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Land Niedersachsen

Bekanntmachung
gemäß § 3 Absatz 4 des Vereinsgesetzes
Verbot des Vereins
„Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ (DIK Hildesheim)

Vom 14. März 2017

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat am 7. März 2017 gemäß Artikel 9 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, folgende Verbotsverfügung erlassen, die am 14. März 2017 zugestellt wurde:

Verfügung

1.
Der Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ (DIK Hildesheim) richtet sich gegen die verfassungs­mäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung und seine Tätigkeit läuft den Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ (DIK Hildesheim)“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Dem Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ (DIK Hildesheim)“ ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Ersatzorganisationen fortzuführen. Ebenso dürfen seine Kennzeichen weder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
4.
Das Vermögen des Vereins „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ (DIK Hildesheim)“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ (DIK Hildesheim) dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Insbesondere werden die dem Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ (DIK Hildesheim) von ihren Eigentümern zu gleichen Teilen, Herrn Omar Rasheed und Herrn Yasin Hama Karim, zur Nutzung als Moschee überlassenen Miteigentumsanteile an dem Grundstück gemäß Eintragung im Grundbuch verbunden mit den Sondereigentumsanteilen an dem nicht zu Wohnzwecken dienenden Ladengeschäft mit Nebenräumen und mitsamt ebenfalls nicht zu Wohnzwecken dienenden Kellerräumen und Räumen im Erdgeschoss in der Martin-Luther-Straße 41A, 31137 Hildesheim (Flur 6, Flurstück 1169/170, Teileigentumsgrundbücher von Hildesheim 22072 (Laden links), 33712 (Laden mitte), 33713 (Laden rechts) und 33715 (Räume in Keller und Erdgeschoss) beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Deutschsprachiger Islamkreis Hildesheim e.V.“ (DIK Hildesheim) werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.

Hannover, den 14. März 2017

22.2 - 12202/1.43

Ministerium für Inneres und Sport
des Landes Niedersachsen

Im Auftrag
Uwe Binias