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vom: 14.04.2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 24.04.2026 B2
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten
zum Thema „Physik der kleinsten Teilchen“
innerhalb des Rahmenprogramms „Erforschung von Universum
und Materie – ErUM“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Mit dem Rahmenprogramm „Erforschung von Universum und Materie“ (ErUM; abrufbar unter: https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/7/31339_Erforschung_von_Universum_und_Materie.html) verfolgt das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) das Ziel, die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit sowie das Leistungsspektrum von Großgeräten der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung weiterzuentwickeln.
Ein zentraler Baustein des Rahmenprogramms ist die Verbundforschung (Aktionsplan „ErUM-Pro“: https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/7/31440_Aktionsplan_ErUM-Pro.html). Sie ist darauf ausgerichtet, Hochschulen im Verbund mit außeruniversitärer Forschung und Unternehmen als aktive Gestalter und Entwickler internationaler Forschungsinfrastrukturen zu stärken. Hochschulen werden gezielt dabei unterstützt, neue Technologien, Messmethoden und Analyseverfahren zu entwerfen, die den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in der Erforschung von Universum und Materie deutlich voranbringen und zugleich Impulse für technologische Innovationen geben.
Das BMFTR beabsichtigt auf der Grundlage des Rahmenprogramms die Förderung im Themenfeld „Physik der kleinsten Teilchen“ (kurz: Teilchen) zur Beantwortung der großen ungelösten Fragen in der Elementarteilchen-, Hadronen- und Kernphysik in Bezug auf die Entstehung und die Natur von Materie und Antimaterie.
1.1 Förderziel
Übergeordnetes Ziel der neuen Förderbekanntmachung zum ErUM-Themengebiet „Physik der kleinsten Teilchen“ ist es insbesondere, deutschen Forschungsgruppen Zugang zu geben zu Forschung, Entwicklung, Bau und Datenauswertung der Hightech-Detektoren an internationalen Großgeräten wie CERN und FAIR.
Die gezielte Förderung wissenschaftlicher Spitzenleistungen und technologischer Entwicklungen an der Grenze des physikalisch Machbaren trägt dazu bei, die Grundlagenforschung zu stärken und den Wissens- und Technologietransfer zwischen allen Innovationsakteuren zu beschleunigen. Im Sinne der Hightech Agenda Deutschland sichert dies langfristig die internationale Wettbewerbsfähigkeit und trägt zur Ausbildung und Gewinnung von Fachkräften und Talenten bei.
Wissenschaftliche Erkenntnisse, die im Rahmen der Projekte entstehen, stärken die europäische und internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation und bieten Anknüpfungspunkte für weiterführende Anwendungen oder technologische Entwicklungen in angrenzenden Bereichen. Darüber hinaus führt die Maßnahme Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase an komplexe Fragestellungen der internationalen Großgeräteforschung heran und unterstützt so den Aufbau langfristiger Expertise insbesondere im Bereich der dort angewendeten Schlüsseltechnologien wie Künstlicher Intelligenz, Mikroelektronik oder Quantentechnologien.
Konkrete Ziele der Fördermaßnahme sind:
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herausragende wissenschaftliche Forschung an Großgeräten der Elementarteilchen-, Hadronen- und Kernphysik zu ermöglichen, um sichtbare Fortschritte bei aktuellen Fragestellungen zu erzielen: der Suche nach Teilchen und Wechselwirkungen jenseits des Standardmodells der Teilchenphysik, eine Erklärung für die im Universum beobachtete „Dunkle Materie“ oder etwa der Bildung der schweren Elemente;
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das Nutzungspotenzial vorhandener und geplanter beziehungsweise im Bau befindlicher Großgeräte, an denen sich der Bund maßgeblich beteiligt, in Wissenschaft und Wirtschaft zu erweitern und ihre Leistungsfähigkeit gezielt zu stärken;
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innovative Detektorsysteme inklusive der auf Mikroelektronik basierenden Auslesesysteme an ausgewählten Beschleunigeranlagen zu erforschen und zu entwickeln, aufzubauen und effizient zu nutzen;
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neue Experimentiertechniken und physikalische Auswertungsverfahren zur Bearbeitung aktueller wissenschaftlicher Fragestellungen der Teilchenphysik zu entwickeln, beispielsweise unter Nutzung von innovativen Technologien des Machine Learning (ML) und der künstlichen Intelligenz (KI);
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zur Sicherung der technologischen Souveränität Deutschlands beizutragen;
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die Nachhaltigkeit bei den großen Forschungsinfrastrukturen auszubauen;
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Expertise zur Weiterentwicklung und effizienten Nutzung von Großgeräten zu generieren.
Die Ziele der Maßnahme sind erreicht, wenn mit der geplanten Förderung eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Großgeräte, ein Beitrag zur Beantwortung der großen ungelösten Fragen sowie als positive Hebelwirkung die Ausbildung von Doktorandinnen und Doktoranden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in einer frühen Karrierephase nach Beendigung der Projekte messbar und nachvollziehbar ist. Die Zielerreichung wird durch eine anschließende Verwertung dokumentiert, beispielsweise durch Veröffentlichung der Ergebnisse in wissenschaftlichen Zeitschriften oder Konferenzbeiträgen sowie Patentanmeldungen und Qualifizierungsarbeiten. Dabei sollen Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation bei jedem Projekt beziehungsweise bei jedem Verbund mitgedacht werden.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck dieser Maßnahme ist es, die Förderabsichten wirksam umzusetzen, indem
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leistungsfähige und innovative Detektorsysteme entwickelt, aufgebaut oder bestehende Systeme gezielt weiterentwickelt werden,
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neue Forschungsmethoden erarbeitet werden,
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zentrale Schlüsselkomponenten an der Weltspitze für den Einsatz an Großgeräten entstehen und
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Innovationsprozesse gestärkt werden – insbesondere durch die Übertragung wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse aus der Grundlagenforschung in wirtschaftliche Anwendungen.
Darüber hinaus verfolgt die Maßnahme den Zweck,
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die innerhalb des ErUM-Themengebiets „Teilchen“ themenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen innerhalb größerer, insbesondere internationaler Kollaborationen zu unterstützen;
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die qualifizierte Nutzung dieser Großgeräte durch gezielte Gewinnung und Ausbildung von (Promotions-)Studentinnen und Studenten sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in einer frühen Karrierephase dauerhaft sicherzustellen und
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die nachhaltige Entwicklung im Bereich der Großgeräteforschung durch passgenaue Beiträge voranzutreiben.
Die Maßnahme ist auf Vorhaben gerichtet, an deren Durchführung ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Die Förderung erfolgt komplementär zu den Fördermaßnahmen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und abgestimmt mit den Prioritätensetzungen der jeweiligen Forschungsinfrastrukturen.
Der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ist ein partizipativer Prozess vorausgegangen. Eingeflossen sind Anregungen
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aus dem Prisma-Strategiegespräch „Teilchen 2027 – 2030“ am 18./19. Februar 2026,
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der vom CERN Council eingesetzten “European Strategy Group” („Update der European Strategy for Particle Physics“, https://europeanstrategy.cern/european-strategy-for-particle-physics),
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des Nuclear Physics European Collaboration Committee („NuPECC Long Range Plan“, https://www.nupecc.org/lrp2024/Documents/nupecc_lrp2024_web.pdf),
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des European Committees for Future Accelerators („ECFA Detector Research and Development Roadmap“, https://cds.cern.ch/record/2784893?ln=en),
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der Laboratory Directors Group („European Strategy for Particle Physics – Accelerator R&D Roadmap“, https://cds.cern.ch/record/2800190/files/2201.07895.pdf) sowie
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der Komitees für Elementarteilchenphysik (KET), Hadronen- und Kernphysik (KHuK) und Beschleunigerphysik (KfB) sowie der Young High Energy Physicists Association (yHEP).
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Im Mittelpunkt dieser Fördermaßnahme stehen Beiträge,
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die auf dem Gebiet „Elementarteilchenphysik“ weiterführende Einblicke in die fundamentale Struktur von Materie, Raum und Zeit sowie in die zugrunde liegenden Wechselwirkungen zum Ziel haben;
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die auf dem Gebiet „Hadronen- und Kernphysik“ der Aufklärung der Natur von Materie und Energie und der Bildung der schweren Elemente dienen.
Dabei konzentriert sich die Maßnahme auf Vorhaben zur Forschung und Entwicklung, die sichtbare Beiträge zu den genannten Fragestellungen leisten und den nachfolgend aufgeführten Bereichen zugeordnet werden können:
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Untersuchung der fundamentalen Bausteine der Materie und der zwischen ihnen wirkenden Kräfte und innewohnenden Symmetrien, insbesondere des 2012 entdeckten Higgs-Bosons;
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Suche nach Teilchen und Wechselwirkungen jenseits des Standardmodells der Teilchenphysik sowie nach einer Erklärung für die im Universum beobachtete „Dunkle Materie“;
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Erforschung der grundlegenden Eigenschaften von Kernmaterie, der auf dieser Ebene wirkenden fundamentalen Kräfte und des Atomkerns als komplexes Vielteilchensystem;
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Studium der Bausteine und Phänomene der Materie unter extremen Bedingungen (zum Beispiel hohe Dichten, Felder und Temperaturen).
Die Förderung ist in erster Linie auf Vorhaben zum Aufbau, zur Nutzung und zur Weiterentwicklung ausgewählter Großgeräte an nationalen und internationalen Forschungsanlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Detektoren beziehungsweise Experimente, ausgerichtet. Die Förderung solcher Vorhaben setzt voraus, dass das Experimentierprogramm von den zuständigen wissenschaftlichen Gremien genehmigt wurde und international abgestimmte Finanzpläne sowie evaluierte Technical Design Reports oder äquivalente Dokumente vorliegen. Die Arbeiten müssen sich passgenau in die relevanten Zeitpläne einfügen.
Die Förderung verfolgt dabei zwei wesentliche Anliegen:
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die Beiträge zu den nachfolgend aufgeführten Detektoren beziehungsweise Experimenten umzusetzen, deren Erbringung das BMFTR in Absprache mit internationalen Partnern im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) oder einer äquivalenten Vereinbarung zugesagt hat;
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exzellente naturwissenschaftliche Grundlagenforschung an Großgeräten zu ermöglichen, die entscheidende Beiträge zu aktuellen Fragestellungen in den oben genannten Bereichen, wie zum Beispiel der Suche nach Dunkler Materie oder der Untersuchung des Quark-Gluon-Plasmas, leisten.
Am CERN (Genf) sind insbesondere die Experimente ALICE, ATLAS, CMS und LHCb am LHC prioritär, zur Erfüllung deutscher Beiträge gemäß MoU während des „Long Shutdown 3“ und der Vorbereitung auf „Run 4“.
Bei FAIR (GSI Darmstadt) sind folgende Experiment-Säulen prioritär: APPA, NUSTAR und CBM, insbesondere die Nutzung von Experimenten vor Fertigstellung der FAIR-Anlage (Phase 0), die Erfüllung der vereinbarten deutschen Beiträge zum fristgerechten Aufbau von Experimenten für den Erstbetrieb (Phase 1) sowie die Inbetriebnahme bis zum anschließenden Betrieb der Experimente entsprechend der vom FAIR Council genehmigten Ausbauziele. Der Fortschritt bei der Inbetriebnahme der FAIR-Anlage und die konkreten Realisierungsperspektiven der einzelnen Säulen sowie sich eventuell ändernde Rahmenbedingungen werden bei der Förderentscheidung berücksichtigt.
Weiter zählt das Belle II-Experiment am KEKB-Beschleuniger der Forschungsanlage KEK (Tsukuba, Japan) in dieser Förderbekanntmachung zu den prioritären Experimenten.
Forschungsarbeiten an anderen Großgeräten können gefördert werden, wenn sie einen engen inhaltlichen Bezug zu den oben genannten Großgeräten und Experimenten aufweisen und deren Erfolg unmittelbar unterstützen, zum Beispiel durch Entwicklung von relevanten Methoden oder Experimentkomponenten, wenn sie andere wissenschaftlich herausragende Beiträge zu den oben genannten Fragestellungen leisten oder wenn sie die Ergebnisse der bisherigen Förderung aus ErUM-Pro in besonderer Weise weiterentwickeln.
Die Förderung schließt auch folgende Querschnittsaktivitäten ein:
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Vorhaben zu Entwicklungen für Beschleuniger, Computing und Detektoren, falls sie für das Gebiet relevante bestehende oder zukünftige Großgeräte in ihren Einsatzmöglichkeiten signifikant stärken, sowie
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Arbeiten zu Computing-Infrastrukturen, die den Anforderungen der geförderten Experimente entsprechen, wie zum Beispiel im Rahmen des Worldwide LHC Computing Grids (WLCG) oder am Green IT Cube der GSI/FAIR.
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In beiden Fällen ist eine experiment- beziehungsweise bereichsübergreifende Zusammenarbeit ausdrücklich gewünscht.
Flankierende Maßnahmen:
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Zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Deutschlands und der Wertschöpfungskette im Sinne der Hightech Agenda Deutschland soll der Transfer von Ideen und Erkenntnissen aus den geförderten Arbeiten in innovative Produkte und Dienstleistungen unterstützt werden. Maßnahmen, die insbesondere die Schnittstelle zwischen wissenschaftlichem und wirtschaftlichem Bereich effizienter gestalten, werden ausdrücklich begrüßt und können projektbegleitend gefördert werden.
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Idealerweise sind die Vorhaben eng mit der Ausbildung von Studentinnen und Studenten sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in einer frühen Karrierephase und ihrer Einbeziehung in die Forschung an Großgeräten verbunden. Der Einsatz von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Forschungsgruppenleitungen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in vergleichbaren Karrierestufen in der Organisation des Projekts, auch als Projektleitung, und die Beteiligung der Projektleitung an der Hochschullehre werden ausdrücklich begrüßt.
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Die Sichtbarkeit der Erforschung des Universums an Großgeräten im Rahmen von ErUM soll erhöht und die Partizipation der Gesellschaft an Erkenntnissen und Erfolgen der Forschung sichergestellt werden. Hierfür ist insbesondere die Einrichtung oder Weiterführung von ErUM-Forschungsschwerpunkten (ErUM-FSP) erwünscht und kann gefördert werden. Die ErUM-FSP stellen Zusammenschlüsse mehrerer Forschungsgruppen dar, die themen-, experiment- oder methodenbasiert sein müssen und gemeinsam eine komplexe Fragestellung bearbeiten. Voraussetzung für die Einrichtung oder Weiterführung eines ErUM-FSP ist die gemeinsame Forschungsarbeit im ErUM-Kontext, dabei müssen nicht alle Partner zwingend durch ErUM-Pro gefördert sein. Zu weiteren Hinweisen siehe in Nummer 7. Weitere Maßnahmen, die die Relevanz der Projekte für Gesellschaft und Wirtschaft öffentlichkeitswirksam kommunizieren, können begleitend gefördert werden. Eine disziplinübergreifende Zusammenarbeit ist ausdrücklich erwünscht.
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Im Sinne der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung unterstützt das BMFTR die ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit auch im Kontext von Großgeräteforschung. Technologische und methodische Entwicklungsarbeiten, die zum nachhaltigen und insbesondere klima- und ressourcenschonenden Betrieb und Nutzung der oben genannten Forschungsinfrastrukturen beitragen, können projektbegleitend gefördert werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können in Ausnahmefällen theoretische Arbeiten gefördert werden, sofern diese in unmittelbarer Verbindung zu experimentellen Vorhaben für die oben dargestellten Großgeräte stehen und Beiträge liefern, die für die erfolgreiche Durchführung der experimentellen Vorhaben ausschlaggebend sind. Die Notwendigkeit dieser Beiträge ist im Förderantrag gesondert zu begründen. Theoretische Arbeiten müssen ausnahmslos arbeitsteilig in einen Experimentverbund integriert sein.
Nicht Gegenstand dieser Fördermaßnahme sind wissenschaftliche Themen, die von der Entwicklung neuer Instrumentierung beziehungsweise Methoden losgelöst sind, Standardausrüstung im Umfeld des Großgeräts sowie der Betrieb der Forschungsanlagen.
Arbeitspakete in Zusammenarbeit mit Partnern aus der Wirtschaft können gefördert werden, wenn entweder der Transfer von Ideen und Erkenntnissen aus den geförderten Arbeiten in die Anwendung vorgesehen ist oder vorhandenes Know-how aus der Wirtschaft zu neuartigen Methoden und innovativen Technologien für die geplanten Arbeiten von Hochschulen für die Forschung im Rahmen von ErUM zum Thema „Teilchen“ an Großgeräten genutzt wird, so dass Innovationsketten durch frühzeitigen Austausch angestoßen werden. Beispiele für solche Zusammenarbeit sind:
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Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie
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Zusammenarbeit von Ausgründungen von Hochschulen mit den jeweiligen Mutterhochschulen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten als Teil eines Verbundprojekts bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können als Teil eines Verbundprojekts gefördert werden.
Verbundpartner muss mindestens eine Hochschule sein. Die Beteiligung einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder eines Unternehmens am Verbundprojekt muss für das Erreichen des Vorhabenziels unerlässlich sein.
Einzelvorhaben und Verbünde können mit assoziierten Partnern, das heißt mit nicht geförderten Partnern, kooperieren. Eine etwaige Zusammenarbeit mit assoziierten Partnern ist in den Anträgen darzustellen. Dies betrifft insbesondere die geplanten Arbeiten und Ressourcen des assoziierten Partners im Rahmen der Zusammenarbeit.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Die Teilnahme am Verfahren „profi-Online“ wird besonders empfohlen.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DESY Projektträger
22603 Hamburg
Telefon: 040/89 98-37 02
Telefax: 040/89 94-37 02
E-Mail: pt@desy.de
Fachliche Ansprechpersonen sind:
Dr. Wolfgang Ehrenfeld
Telefon: 040/89 98-50 34
E-Mail: wolfgang.ehrenfeld@desy.de
Dr. Hanna Mahlke
Telefon: 040/89 98-48 92
E-Mail: hanna.mahlke@desy.de
Dr. Natascha Rudolf
Telefon: 040/89 98-48 96
E-Mail: natascha.rudolf@desy.de
Administrative Auskünfte:
Telefon: 040/89 98-56 21
E-Mail: teilchen.pt@desy.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Falls weder das TAN-Verfahren genutzt noch der Antrag in „easy-Online“ qualifiziert elektronisch signiert werden kann, ist die erste Seite des Antragformulars mit Freigabevermerk per E-Mail an teilchen.pt@desy.de innerhalb der Abgabefrist zusätzlich zu versenden. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die Vorhabenbeschreibung als Anlage zum förmlichen Förderantrag muss in englischer Sprache verfasst sein.
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Antragstellung sowie das Merkblatt zu ErUM-FSPs auf den Internetseiten des Projektträgers: http://pt.desy.de/teilchen.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Interessierte Antragsteller können an einer Informationsveranstaltung des Projektträgers online teilnehmen. Auf dieser werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie das Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Antragsteller auf den Internetseiten des Projektträgers beziehungsweise direkt unter https://indico.desy.de/event/51810/.
Dem Projektträger sind bis spätestens 1. Juli 2026 förmliche Förderanträge elektronisch unter Nutzung von „easy-Online“ vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Es ist ein gemeinsamer Übersichtsteil einzureichen, der die geplante Zusammenarbeit beschreibt. Im Übersichtsteil sind auch deutsche Beiträge, die im Kontext internationaler Großgeräte geleistet werden sollen, darzustellen.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge stehen untereinander im Wettbewerb und werden unter Beteiligung eines vom BMFTR berufenen unabhängigen internationalen Gutachterausschusses nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Passfähigkeit des Vorhabens zu den forschungspolitischen und wissenschaftlichen Zielen der Maßnahme
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wissenschaftliche Qualität
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wissenschaftliche Originalität
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Kompetenz der Antragstellenden für die Durchführung des Vorhabens
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Erfolgsaussichten und Realisierbarkeit (Arbeits-, Zeit- und Kostenplan) sowie zeitliche Dringlichkeit und Passfähigkeit zur Strategie der jeweiligen Forschungseinrichtung
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Verwertung der Ergebnisse (wissenschaftlich und wirtschaftlich)
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Relevanz des Beitrags zum Verbundprojekt (wo zutreffend)
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt.
Unter Verwertung fallen insbesondere konkrete Beiträge zur Hightech Agenda Deutschland (Schlüsseltechnologien, strategische Forschungsfelder oder Hebel).
Die Berücksichtigung eines ökologisch nachhaltigen Einsatzes von Ressourcen mit konkretem Bezug zu mindestens einem der Nachhaltigkeitsziele der „Agenda 2030“ ist bei der Planung und Durchführung des Vorhabens sehr wünschenswert.
Die Projekte sollen auf eine Projektlaufzeit von in der Regel drei Jahren ausgerichtet und unter Angabe von konkreten Meilensteinen strukturiert sein. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Projektlaufzeit unter drei oder bis maximal fünf Jahren beantragt werden.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Beabsichtigter Förderbeginn ist der 1. Juli 2027.
Es ist vorgesehen, in besonders begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel Elternzeit, Erstberufung, Rückkehr aus dem Ausland) auch nach Förderbeginn über entsprechende Anträge zu entscheiden. Anträge hierfür sollen bis zum 1. Mai 2028 gestellt werden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Marina Pauli
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 2
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 3
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 4
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 5
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 6
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 7
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 8
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.