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vom: 26.06.2026
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 27.07.2026 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von innovativen Vorhaben
im Rahmen des wichtigen Projekts
von gemeinsamem europäischem Interesse für Künstliche Intelligenz
Präambel
Maschinelles Lernen markiert einen grundlegenden Wandel in der digitalen Technologie. Es bildet die zentrale technologische Basis für die Entstehung und Nutzung zukünftiger digitaler Lösungen. Künstliche Intelligenz (KI) wird zum Antrieb für industrielle Innovationen und ist eine unverzichtbare Voraussetzung für Fortschritt, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und den Wohlstand der Europäischen Union (EU).
Die EU ist aufgefordert, einen quantitativen Fortschritt im Bereich der KI-Technologien zu realisieren, um ihre wirtschaftliche, digitale und technologische Souveränität zu festigen. Hierfür ist es für die europäische Industrie unabdingbar, einen souveränen und diskriminierungsfreien Zugang zu umfangreichen Datenbeständen sowie adäquate Rechenkapazitäten und geeignete KI-Modelle zu gewährleisten. Derzeit sind europäische Akteure aus Wirtschaft, Industrie und Wissenschaft jedoch vielfach auf Infrastrukturen und Lösungen angewiesen, die von Anbietern aus Drittstaaten bereitgestellt werden. Diese Abhängigkeit stellt ein strukturelles Risiko für die autonome Entwicklung und Anwendung von KI-Technologien innerhalb der EU dar.
Daher arbeiten aktuell neunzehn EU-Mitgliedstaaten an einem Important Project of Common European Interest (IPCEI), einem speziellen europäischen Beihilfeinstrument, das besondere Integration der nationalen Vorhaben voraussetzt und umfassenden Mehrwert für die gesamte EU generieren soll.
Mit Hilfe des geplanten IPCEI KI (IPCEI-AI) soll ein leistungsfähiges und innovatives europäisches KI-Ökosystem entstehen. Hierfür sind neben hochqualitativen Datenbeständen vor allem modernste KI-Technologien und -Modelle nötig, welche die Anwendung von KI in Europa durch leistungsfähige, aber einfach zu bedienende Anwendungen beschleunigt.
Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens1 konnten ab dem 5. Dezember 2025 Vorhabenideen für eine Teilnahme am europäischen Matchmaking für das IPCEI-AI beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) eingereicht werden. Zahlreiche Vorhabenskizzen für eine Teilnahme als „direkte Teilnehmer“ oder „assoziierter Partner“ sind eingegangen und für die Teilnahme am Matchmaking ausgewählt worden.2
Das Matchmaking startete im März 2026. Ziel dieses Matchmakings war es, das Gesamtkonzept, Ziele und Schwerpunkte des integrierten europäischen Projekts IPCEI-AI auszugestalten und über die teilnehmenden Mitgliedstaaten hinweg geeignete „direkte Teilnehmer“ zu bestimmen und deren Vorhaben untereinander zu verknüpfen. Diese Förderrichtlinie zielt insbesondere auf Konsortialvorhaben für „assoziierte Partner“ zur weiteren Ergänzung des IPCEI-AI.
1 Förderziele und Rechtsgrundlagen
Das übergeordnete Ziel des IPCEI-AI ist es, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas in der globalen digitalen Wirtschaft zu stärken. Dies geschieht durch die Förderung von bahnbrechenden Innovationen in der Entwicklung von KI-Fähigkeiten, die einen erleichterten Zugang europäischer Unternehmen jeder Größe zu KI-Technologien und -Diensten ermöglichen.
Die konkreten Förderziele dieser Förderrichtlinie sind im Einzelnen:
- a)
-
Forschung und Entwicklung an Trainingstechnologien für föderierte KI-Modelle der nächsten Generation;
- b)
-
Verbesserung der Verfügbarkeit hochwertiger und strukturierter Daten, insbesondere aus der Industrie, unter Einhaltung der europäischen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften;
- c)
-
Entwicklung von Open-Source-Komponenten und Aufbau von Open-Source-Communities, die den Betrieb verstetigen;
- d)
-
Entwicklung und Bereitstellung eines Ökosystems von KI-Modellen und KI-Diensten, das branchenspezifische Bedürfnisse berücksichtigt und eine schnelle Einführung in allen Wirtschaftssektoren fördert;
- e)
-
Entwicklung energieeffizienter KI-Technologien, die die Effektivität der Stromnutzung von Data Centers bei Training und Inferenz von KI-Modellen verbessern;
- f)
-
Realisierung von Demonstratoren oder Pilotanlagen;
- g)
-
Etablierung neuer, innovativer KI-Services für eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;
- h)
-
Aufbau und Verbreitung von Kompetenzen, Technologien und Nutzungsszenarien im Bereich Künstliche Intelligenz beispielsweise durch Fort- und Weiterbildung, Veranstaltungen, Tagungen und Veröffentlichungen, über den Kreis der geförderten Unternehmen hinaus.
Eine Bewilligung zur Förderung eines Vorhabens erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) in der jeweils aktuellen Fassung3, soweit nicht in dieser Bekanntmachung engere Voraussetzungen vorgegeben sind.
Die Gewährung von Zuwendungen durch das BMWE wird gemäß der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften erfolgen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Europarechtliche Vorgaben sind durch das BMWE zu berücksichtigen.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind hochinnovative und anwendungsnahe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich KI-Technologien der nächsten Generation und mit hoher Relevanz für das geplante IPCEI-AI.
Diese sollen durch den Nachweis der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit und der technologischen Machbarkeit einen signifikanten Beitrag zur Entwicklung eines europäischen KI-Ökosystems der nächsten Generation4 leisten. Diese Vorhaben sollen insbesondere auch konkrete Verwertungsperspektiven der zu entwickelnden Technologien eröffnen, die initiale Anwenderbasis der zu entwickelnden offenen KI-Technologien erweitern und die nachhaltige Weiterentwicklung auch über die Förderphase der Vorhaben hinaus unterstützen.
Die vorherige Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren für das IPCEI-AI vom Dezember 2025 ist keine Teilnahmevoraussetzung im Rahmen dieser Förderrichtlinie.
Hierbei sollen die Vorhaben insbesondere folgende Schwerpunkte adressieren:
- a)
-
Datenverarbeitung: Entwicklung von Komponenten zur Verwaltung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten für KI-Modelle, die die Datenerfassung, -speicherung, -kennzeichnung und den Zugriff auf hochwertige Daten übernehmen;
- b)
-
souveräne Basismodelle: Entwicklung gemeinsamer großer KI-Modelle auf Open-Source-Basis für komplexe Aufgaben wie Sprachverständnis, Simulation, Bilderzeugung und Problemlösung in verschiedenen Industriesektoren;
- c)
-
souveräne sektorspezifische Modelle: Entwicklung souveräner branchen- und sektorspezifischer KI-Modelle als vortrainierte, auch nicht sprachbasierte Basismodelle, die grundsätzlich offen und verfügbar sind. Sie basieren auf strukturierten Geschäfts- und Maschinendaten, die auf bestimmte Branchen zugeschnitten und für die Verarbeitung sektorspezifischer Daten, Aufgaben und Vorschriften optimiert sind;
- d)
-
KI-Bereitstellung und -Betrieb: Entwicklung neuartiger Technologien für die Bereitstellung und den Betrieb von KI-Modellen in einem den gesamten Lebenszyklus (einschließlich Nachtrainieren, Wartung, Überwachung und Aktualisierung) umfassenden End-to-End-Prozess;
- e)
-
offene Plattformen für KI: Beitrag zu einem Software- oder Infrastruktur-Ökosystem, das offen zugänglich und erweiterbar ist und in der Regel auf Open-Source-Softwarecode basiert, in dem Entwickler, Forscher und Organisationen KI-Modelle und -Tools erstellen, einsetzen, damit experimentieren und sie teilen können;
- f)
-
KI-Dienste: Entwicklung innovativer KI-Anwendungen im industriellen Umfeld, die Techniken der künstlichen Intelligenz wie maschinelles Lernen, natürliche Sprachverarbeitung oder Computer Vision nutzen, um Aufgaben zu erfüllen, die typischerweise menschliche Intelligenz erfordern;
- g)
-
Cloud- und Edge-Technologien: Entwicklung von neuartigen digitalen Technologien und Software für den Einsatz Künstlicher Intelligenz im Cloud-Edge-Continuum;
- h)
-
übergreifende Vorhaben zu den Themen Governance, Koordinierung der übergreifenden Meilensteinplanung, Transfer et cetera.
Der Technologiereifegrad sollte in der Regel zwischen Technology Readiness Level (TRL) 5 und 8 liegen. Alle Vorhaben sollen zudem übergreifende Fragestellungen zur Absicherung eines nachhaltigen Betriebes und zur Weiterentwicklung der Ergebnisse des IPCEI-AI adressieren. Alle Vorhaben sollen zudem übergreifende Fragestellungen zur Absicherung eines nachhaltigen Betriebes und zur Weiterentwicklung der Ergebnisse des IPCEI-AI adressieren. Konstruktive Mitwirkung und Mitgestaltung in der übergeordneten Koordinierung in diesem Rahmen geförderter Vorhaben, unter anderem mit dem Ziel einer gemeinsamen Meilensteinplanung, wird vorausgesetzt.
Der Anwendungsbereich dieser Förderung richtet sich dabei insbesondere nach dem auf Ebene der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsentierten Dokument zur im Rahmen des IPCEI-AI betrachteten Wertschöpfungskette5.
3 Zuwendungsempfänger (Beihilfeempfänger)
Die Förderrichtlinie richtet sich insbesondere an Verbundprojekte. Einzelvorhaben kommen in der Regel nicht für eine Förderung in Frage.
Zuwendungsempfänger können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland (zum Zeitpunkt der Auszahlung) sein.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 AGVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung im Rahmen des IPCEI-AI gewährt werden.
Nicht teilnahmeberechtigt sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Teilnehmer an diesem Interessenbekundungsverfahren eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
Die Beteiligung von Start-ups sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU6) in den Vorhaben ist ausdrücklich erwünscht.
Gefördert werden können zudem staatliche und nicht staatliche Hochschulen, Forschungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen und sonstige Einrichtungen mit FuEuI-Interesse. Im Falle von Verbundprojekten sollte die Konsortialleitung jedoch durch Unternehmen wahrgenommen werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 BHO). Für den Nachweis des erheblichen Bundesinteresses ist ein wichtiger Beitrag zum IPCEI-AI und ein klarer Bezug zum europäischen Dokument zur im Rahmen des IPCEI-AI betrachteten Wertschöpfungskette maßgeblich.
Jedes ausgewählte Vorhaben trägt zur Erreichung der in Nummer 1 „Förderziele und Rechtsgrundlagen“ genannten übergeordneten und konkreten Ziele dieser Förderrichtlinie bei. Dem wird während der Laufzeit des Vorhabens durch eine kontinuierliche Kommunikation und Datenerhebung zwischen Zuwendungsempfängern und Projektträger und nach Abschluss des Vorhabens durch eine vollständige Dokumentation von Ergebnissen Rechnung getragen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, während der Förderung und bis zwei Jahre danach, Informationen und Daten zu den hier festgelegten und gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid ergänzten Kriterien im Rahmen einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle zum IPCEI-AI zur Verfügung zu stellen. In der öffentlichen Darstellung müssen die Vorhabenergebnisse adäquat mit der Förderung des BMWE für das IPCEI-AI in Verbindung gebracht werden.
Eine Bewilligung einer Zuwendung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn mit den Arbeiten am Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben, der Tätigkeiten oder vor dem Abschluss von der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen ist vom Zuwendungsempfänger eine Bewilligung der Zuwendung abzuwarten.
Der Beihilfeempfänger (Zuwendungsempfänger) muss zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Laufzeit der Vorhaben soll in der Regel 36 Monate nicht überschreiten.
Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die Antragsteller in der Lage sind, ihre jeweiligen Eigenanteile an den gesamten Vorhabenkosten aufzubringen, und dass dies ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis). Die Zuwendungsempfänger müssen zudem die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben notwendigen Qualifikationen und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens sicherstellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung gewährt. Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches handeln. Die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren werden daher gegebenenfalls bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.
Eine Förderung nach Maßgabe der AGVO ist möglich für Vorhaben, die überwiegend die Forschungskategorie der experimentellen Entwicklung (Artikel 2 Nummer 86 AGVO) betreffen. Sie ist auf maximal 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO). Eine Einzelförderung ist je Unternehmen und Vorhaben grundsätzlich begrenzt auf 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für experimentelle Entwicklung können im Einzelfall wie folgt auf maximal 60 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
- a)
-
für Unternehmen, die der KMU-Definition nach Anhang I der AGVO entsprechen, um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit:
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Bei der Einhaltung der maximalen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Danach können gewährte Förderungen insbesondere mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.3 Finanzierungsform
Die Förderung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Alternative 1 der AGVO).
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich grundsätzlich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMWE.
Als beihilfefähige Kosten können anerkannt werden:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forschende, technische Fachkräfte und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
5.5 Forschungseinrichtungen
Forschungseinrichtungen im Sinne von Nummer 1.3 Randnummer 16 Buchstabe ff des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-UR), die Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen für Unternehmen durchführen, können im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit bis zu 100 Prozent gefördert werden. Bei Forschungseinrichtungen und -institutionen, die auf Kostenbasis gefördert werden, wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Vorhabenkosten erwartet.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmwi
Es gelten im Übrigen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P-Kosten mit Ausnahme der Nummer 6 (pauschalierte Abrechnung) beziehungsweise die zum Zeitpunkt einer Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung), die Bestandteile des Zuwendungsbescheids sind. Die pauschalierte Abrechnung ist ausgeschlossen.
Im Laufe und nach Beendigung des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger dem beauftragten Projektträger beziehungsweise dem BMWE alle für die gemäß § 7 BHO und § 10 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität vorgeschriebene Erfolgskontrolle sowie für das Monitoring des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Das BMWE kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWE, dem Projektträger und gegebenenfalls vom BMWE beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben alle für das Monitoring, die Erfolgskontrolle beziehungsweise die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen. Dasselbe gilt, sofern eine beihilferechtliche Evaluierung auf Grundlage eines Evaluierungsplans (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO) notwendig ist. Vorbenannte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem BMWE beziehungsweise dem Projektträger des BMWE werden Gegenstand des Zuwendungsbescheids sein.
Den Beauftragten des BMWE, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und wird unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
- –
-
er sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger eingereichten Unterlagen dem BMWE zur Verfügung stellt;
- –
-
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
- –
-
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWE oder einer von einem der beiden beauftragten Stellen auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation der Fördermaßnahme verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der EU;
- –
-
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, bis zwei Jahre nach Vorhabenende weitergehende Auskünfte gibt;
- –
-
das BMWE den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe, deren Höhe 100 000 Euro überschreitet, in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission7 veröffentlicht werden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO, Randnummer 48, 49 IPCEI-Mitteilung).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Das BMWE beabsichtigt, zeitnah einen Projektträger mit der Administration der Fördermaßnahme zu beauftragen. Sobald dieser feststeht, können Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Bis dahin sind alle Nachfragen per E-Mail an das BMWE unter 8ra@bmwe.bund.de zu richten. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite www.ipcei-ai.de.
7.2 Antragsverfahren, Stichtagsregelung
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Erste Stufe ist die Skizzeneinreichung. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können jederzeit Vorhabenskizzen eingereicht werden. Die Bewertung erfolgt initial zum 21. August 2026 sowie in der Folge zu den Stichtagen
31. Oktober und 30. April
auf Basis der bis dato vorliegenden Skizzen.
Zusätzlich können Vorschläge für Einzel- und Verbundvorhaben auf der Grundlage von dieser Förderrichtlinie nachgeordnet veröffentlichten Förderaufrufen eingereicht werden. In diesen werden jeweils Themenfelder adressiert, die den in Nummer 2 ausgewiesenen Gegenstand der Förderung näher konkretisieren. Bei gesonderten Förderaufrufen auf Basis dieser Förderrichtlinie sind die dort veröffentlichten Festlegungen zusätzlich bindend.
Förderaufrufe finden zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie statt und werden im Internet unter www.ipcei-ai.de bekannt gegeben.
Zur Erstellung und Einreichung von Skizzen und förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragsportals „easy-Online“ mit dessen Formularsystem (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) verpflichtend. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist grundsätzlich die Einreichung per TAN-Verfahren oder qualifizierter elektronischer Signatur vorgesehen. Die Einreichung via Papierantrag ist ausgeschlossen. Hinweise über die Verfahren zur Einreichung finden Sie unter (https://foerderportal.bund.de/easyonline/hilfe.jsf).
Wird eine Skizze als förderfähig im Rahmen des IPCEI-AI bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung durch das BMWE oder den Projektträger. Mit Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch den Projektträger. Skizzen sowie Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden.
7.3 Anforderungen an Vorhabenskizzen
In der Skizzenbeschreibung müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden. Die Vorhabenskizze soll in deutscher Sprache im PDF-Format eingereicht werden und sollte in der Regel einen Umfang von 20 DIN-A4-Seiten inklusive des Deckblatts nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Sie muss ein fachlich beurteilbares Vorhabenkonzept und den Entwurf einer Finanzplanung beinhalten, die insbesondere eine Beurteilung von bestehenden Finanzierungslücken sowie der Wirtschaftlichkeit erlaubt. Im Vorhabenkonzept sollen die Ziele, die Organisationsstruktur, das Arbeitsprogramm, der Zeitplan, der Entwurf des Kosten-/Ausgabenplans und der Förderbedarf des Vorhabens vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung, Technologie, Markt, Infrastruktur und regulativer Rahmenbedingungen, Angaben zu den relevanten Auswahlkriterien sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit weiteren mitwirkenden Unternehmen erläutert werden. Folgende Angaben sind erforderlich:
- a)
-
Deckblatt:
- –
-
Stichwort beziehungsweise eventuell Akronym (maximal 15 Zeichen),
- –
-
Langfassung der Vorhabenbezeichnung (maximal 250 Zeichen),
- –
-
Projektleitung (Organisation, Anschrift, Name Projektleiter, Telefon, E-Mail),
- –
-
Aufzählung der gegebenenfalls beteiligten Vorhabenpartner (Ansprechpartner, Anschriften, E-Mail),
- –
-
gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze,
- –
-
Datum/Firmenstempel/Unterschrift (Projektleitung);
- b)
-
Beschreibung der Vorhabenidee:
- –
-
Zusammenfassung des Vorhabens (maximal eine Seite),
- –
-
strategische Ausgangslage und Problembeschreibung,
- –
-
Stand von Wissenschaft und Technik,
- –
-
Abgrenzung von anderen laufenden Vorhaben, gegebenenfalls Aufzeigen von Synergien,
- –
-
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes,
- –
-
Bezug zu den förderpolitischen Zielen des IPCEI-AI,
- –
-
Ausführungen zur Integrierbarkeit des Vorhabens im Rahmen eines großen gemeinschaftlichen europäischen Projekts auf Grundlage des oben genannten konsentierten Beschlusses zur Wertschöpfungskette im Rahmen des IPCEI-AI sowie Bezüge zu weiteren europäischen Initiativen im Digitalbereich, insbesondere zur 8ra Initiative (IPCEI Cloud), zum geplanten IPCEI-CIC oder dem geplanten IPCEI Advanced Semiconductor Technologies8 (IPCEI AST),
- –
-
Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Partner,
- –
-
detaillierter Arbeitsplan (detaillierte Beschreibung der Arbeitspakete und arbeitspaketbezogene Ressourcenplanung; Meilensteinplanung, bei Verbundprojekten Zuordnung der Arbeitspakete zu den Partnern),
- –
-
detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens, inklusive Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (hier also nicht rückzahlbarer Zuschuss, Anteilfinanzierung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
- –
-
aussagekräftiger Verwertungsplan (wirtschaftliche Erfolgsaussichten; wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten; wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, bei Verbundprojekten Zuordnung der Verwertungsplanung zu den Partnern);
- c)
-
Ausführungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit staatlicher Förderung unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Risikos oder der Bereitstellung von Open-Source-Technologien;
- d)
-
Angaben zur erwarteten mittel- bis langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Vorhabens auf dem Markt;
- e)
-
intendierte Spill-over-Effekte und Transfermaßnahmen.
Es steht den Skizzeneinreichern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
Im Falle von Verbundvorhaben sollten die finanziellen Angaben, insbesondere Gliederungspunkt b erster Spiegelstrich und Gliederungspunkt c zumindest auch getrennt für die Einzelvorhaben dargestellt werden. Die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung und deren Höhe erfolgt für jedes Unternehmen getrennt. Für den Umfang einer Verbundskizze gilt eine maximale Länge von 20 Seiten.
7.4 Bewertung der Vorhabenskizzen
Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen stehen untereinander im Wettbewerb. Für die Auswahl der zu fördernden Vorhaben werden die nachfolgend genannten Kriterien herangezogen:
- a)
-
Allgemeine Auswahlkriterien, insbesondere
- –
-
Schlüssigkeit der Vorhabenskizze, insbesondere des Arbeitsplans,
- –
-
Qualifikation und Expertise des Skizzeneinreichers im Hinblick auf die Erreichung der Vorhabenziele sowie Nachweis der Zuverlässigkeit,
- –
-
Finanzierbarkeit des Eigenanteils,
- –
-
Beitrag zur Sicherstellung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland und Europa,
- –
-
Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland,
- –
-
zügige Durchführbarkeit des Vorhabens,
- –
-
Beteiligung innovativer Start-ups und KMU;
- b)
-
Beitrag zu den vorgenannten Zielen des IPCEI-AI;
- c)
-
Potenzial zur Anbindung des Vorhabens an das IPCEI-AI;
- d)
-
Bereitstellung von Free Open-Source-Technologien;
- e)
-
Beitrag zu Transfer und Spill-over;
- f)
-
Innovationsgehalt des Vorhabens, Arbeitsziele und Realisierungschancen unter Berücksichtigung von Forschungsrisiko und Stand der Technik, angestrebter Technologiereifegrad9, etwaige Kennzahlen (Key-Performance-Indikatoren), Originalität, Ganzheitlichkeit, Alleinstellungsmerkmale et cetera.
Die Bewertung erfolgt durch das BMWE nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die bewilligten Fördermittel werden nach der den jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen entsprechenden Abrechnungsart gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 BHO bereitgestellt. Zur elektronischen Administration der bewilligten Zuwendung ist die Teilnahme am Verfahren „profi-Online“ (https://foerderportal.bund.de/profionline/welcome.do) vom Zeitpunkt der Bewilligung bis zur Beendigung des Vorhabens durch die Zuwendungsempfänger zwingend erforderlich.
7.6 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem oben genannten Projektträger nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (beispielsweise zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Patenten, Beiträgen zur Standardisierung, Vernetzung und Nachnutzung) und einem zahlenmäßigen Nachweis jeweils gemäß den zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-P oder ANBest-P-Kosten sowie einem Nachweis von vorher mitgeteilten Kennzahlen und Informationen mit dem Ziel, ein wirkungsorientiertes Monitoring durch den Projektträger und die Bewilligungsbehörde zu ermöglichen.
7.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind, und die jeweils anzuwendenden Nebenbestimmungen.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Erhaltene Fördermittel können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission sowie von ihr ermächtigten Dritten geprüft werden. Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ferner ein Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde.
Im Fall der Gewährung dieser Fördermittel als Beihilfe verpflichten sich Zuwendungsempfänger, alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde, dem Bundesrechnungshof oder der Europäischen Kommission vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, wird die Zuwendung zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag wird nach unionsrechtlichen Vorgaben verzinst.
8 Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO10 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten befristet.
Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Ernst Stöckl-Pukall
- 1
- BAnz AT 05.12.2025 B3
- 2
- Für „direkte Teilnehmer“ und „assoziierte Partner“ gelten unterschiedliche Fördergrundlagen, -bedingungen und -verfahren.
- 3
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0651-20230701
- 4
- Vergleiche https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/I/ipcei-ai-value-chain.pdf?__blob=publicationFile&v=8; S. 5
- 5
- Vergleiche https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/I/ipcei-ai-value-chain.pdf?__blob=publicationFile&v=8; S. 5
- 6
- KMU im Sinne dieses Förderrahmens sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (Anhang I AGVO). Ein kleines (mittleres) Unternehmen ist definiert durch ein Unternehmen, das weniger als 50 (249) Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 10 Millionen Euro (50 Millionen Euro) oder Jahresbilanz 10 Millionen Euro (43 Millionen Euro) nicht übersteigt.
- 7
- https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency
- 8
- https://vdivde-it.de/de/ipcei-advanced-semiconductor-technologies-ast
- 9
- Vergleiche https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2014_2015/annexes/h2020-wp1415-annex-g-trl_en.pdf
- 10
- Aktuell am 31. Dezember 2026.