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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertragswerks für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Vom 4. April 2014

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 26. Juli 1991 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. April 1992, 28. August 1992, 10. Dezember 1993, 29. August 1996, 30. September 1999, 16. Oktober 2002, 26. August 2004, 6. Februar 2007, 16. Juli 2010 und 11. November 2013
– kündbar jeweils zum Jahresende –,
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Bundesverband Deutscher Steinmetze/Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main,
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 mit den weiter unten bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertragswerks:

räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich:
1.
Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.
Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:
Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,
Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie
alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.
2.
Betriebe, die unter Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
3.
Nicht erfasst werden Betriebe des
a)
Baugewerbes,
b)
Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c)
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und
d)
Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten;
persönlich:
1.
Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
2.
Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Absatz 2 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), die gegen Entgelt beschäftigt werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertragswerks ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die das Tarifvertragswerk infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertragswerks gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 4. April 2014

IIIa 6 - 31241 - Ü - 05 b/36

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Böttcher