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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
des Interessenbekundungsverfahrens
zur geplanten Förderung im Rahmen des wichtigen Projekts
von gemeinsamem europäischem Interesse – Verteiltes Rechen-Kontinuum
für Edge-Computing der nächsten Generation (IPCEI-CIC)

Vom 28. August 2026

Präambel

Die Europäische Union (EU) als einzigartiger digitaler Binnenmarkt steht vor der Herausforderung rasanter Entwicklungen im Bereich digitaler Technologien. Die Wirtschaft in Deutschland und der Europäischen Union muss die Einführung wichtiger digitaler Technologien vorantreiben, um ihre globale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Gleichzeitig muss ihre digitale und technologische Souveränität und die Resilienz der Wirtschaft und Infrastruktur in Deutschland und Europa gestärkt werden.

Wesentliche Treiber des digitalen Fortschritts sind state-of-the-art Cloud/Edge-Technologien und Künstliche Intelligenz (KI). Es ist absehbar, dass KI die Grundlage bildet für die Entwicklung und Nutzung digitaler Lösungen von heute und morgen. Beispiele für innovative KI-Lösungen sind autonome Produktion, autonomes Fahren, KI-gesteuerte Robotik, KI-gestütztes Produktdesign und Industrial Metaverse-Anwendungen.

Die europäische Industrie benötigt nicht nur Zugang zu den neuesten KI-Modellen und -Technologien, sondern auch zu High-End-Rechenkapazitäten, die auf die Bedürfnisse der Industrie zugeschnitten sind. Eine Voraussetzung für die Entwicklung, aber auch den Einsatz leistungsstarker KI-Modelle und anderer digitaler Anwendungen, ist daher die Integration vielfältiger Arten von Infrastrukturen. Für viele industrielle KI-Anwendungen ist es notwendig, das KI-Training oder die Aufbereitung von Daten durch KI (Inferenz) nah am Speicher- oder Entstehungsort der Daten, also dezentral, durchzuführen. Gerade die dezentrale Verarbeitung der Daten in verschiedenen Cloud- und Edge-Infrastrukturen erfordert eine hochkomplexe und aufwändige Integration und intelligente Orchestrierung, um einen sicheren und vertrauensvollen Datenaustausch zu gewährleisten.

Daher ist es notwendig, eine gemeinsame infrastrukturelle Grundlage zu schaffen durch verfügbare Datenverarbeitungsressourcen und optimierte Hard- und Software. Entwickler, Provider und industrielle Anwender sollten hierzu in einer föderierten und dezentralen Initiative zusammenarbeiten.

Aktuell bereiten sechs EU-Mitgliedstaaten ein Important Project of Common European Interest (IPCEI) zum Aufbau verteilter Datenverarbeitungsinfrastruktur vor. Ein IPCEI ist ein spezielles europäisches Beihilfeinstrument, das eine besondere europäische Integration der nationalen Vorhaben voraussetzt und umfassenden Mehrwert und positive Ausstrahlungseffekte für die gesamte EU generieren soll. Dieses Projekt unter der Bezeichnung IPCEI Compute Infrastructure Continuum (IPCEI-CIC) zielt ab auf die Schaffung einer verteilten und souveränen Datenverarbeitungsinfrastruktur in Europa. Das IPCEI-CIC begreift die grenzüberschreitende nahtlose Verknüpfung von zentralen (Cloud) und dezentralen (Edge) Datenverarbeitungskapazitäten als Continuum. Diese souveräne Datenverarbeitungsinfrastruktur soll auf einer Multi-Provider-Architektur aufsetzen.

Hier bestehen signifikante Berührungspunkte mit den ebenfalls in Vorbereitung befindlichen IPCEI für Künstliche Intelligenz (IPCEI-AI1) und für neuartige Halbleitertechnologien (IPCEI AST2) sowie dem bereits laufenden IPCEI Cloud (IPCEI-CIS3). Ziel ist es, umfassende Synergien zwischen den verschiedenen IPCEI zu aktivieren und zu nutzen.

Synergien bestehen zudem mit den geplanten AI-Gigafactories4, welche jedoch vor allem die initiale Entwicklung sehr großer KI-Modelle auf zentral aufgebauten Infrastrukturen mit mindestens jeweils 100 000 hochleistungsfähigen KI-Prozessoren in Europa zum Ziel haben.

Die Europäische Kommission ist entschlossen, Europa zu einem globalen Technologieführer im Bereich KI zu machen. In ihrem „AI Continent Action Plan“ vom 9. April 2025 benennt die Europäische Kommission fünf Hauptaufgabenbereiche, in denen besondere Anstrengungen notwendig sind: Computing-Infrastruktur, hochqualitative Daten, KI-Algorithmen, KI-Talentförderung und KI-Regulierung. Unter anderem kündigt die Kommission an, die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des IPCEI-CIC zu unterstützen.5

Vor diesem Hintergrund plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, sich im Rahmen des IPCEI-CIC für eine Förderung von verteilter Datenverarbeitungsinfrastruktur zu engagieren.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das übergeordnete Ziel des IPCEI-CIC ist es, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas in der globalen digitalen Wirtschaft zu stärken. Dies geschieht durch die Förderung einer einzigartigen souveränen und verteilten Datenverarbeitungsinfrastruktur. Diese Infrastruktur soll Unternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zu einer leistungsstarken Cloud- und KI-Datenverarbeitung ermöglichen.

Das konkrete Förderziel des IPCEI-CIC ist die Bereitstellung einer souveränen Recheninfrastruktur in Europa, die

a)
durch eine Multi-Provider-Architektur bereitgestellt wird,
b)
sich nicht nur auf die Bereitstellung von KI-Lösungen beschränkt, jedoch darauf konzentriert,
c)
auf einer verteilten Architektur aufbaut, zum Beispiel mit der Möglichkeit, KI-Lösungen an dem Ort zu trainieren und auszuführen, an dem die Daten generiert werden, und
d)
auf einer europäischen Integration mit intelligenter Orchestrierung verteilter Rechen- und Konnektivitätsfunktionen beruht, die eine sichere und vertrauliche Übertragung und Verarbeitung von Massendaten ermöglicht.

Zu diesem Zweck sollen, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, Investitionen in eine innovative verteilte Datenverarbeitungsinfrastruktur gefördert werden.

2 Gegenstand der Förderung

Vorhaben sollen insbesondere folgende Schwerpunkte adressieren:

a)
Infrastrukturbereitstellung für KI-Training und -Inferenz, dabei
–
Nutzung modernster Cloud- und KI-Hardware- und Softwarekomponenten,
–
Nutzung sicherer und energieeffizienter Komponenten gemäß des aktuellen Entwicklungsstands der Technik (inclusive Einplanung entsprechender Zertifikate),
–
Implementierung einer skalierbaren, agilen Infrastructure-as-a-Service für Cloud- und Edge-Bereich,
–
Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs, vor allem hinsichtlich Preisgestaltung und Betrieb, und
–
Integration der regionalen Infrastruktur in ein interoperables EU-weites Netzwerk;

und

b)
grenzüberschreitende Vernetzung der Datenverarbeitungsinfrastrukturen durch Schaffung eines föderierten, verteilten Infrastruktur-Ökosystems, das
–
auf gemeinsamen Regeln basiert,
–
auf der im Rahmen des IPCEI-CIS entwickelten Referenzarchitektur6 aufbaut,
–
umfassende Interoperabilität aufweist, um für die Vielzahl der Nutzer in einem Cloud-Edge-Continuum nutzbar zu sein,
–
Blaupausen schafft zur Darstellung einer funktionsfähigen Multi-Provider-Infrastruktur,
–
Arbeitslasten sicher und energieeffizient verteilt und
–
Mehrzweckfunktionen für missionskritische Anwendungsfälle ermöglicht.

Der Anwendungsbereich dieser Förderung richtet sich dabei insbesondere nach dem auf Ebene der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsentierten Projektbeschreibung für das IPCEI-CIC7. Die dort beschriebenen Anwendungsszenarien8 dienen dabei lediglich der beispielhaften Veranschaulichung. Der technische Zuschnitt der nationalen Vorhaben kann auch auf andere Anwendungsbereiche zugeschnitten oder dafür optimiert sein.

Im Kontext dieser europäisch abgestimmten Projektbeschreibung sind Investitionen zum zielgerichteten Ausbau von Medium-Edge- und Metro-Edge-Infrastrukturen9 förderfähig, in besonderen Fällen der Ausbau bestehender Cloud-Infrastrukturen. Zur Kategorisierung gelten dabei folgende Kennzahlen:

Typ Leistungsmerkmale
  Energiebedarf (MW) Latenz (ms)
Cloud ≤ 50 ≤ 20
Metro-edge In-country data centre ≤ 15 ≤ 20
Medium-edge Near Edge ≤ 5 ≤ 10
Far Edge ≤ 1 ≤ 5
Near-premise ≤ 0,2 ≤ 1

Infrastrukturen, die nur einem Unternehmen zur Verfügung stehen („on-premise“), sind nicht förderfähig.

Förderfähig sind zudem Vorhaben zur Gewährleistung der Konnektivität und Interoperabilität mit bestehenden Cloud-Infrastrukturen sowie neuentstehenden Edge-Infrastrukturen im Kontext des IPCEI-CIC.

Alle Vorhaben sollen zudem übergreifende Fragestellungen zur Absicherung eines dauerhaften Betriebs der Ergebnisse des IPCEI-CIC adressieren. Konstruktive Mitwirkung und Mitgestaltung in der übergeordneten Koordinierung in diesem Rahmen geförderter Vorhaben, unter anderem mit dem Ziel einer gemeinsamen Meilensteinplanung, wird vorausgesetzt.

Im Übrigen müssen alle Vorhaben eine positive Prognose hinsichtlich der Erfüllung der besonderen beihilferechtlichen Voraussetzungen der IPCEI-Mitteilung vorweisen (vergleiche Nummer 5 dieser Bekanntmachung).

3 Rechtsgrundlagen

Die beihilferechtliche Genehmigungsfähigkeit förderwürdiger Vorhaben bestimmt sich nach der Mitteilung der Kommission zu Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (C (2021) 8481 final [nachfolgend „IPCEI-Mitteilung“])10. Die Inhalte dieser IPCEI-Mitteilung sind damit Grundlage dieses Interessenbekundungsverfahrens und der geplanten Förderung von Vorhaben. Für die im Rahmen des IPCEI-CIC förderfähigen Infrastrukturprojekte sind hier die Nummern 25 und 45 besonders zu beachten.

Das BMWE plant die Gewährung von Zuwendungen gemäß den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland (zum Zeitpunkt der Auszahlung) sein.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung im Rahmen des IPCEI-CIC gewährt werden.

Nicht teilnahmeberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungs­leitlinien der Europäischen Kommission 2014/C 249/01 oder etwaiger Folgeleitlinien (IPCEI-Mitteilung, Nummer 10 Buchstabe a). Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Teilnehmer an diesem Interessenbekundungsverfahren eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 BHO). Für den Nachweis des erheblichen Bundesinteresses ist ein wichtiger Beitrag zum IPCEI-CIC und ein klarer Bezug zur europaübergreifenden Projektbeschreibung11 maßgeblich.

Jedes ausgewählte Vorhaben trägt zur Erreichung der in Nummer 1 „Förderziel und Zuwendungszweck“ genannten übergeordneten und konkreten Ziele des IPCEI-CIC bei. Dem wird während der Laufzeit des Vorhabens durch eine kontinuierliche Kommunikation und Datenerhebung zwischen Zuwendungsempfängern und einem dazu beauftragten Projektträger und nach Abschluss des Vorhabens durch eine vollständige Dokumentation von Ergebnissen Rechnung getragen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, während der Förderung und bis zwei Jahre danach, Informationen und Daten zu den hier festgelegten und gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid ergänzten Kriterien im Rahmen einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle zum IPCEI-CIC zur Verfügung zu stellen. Zuwendungsempfänger, für die ein Rückforderungsmechanismus („claw-back-Mechanismus“ nach Nummer 36 der IPCEI-Mitteilung) eingerichtet wird (siehe Nummer 6.3), müssen diese Informationen und Daten bis zum Ende der Ver­wertungszeit zur Verfügung stellen. In der öffentlichen Darstellung müssen die Vorhabenergebnisse adäquat mit der Förderung des BMWE für das IPCEI-CIC in Verbindung gebracht werden.

Eine Bewilligung einer Zuwendung kann in der Regel nur erfolgen, wenn mit den Arbeiten am Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben, der Tätigkeiten oder vor dem Abschluss von der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen ist vom Zuwendungsempfänger eine Bewilligung der Zuwendung abzuwarten.

Die Laufzeit der Vorhaben soll in der Regel 24 Monate nicht überschreiten.

Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens, der bereits im Finanzierungskonzept zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die Antragsteller in der Lage sind, ihre jeweiligen Eigenanteile an den gesamten Vorhabenkosten aufzubringen, und dass dies ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis). Die Zuwendungsempfänger müssen zudem die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben notwendigen Qualifikationen und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens sicherstellen.

Darüber hinaus müssen die zu fördernden Vorhaben eine positive Prognose hinsichtlich der Erfüllung der weiteren beihilferechtlichen Voraussetzungen der IPCEI-Mitteilung vorweisen. Insbesondere muss das Vorhaben:

–
von großer Bedeutung sein für die Strategien der EU12 oder einen signifikanten Beitrag leisten für den europäischen Binnenmarkt (IPCEI-Mitteilung, Nummer 25);
–
dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU und das nachhaltige Wachstum zu stärken sowie die gesellschaftlichen Herausforderungen in der EU zu bewältigen (IPCEI-Mitteilung, Nummer 2);
–
nachweislich auf die Behebung eines schwerwiegenden Markt- oder Systemversagens ausgerichtet sein, das verhindert, dass das Vorhaben ohne die Beihilfe in gleichem Umfang oder in gleicher Weise durchgeführt wird, oder auf gesellschaftliche Herausforderungen, die andernfalls nicht adäquat angegangen oder bewältigt würden (IPCEI-Mitteilung, Nummer 15), einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur, eine diskriminierungsfreie Preisgestaltung und einen diskriminierungsfreien Netzbetrieb gewährleisten (IPCEI-Mitteilung, Nummer 45);
–
durch sogenannte positive Spill-over-Effekte auch auf andere Unternehmen oder Sektoren abstrahlen, die besondere Relevanz für Wirtschaft und Gesellschaft in der Europäischen Union haben (IPCEI-Mitteilung, Nummer 18);
–
im Rahmen eines großen gemeinschaftlichen europäischen Projekts auf Grundlage der oben genannten konsentierten Projektbeschreibung im Rahmen des IPCEI-CIC integrierbar sein (IPCEI-Mitteilung, Nummer 13) und hierzu
–
das Potenzial aufweisen, im Rahmen des IPCEI-CIC mit weiteren Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung gewährt. Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches handeln. Die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren werden daher gegebenenfalls bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.

6.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.

Die zulässige Beihilfehöhe richtet sich nach der festgestellten Finanzierungslücke in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten. Wenn die Analyse der Finanzierungslücke dies rechtfertigt, kann die Beihilfe alle beihilfefähigen Kosten abdecken. Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen den positiven und den negativen Cashflows während der Lebensdauer der Investition, abgezinst auf ihren aktuellen Wert auf der Grundlage eines angemessenen Diskontierungsfaktors, der dem Zinssatz Rechnung trägt, den der Empfänger für die Durchführung des Vorhabens insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen Risiken benötigt (IPCEI-Mitteilung, Nummer 33).

Der Zuwendungsempfänger muss einen erheblichen Kofinanzierungsbeitrag (Eigenanteil) zum Vorhaben leisten (IPCEI-Mitteilung, Nummer 19). Bei einer Förderung ist eine Kofinanzierung der Länder, in denen Projekte durch­geführt werden sollen, beabsichtigt. Das BMWE stimmt sich mit den betroffenen Ländern zur Länderbeteiligung ab.

6.3 Finanzierungsform

Für geförderte Vorhaben wird gegebenenfalls auf Aufforderung und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission ein Rückforderungsmechanismus („claw-back-Mechanismus“ nach Nummer 36 der IPCEI-Mitteilung) eingerichtet (bedingt rückzahlbarer Zuschuss).

6.4 Beihilfefähige Ausgaben oder Kosten

Die zuwendungsfähigen Kosten bestimmen sich nach dem Anhang zur IPCEI-Mitteilung. Sie können folglich zum Beispiel – sofern und solange sie für das Vorhaben genutzt werden – Anlagen, Ausrüstungen, Grundstücke sowie zum Beispiel sonstiges Material und Bedarfsmittel (einschließlich Komponenten und Rohstoffe) und bestimmte Personalkosten umfassen.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmwe

Es gelten im Übrigen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P-Kosten mit Ausnahme der Nummer 6 (pauschalierte Abrechnung) beziehungsweise die zum Zeitpunkt einer Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung), die Bestandteile des Zuwendungsbescheids sind. Die pauschalierte Abrechnung ist ausgeschlossen.

Im Laufe und nach Beendigung des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger dem beauftragten Projektträger beziehungsweise dem BMWE alle für die gemäß § 7 BHO und § 10 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Ver­fügung zu stellen. Das BMWE kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit BMWE, dem Projektträger und gegebenenfalls vom BMWE beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben alle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen. Vorgenannte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem BMWE beziehungsweise dem Projektträger des BMWE werden Gegenstand des Zuwendungsbescheids sein.

Den Beauftragten des BMWE, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und wird unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass

–
er sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger eingereichten Unterlagen dem BMWE zur Verfügung stellt;
–
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
–
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWE oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation der Fördermaßnahme verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
–
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, bis zwei Jahre nach Vorhabenende beziehungsweise bis zum Ende der Verwertungszeit (siehe Nummer 5) weitergehende Auskünfte gibt; das BMWE den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe, deren Höhe 100 000 Euro überschreitet, in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission13 veröffentlicht werden (Artikel 9 Absatz 1c AGVO, Nummer 48, 49 IPCEI-Mitteilung).

8 Verfahren zur Teilnahme an der Interessenbekundung

Zur Klärung von Fragestellungen der Interessenten, zur Koordination und Administration der Fördermaßnahmen im Rahmen des IPCEI-CIC wird das BMWE zu einem späteren Zeitpunkt einen Projektträger beauftragen.

Bis dahin sind alle Nachfragen per E-Mail an das BMWE zu richten: 8ra@bmwe.bund.de

Das Förderverfahren ist mehrstufig. Es besteht aus der Einreichung von Skizzen zu diesem nationalen Interessen­bekundungsverfahren, einem anschließenden Matchmaking-Prozess auf europäischer Ebene im Herbst 2026, der darauffolgenden Einreichung von Antragsunterlagen und einem beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission („Notifizierung“).

8.1 Skizzenverfahren für die Interessenbekundung

Interessenten können bis zum Stichtag 16. Oktober 2026 kurze vollständige Vorhabenskizzen elektronisch unter 8ra@bmwe.bund.de einreichen, mit denen sie ihr Interesse an einer Förderung bekunden.

Das Einreichen einer Vorhabenskizze im Rahmen der Interessenbekundung begründet weder einen Anspruch auf noch ist sie Voraussetzung für eine Förderung im geplanten IPCEI-CIC. Das BMWE beabsichtigt, anhand der Skizzen Vorhaben von Unternehmen auszuwählen, die an dem voraussichtlich im Herbst 2026 stattfindenden Matchmaking-Prozess auf europäischer Ebene teilnehmen sollen. Ziel dieses Matchmakings ist es, das Gesamtkonzept, Ziele und Schwerpunkte des integrierten europäischen Projekts IPCEI-CIC auszugestalten und über die teilnehmenden Mitgliedstaaten hinweg geeignete Teilnehmer zu bestimmen und deren Vorhaben untereinander zu verknüpfen. Danach erhalten alle Unternehmen, die Vorhabenskizzen eingereicht haben, detaillierte Informationen zum Auswahlergebnis und zum weiteren Vorgehen.

Wird eine Skizze als förderfähig im Rahmen des IPCEI-CIC bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung durch das BMWE oder den Projektträger. Mit Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch den Projektträger. Skizzen sowie Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden.

8.2 Anforderungen an Vorhabenskizzen

In der Skizzenbeschreibung müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden. Die Vorhabenskizze soll in deutscher Sprache im PDF-Format eingereicht werden und sollte in der Regel einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten inklusive des Deckblatts nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Sie muss ein fachlich beurteilbares Vorhabenkonzept und den Entwurf einer Finanzplanung beinhalten, die insbesondere eine Beurteilung von bestehenden Finanzierungslücken sowie der Wirtschaftlichkeit erlaubt. Im Vorhabenkonzept sollen die Ziele, die Organisationsstruktur, das Arbeitsprogramm, der Zeitplan, der Entwurf des Kosten-/Ausgabenplans und der Förderbedarf des Vorhabens vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung, Technologie, Markt, Infrastruktur und regulativer Rahmenbedingungen, Angaben zu den relevanten Auswahlkriterien sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit weiteren mitwirkenden Unternehmen erläutert werden. Folgende Angaben sind erforderlich:

a)
Deckblatt:
–
Stichwort beziehungsweise eventuell Akronym (maximal 15 Zeichen),
–
Langfassung der Vorhabenbezeichnung (maximal 250 Zeichen),
–
Projektleitung (Organisation, Anschrift, Name Projektleiter, Telefon, E-Mail),
–
Aufzählung der gegebenenfalls beteiligten Vorhabenpartner (Ansprechpartner, Anschriften, E-Mail),
–
gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze,
–
Datum/Firmenstempel/Unterschrift (Projektleitung);
b)
Beschreibung der Vorhabenidee:
–
Zusammenfassung des Vorhabens (maximal eine Seite),
–
strategische Ausgangslage,
–
Abgrenzung von anderen laufenden Vorhaben, ggfs. Aufzeigen von Synergien,
–
Bezug zu den förderpolitischen Zielen des IPCEI-CIC,
–
Ausführungen zur Integrierbarkeit des Vorhabens im Rahmen eines großen gemeinschaftlichen europäischen Projekts auf Grundlage des oben genannten konsentierten Beschlusses zur Wertschöpfungskette im Rahmen des IPCEI-CIC sowie Bezüge zu weiteren europäischen Initiativen im Digitalbereich, insbesondere zur 8ra-Initiative (IPCEI Cloud), zum geplanten IPCEI-AI oder dem geplanten IPCEI Advanced Semiconductor Technologies14(IPCEI AST),
–
Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Partner,
–
Arbeitsplan,
–
Laufzeit und Finanzierungskonzept,
–
Verwertungskonzept;
c)
Ausführungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit staatlicher Förderung unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Risikos;
d)
Angaben zur erwarteten mittel- bis langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Vorhabens auf dem Markt;
e)
Herangehensweise zur Gewährleistung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Infrastruktur, einer diskriminierungsfreien Preisgestaltung und eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs;
f)
Abschätzung der Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt (positive und negative Wirkungen), Ausführungen zu möglichen Marktverzerrungen;
g)
intendierte Spill-over-Effekte für einen breiteren Nutzen des Vorhabens in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft.

Es steht den Skizzeneinreichern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

8.3 Bewertung der Vorhabenskizzen

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen stehen untereinander im Wettbewerb. Für die Auswahl der zu fördernden Vorhaben werden die nachfolgend genannten Kriterien herangezogen:

a)
Allgemeine Auswahlkriterien, insbesondere
–
Schlüssigkeit der Vorhabenskizze, Schlüssigkeit des Arbeitsplans und des Finanzierungskonzepts, Qualifikation und Expertise des Skizzeneinreichers im Hinblick auf die Erreichung der Vorhabenziele sowie Nachweis der Zuverlässigkeit und Finanzierbarkeit des Eigenanteils,
–
Beitrag zur Sicherstellung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland und Europa,
–
Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland,
–
zügige Durchführbarkeit des Vorhabens;
b)
Beitrag zu den vorgenannten Zielen des IPCEI-CIC;
c)
Potenzial zur Anbindung des Vorhabens an das IPCEI-CIC;
d)
Bezug zur offenen Referenz-Architektur des IPCEI-CIS15 und Nutzung von im Rahmen des IPCEI-CIS entwickelten Open-Source-Komponenten, beispielsweise der NeoNephos-Foundation16;
e)
Synergien des Vorhabens mit anderen europäischen Initiativen im Digitalbereich;
f)
intendierte Spill-over-Effekte;
g)
Kompatibilität des Vorhabens mit dem Grundsatz eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs zur Infrastruktur, einer diskriminierungsfreien Preisgestaltung und eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs;
h)
große Bedeutung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und hohes Risiko im Sinne von Nummer 26 der IPCEI-Mitteilung.

9 Einreichungszeitraum

Im Rahmen dieses Interessenbekundungsverfahrens können Skizzen bis maximal zum 16. Oktober 2026 eingereicht werden. Weitere Stichtage können vom BMWE vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel festgelegt werden. Sie werden gegebenenfalls vom noch zu benennenden Projektträger gesondert bekanntgegeben.

Berlin, den 28. August 2026

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Ernst Stöckl-Pukall
1
www.ipcei-ai.de
2
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/bxmNNfDCa38gOyBvF0Q/content/bxmNNfDCa38gOyBvF0Q/BAnz%20AT%2019.11.2025%20B1.pdf?inline
3
https://www.ipcei-cis.de
4
https://www.eurohpc-ju.europa.eu/public-consultation-ai-gigafactories-2025-04-09_e
5
https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/114523; Seite 11
6
https://www.8ra.com/news/laying-the-groundwork-for-europes-federated-cloud-edge-future/
7
https://www.trusted-cloud.de/download/IPCEI_CIC_Project_Description_V1_3_bf.pdf
8
ebenda, Seite 6 bis 8
9
ebenda, Seite 9 bis 10
10
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=intcom:C%282021%298481
11
https://www.trusted-cloud.de/download/IPCEI_CIC_Project_Description_V1_3_bf.pdf
12
siehe auch AI Continent Action Plan (https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/ai-continent-action-plan), Data Union Strategy
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/ES/TXT/?uri=COM:2025:835:FIN) oder Apply AI Strategy
(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52025DC0723)
13
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency
14
https://vdivde-it.de/de/ipcei-advanced-semiconductor-technologies-ast
15
https://www.8ra.com/news/laying-the-groundwork-for-europes-federated-cloud-edge-future/
16
https://neonephos.org/