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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Vom 5. Juni 2014

Gemäß § 3a Absatz 3 Satz 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, überprüft und veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich das Erreichen des Fünf-vom-Hundert-Kriteriums für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklassen A++ oder A+++.

Die Überprüfung erfolgt gemäß § 3a Absatz 3 Satz 3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung auf der Basis der Zulassungszahlen und Typdaten des Kraftfahrt-Bundesamtes und unter Zugrundelegung der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) sowie optionaler, ergänzender versions- oder fahrzeugspezifischer Meldungen der Hersteller an das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei in den Fällen, in denen in den Typgenehmigungsdokumenten ein Bereich für die Masse angegeben ist, für die Berechnung im Sinne des § 3a Absatz 3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung der höhere Wert heranzuziehen ist.

Die Überprüfung ergibt für das Jahr 2013 folgendes Ergebnis:

Verteilung der CO2-Effizienzklassen für das Jahr 2013 laut Kraftfahrt-Bundesamt:

Anzahl der vom Kraftfahrt-Bundesamt für diese Bewertung berücksichtigten Pkw-Neuzulassungen gesamt: 2 921 033

Diese verteilen sich auf die in § 3a Absatz 2 und 3 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung festgelegten CO2-Effizienzklassen wie folgt:

  A+++ A++ A+ A B C D E F G
Anzahl 7 658 19 715 65 117 571 243 783 827 845 788 469 017 101 933 34 739 21 996
Anteil in % 0,3 0,7 2,2 19,6 26,8 29,0 16,1 3,5 1,2 0,8

Das Fünf-vom-Hundert-Kriterium für die Einführung der nächst höheren CO2-Effizienzklasse im Sinne des § 3a Absatz 3 Satz 1 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist nicht erreicht. Es wird daher keine weitere CO2-Effizienzklasse oberhalb der Klasse A+ eingeführt.

Berlin, den 5. Juni 2014

II B 4 - 105147/5

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Marion Scheller