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Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen die Vereinigungen
„Deutsche Libanesische Familie e. V.“
„Menschen für Menschen e. V.“
„Gib Frieden e. V.“

Vom 15. April 2021

Gemäß § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 sowie § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, erlasse ich folgende

Verfügung

1.
Die Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ und „Gib Frieden e. V.“ sind Ersatzorganisation des vom Bundesminister des Innern durch Verfügung vom 2. April 2014 verbotenen Vereines „Waisenkinderprojekt Libanon e. V.“.
2.
Die Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ und „Gib Frieden e. V.“ sind verboten. Sie werden aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen der Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ und „Gib Frieden e. V.“ für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Roter Ring mit Aufschrift „deutsche libanesische familie e. V. Ingelheim“. Weiße Fläche innerhalb des Kreises. Darauf vier stilisierte Personen, vermutlich Familie bestehend aus Vater, Mutter, Sohn und Tochter. Zudem begegnen sich zwei Flaggen in stilisierter Handform. Es handelt sich um die libanesische und die deutsche Flagge. Kreis mit stilisiert floralem Dekor in Auberginefarben auf pastellgrünem Untergrund. Innerhalb des Dekors befindet sich eine Fläche in gebrochenem Weiß. Darauf befindliche leicht geschwungene und in florales Dekor eingebettete Swastika. In den Zwischenräumen befinden sich orange- und auberginefarbene stilisierte Blätter sowie vier grünliche Punkte. Darunter die Aufschrift „Menschen für Menschen e. V.“. Ring mit grün rotem Farbverlauf. Darin befindliche Fläche mit umgekehrtem Farbverlauf. Darauf zu sehen eine geöffnete Hand mit darüber befindlichem stilisierten Vogel, vermutlich Friedenstaube. Darunter die Aufschrift „Gib Frieden e. V.“.
4.
Die Internetauftritte und Kanäle in sozialen Netzwerken der Vereine sind verboten. Dies gilt insbesondere für
„Deutsche Libanesische Familie e. V.“
https://www.facebook.com/DLFeV-1527472517498100
https://youtube.com/channel/UCE1oDRI8gsy-ZTz38k9m2TQ
https://youtube.com/channel/UC-yHV5X9ecxE8B_lfqSCzEg
„Gib Frieden e. V.“
https://www.facebook.com/groups/29475577436691
https://www.facebook.com/Frieden.Gib
https://instagram.com/friedengib/
5.
Das Vermögen der Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ und „Gib Frieden e. V.“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Dies gilt insbesondere für das Grundstück Otto-Hahn-Straße 16, 55435 Gau-Algesheim (Grundbuch von Gau-Algesheim Blatt 9079).
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ oder „Gib Frieden e. V.“ deren verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Forderungen Dritter gegen die Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ oder „Gib Frieden e. V.“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ oder „Gib Frieden e. V.“ darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereine „Deutsche Libanesische Familie e. V.“, „Menschen für Menschen e. V.“ oder „Gib Frieden e. V.“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert dieses ­Vermögens zu mindern.
8.
Diese Verfügung ist gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3 des Vereinsgesetzes sofort vollziehbar; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.

Berlin, den 15. April 2021

ÖS II 2 - 20106/25#2
ÖS II 2 - 20106/26#2
ÖS II 2 - 20106/27#2

Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag
Dr. Klos