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vom: 09.06.2015
Land Niedersachsen
BAnz AT 25.06.2015 B9
Land Niedersachsen
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 und Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen
der Lohntarifvertrag Kerntechnische Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Niedersachsen vom 23. September 2014
– erstmals kündbar zum 30. September 2016 – |
abgeschlossen zwischen dem
BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft Landesgruppe Niedersachsen
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Niedersachsen-Bremen
mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
für die kerntechnischen Anlagen, Zwischenlager und Endlager kerntechnischer Anlagen, Zwischenlager und Endlager, in denen radioaktive Abfälle gelagert werden, sowie Baustellen vorgenannter Anlagen und Lager in Niedersachsen;
- fachlich:
-
für Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen durchführen;
- persönlich:
-
für gewerbliche Mitarbeiter im Werkschutz sowie in diesem Tarifvertrag tarifierte Tätigkeiten, die beim Rückbau ausgeübt werden.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- a)
-
Von der Allgemeinverbindlichkeit werden ausgenommen
- –
-
die im persönlichen Geltungsbereich genannten tarifierten Tätigkeiten, die beim Rückbau ausgeübt werden,
- –
-
§ 2,
- –
-
in § 8 die Absätze 2 und 3 und
- –
-
die Protokollnotizen.
- b)
-
§ 7 Erlöschen von Ansprüchen bezieht sich nur auf diesen Lohntarifvertrag.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
12 - 45 532/0030 (502)
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Kohlmeier
Rechtsnormen des Lohntarifvertrags
Kerntechnische Anlagen
für Sicherheitsdienstleistungen in Niedersachsen
vom 23. September 2014
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
- räumlich:
-
für die kerntechnischen Anlagen, Zwischenlager und Endlager kerntechnischer Anlagen, Zwischenlager und Endlager, in denen radioaktive Abfälle gelagert werden, sowie Baustellen vorgenannter Anlagen und Lager in Niedersachsen,
- fachlich:
-
für Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen durchführen,
- persönlich:
-
für gewerbliche Mitarbeiter im Werkschutz[der zweite Halbsatz ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt]
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
[§ 2 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]
Entgeltgruppen Werkschutz
- A 1
-
Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK oder einer gleichwertigen Ausbildung in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit.
- A 2
-
Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten.
- A 3
-
Werkschutzleute, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss vom 31. August 1982 (BGBI. I S. 1232) geprüfte Werkschutzfachkräfte sind oder Werkschutzmitarbeiter mit gleichwertiger Prüfung, in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit.
- A 4
-
Werkschutzleute, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss vom 31. August 1982 (BGBI. I S. 1232) geprüfte Werkschutzfachkräfte sind oder Werkschutzmitarbeiter mit gleichwertiger Prüfung mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
- A 5
-
Stellvertretende Schichtführer
- A 6
-
Schichtführer
Entgelttabelle
Entgeltgruppe | Stundengrundlohn in € ab 1. November 2014 |
Stundengrundlohn in € ab 1. Oktober 2015 |
---|---|---|
A 1 | 14,73 | 15,19 |
A 2 | 16,03 | 16,53 |
A 3 | 15,47 | 15,96 |
A 4 | 17,19 | 17,73 |
A 5 | 17,98 | 18,55 |
A 6 | 18,30 | 18,88 |
Zuschläge und Zulagen
Werkschutzleute, die in die nebenberufliche Werkfeuerwehr bestellt sind oder die Tätigkeit als Werkfeuerwehrleute ausüben, erhalten eine monatliche Zulage:
Truppmann | € 60,00 |
Truppführer | € 73,00 |
Zugführer/Gruppenführer | € 87,50 |
Bei Tätigkeit unter schwerem Atemschutz wird als Zuschlag 65 % des Grundlohnes bezahlt. Berechnungsgrundlage ist der Grundlohn der Entgeltgruppe A 4.
Hundeführer, die den Dienst mit Wachhunden ausüben, erhalten nach Ablegung einer Prüfung eine Zulage von € 0,42 pro Stunde.
Dem Hundeführer ist innerhalb eines halben Jahres Gelegenheit zu einer Prüfung zu geben.
Reinigungspauschale
Der Arbeitnehmer erhält für die Reinigung der Bekleidung eine monatliche Pauschale von 17,50 € netto.
Erlöschen von Ansprüchen
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.
Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum 30. September 2016, gekündigt werden.
[§ 8 Absatz 2 und 3 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt]