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Bundesministerium für Verkehr

Bekanntmachung
der Richtlinie über Zuwendungen zur Förderung
des Einbaus und der Erprobung der Digitalen Automatischen Kupplung
in Pionierzügen des Schienengüterverkehrs (PioDAK)

Vom 14. August 2026

Für ein nachhaltiges und leistungsstarkes Verkehrssystem, das sowohl ökologischen als auch sozialen und ökonomischen Belangen Rechnung trägt, ist der klimaschonende, energieeffiziente und bereits heute weitgehend „elektromobile“ Schienenverkehr eine unverzichtbare Säule. Die Eisenbahn und dabei insbesondere der Schienengüter­verkehr (SGV) leistet hier, aufgrund seiner Eigenschaft als emissionsarmer Verkehrsträger, bereits einen unverzichtbaren Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele. Um gewährleisten zu können, dass der SGV auch künftig einen bedeutenden Anteil zur Erreichung dieser Ziele beisteuert, besteht hinsichtlich der technologischen Modernisierung des SGV dringender Handlungsbedarf.

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) und der Bahnsektor verfolgen das gemeinsame Ziel der vollständigen und stetigen Digitalisierung des SGV. Ein zentrales Element dieser Bestrebungen ist die Digitale Automatische Kupplung (DAK). Sie soll beim Kupplungsverfahren an die Stelle der heute verwendeten und über hundert Jahre alten – ausschließlich manuell bedienbaren – Schraubenkupplung treten. Durch die Einführung der DAK soll der SGV attraktiver und moderner gestaltet werden, die Produktivität erhöht sowie den Folgen des demographischen Wandels entgegengewirkt werden und sich so auch die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Straßengüterverkehr erhöhen.

Aufgrund des EU-weiten Netzes des SGV ist eine Umrüstung nur im gesamteuropäischen Kontext sinnvoll und realisierbar. Deutschland spielt dabei als mit Abstand größter Einzelmarkt im europäischen SGV und wichtiges Transitland eine besondere Rolle. Daher kann auch die Vorbereitung für die Migration der DAK nur erfolgreich sein, wenn EU-weite und nationale Maßnahmen ineinandergreifen. Auf europäischer Ebene wurden aus dem Programm Connecting Europe Facility von der EU-Kommission bereits finanzielle Mittel für DAK-Pionierzüge bereitgestellt. Diese nehmen dabei eine Vorreiterrolle für den Praxistest ein.

Diese Richtlinie unterstützt und ergänzt die europäischen Bestrebungen auf nationaler Ebene, geht darüber hinaus aber auch auf zusätzliche Anwendungsfälle, Potentiale und Fragestellungen ein.

1 Förderziel, Förderzweck, Förderlinien, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Ziel der Förderrichtlinie ist die ganzheitliche Bewertung der DAK für den SGV im Hinblick auf einen EU-weiten Roll-Out (Migration). Dazu soll der wirtschaftliche Nutzen für die Eisenbahnverkehrsunternehmen wie auch die technische Funktionsfähigkeit bis hin zum Betrieb untersucht werden. Mit der Hebung einhergehender Potentiale, Minderung von Risiken sowie Bereitstellung vergleichbarer Grundlagen sollen im breiten Umfang Bewertungsaspekte für den zukünftigen Nutzen der DAK ermittelt werden. In Kombination mit den inner- und außereuropäischen DAK-Aktivitäten werden dabei nicht nur Art und Umfang eines flächendeckenden Roll-Outs abgewogen, sondern auch ausstehende Maßnahmen und Kosten ermittelt. Anspruch ist daher eine umfassende Bereitstellung der Ergebnisse und Daten sowie Netzwerkarbeit auf nationaler und übergeordneter Ebene.

Die Förderrichtlinie adressiert nachfolgende Ziele über drei Förderlinien:

Ziel 1 – Vorbereitung der Migration durch:

a)
Eruierung, ob und unter welchen zukünftigen technischen und wirtschaftlichen Bedingungen eine DAK-Migration (national/EU-weit) zielführend ist,
b)
Bewertung, ob und in welcher Form die bisherigen Bestrebungen zur Entwicklung und Einführung der DAK auf dem deutschen Markt sowie im europäischen Raum sinnvoll und wirtschaftlich waren,
c)
Erhebung der Maßnahmen und Instrumente, welche vor einer Migration gegebenenfalls noch erforderlich sind,
d)
Ausarbeitung eines Fahrplans zur DAK-Migration,
e)
Kombination der nationalen Erkenntnisse mit parallelen Aktivitäten der EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Union sowie Dritten.

Ziel 2 – Hebung der DAK-Potentiale und Minderung der Risiken durch:

a)
Erprobung der DAK im SGV,
b)
Weiterentwicklung der DAK-Funktionen,
c)
Untersuchung der aufbauenden Digitalisierungsmöglichkeiten für den SGV,
d)
Vergleich mit anderen Branchen und Ländern,
e)
Betrachtung übergeordneter Fragestellungen.

Ziel 3 – Bereitstellung vergleichbarer Bewertungsgrundlagen durch:

a)
Erfassung, Dokumentation und Überlieferung der Daten, Erfahrungen, Probleme und Verbesserungswünsche zur DAK in einheitlicher Form,
b)
nachvollziehbare und transparente Aus- und Bewertung der DAK-Erkenntnisse durch Zuwendungsempfänger, Fördergeber sowie Dritte,
c)
Austausch und Netzwerkarbeit zu den DAK-Aktivitäten auf nationaler und europäischer Ebene.

1.2 Förderzweck

Zweck der Förderung ist, die Zuwendungsempfänger bei ihren Aktivitäten zur direkten und indirekten Erprobung und Weiterentwicklung rund um die DAK zu unterstützen, sowie die Untersuchung der DAK und die Vorbereitung einer möglichen Migration im SGV.

Mit der Richtlinie werden über drei Förderlinien neun Hauptzwecke adressiert:

1.
Aus- und Umrüstung einzelner Pionierzüge mit dem DAK-Basispaket.
2.
Erprobung der Funktionstüchtigkeit der DAK bis zum und im kommerziellen Betrieb.
3.
Erkenntnisgewinn aus der Nutzung der DAK im Betrieb des SGV insbesondere über
a)
sich bei und mit dem Einbau ergebende Erleichterungen und Herausforderungen,
b)
den Einfluss der DAK auf die betrieblichen Strukturen des SGV,
c)
die technische Funktionsfähigkeit,
d)
die Zuverlässigkeit der DAK-Technologie,
e)
Erfahrungen mit und aus der Nutzung der DAK (Anwendungsfälle),
f)
(mögliche) Auswirkungen auf den Migrationsprozess,
g)
den Betrieb der DAK,
h)
das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren.
4.
Bereitstellung der erfassten und dokumentierten Daten des oben genannten Erkenntnisgewinns in vergleichbarer Form und als Open Data in Bezug auf Erfahrungen, Probleme und Verbesserungswünsche, die sich aus
a)
der Praxiserfahrung,
b)
beim Einbau,
c)
der Zulassung und Genehmigung (im Besonderen zu First of Class/Typenzulassung/Interoperablen Kompo­nenten) sowie
d)
dem Betrieb im SGV
ergeben.
5.
Forschung zu technischen und wirtschaftlichen Fragen:
a)
Funktionen, Weiterentwicklungen, Sicherheit,
b)
Normierung, Standardisierung, Harmonisierung, Genehmigung, Zulassung,
c)
Wartung und Betrieb,
d)
Prüfverfahren und -geräte,
e)
Kompatibilität und Schnittstellen zu anderen Technologien (wie beispielsweise das European Train Control System oder das Future Railway Mobile Communication System),
f)
Verfahrensbeschleunigung, Prozessvereinfachung, Kostensenkung, Skalierung, Simulation, Sonstige,
g)
DAK-Migration,
h)
Koordination.
6.
Forschung zu direkten und indirekten Potentialen und Hemmnissen (beispielsweise Verkabelung, OnBoard-Unit, Kommunikation, Digitalisierung, Elektrifizierung) durch die Implementierung der DAK am Zug sowie im Fall eines europäischen Roll-Outs.
7.
Bekanntmachung und Veröffentlichung der Erkenntnisse (beispielsweise in Form von Publikationen, Kommunika­tion, Vernetzung, Ansprache Zielgruppen).
8.
Bereitstellung der Projektdaten (Open Data/Open Source/Open Code).
9.
Studien zu weiteren Themen:
a)
Benchmarking, Transfer von Erkenntnissen aus anderen Ländern und Branchen, Lessons Learned,
b)
übergeordnete Fragestellungen zur DAK-Migration,
c)
volkswirtschaftliche Ebene, Finanzinstrumente, Leasing und Miete,
d)
Senkung von Kosten, Vermeidung von Kosten, Skalierungseffekte, Risk Management,
e)
Deployment,
f)
veränderte Rahmenbedingungen,
g)
Vorbereitung Migration für Stakeholder, Prozesse, Ressourcen, Sonstige.

1.3 Förderlinien

1.3.1 Allgemeines

Die Institutionen, Öffentlichkeit und Branche sollen über die jeweiligen Arbeiten und Ergebnisse durch die Zuwendungsempfänger informiert werden. Projekte können einzeln oder im Konsortium durchgeführt werden, aufeinander aufbauen und/oder förderlinienübergreifend zusammenarbeiten1.

1.3.2 Förderlinie 1 (FL1) – DAK-Pionierzüge

Zweck der FL1 ist die Erprobung der Funktionstüchtigkeit der DAK im Betrieb des SGV sowie die sich daraus ergebenden Erleichterungen und Herausforderungen für die betrieblichen Strukturen dieser Branche. Das Unter­suchen, Erheben, Transferieren und Lösen von Auffälligkeiten und Problemen, die sich aus Anschaffung, Einbau, Erprobung und Betrieb der DAK ergeben, sind ebenfalls Bestandteil der Arbeiten.

Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen dieses Förderprogramms Züge des SGV mit dem, durch das European DAC Delivery Programme festgelegten, DAK-Basispaket ausgerüstet werden (Pionierzüge). Angestrebt wird, diese Technologie unter betrieblichen und/oder kommerziellen Bedingungen zu testen und zu erproben und damit einen Nachweis über die im täglichen Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit sowie den Instandhaltungsaufwand zu erbringen.

Die dabei gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zu Problemen, Verbesserungswünsche sowie die Praxis­erfahrung beispielsweise bei Beschaffung, Einbau, Genehmigung und Betrieb sollen die Zuwendungsempfänger anschließend in vergleichbarer Form erfassen, dokumentieren und überliefern.

Am Ende des Förderprojekts müssen Beiträge zu den in Nummer 1.2 genannten Förderzwecken 1 bis 4 geleistet sein.

1.3.3 Förderlinie 2 (FL2) – Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI)

Zweck der FL2 sind Projekte zur lösungsorientierten Auseinandersetzung direkter und indirekter Fragestellungen zur DAK. Die FuEuI-Projekte umfassen in der Regel entweder technisch-experimentelle oder operative Entwicklungs­arbeiten mit entsprechend hohem Umsetzungsaufwand. Es werden ferner Aktivitäten und übergreifende Arbeiten zur DAK adressiert. Dies betrifft sowohl die Phasen von der Zulassung und Wartung bis hin zur Weiterentwicklung als auch aufbauende Potentiale und Risiken, die für den erfolgreichen Roll-Out mitzudenken sind.

Davon umfasst sind unter anderem auch Arbeiten zu Kommunikation, Standardisierung, Harmonisierung, Interoperabilität, Kompatibilität sowie zu vor- und nachgelagerten Tätigkeiten der Wertschöpfungskette wie Reparatur, Austausch, Service, Normung, Updates, Up- and Downgrade, Sicherheit, Transfer und Vernetzung.

Konkret bedeutet dies, dass die damit verbundenen Themen und Arbeiten auf der Schiene, aber auch abseits davon beispielsweise in Laboren, Gremien, Werkstätten und so weiter stattfinden können. Die Ergebnisse sollen anschließend zum weiteren Nutzen zur Verfügung gestellt werden.

Am Ende des Förderprojekts müssen Beiträge zu den in Nummer 1.2 genannten Förderzwecken 5 bis 8 erfüllt sein.

Sonderfall DAK-Pionierzüge mit Forschungs- und Entwicklungscharakter (FL22):

Enthält ein DAK-Pionierzug maßgeblich Forschungs- und Entwicklungsanteile, so ist eine Antragstellung in der FL2 statt FL1 zu den Konditionen der FL2 möglich. Am Ende des Förderprojekts müssen Beiträge zu den in Nummer 1.2 genannten Förderzwecken 1 bis 8 erfüllt sein.

1.3.4 Förderlinie 3 (FL3) – Studien

Zweck der FL3 sind überwiegend analytische oder konzeptionelle Untersuchungen zur Ausarbeitung, Erhebung und Veröffentlichung von Studien. Hierbei soll aus einem breiten, übergeordneten Blickwinkel zunächst untersucht werden, wo in Bezug auf die DAK strategischer Handlungsbedarf besteht, Erfahrungen vorliegen, Nutzen möglich wäre, Risiken und Ressourcenfragen auftreten und Umsetzungsinstrumente zielführend scheinen. Ferner soll dieses Wissen anschließend zum weiteren Nutzen zur Verfügung gestellt werden.

Explizit erwünscht sind dabei Transferleistungen aus und in andere Branchen und Staaten sowie Benchmarking. Die Studien können ferner technische, regulatorische, rechtliche, finanzielle, betriebswirtschaftliche oder volkswirtschaftliche Fragestellungen adressieren und sich auch mit übergeordneten Themen wie beispielsweise Migration, Deployment oder Finanzierung des Roll-Out befassen. Auch neue Geschäftsmodelle, Dienstleistungen und Anforderungen sowie veränderte Anbieter, Stakeholder und Kunden können Untersuchungsgegenstand sein.

Dazu soll sich auch mit den Rahmenbedingungen im SGV sowie der damit durch die DAK gegebenenfalls eintretenden Veränderungen und dem Nutzen, den Synergien und etwaigen konkurrierenden Effekten aus der Nutzung der DAK auseinandergesetzt werden. Ebenfalls wünschenswert sind Studien zum Veränderungsbedarf der Stakeholder des SGV im weiteren Umfang, der sich aus der Nutzung und dem Einsatz der DAK beispielsweise bei der Arbeit von Werkstätten, Umschlagsanlagen, Liegenschaften, Ausbildung, Produktion, IT, Hard- und Software und Ähnlichem ergeben könnte.

Studien der FL3 können auch wissenschaftliche Begleitarbeiten für Züge der FL1 wahrnehmen.

Am Ende der Förderprojekte müssen Beiträge zu den in Nummer 1.2 genannten Förderzwecken 7 bis 9 erfüllt sein.

1.4 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde darüber aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Liegen zum Beispiel nicht hinreichend Fördermittel vor, so behält sich die Bewilligungsbehörde eine Kürzung (beispielsweise der Projektinhalte, Förderquote, Laufzeit) im Skizzen- oder Antragsverfahren vor. Aus gewährten Zuwendungen kann zu keinem Zeitpunkt auf eine künftige Förderung geschlossen werden.

Für Förderprojekte, bei denen es sich um eine Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, sind insoweit als weitere Rechtsgrundlagen dieser Richtlinie Artikel 16 der Gruppenfrei­stellungsverordnung speziell für den Verkehrssektor (VGVO)3 und Artikel 25 der Allgemeinen Gruppenfreistellungs­verordnung (AGVO)4 zu beachten. Wenn die darin sowie nachfolgend aufgeführten jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Förderung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt und im Sinne der Artikel 93 und 107 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO/VGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 AGVO/VGVO aufgeführten Begriffsbestimmungen5.

2 Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie werden Projekte zur Erprobung der DAK und zur DAK-bezogenen Forschung, Entwicklung und Innovation einschließlich Studien gefördert.

2.1 FL1 – DAK-Pionierzüge

Fördergegenstand der FL1 sind

–
die Vorbereitung, Anschaffung, Umrüstung und Zulassung von Pionierzügen mit der DAK sowie deren Erprobung im Betrieb und die Auswertung der dazu erfassten Daten,
–
die Untersuchung begleitender Herausforderungen und das Aufzeigen von Lösungswegen.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen insbesondere solche, die für die Erfüllung und Gewährleistung der in Nummer 1.2 aufgeführten Förderzwecke 1 bis 4 erforderlich sind.

2.2 FL2 – FuEuI

Fördergegenstand der FL2 sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Innovationen nach Maßgabe des Artikels 25 AGVO rund um die Einführung, Entwicklung, Verbesserung und aufbauende Nutzung der DAK insbesondere auf operativem und technischem Niveau.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen insbesondere solche, die für die Erfüllung und Gewährleistung der in Nummer 1.2 aufgeführten Förderzwecke 5 bis 8 erforderlich sind.

Sonderfall DAK-Pionierzüge mit Forschungs- und Entwicklungscharakter: Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen insbesondere solche, die für die Erfüllung und Gewährleistung der in Nummer 1.2 aufgeführten Förderzwecke 1 bis 8 erforderlich sind.

2.3 FL3 – Studien

Fördergegenstand der FL3 sind Durchführbarkeitsstudien im Sinne des Artikels 2 Nummer 87 AGVO nach Maßgabe des Artikels 25 AGVO zu direkten und indirekten Themen der DAK.

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen insbesondere solche, die für die Erfüllung und Gewährleistung der in Nummer 1.2 aufgeführten Förderzwecke 7 bis 9 erforderlich sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Allgemeines

Antragsberechtigt sind juristische Personen, die sowohl die erforderlichen Qualifikationen (fachlich, administrativ, finanziell) als auch Kapazitäten zur erfolgreichen Bearbeitung und Durchführung der im Projekt beschriebenen Aufgaben besitzen und nachweisen können.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland vorhanden sein. Sollten bei dem Zuwendungsempfänger besondere Umstände vorliegen, die einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland entgegenstehen, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall prüfen, ob eine Abweichung zugunsten des Zuwendungsempfängers möglich ist.

In allen Fällen muss ein erhebliches Bundesinteresse im Sinne des § 23 BHO vorliegen.

3.2 Spezielle Voraussetzungen der FL1 – DAK-Pionierzüge

Darüber hinaus müssen die Zuwendungsempfänger der FL1 kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

–
Die Beihilfen müssen Eigentümern von Fahrzeugen für den Schienenverkehr, Verkehrsunternehmen oder Organisatoren von Beförderungsdiensten gewährt werden, damit diese die in Artikel 16 Absatz 3 VGVO genannten Investitionen in den nachhaltigen Landverkehr vornehmen können.
–
Die geförderten Fahrzeuge, in die Investitionen für die DAK fließen, müssen nach der Durchführung der Investition mindestens fünf Jahre lang über eine gültige Eintragung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister (Code 00 gemäß Anlage 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 20186) verfügen. Die DAK wird über die Projektlaufzeit voll abgeschrieben und geht in das Betriebsvermögen des Zuwendungsempfängers über. Eine Verpflichtung zur Weiternutzung der DAK nach Projektende besteht nicht, jedoch müssen die Anforderungen der VGVO erfüllt werden. Die Demontage der eingebauten DAK (Rückbau) steht dem Zuwendungsempfänger nur dann frei, wenn die fünf Jahre Haltedauer im Sinne des Artikels 16 Absatz 9 VGVO nachweislich erfüllt sind. Andernfalls ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen (Rückzahlung in Höhe von 20 Prozent der jeweiligen zuwendungsfähigen Materialkosten der geförderten DAK). Die Pflicht zur Rückzahlung entfällt vollständig auch vor Ablauf der oben genannten fünf Jahre, falls aufgrund fehlender hoheitlicher Genehmigungen/Zulassungen kein Betrieb mit den umgerüsteten DAK-Zügen im kommerziellen Betrieb möglich ist.

3.3 Spezielle Voraussetzungen der FL1 – DAK-Pionierzüge sowie FL2 Sonderfälle DAK-Pionierzüge mit Forschungs- und Entwicklungscharakter

Alle Zuwendungsempfänger von DAK-Pionierzügen, unabhängig ob investiv (FL1) oder Forschungs- und Entwicklungssonderfälle (FL2), müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

–
Es liegt die Bereitschaft vor, im Rahmen eines Einzel- oder Konsortialprojekts in die Ausstattung von Fahrzeugen mit dem DAK-Basispaket7 investieren zu wollen, die damit verbundenen Erfahrungen und Daten zu dokumentieren und zu übermitteln sowie gegebenenfalls daraus resultierende Aufbauarbeiten zur DAK durchzuführen.
Zu dem Basispaket gehören neben der Hardware (Kupplung inklusive der dazugehörigen elektrischen und elektronischen Komponenten) auch folgende Funktionen der DAK:
a)
die automatische Erfassung der Wagenreihung,
b)
die Zugintegritätsprüfung,
c)
die Erfassung der sicheren Zuglänge und
d)
das automatische Entkuppeln sowie die automatische Bremsprobe.
–
Soweit die DAK zu Projektbeginn noch keine digitalen Funktionen ermöglicht, so ist ein schlüssiger Arbeitsplan zur Nachrüstung, Freischaltung und Nutzung digitaler Funktionen bis Projektende darzustellen. Dieser darf auf aktuellen Annahmen zur Leistung und Verfügbarkeit der DAK basieren und im Projektverlauf konkretisiert werden.
–
Die Fahrten der geförderten Pionierzüge müssen nachweislich zu mindestens einem Drittel der gefahrenen Trassenkilometer in Deutschland erfolgen.
–
Auf Anfrage durch den Fördergeber/die Koordination:
Die Fördernehmer stärken
a)
die Nutzung interoperabler Komponenten durch Bereitstellung Ihrer Fahrzeuge für übergreifende Interoperabilitätstests beziehungsweise aktive Beteiligung an diesen,
b)
die Aktivitäten sowie Tests von Hard- und Software anderer Fördernehmer des Programmes, auch förderlinienenübergreifend.

3.4 Ausschlussgründe

Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller

–
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
–
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
–
die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet worden sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen;
–
deren Unternehmen sich in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe w VGVO beziehungsweise Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO) befindet.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeines

Gefördert werden Projekte, die die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

–
Sie dienen nachweislich den in Nummer 1.1 dargestellten Förderzielen und den in Nummer 1.2 dargestellten Förderzwecken.
–
Die Realisierungsaussichten werden grundsätzlich positiv eingeschätzt.
–
Daten und Erkenntnisse werden bereitgestellt.
–
Eine Zuarbeit zu Berichtspflichten, Erfolgskontrolle, Evaluation, Anfragen, Begleitforschung und Koordination wird gewährleistet.
–
Ein aktiver Austausch mit anderen DAK-Projekten des Fördergebers sowie anderen europäischen Staaten wird umgesetzt.
–
Alle Projektunterlagen werden in deutscher Sprache vorgelegt.

4.2 Stand der Wissenschaft und Forschung

Der Stand von Wissenschaft, Forschung und Technik des Antragstellers sowie der Branche sind vorab zu eruieren und dazustellen. Erfolgte, laufende und geplante Vorarbeiten sind, egal ob es sich um eigene oder um solche von Dritten handelt, in Bezug auf Förderprojekte auszuweisen. Mögliche Überschneidungen sind abzugrenzen und der Mehrwert herauszuarbeiten.

4.3 Konsortialführer, Kooperationsvereinbarung

Bei Projekten mit mehr als einem direkten Projektpartner gilt zudem:

–
Von den Partnern ist mit Skizzeneinreichung eine koordinierende Person zu benennen, welche der Bewilligungsbehörde in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient (Konsortialführer).
–
Die Partner regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung und weisen diese bei Antragstellung nach.

In der Vereinbarung ist insbesondere zu regeln, wie die Arbeitspakete verteilt und bepreist sind und wie im Fall einer Änderung – wie beispielsweise dem Ausscheiden eines Partners – die Fortführung des Projekts geregelt und sichergestellt wird. Zudem muss darin festgelegt sein, dass in diesem Fall die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Daten den übrigen Konsortialpartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Steigt ein Projektpartner aus, prüft die Bewilligungsbehörde, ob der Fortbestand des (Gesamt-)Projekts in der bewilligten Form damit zumindest gefährdet wird, sowie, ob dies zu einem Widerruf der Bewilligung und einer (vollständigen) Rückzahlung der Fördersumme führt. Die Projektpartner sind proaktiv zum Ersatz beziehungsweise zur Anpassung der Arbeiten aufgefordert.

4.4 Verbot des Projektbeginns vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn mit dem Projekt vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Als unzulässiger Projektbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags für das beantragte Projekt zu werten, soweit dieser vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids liegt.

Für die Skizzeneinreichung und Antragstellung gegebenenfalls geleistete notwendige Vorarbeiten/Qualifikationen müssen davon unabhängig vorab nachgewiesen werden. Diese sind nicht zuwendungsfähig und werden auch nicht als Projektbeginn gewertet, sofern dies keinen Beginn der Arbeiten an dem beantragten Projekt darstellt.

4.5 Bonität

4.5.1 Allgemeines

Die Prüfung des Antrags umfasst eine Plausibilitätsprüfung des detaillierten Finanzierungsplans beziehungsweise der Vorkalkulation, eine Bonitätsprüfung des Antragstellers und eine Prüfung der zuwendungsrechtlichen Zulässigkeit des Projekts.

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist und der Antragsteller dies unter Einbeziehung der Eigenbeteiligung vor Erlass des Zuwendungsbescheids nachweisen kann. Voraussetzung für die Annahme der finanziellen Leistungsfähigkeit ist, neben der Sicherung der Gesamtfinanzierung, auch die Absicherung eventueller Rückforderungsansprüche des Bundes im Zusammenhang mit der Förderung.

Scheint die Gesamtfinanzierung nicht hinreichend belastbar und damit nicht gesichert, so behält sich die Bewilligungsbehörde vor, die Einreichung von Sicherungsmitteln (insbesondere Bankbürgschaften, Bürgschaften, Patronatserklärungen oder attestierten Unterlagen) zu verlangen.

Werden die erforderlichen Bonitätsnachweise nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung vollumfänglich erbracht, kann die Bewilligungsbehörde den Antrag ablehnen.

4.5.2 Konsortien

Bei Projekten mit mehr als einem Projektpartner gilt:

Erbringt bei einem beantragten Konsortialprojekt einer der Konsortialpartner die erforderlichen Bonitätsnachweise nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung, so kann die Bewilligungsbehörde alle Anträge auf das Verbundprojekt insgesamt ablehnen. Im Rahmen eines Konsortialprojekts sind daher alle Partner angehalten, die Bonitätslage vor Skizzen- beziehungsweise Antragseinreichung zu klären und dazu bei Bedarf auch die Antragsberatung der Be­willigungsbehörde vorab in Anspruch zu nehmen.

4.5.3 Vereinfachungsregeln und Bürokratieabbau

Es gelten folgende Vereinfachungen:

a)
Stark vereinfachte Bonitätsprüfung:
Soweit der Antrag
–
mit 100 Prozent vom Bund gefördert wird (Vollfinanzierung), oder
–
der Eigenanteil des Antragstellers bei weniger als 25 000 Euro liegt, oder
–
der Bundesanteil bei weniger als 50 000 Euro liegt,
reduzieren sich die Anforderungen an die Bonitätsprüfung stark. In diesen Fällen wird durch eine Erklärung des Zuwendungsempfängers versichert, dass sowohl der Eigenanteil als auch etwaige Rückzahlungsverpflichtungen abgesichert sind.
b)
Vereinfachte Bonitätsprüfung:
Soweit der Antrag
–
mit einer Förderquote zwischen 90 Prozent und 100 Prozent gefördert wird, oder
–
von einem Unternehmen in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung gestellt8 wird, oder
–
der Eigenanteil den Betrag von 150 000 Euro nicht überschreitet, oder
–
der Bundesanteil den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreitet,
reduzieren sich die Anforderungen an die Bonitätsprüfung. In diesen Fällen sind für den Nachweis der Bonität
–
eine Erklärung des Zuwendungsempfängers, in der dieser versichert, dass sowohl der Eigenanteil als auch etwaige Rückzahlungsverpflichtungen gesichert sind, sowie
–
die Vorlage der Kontoauszüge, Kreditrahmen oder vergleichbarer Unterlagen, aus denen die Verfügbarkeit der erforderlichen Eigenmittel hervorgeht,
ausreichend.

5 Art und Höhe der Zuwendungen, Beihilfeintensität

5.1 Art der Förderung

5.1.1 FL1 – DAK-Pionierzüge

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als bedingt rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilsfinan­zierung gewährt.

5.1.2 FL2 – FuEuI und FL3 – Studien

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilsfinanzierung oder Vollfinanzierung (nur möglich für Hochschulen sowie Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen) gewährt.

5.2 Höhe der Förderung

Die Zuwendung (Anteil des Bundes) wird auf einen Höchstbetrag begrenzt.

5.2.1 FL1 – DAK-Pionierzüge

Förderfähig sind zuwendungsfähige Kosten in Höhe von maximal 5 Millionen Euro je Projekt, einschließlich aller Projektpartner und Teilprojekte.

5.2.2 FL2 – FuEuI

Förderfähig sind zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten in Höhe von maximal 3 Millionen Euro je Projekt, einschließlich aller Projektpartner und Teilprojekte.

5.2.3 Sonderfall DAK-Pionierzüge mit Forschungs- und Entwicklungscharakter (siehe Nummer 2.2):

Förderfähig sind zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten in Höhe von maximal 5 Millionen Euro je Projekt, einschließlich aller Projektpartner und Teilprojekte.

5.2.4 FL3 – Studien

Förderfähig sind zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten in Höhe von maximal 1 Million Euro je Projekt, einschließlich aller Projektpartner und Teilprojekte.

5.3 Beihilfeintensität, Vorsteuer

Für die Übersicht der Beihilfeintensität/Förderquoten wird auf das „Factsheet“ zum Förderprogramm PioDAK verwiesen.

Die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abziehbare Vorsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

5.3.1 FL1 – DAK-Pionierzüge

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der zuwendungsfähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 VGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Im Rahmen dieser Richtlinie werden Investitionsprojekte mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für die DAK-Pionierzüge bezuschusst (Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a VGVO).

Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung9 – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach VGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach VGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

5.3.2 FL2 – FuEuI und FL3 – Studien

5.3.2.1 Beihilfeintensität/Förderquoten auf Kostenbasis

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.

Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können FuEuI-Projekte, die der industriellen Forschung zugeordnet werden können, mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten und solche, die der experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind, mit bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Die beihilfefähigen Kosten können gemäß Artikel 25 Absatz 6 AGVO auf bis zu 80 Prozent angehoben werden, sofern die dort festgelegten Voraus­setzungen erfüllt sind. Davon umfasst ist beispielsweise eine Erhöhung um bis zu 20 Prozentpunkte für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und eine Erhöhung um bis zu 15 Prozentpunkte, wenn die Ergebnisse des Projekts durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weitere Verbreitung finden.

Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können FuEuI-Projekte im Rahmen von Durchführbarkeitsstudien mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Die beihilfefähigen Kosten für KMU können gemäß Artikel 25 Absatz 7 AGVO um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden.

5.3.2.2 Förderquoten auf Ausgabenbasis

Abweichend von den zuvor in Nummer 5.3.2.1 dargestellten Grundsätzen richtet sich die Bemessungsgrundlage für Gebietskörperschaften, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie Behörden grundsätzlich nach den zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Soweit der Zuwendungsempfänger gemäß § 15a UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt (siehe Nummer 5.3) ist, werden die beihilfefähigen Ausgaben ohne Steuern berücksichtigt.

5.3.2.2.1 Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden10.

Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen können auf Grundlage der Nummer 2.1.1 des FuEuI-Unionsrahmens von der Anwendung des europäischen Beihilferechts ausgenommen sein.

Sofern sie sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen sie die nichtwirtschaft­lichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse muss mit Antragstellung erbracht werden.

Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können die Projekte von

–
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen ausnahmsweise mit Förderquoten bis zu 100 Prozent auf Ausgabenbasis
–
Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft ausnahmsweise mit Förderquoten von bis zu 100 Prozent auf Kostenbasis

gefördert werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben beziehungsweise Kosten durch den Bund möglich ist. Soweit ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt, ist ein Eigenanteil einzubringen.

Dies gilt, sofern der Grad des erheblichen Bundesinteresses dies rechtfertigt und sofern das Projekt ohne die Übernahme der höheren Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.

5.3.2.2.2 Gebietskörperschaften

Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können die Projekte von Gebietskörperschaften sowie gleichgestellten rechtsfähigen Einrichtungen mit Anteilfinanzierung bis zu 80 Prozent auf Ausgabenbasis gefördert werden. Soweit jedoch ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt, ist ein höherer Eigenanteil einzubringen.

Dies gilt, sofern der Grad des erheblichen Bundesinteresses dies rechtfertigt und sofern das Projekt ohne die Übernahme der höheren Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.

5.3.2.2.3 Behörden

Die Förderung von Behörden erfolgt auf Basis von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen von Zuweisungen. Soweit Eigen- und Drittmittel zur Verfügung stehen, zum Beispiel aus Forschungsmitteln, Ko-Finanzierung, Grundfinanzierung usw., sind diese einzubringen.

5.4 Zuwendungsfähige Kosten und Ausgaben

5.4.1 Allgemeines

Förderfähig sind die notwendigen projektbezogenen Mehrkosten/-ausgaben zur Erreichung des in Nummer 1 dargestellten Förderzwecks und der Förderziele gemäß dieser Richtlinie sowie der jeweiligen Förderaufrufe. Der Fördergegenstand ist zu beachten.

5.4.2 Querschnittsaufgaben

Ebenfalls können im Einzelfall die direkt im Zusammenhang mit dem Projekt stehenden zusätzlichen Kosten/Aus­gaben für nachfolgende Positionen förderfähig sein:

–
Begleitformate, Netzwerk- und Gremienarbeit auf nationaler und übergeordneter Ebene,
–
Normierungs- und Standardisierungstätigkeiten, Zulassung,
–
Erfolgskontrolle, Evaluation, Zuarbeit an Dritte/Interviews/Umfragen,
–
Erhebung, Veredelung und Bereitstellung von Daten, Bereitstellung von Schnittstellen/Open Data/Open Source, Anbindung an Plattformen (insbesondere Mobilithek11),
–
Erstellung eines Datenmanagementkonzepts, Maßnahmen zur Datensicherheit,
–
Publikationen, Veröffentlichungen, Übersetzungen in Sprachen der Europäischen Union,
–
Transfer von Ergebnissen/weite Verbreitung,
–
Messen, Veranstaltungen des Zuwendungsempfängers,
–
Zuarbeit zu Studien, Begleitforschung, Evaluation, Berichterstattung, Erfolgskontrolle und Koordination,
–
Teilnahme an Interoperabilitätstests.

5.4.3 FL1 – DAK-Pionierzüge

Für die FL1 sind nach Artikel 16 Absatz 4 VGVO alle Kosten zuwendungsfähig, die für das Investitionsprojekt erforderlich sind. Diese Kosten schließen unter anderem den Erwerb und die Einführung der betreffenden Technologie, Projektmanagement, zusätzlichen Personalaufwand, Adapterwagen und Lieferkosten ein. Soweit nicht im kommerziellen Betrieb gefahren wird, können darunter auch Miete und Leasing für Lok und Wagen fallen. Kosten für die Erprobung und Genehmigung sowie für Pilot- und Prototypanlagen für die Umsetzung der einschlägigen Technologie entsprechend dem Technologie-Reifegrad 912 sind ebenfalls zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind die gemäß Artikel 16 Absatz 4 VGVO ausgeschlossenen Instandhaltungskosten.

5.4.4 FL2 – FuEuI

Im Rahmen der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung für die FL2 sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO insbesondere Personalkosten und zusätzliche, unmittelbar durch das Projekt entstehende und auf dieses zurückzuführende Gemeinkosten sowie sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für das Material, Bedarfsmittel, Reisekosten und dergleichen förderfähig.

5.4.5 FL3 – Studien

Im Rahmen der Durchführbarkeitsstudien für die FL3 sind gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO die Kosten der Studie förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

6.1.1 Allgemeines

Bestandteil des Zuwendungsbescheids, in Form von Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, werden für alle Zuwendungsempfänger die nachfolgend für die jeweilige Förderlinie benannten Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf) in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung.

Über die nachgenannten allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus kann die Bewilligungsbehörde weitere Nebenbestimmungen, etwa erweiterte Nachweis-, Berichts- oder Mitwirkungspflichten oder strengere Regelungen zur Durchführung des Projekts, zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids machen.

6.1.2 FL1 – DAK-Pionierzüge

Für die Zuwendungsempfänger der FL1 werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

6.1.3 FL2 – FuEuI und FL3 – Studien

Für die Zuwendungsempfänger der FL2 und der FL3 werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

Abweichend davon werden

–
für Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
–
bei Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbaren Institutionen grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

6.2 Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse, insbesondere bezüglich der Projektinhalte, der Finanzierung und der Verwertung mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Zuwendung, vor allem in Bezug auf deren Höhe, führen könnte.

6.3 Aufbewahrungspflichten

Die Zuwendungsempfänger haben die Belege und Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen, die im Rahmen der Antragstellung sowie Zwischen- oder Verwendungsnachweise eingereicht werden, für mindestens zehn Jahre über das Laufzeitende hinaus aufzubewahren (zum Beispiel Fahrtenbücher, Arbeitsverträge, Gehaltsunterlagen, Überweisungen und dergleichen).

Sollten steuerrechtliche oder andere Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, so sind diese zu berücksichtigen. Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass der Zuwendungsgeber alle Unterlagen jederzeit einsehen kann.

Die Unterlagen sind in der Regel als elektronische Dokumente revisionssicher aufzubewahren. Sie können auch in Papierform vorgehalten werden. Bei eingescannten Unterlagen muss sichergestellt werden, dass die gescannte Unterlage mit dem Original übereinstimmt und der Zusammenhang der einzelnen Unterlagen gewahrt bleibt. Weitergehende Verpflichtungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.

6.4 Subventionserhebliche Tatsachen

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu tätigenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor Bewilligung einer Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs aufgeklärt. Er hat hierzu eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben.

Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Sub­ventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt.

6.5 Evaluation, Erfolgskontrolle, Begleitforschung, Zusammenarbeit, Koordination

Die Förderprojekte werden hinsichtlich der Erreichung der Förderziele und Einhaltung der Pflichten und Auflagen durch die Bewilligungsbehörde laufend überprüft und überwacht.

Diese Richtlinie wird einer begleitenden Erfolgskontrolle nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 2.2 zu § 7 BHO unterzogen sowie nach Ablauf der Geltungsdauer (siehe Nummer 8) im Hinblick auf die Erreichung der Förderziele und -zwecke (siehe Nummer 1) evaluiert. Ferner werden eine Begleitforschung und Koordination aufgebaut, welche Vernetzung, Transfer und Abstimmung zwischen den Projekten und Dritten stärken sollen.

Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, der Bewilligungsbehörde und von ihr beauftragten Dritten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen die hierfür notwendigen Daten auf deren Anforderung zeitnah zur Verfügung zu stellen. Dies schließt die proaktive Teilnahme an Befragungen, Interviews und sonstigen Daten­erhebungen und die hierzu erforderlichen Auskünfte, auch außerhalb der Projektlaufzeit, ein. Entsprechende Ressourcen zur Zusammenarbeit sind einzuplanen. Dies betrifft insbesondere alle erforderlichen Angaben gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO. Ein Verstoß dagegen kann zum Widerruf führen.

Die Informationen werden vertraulich behandelt. Angestrebte Veröffentlichungen durch das BMV oder Dritte werden so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten der Zuwendungsempfänger nicht möglich ist. Im Sinne der Förderrichtlinie haben alle Zuwendungsempfänger einemöglichst weite Verbreitung der Ergebnisse, Vernetzung und Transparenz zu Projekten und zum Programm zu unterstützen.

6.6 Open Data, Open Source, Open Code, Datenmanagement

Werden im Rahmen der Förderung eigene Daten erhoben, ist die Bereitschaft zur Bereitstellung von Open Data durch den Zuwendungsempfänger zwingende Voraussetzung für die Förderung. Das BMV ist bestrebt, in Umsetzung von § 12a des E-Government-Gesetzes (EGovG)13, des Datennutzungsgesetzes14 sowie der „Open Data Position“15 des BMV so viele öffentlich finanzierte Daten wie möglich zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

Sollten Belange gegen eine Veröffentlichung von Daten sprechen, so sind die Daten so weit zu bearbeiten, dass eine Veröffentlichung möglich wird. Ist auch durch eine Bearbeitung (zum Beispiel Anonymisierung) eine Veröffentlichung absehbar nicht möglich, beispielsweise aus Gründen des Datenschutzes oder anderer entgegenstehender Schutzrechte (siehe Leitfaden)16, so ist dies bereits, falls schon absehbar, im Projektantrag beziehungsweise in der Projektskizze unter Angabe von Gründen darzulegen. Spätestens in den Sachberichten des Zwischennachweises und des Verwendungsnachweises sind Nicht-Veröffentlichungen von Daten nachvollziehbar zu begründen.

Der Umfang nicht veröffentlichungsfähiger Daten ist auf ein Minimum zu reduzieren. Die Daten sind, wenn möglich, unmittelbar nach der Erhebung bereitzustellen, spätestens jedoch, wenn das der Datenerhebung zugrunde liegende Projekt abgeschlossen und der Forschungszweck erfüllt ist (analog zu § 12a Absatz 4 Satz 3 EGovG). Die Daten sind mit Metadaten zu beschreiben.

Soweit möglich, sind Open Source und Open Code bei entsprechenden Arbeiten bereitzustellen. Die Erstellung eines Datenmanagementkonzepts wird begrüßt.

6.7 Förderaufruf, ergänzende Angaben

Die Einzelheiten und Konkretisierungen zur Einreichung von Projektskizzen und Anträgen sind dem jeweiligen Förderaufruf zu entnehmen. Dort werden auch weitere Inhalte zu Auswahlkriterien, Einreichungsfristen und sonstigen besonderen Verfahrensbestimmungen festgelegt.

6.8 Veröffentlichung und Prüfung von Beihilfen und Förderungen

Ist die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, ist die Europäische Kommission gemäß Artikel 21 VGVO und Artikel 12 AGVO zur Prüfung berechtigt. Beihilfen über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO beziehungsweise Artikel 9 VGVO veröffentlicht. Die dazu erforderlichen Angaben und Unterlagen sind von den Zuwendungsempfängern auf Anforderung vorzulegen.

Alle Förderungen werden in Auszügen veröffentlicht, beispielsweise über die Software „profi“, auf der Förderlandkarte des Fördergebers und durch Öffentlichkeitsarbeit.

6.9 Projektstart nach Erhalt des Zuwendungsbescheids

Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids muss mit dem Projekt binnen drei Monaten nach bewilligtem Laufzeitbeginn begonnen werden (auflösende Bedingung). Andernfalls prüft die Bewilligungsbehörde, ob dies zu einem Widerruf der Bewilligung und einer (vollständigen) Rückzahlung der Fördersumme führt.

7 Verfahren

7.1 Projektträger

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMV das

Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), Werderstraße 34 in 50672 Köln

als Bewilligungsbehörde beauftragt.

Das BALM ist Ansprechpartner für alle administrativen und förderrechtlichen Fragen und dazu telefonisch unter der Nummer 0221/5776 2799 oder per E-Mail unter PioDAK@balm.bund.de erreichbar.

Ausführliche Informationen, Merkblätter und Ansprechpersonen zum Förderprogramm werden auf der Internetseite https://www.balm.bund.de/DE/Themen/Foerderprogramme/PioDAK/PioDAK_node.html sowie via Förderaufruf bereitgestellt.

7.2 Skizzen- und Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und – nach Aufforderung – förmlichem Antrag.

Für erforderliche Nachreichungen gilt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Eine verspätete Nachreichung kann zum Ausschluss der Skizze beziehungsweise zur Ablehnung des Antrags führen.

Soweit ein Konsortium vorliegt, können nicht fristgerecht vorgelegte Angaben zu Konsortialpartnern zum Ausschluss oder zur Ablehnung aller Konsortialpartner führen.

7.2.1 Stufe 1: Skizzenverfahren, Begutachtung, Ranking

In der ersten Verfahrensstufe wird die Projektskizze (eine Skizze je Konsortium) vorrangig inhaltlich bewertet und gerankt (Wettbewerbsverfahren). Maßgabe der Bewertung ist die Förderrichtlinie nebst Anlagen, Förderaufruf, Gliederungsvorlage und Bewertungsmatrix. Die Vorlagen sind zusammen mit dem jeweiligen Förderaufruf auf der Internetseite des BALM online abrufbar. Zu jedem Partner im Konsortium müssen Angaben in der vorgegebenen Gliederungsvorlage getätigt werden.

Die Einreichung der Skizzen und Anlagen erfolgt zu Händen des BALM gemäß den Stichtagen je Förderaufruf. Unvollständig eingereichte Skizzen werden nicht berücksichtigt.

7.2.2 Stufe 2: Antragsverfahren

Nach positiver Prüfung der Skizzen wird zur Antragstellung aufgefordert.

In der zweiten Verfahrensstufe wird der Antrag formal, administrativ und fachlich vollumfänglich bewertet (ein Antrag je Konsortialpartner). Der Antrag wird nach einer formalen und fachlichen Prüfung beschieden.

Zur Einreichung von Förderanträgen ist das Förderportal des Bundes „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/

7.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie durch Zuwendungsbescheid.

Die Bewilligung und Projektabwicklung erfolgt über die Förder-IT des Bundes: „profi“

Soweit möglich, erfolgt das Verfahren vollelektronisch.

7.4 Mittelauszahlung

Es gilt das Abrufverfahren.

Der Abruf der Mittel erfolgt gemäß oben genannter Nebenbestimmungen, frühestens jedoch nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids.

Der Zuwendungsempfänger darf Bundesmittel nur insoweit abrufen, als sie für fällige Zahlungen benötigt werden. Bei einem Abruf am Tag des Bedarfs handelt es sich um eine alsbaldige Verwendung der Zuwendung. Sofern die ausgezahlten Beträge nicht am Tag des Abrufs verbraucht werden können, ist der Zuwendungsempfänger unbeschadet der übrigen Mitteilungspflichten verpflichtet, die Bewilligungsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.

7.5 Verfahrensbeschleunigung

Allen Förderinteressierten steht es frei, sich vorab und unabhängig von Förderaufrufen bei der Bewilligungsbehörde, zum Beispiel zu förderfähigen Kosten und Ausgaben, Fördergegenstand, Projektinhalten, Finanzierung, Bonität oder Auflagen, zu informieren.

Der Bewilligungsbehörde ist es freigestellt, geeignete Vereinfachungsmaßnahmen für die Bearbeitung eingehender Skizzen und Anträge umzusetzen, soweit dies durch besonderes Bundesinteresse, gut vorgearbeitete Unterlagen, geeignete Nachweise oder Testate Dritter, signifikante Beschleunigung oder vergleichbare Maßnahmen zielführend erscheint und keine Abweichungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO darstellt.

Im Besonderen für die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht validierbaren Positionen, wie beispielsweise die Kosten für die Beschaffung und Zulassung der DAK, kann mit überschlägigen Ansätzen gearbeitet werden, welche zum späteren Zeitpunkt validiert werden (Sperre).

Ein Rechtsanspruch auf Vereinfachungen besteht nicht.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, sofern hiervon in dieser Förderrichtlinie nicht bereits Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Das BMV behält sich die Beauftragung weiterer Prüfungen durch Dritte vor.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Hinsichtlich der FL2 und FL3 ist die Richtlinie bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Übergangsfrist von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich auch die Laufzeit der FL2 und FL3 bis zum 31. Dezember 2030.

Berlin, den 14. August 2026

Bundesministerium für Verkehr

Im Auftrag
Oliver Vornbäumen
1
Jede Skizze wird für sich stehend je Förderaufruf und Förderlinie bewertet.
2
Die VGVO hat vorrangig investiven Charakter, die AGVO adressiert Forschung und Entwicklung. Sofern größere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im DAK-Pionierzug angedacht sind, fallen diese nicht in den Tatbestand der VGVO. Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind daher vollständig in der FL2 einzureichen. Eine Kombination/Teil-Finanzierung aus FL1/FL2 beziehungsweise VGVO/AGVO ist nicht möglich.
3
Verordnung (EU) Nr. 2026/562 der Kommission vom 16. März 2026 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L, 2026/562, 30.3.2026).
4
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6. 2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
5
Weitere speziell für die Förderung relevante Begriffsbestimmungen können den „Begriffsbestimmungen“ auf der BALM-Website zum Förderprogramm PioDAK entnommen werden.
6
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission, C/2018/6929 (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).
7
Eine Übersicht zur DAK, dem DAK-Basispaket sowie den damit verbundenen Funktionen ist der BALM-Website zum Förderprogramm PioDAK zu entnehmen („Digitale Automatische Kupplung“).
8
Neugründung im Sinne der Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 6).
9
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
10
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, wird auf die Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 19. Oktober 2022 (FuEuI-Unionsrahmen; C (2022) 7388 final, hier insbesondere Nummer 2, Randnummer 17 ff.) verwiesen.
11
https://mobilithek.info/
12
Mitteilung der Kommission „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), Fußnote 60. Siehe auch Mitteilung der Kommission „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien – Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2012) 341 final vom 26. Juni 2012).
13
E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist.
14
Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114).
15
https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/positionierung-des-bmvi.pdf?__blob=publicationFile
16
https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/leitfaden-bestandsdatenpruefung.html