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vom: 18.11.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 12.12.2025 B1
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Stärkung der Resilienz der Bevölkerung in Krisen- und Katastrophenlagen“
im Rahmen des Programms
„Forschung für die zivile Sicherheit – Gemeinsam für ein sicheres Leben
in einer resilienten Gesellschaft“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Sicherheit ist eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen für Lebensqualität und Wertschöpfung in Deutschland. Gesellschaftliche Veränderungsprozesse, wachsende sicherheitspolitische und globale Herausforderungen, aber auch soziale und technologische Innovationen machen es erforderlich, dass unterstützende Prozesse und Sicherheitslösungen kontinuierlich weiterentwickelt und zukunftsfähig gestaltet werden. Im Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit – Gemeinsam für ein sicheres Leben in einer resilienten Gesellschaft“ (www.sifo.de) werden daher ganzheitliche Forschungsansätze sowie deren praxisnahe Erprobung unter Einbindung von Organisationen und Agierenden aus Staat und Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Zivilgesellschaft1 sowie Bürgerinnen und Bürgern in ihrem Sozialraum und ihren Lebenswelten gefördert. Dahinter steht der Anspruch, die entsprechenden Akteure zu befähigen, sich souverän und bestmöglich auf Risiken, Gefahren sowie Krisen- und Katastrophenlagen vorzubereiten und etwaige Folgen zu reduzieren.
Komplexe Krisen mit vielfältigen und dynamischen Folgen fordern die gesellschaftliche Resilienz in immer kürzeren Zeitabständen heraus und markieren zugleich eine zunehmende Verunsicherung unserer Gesellschaft. Neben den Folgen einer globalen Klimakrise entfalten auch geopolitische Spannungen sowie wirtschaftliche Unsicherheit immer größeren Einfluss auf die alltägliche Lebensführung. Das Zusammenspiel komplexer Krisen hat sich zu einem dauerhaften Begleiter des gesellschaftlichen Zusammenlebens entwickelt.
In besonderem Maße ist dabei die Bevölkerung mit der Herausforderung konfrontiert, sowohl einen neuen Umgang mit Risiken und Unsicherheiten zu finden als auch in höherem Maße Fähigkeiten zu entfalten, die die Resilienz2 aufbauen, erhalten oder wiederherstellen. Um robuste Präventions- und Handlungsmöglichkeiten zum Umgang mit Krisen und Katstrophen zu etablieren, gilt es, die Bevölkerung in kooperative Maßnahmen zur Stärkung der Selbsthilfefähigkeiten3 aktiv einzubinden. Auf diese Weise werden die Fähigkeiten zur Eigenvorsorge verbessert und die vielfältigen Expertisen innerhalb der Bevölkerung zur gegenseitigen Unterstützung genutzt.
Im Rahmen der Förderrichtlinie sollen Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Bevölkerung in Krisen- und Katastrophenlagen erforscht, erprobt und in Bildungs- und Lernprozessen demonstriert werden. Entsprechend eines umfänglichen „All-Hazard- und All-Threats-Ansatzes“ sollen in diesem Kontext variable, für die Bevölkerung identifizierbare, Gefährdungslagen berücksichtigt werden. Hierbei sollen Aspekte der Prävention, Vorbereitung, Bewältigung und Nachbereitung adressiert werden. Zudem soll ein ganzheitlicher „Whole-of-Society Approach“ verfolgt werden, der das Zusammenspiel verschiedener gesellschaftlicher Teilbereiche (Staat und Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft) sowie von Bürgerinnen und Bürgern in ihrem Sozialraum und ihren Lebenswelten berücksichtigt.
Die vorliegende Förderrichtlinie leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Nationalen Sicherheitsstrategie4 und zur Deutschen Resilienzstrategie der Bundesregierung5 sowie zur Union Preparedness Strategy der Europäischen Union (EU)6.
1.1 Förderziel
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, innovative, anwendungsorientierte Lösungsansätze zu entwerfen, die zu einer Stärkung der Resilienz der Bevölkerung in Krisen- und Katastrophensituationen beitragen. Die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Projekte sollen eine bedarfs- und nutzergerechte Information und Ansprache, ein gesteigertes Bewusstsein sowie eine Sensibilisierung der Bevölkerung gegenüber Risiken, Gefahren, Krisen und Katastrophen unterstützen sowie die Selbsthilfefähigkeiten unter Kenntnis des Zwecks und der Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes stärken.
Entlang unterschiedlicher Bevölkerungsschutzlagen sollen Konzepte und Maßnahmen erarbeitet werden, die zu einer höheren Widerstandskraft und einer verbesserten Handlungsfähigkeit von Individuen und Gruppen in ihrem Sozialraum und ihren Lebenswelten führen. Von herausgehobenem Interesse sind in diesem Zusammenhang auch Implementierungsdefizite von bisher bestehenden Konzepten zur Steigerung der Resilienz.
Durch die Förderrichtlinie soll ein wirksamer Transfer von Forschungsergebnissen in die praktische Nutzung sowie eine kontinuierliche Weiterentwicklung von Methoden und Ansätzen im Bevölkerungsschutz erreicht werden.
1.2 Zuwendungszweck
Um die genannten Ziele zu erreichen, sollen mit der vorliegenden Förderrichtlinie Verbundvorhaben zur Erforschung, Erprobung und Demonstration von breit anwendbaren Konzepten und Maßnahmen gefördert werden, welche die jeweiligen Akteure zur Umsetzung von Selbsthilfefähigkeiten nach einem All-Gefahren-Ansatz befähigen.
Das der Forschung zugrunde liegende Krisen- und Katastrophenszenario kann sowohl von einem Krisen- und Katastrophenfall als auch Zivilschutzfall ausgehen. Aufgrund thematischer Überschneidungen zwischen den Bedrohungsszenarien sollten im Rahmen der Projektführung die Potenziale einer grundlegenden Übertragbarkeit auf das alternativ aufgeführte Szenario reflektiert werden.
Der Fokus geförderter Vorhaben muss auf neuartigen, übergreifenden Ansätzen sowie breit anwendbaren Methoden und Werkzeugen liegen. Die verfolgten Lösungsansätze können sowohl technischer als auch nichttechnischer Natur sein.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.7 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 AGVO aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Da sich der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der BHO nicht auf das Ausland erstreckt, kann dort ein Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid) nicht erlassen werden. Stattdessen wird im Fall der Einbindung eines ausländischen Partners mit diesem Zuwendungsempfänger ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen (Zuwendungsvertrag). Bei der Gewährung einer Zuwendung an Empfänger mit Sitz im Ausland werden die vorgenannten Bestimmungen für einen Zuwendungsbescheid analog angewendet.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben sowie ein wissenschaftliches Begleitvorhaben. Zum einen werden Forschungsvorhaben zur Bearbeitung der beschriebenen Problemstellung gefördert. Zum anderen wird ein Begleitvorhaben gefördert, das einzelne übergreifende Fragestellungen (zum Beispiel Best-Practice-Analysen) bearbeitet, die Ergebnisse aus den Forschungsprojekten zusammenführt und diese nach außen hin sichtbar macht. Darüber hinaus soll das Begleitvorhaben eine Diskursanalyse zur gesellschaftlichen Aushandlung der normativen Konzepte „Risiko“ und „Sicherheit“ durchführen. Die jeweiligen Anforderungen werden im Folgenden aufgeführt.
2.1 Verbundvorhaben
Gefördert werden Verbundvorhaben zwischen Wissenschaftseinrichtungen sowie mindestens einem weiteren Projektpartner aus Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Gebietskörperschaften wie Kommunen, betroffene und zuständige Bundes- und Landesministerien und deren Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie der Wirtschaft. Diese sollten im Sinne der Förderrichtlinie die Selbsthilfefähigkeiten stärken, aber auch „best practices“ identifizieren und innovative und praxisorientierte Lösungsansätze entwickeln sowie deren Umsetzungsmöglichkeiten erproben und demonstrieren.
Angestrebt sind die bedarfsgerechte Information und Sensibilisierung der Bevölkerung gegenüber Risiken, Gefahren, Krisen und Katastrophen sowie die Stärkung der Selbsthilfefähigkeiten. Unter Berücksichtigung des Sozialraums sowie der jeweiligen Lebenswelten kann sich diese Vermittlung zum Beispiel auf Lernprozesse im sozialräumlichen Kontext (zum Beispiel Nachbarschaften, Quartiere et cetera) oder in spezifischen Organisationsformen (zum Beispiel Schulen, Betriebe, Vereine, Wohlfahrtsverbände) beziehen. Etwaige Besonderheiten der Adressierung spezifischer, besonders vulnerabler Zielgruppen8 können hierbei Berücksichtigung finden. Die im Rahmen der Forschung erarbeiteten Konzepte und Maßnahmen sollen vor dem Hintergrund zukünftiger Herausforderungen Zivil- und Katastrophenschutz und/oder dynamische Krisenszenarien, zum Beispiel länger anhaltende Krisenlagen, berücksichtigen.
2.1.1 Partizipation und Wissenschaftskommunikation
Die möglichst aktive Einbindung der Bevölkerung in den Forschungsprozess soll von Anfang an mitgedacht werden, beispielsweise in Form einer Beteiligung bei der Entwicklung der Lösungsansätze, durch den Einbezug von in diversen Kontexten erworbener Expertise (zum Beispiel im beruflichen Kontext, im Ehrenamt) sowie Alltags- und Erfahrungswissen, durch die Prüfung der Umsetzbarkeit sowie der Gestaltung eines nachhaltigen Transfers. Je nach wissenschaftlichem Erkenntnisinteresse sollen die geförderten Vorhaben in ihren partizipativen Formaten zivilgesellschaftliche Akteure und/oder einzelne Bürgerinnen oder Bürger aller Altersgruppen integrieren und diese zielgruppengerecht einbeziehen. Ein fachlich begründeter Verzicht auf partizipative Forschungsmethoden ist möglich, sofern diese nicht passfähig für die adressierte Forschungsfrage sind.
In den Projekten soll die direkte Kommunikation über Wissenschaft und Forschung mit der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit über Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate verfolgt werden.
Aspekte der Skalierung und Übertragbarkeit von Projektlösungen sind im Projektdesign zu berücksichtigen.
Bedarfe werden beispielsweise in folgenden Themenfeldern beziehungsweise Fragestellungen gesehen:
- 1.
-
Risikobewusstsein (Awareness Raising)
- a)
-
Wie kann die Bevölkerung stärker für Risiken, Gefahren, Krisen- und Katastrophenlagen sowie die unterschiedlichen Wirkungen hybrider Aktivitäten sensibilisiert werden, um ein höheres Risiko- und Gefahrenbewusstsein zu erreichen?
- b)
-
Wie können Vulnerabilitäten und Risikowahrscheinlichkeiten aufgezeigt werden, auf die sich die Bevölkerung vorbereiten muss?
- c)
-
Wie kann ein öffentliches Bewusstsein für Risiken bedarfsgerecht erzeugt werden (zum Beispiel Awareness-Kampagnen, Broschüren et cetera)? Welche individuellen und institutionellen Variablen beeinflussen diese? Was bedeutet das für die Risikokommunikation?
- d)
-
Welche Akteure sollten die genannten Aufgaben mit welchen Kapazitäten übernehmen? Wie könnte ein Zusammenspiel zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Akteuren ausgestaltet und koordiniert werden?
- 2.
-
Verbesserung der Selbsthilfefähigkeiten
- a)
-
Wie kann die Bevölkerung bei der Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen unterstützt werden (zum Beispiel praxisnahe Anleitungen, Checklisten, Tutorials)? Welche Handlungshindernisse gibt es und wie können diese überwunden werden? Welche Vorsorgemotivationen gibt es, sodass diese Zielgruppen spezifisch und zielführend adressiert werden können?
- b)
-
Wie können Bürgerinnen und Bürger als handelnde Akteure im Krisen- und Katastrophenfall sowie in die Erkennung von Gefährdungen (zum Beispiel Vandalismus, Sabotage, fehlende Notfallpläne, Desinformation) einbezogen werden? Wie werden sie mit Zweck und Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes vertraut gemacht? Wie können individuelle und kollektive Verantwortungswahrnehmung und eine tatsächliche Übernahme für Selbsthilfe gestärkt werden?
- c)
-
Wie sollen Bildungs-, Lehr- und Lernprozesse im Bevölkerungsschutz (Bildung im Bevölkerungsschutz, zum Beispiel Schulen, Bildungsträger et cetera) zur verlässlichen Information sowie zur Eigenvorsorge und zum Selbstschutz gestaltet werden? Wie lassen sich die Bedürfnisse unterschiedlicher Akteursgruppen adressieren? Welche Multiplikatoren sollen eingebunden werden?
- d)
-
Welche spezifischen Bedürfnisse, Hindernisse und Teilhabebeschränkungen in Bezug auf die Selbsthilfefähigkeiten haben vulnerable Gruppen? Wie können diese stärker geschützt und in ihren Selbstschutzkapazitäten gefördert werden; von der Nachbarschaftsebene bis zur staatlichen Unterstützung?
- e)
-
Wie können psychosoziale Bedarfe der Bevölkerung (individuell sowie kollektiv; kurz-, mittel- und/oder langfristig) und der Erhalt und die Wiederherstellung der mentalen Gesundheit als Faktor gesellschaftlicher Resilienz durch geeignete Primär- und Sekundärpräventivprogramme gestützt werden?
- 3.
-
Sozialraumorientierte Resilienz (Community Resilience)
- a)
-
Wie können das Engagement, die Zusammenarbeit sowie gegenseitige Hilfe in Nachbarschaften beziehungsweise Sozialräumen gestärkt werden?
- b)
-
Wie können die vielfältigen Anpassungsleistungen und Improvisationsfähigkeiten der Bevölkerung einbezogen werden?
- c)
-
Welche Rolle können zivilgesellschaftliche Formen der Vergemeinschaftung wie beispielsweise Vereine (Sport-, Gartenvereine et cetera), Verbände, Kirchengemeinden sowie sonstige bürgerschaftliche Initiativen in der Prävention und Krisenbewältigung spielen?
- d)
-
Welche Möglichkeiten zur Nutzung von Ressourcen Dritter bestehen (zum Beispiel lokale Unternehmen und Verbände, landwirtschaftliche Ressourcen, digitale Plattformen)?
- e)
-
Wie können für den Katastrophen- und Zivilschutzfall speziell trainierte Bürgerinnen und Bürger unterstützend tätig werden?
Grundsätzlich müssen alle Verbundprojekte folgende Anforderungen erfüllen:
- –
-
Die Verbundprojekte müssen eine klar definierte Aufgabenstellung sowie konkret spezifizierte Ziele aufweisen, so dass eine Erfolgskontrolle nach Abschluss der Arbeiten möglich ist.
- –
-
Die geplanten Arbeiten müssen den für die Praxisnutzung der angestrebten Lösung nötigen Forschungs- und Entwicklungs-Bedarf umfassend adressieren. Die angestrebten Ergebnisse sollen sich durch herausragende Beiträge zur Steigerung der Resilienz der Bevölkerung auszeichnen.
- –
-
Die angestrebten Ergebnisse müssen über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen. Sie müssen ein hohes Anwendungspotenzial und klare Vorteile insbesondere gegenüber bereits vorhandenen und/oder verfügbaren Lösungen aufweisen (Innovationshöhe).
- –
-
Aufgabenstellung und Zusammensetzung der Verbünde müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass alle wesentlichen Forschungs- und Entwicklungs-Arbeiten durch den Verbund erbracht werden können.
- –
-
Die Verbundprojekte müssen für die erwarteten Ergebnisse eine konkrete Anwendungs- und Verwertungsperspektive, auch nach Projektende, nachvollziehbar darlegen und alle zur Umsetzung notwendigen Akteure einbeziehen. Die Ergebnis- und Verwertungserwartungen umfassen beispielsweise innovative Konzepte und Maßnahmen, technische Lösungen, Dienstleistungen, Leitfäden, Handlungsempfehlungen für und Beratung von Entscheidungsträgern, Konzepte für die Aus- und Weiterbildung, Veröffentlichungen, Konferenzbeiträge sowie Qualifizierungsarbeiten sowie geplante Portfolio- und Produkterweiterungen.
- –
-
Sofern für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend, sollen auch rechtliche Fragestellungen (zum Beispiel Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische, kulturelle und soziale Aspekte in die Arbeiten einbezogen werden.
Die Laufzeit der Vorhaben ist auf einen Zeitraum von drei bis vier Jahren angelegt.
Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch der geförderten Vorhaben untereinander sowie mit dem wissenschaftlichen Begleitvorhaben ist Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie. Auf Anforderung sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die dafür relevanten Daten und Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen.
2.2 Wissenschaftliches Begleitvorhaben
Die Forschungsverbünde zum Thema „Stärkung der Resilienz der Bevölkerung in Krisen- und Katastrophenlagen“ sollen während der Projektlaufzeit durch ein wissenschaftliches Begleitvorhaben flankiert werden, das zwei grundlegende Funktionen erfüllt. So sollen einerseits übergreifende Fragestellungen zum Forschungsgegenstand adressiert, Ergebnisse aus den im Rahmen der Förderrichtlinie geförderten, aber auch aus thematisch verwandten, nationalen und internationalen Forschungsprojekten zusammengeführt sowie die übergreifende Ergebnisverbreitung unterstützt werden. Andererseits soll im Rahmen des Begleitvorhabens eine umfassende Diskursanalyse zum gesellschaftlichen Risiko- und Sicherheitsverständnis durchgeführt werden.
Dazu gehören auch Aspekte des gesellschaftlichen Umgangs mit Risiken sowie der gesellschaftlichen Toleranz gegenüber Risiken und Gefahren vor dem Hintergrund zunehmender Herausforderungen und einer daran angepassten Risiko- und Krisenkommunikation. Hierbei gilt es zu ergründen, wie die Themen Katastrophenrisikomanagement und Resilienz vermehrt innerhalb des öffentlichen Diskurses platziert werden können. Zu den übergeordneten Fragestellungen zählen vor diesem Hintergrund, wie Risiken und Gefahren wahrgenommen und gesellschaftlich ausgehandelt werden.
Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMFTR beziehungsweise dem beauftragten Projektträger und umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- a)
-
Forschung, Vernetzung und Kommunikation
- –
-
Unterstützung der Vernetzung der geförderten Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben dieser Förderrichtlinie untereinander sowie mit thematisch verwandten Projekten vornehmlich im Kontext des Rahmenprogramms „Forschung für die zivile Sicherheit“, aber auch von Förderprogrammen anderer Ressorts auf europäischer sowie internationaler Ebene,
- –
-
Unterstützung und Beratung der geförderten Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben dieser Förderrichtlinie im Hinblick auf partizipative Forschungsmethoden,
- –
-
Recherche und Ausarbeitung internationaler Best-Practice-Beispiele zu spezifischen Fragestellungen,
- –
-
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von gemeinsamen Arbeitstreffen, Diskussionsforen und Statusseminaren zu übergreifenden Fragestellungen der Forschungsprojekte,
- –
-
Etablierung eines professionellen Wissensmanagements zur verbesserten Verwertung der erzielten Ergebnisse,
- –
-
übergreifende Aufbereitung der Ergebnisse für unterschiedliche Zielgruppen (Organisationen und Akteure aus Staat und Verwaltung, Wirtschaft, Politik, Zivilgesellschaft sowie Bürgerinnen und Bürger in ihrem Sozialraum und ihren Lebenswelten),
- –
-
Vernetzungsaktivitäten mit den oben genannten Akteuren (zum Beispiel durch Workshops, Konferenzen oder Seminare),
- –
-
Erarbeitung und Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme (Presse- und Werbematerialien, Internetseite et cetera).
- b)
-
Diskursanalyse
- –
-
Wie werden die Themen Zivil- und Katastrophenschutz und Resilienz innerhalb des öffentlichen Diskurses platziert? Welche Akteure sind in welcher Art und Weise an der Kommunikation beteiligt? Welche Risiken sowie nichtintendierte Effekte könnten auftreten?
- –
-
Welche inhaltliche Bedeutung hat der Begriff „Sicherheit“? Wie wird dieser gesellschaftlich wahrgenommen und ausgehandelt? Welche Akteure können hier in welcher Art und Weise die Kommunikation übernehmen? Welche Risiken sowie nichtintendierten Effekte sollen hierbei beachtet werden?
- –
-
Wie werden Risiko und Gefahr gesellschaftlich wahrgenommen und ausgehandelt? Risiko als normatives Konzept: Welches Ausmaß an Verlust der Sicherheit beziehungsweise Risiko wird für die Gesellschaft als tolerabel angesehen? Welche Akteure können beziehungsweise sollen hier in welcher Art und Weise die Kommunikation übernehmen? Welche Risiken sowie nichtintendierten Effekte sollen hierbei beachtet werden?
- –
-
Wie kann eine Sicherheits- beziehungsweise Resilienzpolitik gestaltet sein, die unter dem Eindruck von Polykrisen, gesellschaftlicher Polarisierung sowie zunehmendem Vertrauensverlust in die politische Problemlösungsfähigkeit gesellschaftliche Akzeptanz findet? Was muss hierbei berücksichtigt werden; welche Risiken und nichtintendierten Effekte sollten hierbei beachtet werden?
Ein vertraulicher Umgang mit allen in den Forschungsvorhaben erhobenen Daten und offengelegten Informationen muss seitens des Begleitvorhabens zugesichert werden.
Die Laufzeit des Begleitvorhabens ist auf einen Zeitraum von vier Jahren angelegt, um der formulierten Aufgabenstellung gerecht zu werden und den Erkenntnisgewinn aus den Forschungsvorhaben dieser Förderrichtlinie angemessen zusammenzutragen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, zivilgesellschaftliche Organisationen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Gebietskörperschaften, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung, Behörde, Verband, Non-Profit-Organisation), in Deutschland verlangt.
Davon abweichend kann im begründeten Ausnahmefall auch ein ausländischer Partner in das Verbundprojekt einbezogen werden, wenn dies zur Einbindung besonderer Kompetenzen oder in anderer Weise zur Erreichung der Förderziele notwendig ist. Für die Arbeiten des ausländischen Partners können bis zu 20 Prozent der insgesamt erforderlichen Zuwendungssumme eingesetzt werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.9
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.10 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Bei dem wissenschaftlichen Begleitvorhaben kann es sich um ein Einzelvorhaben handeln. Im Übrigen sind ausschließlich Verbundvorhaben zuwendungsfähig.
Skizzeneinreicher sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine EU-Förderung möglich ist. Ebenso ist durch die Einreicher zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nummer 0110).11
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Weitere Partner können über das Instrument der assoziierten Partnerschaft in den Verbund eingebunden werden. Die Kosten der Teilnahme assoziierter Partner an Verbundsitzungen können über einen der Verbundpartner mit beantragt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten12 fallen, sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird eine angemessene Eigenbeteiligung, in der Regel mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten, vorausgesetzt.
Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO durch entsprechende Aufschläge erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (KMU-Bonus, siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Förderfähig sind auch Ausgaben oder Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft. Siehe hierzu auch die Handreichung des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.13 Über Aspekte der Wissenschaftskommunikation hinaus sollen dabei auch Maßnahmen ergriffen werden, die durch eine wirksame Kommunikation für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen.
Arbeiten der Wissenschaftskommunikation und der Partizipation von Bürgerinnen und Bürgern können mit Pauschalen veranschlagt werden, sofern diese Pauschalen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2021/1060 fair und ausgewogen sind sowie nachvollziehbar begründet werden. Die Pauschalen umfassen unter anderem indirekte Kosten, direkte Personalkosten und Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als direkte Personalkosten.
Grundsätzlich sollte die Beteiligung der Zivilgesellschaft in der Forschungsförderung auf ehrenamtlicher Basis erfolgen. Als „Ehrenämter“ bezeichnet man regelmäßige Tätigkeiten, die freiwillig und unentgeltlich verrichtet werden sowie einem gemeinnützigen Zweck dienen. In folgenden Fällen kann jedoch eine Kostenübernahme durch den Förderer beziehungsweise dessen Zuwendungsempfänger im Rahmen von Förderprojekten ermöglicht werden oder sogar verpflichtend sein:
- –
-
Für die Einbindung der Zivilgesellschaft fallen zusätzliche Kosten an.
- –
-
Für eine erfolgreiche Beteiligung kann es erforderlich sein, Anreizsysteme zu schaffen, um die Zivilgesellschaft für das Projekt zu gewinnen beziehungsweise dauerhaft zu binden.
Mit der Tätigkeit zwingend verbundene und erwartbare Kosten, die nachweisbar angefallen sind, insbesondere Reisekosten, müssen der Zivilgesellschaft ersetzt werden (Aufwandsersatz).
Die zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Zur Vereinfachung der Antragstellung sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien folgende Pauschalierungen möglich:
- –
-
sächliche Verwaltungsausgaben und/oder Materialkosten (Ausgaben oder Kostenbasis):
Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, Literatur, Druckarbeiten et cetera können mit 5 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben beziehungsweise -kosten pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen. - –
-
Dienstreisen: Aufwendungen für Dienstreisen können mit 3 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben beziehungsweise -kosten pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMFTR), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMFTR 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMFTR), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies derart erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag, gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist), der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monografien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Über Aspekte der Wissenschaftskommunikation hinaus sollen alle Zuwendungsempfänger auch geeignete Maßnahmen für eine wirksame Kommunikation mit weiteren interessierten Akteuren einplanen und darlegen, die für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse sorgen.
Leopoldina und die Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 11. November 2022 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: https://www.leopoldina.org/fileadmin/redaktion/Publikationen/Nationale_Empfehlungen/2022_DFG-Leopoldina_Empfehlungen_Wissenschaftsfreiheit_web.pdf). Hochschulen sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten. Gleiches gilt auch für die übrigen Zuwendungsempfänger.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Dr. Benjamin Coomann
Mobil: +49 162/2427202
E-Mail: benjamin.coomann@vdi.de
Dr. Leif Brand
Mobil: +49 172/7043209
E-Mail: brand@vdi.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen
können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sowie die Vorlagen für die Skizzenerstellung (Verbundskizze oder Begleitvorhaben) und das Dokument „FAQ“ werden online durch den Projektträger bereitgestellt:
https://www.sifo.de/sifo/de/foerderung/foerderbekanntmachungen/resiliente_bevProzentC3ProzentB6lkerung/resiliente_bevProzentC3ProzentB6lkerung.html
Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit den oben genannten Ansprechpartnern beim Projektträger aufzunehmen sowie das diese Förderrichtlinie begleitende Dokument „FAQ“ zu lesen.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
7.2.1.1 Verbundvorhaben
Einreichungsstichtag für die Forschungsvorhaben ist der 11. März 2026.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zum oben genannten Stichtag zunächst Projektskizzen vorzulegen. Die Vorlage erfolgt ausschließlich in elektronischer Form (siehe Nummer 7.1).
Bei Verbundprojekten ist eine Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Projektskizzen zu den Modulen werden durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Verbundprojekte reichen, vertreten durch einen Koordinator, eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze im Umfang von maximal zwölf DIN-A4-Seiten ein (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12). Bei Einbindung assoziierter Partner sind für jeden dieser Partner formlose Bestätigungen der beabsichtigten Mitwirkung, inklusive spezifischer Darstellung von Art und Umfang der Mitwirkung, als Anhang zusätzlich der Projektskizze beizufügen.
Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern:
- 1.
-
Thema und Zielsetzung des Vorhabens, Beschreibung des Sicherheitsszenarios,
- 2.
-
Stand der Wissenschaft und Technik, angestrebte Innovationen, eigene Vorarbeiten, Patentlage,
- 3.
-
Lösungsansatz und wissenschaftliches Vorgehen, Konzept zur Partizipation gegebenenfalls eine Begründung, warum dieses nicht vorgesehen ist,
- 4.
-
wissenschaftlich-technisches und, falls einschlägig, wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit einer staatlichen Förderung,
- 5.
-
Kurzdarstellung der beantragenden Verbundpartner, Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner,
- 6.
-
Arbeits- und Balkenplan,
- 7.
-
Überführung der Ergebnisse in die Praxis (Verwertungsplan): Darlegung der anwendungsspezifischen Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten sowie Skalierbarkeit der Ergebnisse, Strategie zur Verstetigung der Projektergebnisse nach Projektende,
- 8.
-
Finanzierungsplan, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils,
- 9.
-
Konzept zur Wissenschaftskommunikation.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- –
-
Bedeutung des Forschungsziels: Fachlicher Bezug zu dieser Förderrichtlinie, Bedarf und Relevanz für die praktische Anwendung
- –
-
Beitrag der Forschungs- und Entwicklungs-Ergebnisse zur Erhöhung der Resilienz der Bevölkerung
- –
-
Neben der wissenschaftlichen und gegebenenfalls technischen Qualität des Lösungsansatzes beziehungsweise der Innovationshöhe ist das wichtigste Bewertungskriterium die im Erfolgsfall aus der Nutzung der Ergebnisse zu erwartende Wirkung (Verwertungsplan)
- –
-
Komplementarität des Konsortiums, Kompetenz der Projektpartner
- –
-
Qualität, Effektivität und Effizienz des Projektaufbaus
- –
-
nachvollziehbare, realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung
- –
-
Konzept der Wissenschaftskommunikation
- –
-
gegebenenfalls Konzept zur Partizipation
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem in der Skizze benannten Koordinator schriftlich mitgeteilt. Das BMFTR behält sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Expertenkreise beraten zu lassen.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.1.2 Wissenschaftliches Begleitvorhaben
Einreichungsstichtag für das wissenschaftliche Begleitvorhaben ist der 11. März 2026.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zu dem oben genannten Stichtag zunächst Projektskizzen vorzulegen. Die Vorlage erfolgt ausschließlich in elektronischer Form (siehe auch Nummer 7.1).
Es sind begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizzen im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten einzureichen (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12, entsprechend Muster in Nummer 7.1).
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Projektskizze des wissenschaftlichen Begleitvorhabens ist folgende Gliederung zu verwenden:
- 1.
-
Zielstellung und konzeptioneller Ansatz: Darstellung beider für das Begleitvorhaben zu verfolgender Projektteile:
- –
-
Forschung, Vernetzung und Kommunikation und
- –
-
Diskursanalyse; Darstellung der Verknüpfung beider Projektteile,
- 2.
-
Arbeitsziele beider der oben genannten Projektteile; jeweilige Darstellung des Vorgehens sowie deren Verknüpfung,
- 3.
-
Qualifikation des beziehungsweise der Skizzeneinreichenden,
- 4.
-
Arbeitsplanung und Balkenplan,
- 5.
-
Verwertungspotenzial (inklusive Wissens- und Innovationstransfer),
- 6.
-
Finanzierungsplan.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander. Die Auswahl des wissenschaftlichen Begleitvorhabens erfolgt nach den folgenden Kriterien:
- –
-
Qualität der Zielstellung und des konzeptionellen Ansatzes
- –
-
Profil, wissenschaftlich beziehungsweise technische Exzellenz und Erfahrung des beziehungsweise der Skizzeneinreichenden unter besonderer Berücksichtigung der Kompetenzen und gegebenenfalls der Leistungsfähigkeit eingebundener Partner
- –
-
Effektivität und Effizienz der Organisation des wissenschaftlichen Begleitvorhabens
- –
-
erwarteter Mehrwert für die Forschungsvorhaben bezüglich Vernetzung, Sichtbarkeit und Wirkung
- –
-
erwarteter wissenschaftlicher Beitrag der durchzuführenden Diskursanalyse
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Projektpartner der positiv bewerteten und zur Förderung vorgesehenen Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge siehe Nummer 7.1.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag vorzulegen. Ergänzend hat der Verbundkoordinator eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen.
Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundvorhabenbeschreibung werden den Antragstellenden durch den zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Für die eingegangenen förmlichen Förderanträge gelten zusätzlich zu den Kriterien der ersten Auswahlstufe folgende Prüf- und Bewertungskriterien:
- –
-
Organisation der Zusammenarbeit im Verbund (gilt gegebenenfalls nicht für das Begleitvorhaben),
- –
-
Innovationshöhe der Arbeiten jedes Verbundpartners, gegebenenfalls Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
- –
-
Festlegung konkreter Projektziele für jeden Verbundpartner,
- –
-
Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen beziehungsweise nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
- –
-
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan beziehungsweise zur Vorkalkulation,
- –
-
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans für jeden Verbundpartner, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie,
- –
-
Notwendigkeit der Zuwendung für jeden Verbundpartner,
- –
-
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend den oben aufgeführten Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung, gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2030, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden,14 wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Dr. A. Detmer
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.15
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.16
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i, ii und iii):
- –
-
55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- d)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- e)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a und b auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Der Begriff „Zivilgesellschaft“ bezeichnet den Bereich des kollektiven Handelns innerhalb
der Gesellschaft, der zwischen dem staatlichen, dem wirtschaftlichen und dem privaten
Sektor angesiedelt ist. Er umfasst die Gesamtheit des Engagements der Bürgerinnen
und Bürger eines Landes in vielfältigen zivilgesellschaftlichen Organisationsformen
– zum Beispiel in Vereinen, Verbänden, Initiativen und sozialen Bewegungen (siehe
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Lexikon Zivilgesellschaft, https://www.bmz.de/de/service/lexikon/zivilgesellschaft-14976). Das Spektrum reicht von den sehr großen Organisationen der Wohlfahrtsverbände
über Umweltorganisationen bis zu kleinen Vereinen, die vor allem auf lokaler Ebene
tätig sind. Zivilgesellschaftliches Engagement findet darüber hinaus auch in weniger
formalisierten Zusammenschlüssen oder in Form informeller Aktivitäten außerhalb von
Organisationen statt, wie beispielsweise in Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen
und Unterstützungsleistungen.
Zivilgesellschaftliche Organisationen sind durch eine formale Struktur, organisatorische Unabhängigkeit vom Staat, eigenständige Verwaltung, gemeinnützige Ausrichtung und freiwilliges Engagement gekennzeichnet (Bundesverband Deutscher Stiftungen, Wissenschaftszentrum Berlin, Sozioökonomisches Panel (2024). Zivilgesellschaftliche Organisationen und zivilgesellschaftliches Engagement. https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/10.3.pdf) - 2
- Resilienz bezeichnet hier die Fähigkeit eines Systems, Ereignissen zu widerstehen beziehungsweise sich daran anzupassen und dabei seine Funktionsfähigkeit zu erhalten oder schnell wiederzuerlangen. (https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bevoelkerungsschutz/schutz-kritischer-infrastrukturen/schutz-kritischer-infrastrukturen-node.html)
- 3
- „Selbsthilfe“ ist Teil des Selbstschutzes und umfasst die Summe der individuellen vorbeugenden und gefahrenabwehrenden Maßnahmen der Bevölkerung und/oder von Behörden/Betrieben zur Bewältigung von Ereignissen, um diesen zunächst selbst begegnen zu können. Die notwendigen Selbsthilfefähigkeiten der Bevölkerung dienen dazu, selbst tätig zu werden, um sich und anderen zu helfen beziehungsweise sich und andere zu schützen. (BBK (2021). Glossar. https://www.bbk.bund.de/DE/Infothek/Glossar/_functions/glossar.html?nn=19742&lv2=19840)
- 4
- https://www.nationalesicherheitsstrategie.de/Sicherheitsstrategie-DE.pdf
- 5
- https://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Nationale-Kontaktstelle-Sendai-Rahmenwerk/Resilienzstrategie/resilienz-strategie_node.html
- 6
- https://commission.europa.eu/topics/preparedness_en
- 7
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 02. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 8
- Vulnerable Personengruppen sind besonders schutzbedürftig, da sie gegenüber äußeren Umständen wie zum Beispiel Krisen- und Katastrophenlagen vulnerabler, also verwundbarer oder verletzlicher sind als andere Bevölkerungsgruppen. Sie benötigen deshalb besondere Schutzmaßnahmen und Beachtung. Neben gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Faktoren beeinflussen auch individuelle und soziale Faktoren den Grad der Schutzbedürftigkeit einer Person. Zu den vulnerablen Personengruppen zählen unter anderem Minderjährige, Schwangere, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen oder anderen gesundheitlichen Einschränkungen, Menschen mit schwach ausgeprägter deutscher Sprachkompetenz, Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus, sozial-ökonomisch benachteiligte Personen, wohnungslose Menschen sowie isolierte oder mobilitätseingeschränkte Menschen (siehe Bundesministerium des Innern und für Heimat (2022). Deutsche Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bevoelkerungsschutz/BMI22017-resilienz-katastrophen.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
- 9
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 10
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 11
- https://foerderportal.bund.de/easyeasy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbftr, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 12
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 13
- Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation: https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/668936_Wissenschaftskommunikation_in_der_Projektfoerderung.pdf?__blob=publicationFile&v=6
- 14
- Zur Rechtsgrundlage des Erlasses beziehungsweise eines zukünftigen Ersatzes der AGVO vergleiche Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen.
- 15
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 16
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.