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vom: 05.01.2017
Freie und Hansestadt Hamburg
BAnz AT 13.01.2017 B6
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Das Verbot der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. Mai 2010 gegen den Verein „Taiba, Arabisch-Deutscher Kulturverein e.V.“ wurde mit Bekanntmachung vom 20. August 2010 (BAnz. S. 2954) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde am 18. November 2016 zurückgenommen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. November 2016 das Verfahren entsprechend § 92 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung eingestellt. Das Verbot ist damit unanfechtbar geworden.
Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet, dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und der Sachen Dritter.
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 22. März 2017 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
Behörde für Inneres und Sport
der Freien und Hansestadt Hamburg
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