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vom: 19.05.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 30.05.2025 B1
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Klimadienstleistungen zur Risikominderung in Westafrika (CS4RRA)“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Afrika ist für weniger als zehn Prozent der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich, leidet aber unverhältnismäßig stark unter dem Klimawandel. Der Klimawandel stellt die westafrikanischen Länder vor ähnliche Herausforderungen. Die Auswirkungen des Klimawandels wie zunehmende Hitzewellen, Dürren, Überschwemmungen, steigende Meerwassertemperaturen und immer heftigere Stürme führen zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Erträge und der Fischbestände, erhöhen den Hunger auf dem Kontinent und gefährden die Sicherheit von Menschen und Gütern. Damit beeinflusst der fortschreitende Klimawandel die Umwelt und das menschliche Wohlergehen auf vielfältige Weise. Die Folgen sind abhängig von den natürlichen Begebenheiten, den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Strukturen und Rahmenbedingungen, insbesondere der Umweltpolitik, dem Wissen unterschiedlicher Akteure und der Fähigkeit, auf die veränderten und herausfordernden neuen Bedingungen zu reagieren oder sich anzupassen. Die Stärkung der Klimaresilienz in der Region ist daher eine der dringendsten Herausforderungen. Daher sind nachhaltige und innovative Lösungen gefordert, die lokales Wissen berücksichtigen und an die Bedürfnisse vor Ort angepasst sind. Klimadienstleistungen sind ein hilfreicher Weg, um diese Herausforderungen anzugehen. Sie sind von zunehmender Bedeutung, um die Resilienz von Gesellschaft und Wirtschaft zu erhalten und zu verbessern sowie wirksam Klimarisiken zu senken.
Die Förderbekanntmachung ist Teil der CS4RRA-Initiative (Climate Services for Risk Reduction in Africa) und wird gemeinsam mit Förderorganisationen aus Côte d’Ivoire, Frankreich, Italien und Norwegen finanziert und veröffentlicht. CS4RRA baut dabei auf den Errungenschaften und Erkenntnissen früherer JPI-Klimaaktivitäten auf (zum Beispiel Flagship Africa im Rahmen des SINCERE-Projekts). Sie folgt den wichtigsten Ergebnissen der Programme der Europäischen Union (EU) und der Afrikanischen Union (AU) zur Förderung von Klimadienstleistungen mit dem ERANET für Klimadienstleistungen – ERA4CS, dem Copernicus-Programm, dem Climate-KIC (Knowledge-Innovation-Capacity Development) des EITs (European Institute of Innovation & Technology) und den im Vertrag von Aachen im Jahr 2019 getroffenen Vereinbarungen zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland. Das übergeordnete strategische Ziel der CS4RRA-Initiative ist es, Wege zur Klimaresilienz in Westafrika zu entwickeln und zu einer langfristigen multinationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet beizutragen. Diese Ziele orientieren sich an denen der GMES4Africa-Initiative und des Global Framework for Climate Service der WMO (World Meteorological Organization). Im Fokus stehen bei CS4RRA drei Säulen: die Förderung von
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Forschung zum besseren Verständnis des Klimawandels und seinen Folgen in Westafrika,
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innovativen Klimadienstleistungen und
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Kapazitätsaufbau.
Diese Förderrichtlinie trägt zudem zur Erreichung der Ziele für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen bei (insbesondere zu Ziel 17 „Partnerschaften zur Erreichung der Ziele“, Ziel 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ und Ziel 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“). Sie ist Teil der BMFTR-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) und dient hier der Erreichung des Ziels 1 „Klimaziele erreichen“. Durch Forschungsförderung zur Anpassung an den Klimawandel mit Daten, Informationen, Modellen und Werkzeugen und Minderung der damit verbundenen Risiken trägt sie zum Handlungsfeld 2 „Anpassungsfähigkeit und Risikovorsorge verbessern (Adaption)“ bei. Dabei steht sie auch in Zusammenhang mit Aktion 6 „Städte und Regionen resilienter machen“. Darüber hinaus trägt sie zu den Afrika-Leitlinien der Bundesregierung bei, indem sie insbesondere den Austausch im Innovations-, Technologie- und Wissenschaftsbereich mit afrikanischen Partnern verstärkt.
Der Inhalt der Förderbekanntmachung basiert auf den in vier Fachdialogen (2023 bis 2024) und einer Synthesekonferenz (2024) erarbeiteten Prioritäten, die im Rahmen der CS4RRA-Initiative durchgeführt wurden und in einem White Paper sowie Veranstaltungsberichten zusammengefasst sind (siehe https://www.fona.de/de/massnahmen/internationales/cs4rra/CS4RRA.php).
Im Einzelnen werden folgende Förderziele verfolgt:
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Stärkung der Klimaresilienz und Verringerung klimabedingter Risiken Westafrikas;
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Schließung wesentlicher Wissenslücken zu Klimafolgen und Klimarisiken, Kapazitätsaufbau vor Ort und Stärkung des Einsatzes innovativer bedarfsgerechter Klimadienstleistungen;
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die Stärkung der afrikanisch-europäischen Forschungskooperation.
1.2 Zuwendungszweck
Die Erbringung von Klimadienstleistungen zur Minderung der Folgen des Klimawandels in Westafrika stellt eine komplexe Herausforderung dar, die viele Sektoren, Disziplinen, Politikbereiche und Akteure betrifft. Gleichzeitig wird sie von der Dynamik auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene beeinflusst. Um diese Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen, soll ein innovationsbasierter Wandel auf verschiedenen Ebenen gefördert werden. Um das Förderziel zu erreichen, werden im Rahmen der vorliegenden multilateralen Förderbekanntmachung ganzheitliche und integrierte Ansätze gefördert.
Die Projektvorschläge müssen
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alle drei Säulen von CS4RRA adressieren: Erkenntnisgewinn, Kapazitätsentwicklung und Innovation;
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inter- und transdisziplinäre Ansätze verfolgen, die gemeinsame Aktivitäten von akademischen und nicht-akademischen Partnern aus zum Beispiel Politik, Gesellschaft und Wirtschaft stärken (Co-Design);
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Bedürfnisse westafrikanischer Stakeholder zur Reduktion von Klimarisiken adressieren;
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Forschung mit Innovation (einschließlich sozialer Innovation) verbinden sowie Wirkungskraft mittels wissenschaftlicher Exzellenz erzielen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in Afrika und in der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der vorliegenden Förderbekanntmachung ist die Förderung von Verbundprojekten mit westafrikanischen und europäischen Partnern, die den erfolgreichen Einsatz von Klimadienstleistungen in Westafrika stärken. Die Projekte können dabei auf erfolgreich abgeschlossene oder laufende Initiativen (einschließlich Dienstleistungen) aufbauen, indem sie die erfolgreiche Anwendung von Klimadienstleistungen ausbauen. Es werden zudem Ansätze begrüßt, die nach Abschluss des Vorhabens leicht replizierbar sind und daher ein großes Wirkungspotenzial besitzen. Darüber hinaus werden Anträge inter- und transdisziplinärer Konsortien besonders unterstützt. Begrüßt werden zudem Projekte, die durch kombinierte und moderne Technologien oder durch Nutzung lokalen Wissens (zum Beispiel durch citizen science) dazu beitragen, die Daten- und Informationsgrundlage zur Reduktion von Klimarisiken in Westafrika zu verbessern.
Antragstellende müssen mindestens eines der folgenden Einzelthemen bearbeiten:
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Verbesserung der FrühwarnsystemeIn Westafrika besteht ein umfassender Bedarf an effektiven Frühwarnsystemen, um die negativen Auswirkungen extremer Wetter- und Klimabedingungen zu reduzieren. Diese umfassen gemäß der Definition der Weltorganisation für Meteorologie (WMO):
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Wissen über Katastrophenrisiken,
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Erkennung, Überwachung, Analyse und Vorhersage,
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Verbreitung und Kommunikation von Warnungen und
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Bereitschafts- und Reaktionsfähigkeit
für verschiedene Gefahren. Der Bedarf umfasst Verbesserungen von sub-saisonalen bis hin zu saisonalen Skalen. Frühwarnsysteme für beispielsweise Dürren, Hitzewellen, Überschwemmungen oder Stürme sind kosteneffektive Instrumente, die Leben retten und wirtschaftliche Verluste verringern. Daher sind Verbesserungen der Frühwarnung entlang der gesamten Wertschöpfungskette erforderlich und sollten von der Beobachtung über die Vorhersage und Warnung bis hin zu Entscheidungen betrachtet werden. Der Schwerpunkt sollte auf besonders gefährdeten Menschen, Sektoren oder Regionen, einschließlich städtischer Gebiete, liegen. Der Einsatz kombinierter oder moderner Technologien (zum Beispiel KI, Erdbeobachtung et cetera) wird dabei besonders begrüßt, um Herausforderungen wie begrenzte Datenverfügbarkeit, Mangel an fundierten Prognosen oder die Verbreitung von Warnungen anzugehen. Klimadaten und Systeme sollten idealerweise frei zugänglich sein. Darüber hinaus kann eine Bewertung bestehender Frühwarnsysteme Teil der Aktivitäten sein, um Lernprozesse anzuregen und die Nutzung verbesserter Systeme zu erhöhen. - B.
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Verbesserung der operativen Bewertung und Vorbeugung klimabedingter SicherheitsrisikenSicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel umfassen Auswirkungen auf Nahrungsmittel-, Wasser-, Land-, Gesundheits-, Transport- und Energiesysteme. Die Folgen sind der Verlust von Lebensgrundlagen, zunehmender Wettbewerb um natürliche Ressourcen, klimabedingte Katastrophen sowie Migration.Um die Bewertung und Vorbeugung von klimabedingten Sicherheitsrisiken zu verbessern, ist ein besseres Wissen über die räumlichen, zeitlichen und sozioökonomischen Auswirkungen des Klimawandels erforderlich. Hierbei ist die Betrachtung der gesamten Wertschöpfungskette erforderlich, die von der Risikobewertung über die Antizipation bis hin zur Prävention, dem Management und der Kommunikation von Risiken reicht. Darüber hinaus können wirksame Versicherungsmechanismen oder nature-based solutions die Sicherheit stärken. Die wichtigsten Akteure sollten bei der Festlegung von Prioritäten, der Konzeptualisierung, der Risikoanalyse und der Gestaltung von Maßnahmen eingebunden werden. Der Einsatz kombinierter oder moderner Technologien (zum Beispiel KI, Erdbeobachtung) wird begrüßt, um regionalen Herausforderungen wie mangelnde Datenverfügbarkeit, Risikovorhersage, Risikokommunikation oder geeigneten Präventionsmaßnahmen zu begegnen.
- C.
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Verbesserung von Finanzierungsmechanismen und institutioneller Integration von KlimadienstleistungenDie WMO stellte 2024 ein wachsendes Bewusstsein und Engagement der Nationen fest, Klimadienstleistungen in die Nationalen Anpassungspläne einzubeziehen. Damit Klimadienstleistungen Regierungen und Entscheidungsträger langfristig unterstützen können, sind geeignete Finanzierungsmechanismen für Klimadienstleistungen dringend erforderlich. Kenntnisse über finanzielle Hindernisse und Lösungen zur Sicherstellung langfristiger Nutzungsmöglichkeiten von Klimadienstleistungen sind daher von großem Interesse. Dies kann zum Beispiel die Entwicklung geeigneter Geschäftsmodelle oder Steuersysteme umfassen. Innovative Ansätze, die das Beschäftigungswachstum fördern und wirtschaftliche Perspektiven entwickeln, werden ebenso begrüßt. Daher wird eine enge Zusammenarbeit zwischen Forschenden, dem privaten und dem öffentlichen Sektor unterstützt. Neben der langfristigen Finanzierung von Klimadienstleistungen ist auch eine bessere Integration der Dienste in Entscheidungsprozesse erforderlich (zum Beispiel durch eine bessere Abstimmung mit nationalen oder regionalen Entwicklungsplänen).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – sowie gesellschaftliche Nichtregierungsorganisationen (zum Beispiel Stiftungen, Vereine und Verbände).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Nichtregierungsorganisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO beziehungsweise KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
In Stufe 2 (siehe Nummer 7.2.1) ist zudem von jedem Projektpartner ein Letter of Intent (LoI) beizufügen.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Voraussetzungen für eine Förderung:
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Ein Konsortium muss aus mindestens drei förderfähigen Projektpartnern bestehen: einer deutschen Einrichtung und zwei afrikanischen Einrichtungen aus zwei verschiedenen westafrikanischen Ländern (förderfähig sind deutsche Partner sowie Partner aus den westafrikanischen Ländern gemäß UN-Definition: Benin, Burkina Faso, Kap Verde, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Côte d’Ivoire, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone und Togo; umfassen nicht: britische Überseegebiete St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha).
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Antragstellende aus Ländern, die sich an der Finanzierung der multilateralen Ausschreibung beteiligen (Côte d’Ivoire, Frankreich, Italien und Norwegen), erhalten eine Förderung durch ihre jeweiligen Förderorganisationen. Alle Partner eines Konsortiums müssen gemäß den Bestimmungen ihrer jeweiligen nationalen Förderer förderfähig sein. Die nationalen Richtlinien der Förderorganisationen, die sich an der CS4RRA-Ausschreibung beteiligen, sind in der Anlage „Anforderungen Förderorganisationen“ (abrufbar in pt-outline, https://ptoutline.eu/app/AFR-EU_Call_CS4RRA) festgeschrieben.
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Antragstellende aus Ländern, die sich nicht an der Finanzierung der multilateralen Ausschreibung beteiligen, können sich mit eigenen Mitteln beteiligen.
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Das Konsortium muss von einem Partner mit Sitz in einem westafrikanischen Land koordiniert werden und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen westafrikanischen und europäischen Projektpartnern widerspiegeln.
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Ein und dieselbe Person kann als Projektkoordinatorin/Projektkoordinator nicht für mehr als einen Antrag fungieren.
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Einzelne Partner eines Konsortiums können Teil anderer Konsortien sein, falls nicht anders in den nationalen Vorschriften angegeben (siehe Anlage „Anforderungen Förderorganisationen“ (abrufbar in pt-outline)).
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Konsortien, die Vorschläge einreichen, sind verpflichtet, die Einreichung gleicher oder ähnlicher Vorschläge bei anderen Förderprogrammen sowie die infolge einer solchen Einreichung gewährten Mittel anzuzeigen. Die Gruppe der Förderorganisationen behält sich das Recht vor, die Gewährung von Mitteln zu überdenken, wenn das betreffende Projektkonsortium es versäumt, doppelte Einreichungen oder die als Ergebnis solcher Einreichungen gewährten Mittel zu melden.
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Die Projektskizzen der ersten Stufe und ausgearbeiteten Projektanträge der zweiten Stufe sind vorzugsweise auf Englisch einzureichen, Projektskizzen und Anträge auf Französisch werden akzeptiert.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Laufzeit der zu fördernden Vorhaben beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens und darf 2 Millionen Euro nicht überschreiten (ohne eine mögliche Projektpauschale).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMFTR), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Umwelt und Nachhaltigkeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartner für fachliche Anfragen sind:
Frau Dr. Anne Pflug
Telefon: 0228/3821-1539
E-Mail: anne.pflug@dlr.de
Frau Dr. Julia Röhrig
Telefon: 0228/3821-2324
E-Mail: julia.roehrig@dlr.de
Für administrative Anfragen während der Antragstellung wenden Sie sich bitte an:
Frau Eva-Maria Pradel
Telefon: 0228/3821-2152
E-Mail: eva-maria.pradel@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Dreistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt.
Während des Antragsverfahrens muss der inhaltliche Schwerpunkt der Projektskizze (Stufe 1), des ausgearbeiteten Projektantrags (Stufe 2) und des förmlichen Förderantrags (Stufe 3) identisch sein, es sei denn, die Gutachterempfehlungen verlangen etwas anderes.
Die folgenden Änderungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2 sind in Ausnahmefällen möglich, bedürfen aber immer der vorherigen Information (inklusive Begründung der Änderungen) und Genehmigung durch die Förderorganisationen.
Dies gilt zum Beispiel bei
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Änderung des Budgets
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Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums, zum Beispiel Hinzufügen, Entfernen und Ersetzen eines Partners. Die neuen Partner müssen die gegebenenfalls geltenden nationalen Vorschriften der Förderer einhalten (siehe Anlage „Anforderungen Förderorganisationen“, abrufbar in pt-outline).
Ein Wechsel der Projektkoordination (verantwortliche Person und Organisation) ist nur bei Eintreten von höherer Gewalt möglich.
Erst wenn die Förderorganisationen den Änderungen schriftlich (per E-Mail) zugestimmt haben, kann der vollständige Antrag (Stufe 2) eingereicht werden.
Bewertung und Auswahl der Projektskizzen der Stufe 1 und der ausgearbeiteten Projektanträge der Stufe 2 basieren auf einem internationalen, unabhängigen Peer-Review-Verfahren:
Die Qualitätsbewertung der eingereichten Projektskizzen beziehungsweise ausgearbeiteten Projektanträge erfolgt durch ein Gutachtergremium, das sich aus internationalen, unabhängigen Experten zusammensetzt, die eine Vertraulichkeitsvereinbarung und den Ausschluss eines Interessenkonflikts unterzeichnen. Das Bewertungsverfahren ist so angelegt, dass die besten Projektskizzen beziehungsweise ausgearbeiteten Projektanträge in Bezug auf wissenschaftliche Exzellenz, Auswirkungen, Qualität und Effizienz bei der Umsetzung ermittelt werden. Die Bewertung aller eingereichten Projektskizzen/ausgearbeiteten Projektanträge wird auf faire, transparente und einheitliche Weise durchgeführt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen und ausgearbeiteten Projektanträgen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens zum
11. September 2025, 12.00 Uhr MEZ
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „pt-outline“ vorzulegen (https://ptoutline.eu/app/AFR-EU_Call_CS4RRA).
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
In pt-outline sind über Eingabemasken Informationen zum geplanten Projekt, zum Konsortium sowie eine kurze Zusammenfassung einzutragen. Bei der Einreichung müssen die in pt-outline zur Verfügung stehenden Vorlagen genutzt werden.
In pt-outline ist eine Höflichkeitsübersetzung der Förderbekanntmachung ins Englische und Französische hinterlegt.
Eine Projektskizze muss vom afrikanischen Projektkoordinator vor Ablauf der angegebenen Frist in pt-outline eingereicht werden. Nach Einreichung erhält die afrikanische Projektkoordination eine Empfangsbestätigung per E-Mail, die die Registrierungsnummer des Antrags enthält. Nach Einreichung sind Änderungen an der Projektskizze nicht mehr möglich.
Die Projektskizze muss enthalten:
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eine kurze Beschreibung des Vorhabens und des Vorhabenziels;
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Beschreibung des Konsortiums, inklusive Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik bei den Partnern;
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Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten;
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Maßnahmen zur Einbindung relevanter Stakeholder;
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relevante Genderaspekte;
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geschätzte Ausgaben/Kosten.
Ein Template mit konkreten Vorgaben zu Form und Länge der Projektskizze steht über pt-outline zur Verfügung.
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Prüfen der Förderfähigkeit (eligibility check)Zunächst werden die Projektskizze und die Projektpartner beziehungsweise das Konsortium anhand der folgenden Zulassungskriterien bewertet:
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Erfüllen der formalen und inhaltlichen Anforderungen;
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Erfüllen der Anforderungen an die Zusammensetzung des Konsortiums;
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Einhalten der maximal zulässigen Kosten und Dauer;
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Formulierung des Projektantrags in Englisch oder Französisch;
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Einhaltung der Einreichungsfrist.
Alle an der multilateralen Förderung beteiligten Förderorganisationen prüfen die Förderfähigkeit der jeweils nationalen Partner bezüglich ihrer nationalen Regeln und Vorschriften (siehe Anlage „Anforderungen Förderorganisationen“, abrufbar in pt-outline). Nur Vorschläge, die alle oben genannten Zulassungskriterien erfüllen und deren Konsortien die nationalen Prüfungen bestehen, werden begutachtet. - b)
-
Begutachtung Stufe 1Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- (I)
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Wissenschaftliche Exzellenz:
- –
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Klarheit und Relevanz für die allgemeinen Ziele des Aufrufs und für das/die gewählte(n) Thema/Themen des Aufrufs;
- –
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wissenschaftliche Qualität und Innovationskraft, Beitrag zum Wissen, Originalität, Fortschritt über den Stand der Technik hinaus;
- –
-
Solidität des Konzepts und Glaubwürdigkeit der vorgeschlagenen Methodik (gegebenenfalls Anwendung fortschrittlicher oder kombinierter Technologien).
- (II)
-
Auswirkungen:
- –
-
Mobilisierung der verschiedenen Gemeinschaften, einschließlich der Wissenschaftsgemeinschaften (Sozial-, Geistes-, Natur- und Technikwissenschaften sowie aller ihrer Unterdisziplinen);
- –
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gesellschaftliche Relevanz und Auswirkungen (zum Beispiel Relevanz für die Entscheidungsfindung, Beiträge zur Klimaresilienz, politische oder wirtschaftliche Auswirkungen, Aufbau von Kapazitäten und Gemeinschaften, Netzwerkeffekte);
- –
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Einbindung und Beteiligung der Stakeholder (gemeinsame Entwicklung, gemeinsame Umsetzung);
- –
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Entwicklung neuer oder Verbesserung bestehender Klimadienstleistungen je nach Bedarf (Informationen, Werkzeuge, Schulungen oder Beratung zur Unterstützung der Entscheidungsfindung für mehr Klimaresilienz);
- –
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Entwicklung neuer oder Verbesserung bestehender technologischer oder nicht-technischer Produkte, wie zum Beispiel Strategien für soziale Innovation, erweiterte Kapazitäten oder Rahmenbedingungen für die Forschung oder verbesserte Instrumente für die soziale Analyse und Interpretation;
- –
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gegebenenfalls Beitrag zu einer geschlechtergerechten gesellschaftlichen Entwicklung.
- (III)
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Qualität und Effizienz der Umsetzung:
- –
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Qualifizierung und (internationale) Wettbewerbsfähigkeit der Projektkoordination und der Konsortialpartner;
- –
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angemessene Aufgabenzuweisung, die sicherstellt, dass alle Partner eine gültige Rolle und angemessene Ressourcen im Projekt haben, um diese Rolle zu erfüllen (insbesondere eine faire Verteilung der Rollen zwischen afrikanischen und europäischen Partnern);
- –
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Integration von Vielfalt und Geschlechterperspektiven in das Konsortium;
- –
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Durchführbarkeit des vorgeschlagenen Arbeits- und Zeitplans;
- –
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Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf den Arbeitsplan und die Forschungsziele.
Jedes der drei Hauptkriterien muss mindestens drei Punkte (auf einer Skala von null bis fünf) erhalten. Darüber hinaus muss die Summe der Punkte mindestens zehn Punkte betragen. Die Förderorganisationen treffen auf Basis der Bewertung des Gutachtergremiums eine Auswahl von zur Förderung empfohlenen Projekten. Diese wird sich primär an der Summe der Bewertungspunkte (maximal 15) orientieren und in zweiter Linie an der Verfügbarkeit der Mittel.Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. - c)
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Begutachtung Stufe 2Nur Projektskizzen, die das Auswahlverfahren der ersten Stufe erfolgreich absolviert haben und zur Einreichung eines ausgearbeiteten Projektantrags für die zweite Stufe aufgefordert wurden, sind für die zweite Stufe zugelassen. Die Einreichungsfrist wird in den Aufforderungsschreiben bekannt gegeben (circa Ende 2025).Ein Template mit konkreten Vorgaben zu Inhalt und Länge der ausgearbeiteten Projektanträge steht über pt-outline zur Verfügung.Die ausgearbeiteten Projektanträge der Stufe 2 werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachtergremiums nach den folgenden Kriterien fachlich bewertet:
- (I)
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Wissenschaftliche Exzellenz: Kriterien sind identisch mit Stufe 1 (siehe Nummer 7.2.1 Buchstabe b).
- (II)
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Auswirkungen – siehe Kriterien aus Stufe 1 (Nummer 7.2.1 Buchstabe b); hinzu kommen folgende zusätzliche Kriterien für Stufe 2:
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Beitrag auf europäischer und afrikanischer Ebene zur Roadmap für eine gemeinsam finanzierte AU-EU-Forschungs- und Innovationspartnerschaft zu Klimawandel und nachhaltiger Energie (CCSE);
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geeignete Pläne für die Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse (einschließlich der Verwaltung von Rechten des geistigen Eigentums) sowie gegebenenfalls für die Verwaltung von Forschungsdaten;
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gegebenenfalls Erläuterung des Potenzials des Projekts für eine Vergrößerung oder Wiederholung;
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Diversität in Bezug auf die Seniorität innerhalb des Konsortiums und die erwartete Kapazitätsentwicklung (einschließlich der Ausbildung junger Forschender);
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Bedingungen für die Zugänglichkeit von Forschungsergebnissen und Tools („Open Access“, „Open Source“).
- (III)
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Qualität und Effizienz der Umsetzung – siehe Kriterien aus Stufe 1 (Nummer 7.2.1 Buchstabe b); hinzu kommen folgende zusätzliche Kriterien für Stufe 2:
- –
-
Integration von Diversität und Gender-Perspektiven in den Projektplan und die angestrebten Ergebnisse, sofern relevant;
- –
-
Angemessenheit der Informations- und Kommunikationsinstrumente (zum Beispiel Treffen, Datenaustausch und gemeinsame Arbeitszeiten);
- –
-
Angemessenheit der technischen Ressourcen (Forschung, Innovation, Infrastrukturen für den Aufbau von Kapazitäten), die für die Durchführung der Aufgaben erforderlich sind;
- –
-
Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
- –
-
Qualität und Komplementarität der transnationalen Aktivitäten der Teilnehmenden und das Ausmaß, in dem das Konsortium als Ganzes das notwendige Fachwissen zusammenbringt;
- –
-
die effektive Zusammenarbeit und das Miteigentum an geistigem Eigentum zwischen den Partnern im Konsortium über die Aufteilung verschiedener Aufgaben oder Arbeitspakete hinaus.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Schwellen und unter Berücksichtigung der nationalen Förderbedingungen und des zur Verfügung stehenden Budgets werden die förderwürdigen Projekte für Stufe 3 ausgewählt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (Stufe 3)
In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten ausgearbeiteten Projektanträge der Stufe 2 aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Einreichungsfrist wird in den Aufforderungsschreiben bekannt gegeben (circa Mitte 2026).
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den förmlichen Förderantrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Die Einreichung des förmlichen Förderantrags über „easy-Online“ erfolgt durch den deutschen Projektpartner. Bei Verbundprojekten (das heißt Konsortien mit mehreren deutschen Partnern) sind die Förderanträge durch die zu bestimmende deutsche Verbundkoordination vorzulegen.
Die Förderung der afrikanischen Partner erfolgt über das WASCAL-Regionalbüro in Accra, Ghana. Das WASCAL-Regionalbüro wird hierfür die erfolgreichen afrikanischen Partner der positiv bewerteten Projektanträgen auffordern, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei diesem Verfahren gelten die gleichen Standards wie in dieser Förderbekanntmachung für die Förderung der deutschen Antragstellenden dargelegt.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der ausgearbeiteten Projektanträge in Stufe 2;
- –
-
Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Partner sowie des Verbundverwertungsplans (bei Verbundprojekten);
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- –
-
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Dr. Christian Alecke
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich die/der Antragstellende bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfängerin/Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii.
-
Die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv.
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i.
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii.
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii.
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 2
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 3
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen,
bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003,
S. 36):
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE. - 4
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 5
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 6
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 7
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 8
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.