Suchergebnis

 

Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Bekanntmachung
der Änderung bestimmter Leitsätze des
Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 15. September 2025

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 51. Plenarsitzung am 17. Juni 2025 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

Leitsätze für Teigwaren

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

Berlin, den 15. September 2025

Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Im Auftrag
Dr. Monika Lahrssen-Wiederholt
Anlage

Änderung der Leitsätze für Teigwaren

Die Neufassung der Leitsätze für Teigwaren vom 14. September 2022 (BAnz AT 18.10.2022 B3, GMBl 37/2022, S. 835 – 837) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.1.3.2 wird wie folgt gefasst:
Eigelb im Sinne dieser Leitsätze ist das aus dem Inhalt frisch aufgeschlagener Hühnereier abgetrennte Eigelb oder handelsübliches pasteurisiertes Eigelb mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 43 Prozent.
Eigelb wird auch in getrockneter Form verwendet.
2.
Nummer 1.4.1 wird wie folgt gefasst:
Für Teigwaren sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich.
Die Bezeichnungen unter einzelnen Leitsatznummern können auch kombiniert werden, wenn die Teigwaren den Vorgaben dieser Leitsatznummern entsprechen.
3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Geschützte Angaben
Für Erzeugnisse dieser Leitsätze relevante geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. A.) sowie garantiert traditionelle Spezialitäten (g. t. S.) (Stand 26. Oktober 2021).
Auszug aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben sowie der geschützten traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) 2024/11434 (siehe „Database of Origin & Registration“ (eAmbrosia)).
Schwäbische Spätzle/Schwäbische Knöpfle
Schwäbische Maultaschen/Schwäbische Suppenmaultaschen
4.
Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:
a)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
b)
Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Die Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
d)
Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024).
e)
Die Fußnote 5 wird wie folgt gefasst:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 5).