen stellen eine zunehmende Herausforderung für die Sicherheit und Stabilität demokratischer Staaten dar. Dabei werden häufig unterschiedliche Einfluss- und Angriffsmittel kombiniert, die sowohl über physische als auch digitale, politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Dimensionen verfügen können.

Die Förderrichtlinie zielt darauf ab, die Fähigkeit zur frühzeitigen Erkennung und Analyse hybrider Bedrohungen zu stärken, präventive, reaktive und abschreckende Maßnahmen oder Konzepte zur Abwehr von und zum Umgang mit hybriden Bedrohungen zu entwickeln und damit die Handlungsfähigkeit relevanter Akteure aus Staat, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft insbesondere in Krisensituationen zu sichern.

Gefördert werden Ansätze, die sowohl wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse liefern als auch praxisnahe Handlungsempfehlungen für Verwaltung, staatliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Akteure ableiten. Durch interdisziplinäre Zusammenarbeit sollen neue Perspektiven auf komplexe hybride Bedrohungslagen gewonnen und innovative Lösungsansätze mit dem Ziel der nachhaltigen Resilienzsteigerung erarbeitet werden. Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit relevanter Akteure aus Staat, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft zu stärken, Risiken besser zu antizipieren und die Auswirkungen hybrider Bedrohungen zu begrenzen.

1.2 Zuwendungszweck

Um die genannten Ziele zu erreichen, werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert, die zur Prävention, Resilienz, frühzeitigen Erkennung, Analyse, Abwehr und Bewältigung hybrider Bedrohungen beitragen.

Gefördert werden Verbundprojekte, in denen Akteure aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Sicherheitsbehörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen gemeinsam innovative Lösungsansätze erarbeiten. Die Verbünde sollten interdisziplinär aufgestellt sein und Akteure aus mehreren der genannten Akteursgruppen enthalten. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung neuer Konzepte, Methoden und Technologien, die eine frühzeitige Zuordnung hybrider Aktivitäten zu ihren Urhebern ermöglichen, deren Auswirkungen analysieren und eine wirksame sowie souveräne Bewältigung von Bedrohungslagen unterstützen. Dabei sollen technische, organisatorische, kommunikative und gesellschaftliche Aspekte möglichst gleichermaßen berücksichtigt werden, um ein ganzheitliches Lageverständnis und umfassende Ansätze zum Umgang mit hybriden Bedrohungen zu schaffen.

Die Vorhaben sollen realitätsnahe Bedrohungsszenarien untersuchen und unterschiedliche Formen hybrider Bedrohungen, wie zum Beispiel Desinformationskampagnen, Sabotageakte, Angriffe auf Kritische Infrastrukturen und die Kombinationen sowie die Wechselwirkungen dieser Aktivitäten, einbeziehen. Erwartet werden Forschungsergebnisse, die in Form von Handlungsempfehlungen, Leitfäden, Konzepten, Schulungsansätzen oder technologischen Lösungen in die Praxis überführt werden können.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.5 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Da sich der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der BHO nicht auf das Ausland erstreckt, kann dort ein Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid) nicht erlassen werden. Stattdessen wird im Fall der Einbindung eines ausländischen Partners mit diesem Zuwendungsempfänger ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen (Zuwendungsvertrag). Bei der Gewährung einer Zuwendung an Empfänger mit Sitz im Ausland werden die vorgenannten Bestimmungen für einen Zuwendungsbescheid analog angewendet.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben sowie ein wissenschaftliches Begleitvorhaben. Zum einen werden Forschungsvorhaben zur Bearbeitung der beschriebenen Problemstellung gefördert. Zum anderen wird ein parallellaufendes Begleitvorhaben gefördert, das übergreifende Fragestellungen (zum Beispiel Best-Practice-Analyse) bearbeitet, die Ergebnisse aus den Forschungsprojekten zusammenführt und diese nach außen hin sichtbar macht. Die jeweiligen Anforderungen werden im Folgenden aufgeführt.

2.1 Forschungsvorhaben

Gefördert werden vorwettbewerbliche, praxisbezogene Verbundprojekte, deren FuE-Arbeiten ohne Förderung nicht durchgeführt werden können. Angestrebt ist die Erarbeitung von Lösungen zur Erkennung von, zum Umgang mit und zur Abwehr von hybriden Bedrohungen.

Die Zusammenstellung des Verbundes ist akteursübergreifend zu gestalten. In der Regel ist die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit von Staat und Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft, Sicherheitsakteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen für eine erfolgreiche Durchführung der geförderten Vorhaben gewinnbringend. Innerhalb der im Zuwendungszweck beschriebenen Forschungsbedarfe ist ein weites Spektrum von Aktivitäten förderfähig – von der anwendungsbezogenen Erforschung neuer Technologien und Konzepte bis hin zur Weiterentwicklung und Qualifizierung vorhandener Lösungen – für spezifische, bisher nicht abgedeckte Anwendungsbereiche.

Die Themenschwerpunkte der Förderung umfassen insbesondere folgende Bereiche:

a)
Prävention, Erkennung, Analyse hybrider Bedrohungen
Erkennung und Analyse potenzieller Vulnerabilitäten für hybride Bedrohungen bei Staat und Verwaltung, Wirtschaft, Kritischen Infrastrukturen und Gesellschaft
Untersuchung technischer und organisatorischer Schnittstellen, Zuständigkeiten und Abhängigkeiten zur Identifikation struktureller Verwundbarkeiten
Frühzeitige Erkennung und Analyse potenzieller Angriffsmethoden sowie Identifikation von Fremdlogiken, Taktiken und Zielen der Urheber hybrider Bedrohungen
Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Erkennung und Analyse hybrider Bedrohungen sowie entsprechender technischer Ansätze
Simulation und Analyse realer und potenzieller Angriffsszenarien unter Nutzung innovativer Technologien (zum Beispiel Künstliche Intelligenz, digitale Zwillinge, Serious Gaming)
Analyse und Weiterentwicklung von Methoden zur Feststellung der Urheberschaft und Zuordnung hybrider Bedrohungen
Entwicklung praxisorientierter Ansätze zur Erkennung hybrider Bedrohungen und Taktiken, etwa durch Simulationsmodelle, Risikoprofile oder datenbasierte Frühwarnsysteme
Einbeziehung der Bevölkerung in die Erkennung und Prävention hybrider Bedrohungen unter Berücksichtigung bestehender Lösungsansätze in anderen Staaten (zum Beispiel präventive Krisenkommunikation)
b)
Auswirkung und Folgen hybrider Bedrohungen
Entwicklung von Methoden zur Bewertung und Quantifizierung der Auswirkungen hybrider Bedrohungen auf Staat, Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft
Untersuchung bekannter und weiterentwickelter Taktiken und präferierter Instrumente der Urheber hybrider Bedrohungen und ihrer kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen
Analyse der kognitiven Wirkung hybrider Bedrohungen unter Berücksichtigung der beabsichtigten und der tatsächlichen Wirkung
Analyse der Beeinflussung gesellschaftlicher Diskurse und Meinungsbildungsprozesse durch medienbezogene Angriffsmethoden (zum Beispiel ausländische Informationsmanipulation und Einmischung über soziale Netz­werke, Rundfunk, Messenger-Dienste)
Analyse der Rolle von digitaler Infrastruktur (zum Beispiel Foren, Soziale Netzwerke, Messenger), deren technisch-organisatorischen Regeln (zum Beispiel Such-/Empfehlungsalgorithmen, Nutzungsbedingungen) sowie geeigneten Schutzmechanismen (zum Beispiel Warnhinweise, Community Notes) gegen Informationsmanipulation und Einmischung im Informationsraum inklusive Betrachtungen und Entwicklung von Maßnahmen zur Bewertung und Verbesserung der Resilienz digitaler Infrastruktur gegen Manipulation und Einflussnahme
c)
Abschreckung, Abwehr und Bewältigung hybrider Bedrohungen und Aufbau von struktureller Resilienz gegenüber hybriden Bedrohungen
Entwicklung von Maßnahmen zur Abschreckung und Abwehr hybrider Bedrohungen sowie Maßnahmen zur Bewältigung sowie zum Aufbau und zur Stärkung struktureller Resilienz
Identifikation und Bewertung erfolgreicher präventiver, reaktiver und resilienzbildender Maßnahmen (Best Practices)
Entwicklung technischer und organisatorischer Lösungen zur Verbesserung der Abwehrfähigkeit und Resilienz gegenüber hybriden Bedrohungen (zum Beispiel Sensor-Daten-Fusion, Anomalieerkennung, Drohnenabwehr, Personenschutz, Informationsaustausch)
Entwicklung von abwehrenden und resilienzsteigernden Maßnahmen in der Dimension Raumfahrt, insbesondere Weltraumüberwachung, Lageerfassung, Boden- und Startinfrastruktur, satellitengestützte Kommunikations­pfade (zum Beispiel Spoofing, Jamming, Cyberangriffe, physischer Schutz)
Entwicklung resilienter Mobilitätskonzepte für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zur Gewährleistung der Einsatzfähigkeit nach hybriden Bedrohungslagen (zum Beispiel sabotierte/zerstörte Infrastrukturen oder gestörte Lieferketten)
Förderung einer aktiven, sensibilisierten und widerstandsfähigen Gesellschaft im Umgang mit hybriden Bedrohungen, insbesondere im Kontext der kognitiven Wirkung hybrider Bedrohungen unter besonderer Berücksichtigung hybrider Einflussnahmen im Informationsraum
Analyse und Bewertung gesetzgeberischer, infrastruktureller, ökonomischer und technischer Maßnahmen zur Verringerung von Verwundbarkeiten (zum Beispiel Sicherheit von Lieferketten, Diversifizierung von Energiequellen)
Untersuchung von Potenzialen und Risiken neuer Technologien, insbesondere der Einsatz oder Missbrauch von Künstlicher Intelligenz (zum Beispiel KI-generierte Medieninhalte, Deepfakes, manipulierte Quellen)
d)
Risiko- und Krisenkommunikation sowie Datenaustausch in Bezug auf hybride Bedrohungslagen (Prävention, Ernstfall und nach einem Angriff)
Entwicklung von Strategien zur Kommunikation in hybriden Bedrohungslagen, einschließlich Handlungsleitfäden für Prävention und Bewältigung
Förderung des strukturierten Austauschs und der Kooperation zwischen Staat und Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft
Aufbau sicherer Datenräume und Verfahren zur Erfassung, Analyse und gemeinsamen Nutzung relevanter Daten zu hybriden Bedrohungen
Etablierung von Mechanismen für systemisches Lernen und kontinuierliche Verbesserung der Kommunikations- und Reaktionsfähigkeit nach Angriffen

Grundsätzlich müssen alle Verbundprojekte folgende Anforderungen erfüllen:

Die Verbundprojekte müssen eine klar definierte Aufgabenstellung sowie konkret spezifizierte Ziele aufweisen, so dass eine Erfolgskontrolle nach Abschluss der Arbeiten möglich ist.
Die geplanten Arbeiten müssen den für die Praxisnutzung der angestrebten Lösung nötigen FuE-Bedarf umfassend adressieren. Die angestrebten Ergebnisse sollen sich durch herausragende Beiträge zur Verbesserung des Schutzes vor und dem Umgang mit hybriden Bedrohungen auszeichnen.
Die angestrebten Ergebnisse müssen über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik deutlich hinausgehen. Sie müssen ein hohes Anwendungspotenzial und klare Vorteile insbesondere gegenüber bereits vorhandenen/verfügbaren Lösungen aufweisen (Innovationshöhe).
Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Verbünde müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass alle wesentlichen FuE-Arbeiten durch den Verbund erbracht werden können.
Die Verbundprojekte müssen für die erwarteten Ergebnisse eine konkrete Anwendungs- und Verwertungsperspektive nachvollziehbar darlegen und alle zur Umsetzung notwendigen Akteure einbeziehen. Die Ergebnis- und Verwertungserwartungen umfassen beispielsweise innovative Konzepte und Maßnahmen, Dienstleistungen, Leitfäden, Handlungsempfehlungen für und Beratung von Entscheidungsträgern, Konzepte für die Aus- und Weiterbildung, Veröffentlichungen, Konferenzbeiträge sowie Qualifizierungsarbeiten sowie geplante Portfolio- und Produkterweiterungen.
Sofern für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend, sollen auch rechtliche Fragestellungen (zum Beispiel Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische, kulturelle und soziale Aspekte in die Arbeiten einbezogen werden.

Die Laufzeit der jeweiligen Vorhaben ist auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.

Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch der geförderten Vorhaben untereinander sowie mit dem wissenschaftlichen Begleitvorhaben ist Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die dafür relevanten Daten und Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen.

2.2 Wissenschaftliches Begleitvorhaben

Die Durchführung der Forschungsvorhaben soll durch ein wissenschaftliches Begleitvorhaben flankiert werden. Durch die Förderung des wissenschaftlichen Begleitvorhabens wird gewährleistet, dass die Ergebnisse der Projekte an Bedarfsträger kommuniziert werden. Ein vertraulicher Umgang mit allen in den Forschungsvorhaben erhobenen Daten und offengelegten Informationen muss seitens des Begleitvorhabens zugesichert werden. Darüber hinaus übernimmt das Begleitvorhaben die Koordination von übergeordneten Fragestellungen zum Thema „Erkennung, Abwehr und Bewältigung hybrider Bedrohungen“. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMFTR beziehungsweise dem beauftragten Projektträger und umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

Unterstützung der Vernetzung der geförderten FuE-Vorhaben dieser Förderrichtlinie untereinander sowie mit thematisch verwandten Projekten vornehmlich im Kontext des Rahmenprogramms „Forschung für die zivile Sicherheit“, aber auch weiterer einschlägiger Projekte. Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von gemeinsamen Arbeitstreffen, Diskussionsforen und Statusseminaren zu übergreifenden Fragestellungen der Forschungsprojekte
Recherche und Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie, welche die zentralen Ergebnisse im Rahmen der Förderrichtlinie, die zur Information einer breiteren Öffentlichkeit geeignet sind, zusammenfasst sowie in Form von zeit- und zweckgemäßen Formaten zur Verfügung stellt. Hierbei sind verschiedene Kommunikationsformate je nach Adressaten zu erarbeiten: Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Bürgerinnen und Bürger, hier gegebenenfalls mit Fokus auf spezifische Bevölkerungsgruppen, wie zum Beispiel junge beziehungsweise ältere Menschen, Menschen mit Migrationshintergrund, regionale Unterschiede (insbesondere alte versus neue Bundesländer) sowie andere Entscheidungsträger. Erarbeitung und Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme (Presse- und Werbematerialien, Internetseite et cetera)
Ausrichtung partizipativer Formate zum Thema Hybride Bedrohungen mit interaktiven Elementen, insbesondere mit dem Ziel der Anforderungs- und Bedarfsermittlung bezüglich Informationen und Maßnahmen im Umgang mit hybriden Taktiken
Etablierung eines professionellen Wissensmanagements, um die Ergebnisse für zukünftige sich anschließende Forschungsprojekte nutzbar zu machen
Bewertung der Förderrichtlinie hinsichtlich der Erreichung der förderpolitischen Ziele, der Angemessenheit der gewählten Instrumente sowie Abschätzung der erzielten Wirkungen

Die Laufzeit des Vorhabens ist auf einen Zeitraum von vier Jahren angelegt, um der formulierten Aufgabenstellung gerecht zu werden und den Erkenntnisgewinn aus den Forschungsvorhaben (siehe Nummer 2.1) angemessen zusammenzutragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Anwender sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen.

Anwender im Sinne dieser Förderrichtlinie sind:

i.
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie Hilfsorganisationen
ii.
Betreiber kritischer Infrastrukturen
iii.
Gebietskörperschaften
iv.
relevante zivilgesellschaftliche Organisationen sowie
v.
Unternehmen der Sicherheitswirtschaft und -industrie

Darüber hinaus können auch andere Unternehmen und Organisationen, zum Beispiel aus der Medien- und Kommunikationsbranche, als Anwender eingebunden werden. Einrichtungen der Bundeswehr können als Anwender berücksichtigt werden.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung, Behörde, Verband, Non-Profit-Organisation), in Deutschland verlangt. Es ist sicherzustellen, dass an der Bearbeitung des Vorhabens keine Personen mit Staatsangehörigkeit eines der Staaten der Staatenliste im Sinne von § 13 Sicherheitsüber­prüfungsgesetz beteiligt werden beziehungsweise in Forschungsprozesse und Ergebnisse Einblick erlangen.

Davon abweichend kann im begründeten Ausnahmefall auch ein ausländischer Partner in das Verbundprojekt einbezogen werden, wenn dies zur Einbindung besonderer Kompetenzen oder in anderer Weise zur Erreichung der Förderziele notwendig ist. Die Möglichkeit der Einbindung ausländischer Partner beschränkt sich auf Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Für die Arbeiten des ausländischen Partners können bis zu 20 Prozent der insgesamt erforderlichen Zuwendungssumme eingesetzt werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).6

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.7 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Bei dem wissenschaftlichen Begleitvorhaben kann es sich um ein Einzelvorhaben handeln. Im Übrigen sind ausschließlich Verbundvorhaben zuwendungsfähig.

Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Ebenso ist durch die Einreicher zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).8

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Weitere Partner können über das Instrument der assoziierten Partnerschaft in den Verbund eingebunden werden. Die Kosten der Teilnahme assoziierter Partner an Verbundsitzungen können über einen der Verbundpartner mit beantragt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 a AGVO durch entsprechende Aufschläge erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (KMU-Bonus, siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft. Siehe hierzu auch die Handreichung des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.10 Über Aspekte der Wissenschaftskommunikation hinaus sollen dabei auch Maßnahmen ergriffen werden, die durch eine wirksame Kommunikation für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMFTR), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMFTR zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMFTR 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMFTR), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Über Aspekte der Wissenschaftskommunikation hinaus sollen alle Zuwendungsempfänger auch geeignete Maßnahmen für eine wirksame Kommunikation mit weiteren interessierten Akteuren einplanen und darlegen, die für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen.

Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 11. November 2022 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: https://www.leopoldina.org/fileadmin/Daten/Publikationen/Dokumente/2022_DFG-Leopoldina_Empfehlungen_Wissenschaftsfreiheit_web.pdf). Hochschulen sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten. Gleiches gilt auch für die übrigen Zuwendungsempfänger.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:

Linus Piesch
Telefon: +49 30/2759506-674
E-Mail: linus.piesch@vdi.de

Julia Henn
Telefon: +49 211/6214-315
E-Mail: julia.henn@vdi.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadressehttps://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=BMFTR abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger ange­fordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu­reichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sowie die Vorlagen für die Skizzenerstellung (Verbundskizze oder Begleitvorhaben) werden online durch den Projektträger bereitgestellt: https://www.sifo.de/sifo/de/foerderung/foerderbekanntmachungen/resiliente_bev%C3%B6lkerung/resiliente_bev%C3%B6lkerung.html.

Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit den oben genannten Ansprechpartnern beim Projektträger aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

7.2.1.1 Verbundvorhaben

Einreichungsstichtag für die Forschungsvorhaben ist der 1. Juni 2026.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zum oben genannten Stichtag zunächst Projektskizzen vorzulegen. Die Vorlage erfolgt ausschließlich in elektronischer Form (siehe auch Nummer 7.1).

Bei Verbundprojekten ist eine Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Projektskizzen zu den Modulen werden durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Verbundprojekte reichen, vertreten durch einen Koordinator, eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten ein (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12). Bei Einbindung assoziierter Partner sind für jeden dieser Partner formlose Bestätigungen der beabsichtigten Mitwirkung inklusive spezifischer Darstellung von Art und Umfang der Mitwirkung als Anhang (zusätzlich zu den 15 DIN-A4-Seiten) beizufügen.

Skizzen sind wie folgt zu gliedern:

1.
Thema und Zielsetzung des Vorhabens, Beschreibung des Sicherheitsszenarios,
2.
Stand der Wissenschaft und Technik, angestrebte Innovationen, eigene Vorarbeiten, Patentlage,
3.
Lösungsansatz und wissenschaftliches Vorgehen,
4.
wissenschaftlich-technisches und – falls einschlägig – wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
5.
Kurzdarstellung der beantragenden Verbundpartner, Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner,
6.
Arbeitsplan, Balkenplan,
7.
Überführung der Ergebnisse in die Praxis (Verwertungsplan): Darlegung der anwendungsspezifischen Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten sowie Skalierbarkeit der Ergebnisse, Strategie zur Verstetigung der Projektergebnisse nach Projektende,
8.
Finanzierungsplan, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils,
9.
Konzept zur Wissenschaftskommunikation.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Bedeutung des Forschungsziels: Fachlicher Bezug zur vorliegenden Förderrichtlinie, Bedarf und Relevanz für die praktische Anwendung,
Beitrag der FuE-Ergebnisse zur Erkennung und Abwehr hybrider Aktivitäten, zur Erhöhung der Resilienz sowie dem Umgang mit hybriden Aktivitäten,
Neben der wissenschaftlichen und gegebenenfalls technischen Qualität des Lösungsansatzes beziehungsweise der Innovationshöhe ist das wichtigste Bewertungskriterium die im Erfolgsfall aus der Nutzung der Ergebnisse zu erwartende Wirkung. Bei der Bewertung einbezogen werden insbesondere Qualität, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit des Verwertungs- beziehungsweise Verbreitungsplans,
Komplementarität des Verbundes, Kompetenz der Projektpartner,
Qualität, Effektivität und Effizienz des Projektaufbaus,
nachvollziehbare, realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung,
Konzept der Wissenschaftskommunikation.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.1.2 Wissenschaftliches Begleitvorhaben

Einreichungsstichtag für das wissenschaftliche Begleitvorhaben ist der 22. Mai 2026.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zu dem oben genannten Stichtag zunächst Projektskizzen vorzulegen. Die Vorlage erfolgt ausschließlich in elektronischer Form (siehe auch Nummer 7.1).

Es sind begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizzen im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten einzureichen (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12, entsprechend Muster unter 7.1).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Skizze des wissenschaftlichen Begleitvorhabens ist folgende Gliederung zu verwenden:

1.
Zielstellung und konzeptioneller Ansatz, Darstellung der für das Begleitvorhaben zu verfolgenden Ziele, wie insbesondere Vernetzung, Kommunikationsstrategie, partizipative Formate, Wissensmanagement, Zusammen­führung der Verbundvorhaben,
2.
wissenschaftliche Arbeitsziele,
3.
Qualifikation des/der Skizzeneinreichenden,
4.
Arbeitsplanung und Balkenplan,
5.
Verwertungspotenzial (inklusive Wissens- und Innovationstransfer),
6.
Finanzierungsplan.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und die Auswahl des wissenschaftlichen Begleitvorhabens erfolgt nach folgenden Kriterien:

Qualität der Projektidee für die wissenschaftliche Begleitung beziehungsweise Koordinierung der Fördermaßnahme,
Profil, wissenschaftlich/technische Exzellenz und Erfahrung des Skizzeneinreichers unter besonderer Berücksichtigung der Kompetenzen und gegebenenfalls Leistungsfähigkeit eingebundener Partner,
Effektivität und Effizienz der Organisation des wissenschaftlichen Begleitvorhabens, erwarteter Mehrwert für die Forschungsvorhaben bezüglich Vernetzung, Sichtbarkeit und Wirkung.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Projektpartner der positiv bewerteten und zur Förderung vorgesehenen Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge siehe Nummer 7.1.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag vorzulegen. Ergänzend hat der Verbundkoordinator eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen.

Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundvorhabenbeschreibung werden den Antragstellenden durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Für die eingegangenen förmlichen Förderanträge gelten zusätzlich zu den Kriterien der ersten Auswahlstufe folgende Prüf- und Bewertungskriterien:

Organisation der Zusammenarbeit im Verbund (gilt gegebenenfalls nicht für das Begleitvorhaben),
Innovationshöhe der Arbeiten jedes Verbundpartners, gegebenenfalls Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
Festlegung konkreter Projektziele für jeden Verbundpartner,
Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen beziehungsweise nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan beziehungsweise zur Vorkalkulation,
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans für jeden Verbundpartner, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie,
Notwendigkeit der Zuwendung für jeden Verbundpartner,
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 17. März 2026

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. A. Detmer
Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifi­zierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förder­quoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
https://www.nationalesicherheitsstrategie.de/Sicherheitsstrategie-DE.pdf
2
http://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Nationale-Kontaktstelle-Sendai-Rahmenwerk/Resilienzstrategie/resilienz-strategie_node.html
3
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/66/VO
4
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2021/09/cybersicherheitsstrategie-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3
5
Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
6
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
7
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
8
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10
Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation:
https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/668936_Wissenschaftskommunikation_in_der_Projektfoerderung.html
11
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
12
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.