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Land Brandenburg

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes
(Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“)

Vom 11. Juni 2012
Gemäß § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, erlasse ich folgende Verfügung:

Verfügung

1.
Die Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zwecke und Tätigkeit der Vereinigung laufen den Strafgesetzen zuwider.
2.
Die Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ wird hiermit ver­boten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Der Betrieb sämtlicher Websites der Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ wird unverzüglich eingestellt. Es handelt sich um folgende Web­sites: www.spreelichter.info, www.jugend-offensive.net, www.werde-unsterblich.info und www.demo-lausitz.info.
5.
Das Vermögen der Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ deren verfassungswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Potsdam, den 11. Juni 2012

Ministerium des Innern

Im Auftrag
Dr. Trimbach