Suchergebnis
Name
Bereich
Information
V.-Datum
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Amtlicher Teil
Änderung der Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms „Nachhaltig im Beruf – zukunftsorientiert ausbilden (NIB)“
vom: 01.09.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 15.09.2025 B1
vom: 01.09.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 15.09.2025 B1
15.09.2025
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Änderung
der Richtlinie
zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms
„Nachhaltig im Beruf – zukunftsorientiert ausbilden (NIB)“
Vom 1. September 2025
Die Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms „Nachhaltig im Beruf – zukunftsorientiert ausbilden (NIB)“ vom 10. Januar 2023 (BAnz AT 27.01.2023 B4) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 1, Absatz 3, Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:Mit dem ESF-Plus-kofinanzierten Programm „Nachhaltig im Beruf – zukunftsorientiert ausbilden“ (NIB) fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) – jetzt: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) – beziehungsweise zukünftig das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) die nachhaltigkeitsorientierte Kompetenzentwicklung in der Berufsbildung.
- 2.
-
Nummer 1.2, Absatz 5, inklusive Fußnote 3, wird wie folgt neu gefasst:Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 31 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
- 3.
-
Nach Nummer 7.3 wird die folgende Nummer 7.4 eingefügt:7.4 VerlängerungsanträgeUm die Förderziele qualitativ und quantitativ zu vertiefen, besteht für bereits nach dieser Richtlinie geförderte Projekte die Möglichkeit, bis spätestens zum 31. Oktober 2025 einen Verlängerungsantrag zu stellen. Eine Verlängerung mit entsprechender Aufstockung der Fördermittel setzt voraus, dass zusätzliche Projektziele verfolgt werden, die mit einer signifikanten quantitativen Ausweitung der Maßnahme (beispielsweise auf weitere Regionen) und/oder mit qualitativen Neuerungen (beispielsweise Adaption und Umsetzung für neue Zielgruppen, Branchen oder Berufe; Integration und Umsetzung neuer Inhalte und Formate) einhergehen. Diese können verfolgt werden durch:
- –
-
Ausweitung beziehungsweise Transfer der erfolgreichen Projektergebnisse,
- –
-
gezielte Nutzung von Synergiepotentialen mit anderen Projektvorhaben des Programms,
- –
-
weitere Bearbeitung beziehungsweise Ausgestaltung der Fördergegenstände gemäß Nummer 2 der Förderrichtlinie.
Eine ausschließliche Fortführung der bisherigen Projektarbeit ist nicht förderfähig. Die geänderten Projektziele müssen im angemessenen Verhältnis zum angepassten Finanzierungsplan stehen.Die Laufzeit der Verlängerungen beträgt in der Regel bis zu 24 Monate.Die Verlängerungsanträge müssen folgende Inhalte aufweisen:- –
-
Darlegung des bisher erreichten Entwicklungsstands,
- –
-
Vorhabenbeschreibung unter Berücksichtigung der Projektziele der Verlängerung,
- –
-
Zeitplanung für die einzelnen Arbeitsschritte in konsequenter Abfolge bis zur Zielerreichung, in der einzelne Arbeitspakete – zeitlich nachvollziehbar und pro Verbundpartner nachvollziehbar – tabellarisch dargestellt werden,
- –
-
angepasste quantitative und qualitative Indikatoren zu Arbeitspaketen/Meilensteinen (mit Zwischenergebnissen),
- –
-
bei Verbundprojekten: Aufgabenverteilung der Partner (bezogen auf Arbeitspakete), die unter www.nachhaltig-im-beruf.de hinterlegte Formatvorlage ist zu verwenden,
- –
-
angepasster Finanzierungsplan.
Darüber hinaus müssen die Anträge nachfolgende formellen Anforderungen erfüllen: maximal 15 DIN-A4-Seiten für Verbundvorhaben, maximal zwölf DIN-A4-Seiten für Einzelvorhaben, Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens 2 cm.Für die Bewertung und Auswahl der Verlängerungsanträge sind die Bewertungskriterien in Nummer 7.2.1 dieser Förderrichtlinie maßgeblich.Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung einer Verlängerung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.Zur Erstellung der förmlichen Verlängerungsanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Ausnahmsweise ist eine Antragstellung auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich. Für diesen Fall ist der Antrag zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen. - 4.
-
Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den
1. September 2025
Ulrich Schuck
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Ulrich Schuck
- 3
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), die Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und die Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).