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Land Niedersachsen

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 5. Februar 2020

Der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft – BDSW –, Landesgruppe Niedersachsen, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg v. d. H., und die ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, – Landesverband Niedersachsen-Bremen, Goseriede 10, 30159 Hannover, haben beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Lohntarifvertrag Kerntechnische Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Niedersachsen vom 28. Oktober 2019

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2021 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2020 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für die kerntechnischen Anlagen, Zwischenlager und Endlager kerntechnischer Anlagen, Zwischenlager und Endlager, in denen radioaktive Abfälle gelagert werden, sowie Baustellen vorgenannter Anlagen und Lager in Niedersachsen;
fachlich:
für Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen durchführen;
persönlich:
für gewerbliche Mitarbeiter im Werkschutz sowie in diesem Tarifvertrag tarifierte Tätigkeiten, die beim Rückbau ausgeführt werden.

Die Antragsteller haben beantragt, die Allgemeinverbindlicherklärung wie folgt einzuschränken:

a)
§ 2 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
b)
§ 4 Entgeltgruppen A5 und A6 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
c)
§ 7 bezieht sich nur auf die in diesem Lohntarifvertrag geregelten Ansprüche.
d)
§ 8 Absatz 2 und 3 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
e)
Im persönlichen Geltungsbereich wird „sowie in diesem Tarifvertrag tarifierte Tätigkeiten, die beim Rückbau ausgeübt werden“ von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
f)
Ohne Protokollnotizen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mir das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags für den Bereich des Landes Niedersachsen übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Friedrichswall 1, 30159 Hannover, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Verviel­fältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Der Tarifausschuss des Landes Niedersachsen wird über den Antrag am Montag, dem 27. April 2020, um 14.00 Uhr im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Windmühlenstraße 1 – 2, 30159 Hannover, öffentlich verhandeln.

Hannover, den 5. Februar 2020

12 – 45 532/0020 (511)

Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Im Auftrag
Kohlmeier