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vom: 29.07.2025
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 21.08.2025 B2
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Förderrichtlinie
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)
Förderperiode 2021 bis 2027
„Stärkung sozialer Dienste der Freien Wohlfahrtspflege mittels Digitalisierung“ (DigiWohl)
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Ziel der Förderung
Die Freie Wohlfahrtspflege ist eine tragende Säule des deutschen Sozialstaats. Sie erbringt soziale Dienstleistungen zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, Familien, Frauen, Alleinerziehenden, Personen mit Behinderung, alten Menschen, Pflegebedürftigen, Kranken, Flüchtlingen, Eingewanderten oder anderen hilfebedürftigen Menschen. Alleine in den 125 000 Einrichtungen der sechs gemeinnützigen Wohlfahrtsverbände in Deutschland arbeiten rund 2,1 Millionen hauptamtlich und rund 3 Millionen ehrenamtlich Beschäftigte.
Verbände und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege stehen angesichts des demografischen Wandels, des Fachkräftemangels, der steigenden Anzahl von Bedürftigen, der hohen Arbeitsbelastung von Mitarbeitenden und der Kostensteigerungen unter zunehmendem Druck. Zugleich macht es die digitale Transformation der Gesellschaft erforderlich, die regionalen und lokalen Angebote sozialer Arbeit anschlussfähig an digitale Strukturen und Praktiken zu gestalten. Die Digitalisierung sozialer Dienste der Freien Wohlfahrtspflege ist ein zentraler Baustein, um diese Herausforderungen zu adressieren. Digitalisierung kann dazu beitragen, Leistungen der Freien Wohlfahrtspflege auch in Zukunft in hoher Qualität, effizient und niedrigschwellig anzubieten. Sie kann neue und einfachere Zugänge zu sozialen Dienstleistungen vor Ort eröffnen und damit verstärkt die zunehmenden digitalen Lebenswelten und -realitäten berücksichtigen.
Zugleich besteht jedoch das Risiko des digitalen und sozialen Ausschlusses verschiedener Gruppen, die nicht über die notwendigen Fähigkeiten, Kompetenzen und Ressourcen zur angemessenen Inanspruchnahme digitaler Services verfügen. Beispielsweise hatten im Jahr 2023 rund 5 Prozent der deutschen Bevölkerung zwischen 16 und 74 noch nie das Internet genutzt, insbesondere unter Personen ab 65 Jahren finden sich diese sogenannten Offliner.
Die vorliegende Richtlinie fördert Vorhaben zur Stärkung sozialer Dienste der Freien Wohlfahrtspflege mittels Digitalisierung. Die gemeinnützigen Träger der Freien Wohlfahrtspflege sollen in die Lage versetzt werden, digitale Lösungen vor Ort vermehrt und effektiver in die unmittelbare Arbeit mit ihren Klientinnen und Klienten zu integrieren. Ziele der Förderung sind die Gestaltung und Einführung neuer oder die Weiterentwicklung bestehender digitaler Lösungen zur Unterstützung oder Erbringung sozialer Dienstleistungen für unterschiedliche Zielgruppen in den lokalen und regionalen Wirkbereichen der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Mitarbeitende der gemeinnützigen Verbände, Einrichtungen und Dienste der Freien Wohlfahrtspflege sowie die spezifischen Nutzerinnen und Nutzer dieser Angebote vor Ort müssen dabei berücksichtigt und zur Nutzung der digitalen Lösungen befähigt werden. Es wird die Förderung von fünfzig Vorhaben angestrebt.
Wie in der Agenda für smarte Gesellschaftspolitik des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verankert, sollen neue Technologien dem Menschen und der Zwischenmenschlichkeit dienen und auf das Gemeinwohl ausgerichtet sein. Digitale Lösungen für soziale Dienstleistungen sind nicht als rein technische Werkzeuge zu betrachten. Für eine gemeinwohlorientierte und sozial inklusive Digitalisierung muss das Zusammenspiel sozialer, organisatorischer und technischer Aspekte und Bedingungen beachtet werden. Digitale Lösungen für die soziale Arbeit sind bedarfsgerecht mit Blick auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten von Klientinnen und Klienten sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sozialer Einrichtungen zu gestalten, damit diese akzeptiert und angemessen genutzt werden und positive Wirkung entfalten können. Gleichermaßen benötigt Digitalisierung dazu die Anpassung und Erweiterung organisatorischer und personeller Rahmenbedingungen und Ressourcen. Das Bundesinteresse leitet sich außerdem unmittelbar aus der Digitalstrategie der Bundesregierung ab, die als übergeordnete Strategie alle Ressorts zur Förderung der Gestaltung des digitalen Wandels verpflichtet.
Da die geförderten Digitalisierungsmaßnahmen die Erbringung sozialer Dienstleistungen stützen, trägt das Programm zu dem Politischen Ziel 4 in Anhang D des Länderberichts Deutschland bei, „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“: Die Verbesserung des Zugangs zu sozialen Dienstleistungen durch Digitalisierung unterstützt die Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kinder. Die Aufgabenbereiche der Freien Wohlfahrtspflege betreffen die in Nummer 3 der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte genannten Handlungsfelder zur Sicherstellung gesellschaftlicher Teilhabe und Inklusion, etwa die Betreuung und Unterstützung von Kindern, die Gesundheitsvorsorge, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen oder die Langzeitpflege. Die Förderung der Digitalisierung der Freien Wohlfahrtspflege unterstützt die Erbringung damit verbundener sozialer Dienstleistungen und zahlt so auf diesen Grundsatz ein.
Die Förderung adressiert außerdem die Empfehlung 2 der länderspezifischen Empfehlungen der Europäischen Kommission vom 5. Juni 2019, das Kompetenzniveau benachteiligter Gruppen zu verbessern, indem es die jeweils spezifischen Zielgruppen der Freien Wohlfahrtspflege zur Nutzung digitaler Lösungen befähigt.
Weiterhin leistet das Programm einen Beitrag zum Ziel ESO4.4 „Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie Förderung eines gesunden und gut angepassten Arbeitsumfelds, in dem Gesundheitsrisiken bekämpft werden“ des ESF Plus-Bundesprogramms (2021 bis 2027), indem es die Digitalisierung der Träger und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege weiter voranbringt und dabei auch deren Arbeitskräfte in der Anpassung an die digitale Transformation fördert.
Das Sozialstaatsprinzip ist in Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verankert. Die Freie Wohlfahrtspflege erbringt in Deutschland im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip eine Vielzahl sozialstaatlicher Aufgaben. Angesichts der bedeutenden Rolle der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer Verbände und Einrichtungen für den Deutschen Sozialstaat liegt ein erhebliches Bundesinteresse darin, dass die Freie Wohlfahrtspflege heute und in Zukunft ihre sozialen Dienstleistungen effektiv, effizient und gemeinwohlorientiert erbringen kann. Dazu muss die Freie Wohlfahrtspflege vor Ort über angemessene digitale Lösungen in der Erbringung sozialer Dienstleistungen für ihre jeweils spezifischen Klientinnen und Klienten verfügen. Die Förderung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und von Akteuren der sozialen Arbeit sowie die Bearbeitung von Grundsatzfragen zur Entwicklung und Unterstützung der Zukunftsfähigkeit der Freien Wohlfahrtspflege fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Als zeitlich befristetes Modellprogramm soll die vorliegende Richtlinie zur Erprobung von Ansätzen zur Digitalisierung von Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege dienen. Damit sollen Erkenntnisse für die Förderung der Zukunftsfähigkeit der Freien Wohlfahrtspflege auf Bundesebene generiert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel „Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns, sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken Rechnung trägt“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1057 zugeordnet. Das Programm fördert konkret die Anpassung von Arbeitskräften und Unternehmen der Freien Wohlfahrtspflege an den demografischen Wandel und die digitale Transformation der Gesellschaft.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Vorhaben. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können Vorhaben, die auf die Digitalisierung regional und lokal angebotener sozialer Dienstleistungen der Freien Wohlfahrtspflege abzielen. Die Vorhaben müssen dabei jedes der drei Handlungsfelder (Buchstaben a bis c) adressieren und miteinander verbinden, damit die oben beschriebenen Ziele des Förderprogramms (vergleiche Nummer 1.1) adressiert werden.
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Digitale Lösungen: Hierunter fallen Entwicklung, Weiterentwicklung, Erprobung und/oder Einführung digitaler Lösungen für soziale Dienstleistungen der Freien Wohlfahrtspflege sowie gegebenenfalls der Auf- oder Ausbau technischer Infrastrukturen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese digitalen Lösungen darstellen. Die digitalen Lösungen müssen auf die Klientinnen und Klienten beziehungsweise Zielgruppen im lokalen beziehungsweise regionalen Wirkkreis der jeweils angebotenen sozialen Dienstleistungen abzielen. Digitale Lösungen können unter anderem die Interaktion zwischen den Anbieterinnen und Anbietern und Klientinnen und Klienten einer sozialen Dienstleistung (beispielsweise digitale Kommunikationstools), die Bereitstellung und Verbreitung relevanter Informationen (beispielsweise E-Learning-Angebote) oder Beratungsprozesse unterstützen oder (teil-)automatisieren (beispielsweise Chatbots).
- b)
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Organisatorische und soziale Einbettung: Vorhaben müssen dafür Sorge tragen, organisatorische Abläufe zu gestalten und/oder personelle Kompetenzen zu fördern, damit digitale Lösungen angemessen und erfolgreich eingesetzt werden und unerwünschte Auswirkungen des Einsatzes vermieden werden können. Dazu können auch das Design und die Inhalte der digitalen Lösungen an die bestehenden konkreten Bedingungen und Anforderungen vor Ort angepasst werden. Maßnahmen in diesem Handlungsfeld können unter anderem an der Kompetenzentwicklung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden (beispielsweise Schulungen), an der Gestaltung von Organisationsprozessen (beispielsweise Digitalisierungsstrategien für Einrichtungen) oder an der Einbindung von Mitarbeitenden der Einrichtungen in die Gestaltung der digitalen Lösungen ansetzen (beispielsweise partizipative Technikentwicklung).
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Befähigung der Zielgruppen: Die Zielgruppen der Freien Wohlfahrtspflege werden zur Inanspruchnahme und Nutzung der neuen digitalen Angebote befähigt. Vorhaben müssen sicherstellen, dass neue digitale Lösungen den jeweiligen Klientinnen und Klienten der angebotenen sozialen Dienstleistungen zugutekommen. Die Digitalisierung sollte dabei bestimmte Personengruppen weder benachteiligen noch exkludieren. Maßnahmen können unter anderem an der Information, Schulung und/oder anderweitigen bestmöglichen Unterstützung der jeweiligen Zielgruppen zur Nutzung der digitalen Lösungen ansetzen (beispielsweise Einrichtung eines Help-Desk oder Entwicklung von zielgruppengerechten Informationsmaterialien) oder deren spezifische Bedarfe und Bedürfnisse in die Gestaltung der digitalen Lösungen systematisch einbringen (beispielsweise partizipative Technikentwicklung).
Außerdem sind Ansätze zur Verstetigung von Ergebnissen der Vorhaben in den Regelbetrieb zu identifizieren oder zu entwickeln.
Die Vorhaben können mit mehreren Teilvorhabenpartnern und/oder in Kooperation mit anderen juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähigen Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland durchgeführt werden, wenn dies das Erreichen der Ziele nach Maßgabe dieser Richtlinie unterstützt beziehungsweise erleichtert.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Verbände und Träger der Freien Wohlfahrtspflege in Deutschland. Natürliche Personen sind als Vorhabenträger (Zuwendungsempfänger) ausgeschlossen.
3.2 Weiterleitungen
Ein Vorhaben kann auch in Teilvorhaben mit grundsätzlich nicht mehr als zwei Teilvorhabenpartnern durchgeführt werden.
Eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilvorhabenpartner gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich, sofern die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilvorhabenpartner erfüllt werden, der Teilvorhabenpartner in einem lokal beziehungsweise regional begrenzten Raum tätig ist und der Vorhabenträger seine Eignung zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel an Teilvorhabenpartner darlegt. Der Vorhabenträger ist für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch den/die Teilvorhabenpartner verantwortlich.
Maßnahmen der Teilvorhaben können mehrere oder einzelne Handlungsfelder adressieren. Jedoch ist in jedem Fall die inhaltliche Verbindung der Maßnahmen im Gesamtvorhaben über alle drei Handlungsfelder (Buchstaben a bis c) hinweg bei der Aufteilung in Teilvorhaben sicherzustellen und entsprechende Maßnahmen und Prozesse dazu im Vorhabenantrag darzustellen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
Ein Vorhaben kann nur unter der Voraussetzung gefördert werden, dass die Gesamtfinanzierung während der gesamten Laufzeit des Vorhabens sichergestellt ist. Der Antragstellende muss dies im Antrag im Finanzierungsplan belegen. Voraussetzung für die Förderung eines Vorhabens ist der vollständige Nachweis des vom Antragstellenden beizubringenden Eigenanteils.
4.2 Ausschluss der Förderung bei Pflichtaufgaben
Es können keine Pflichtaufgaben beziehungsweise Vorhaben eines Antragstellenden gefördert werden, für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
4.3 Ausschluss der Förderung bei Insolvenz
Antragstellenden beziehungsweise antragstellenden Teilvorhabenpartnern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
4.4 Abgrenzung von anderen Förderungen
Falls der Antragstellende Fördermittel aus der Förderrichtlinie zum ESF Plus-Bundesprogramm „rückenwind3 für Vielfalt, Wandel und Zukunftsfähigkeit in der Sozialwirtschaft“ vom 10. Juni 2022 (BAnz AT 22.06.2022 B2), die durch die Bekanntmachung vom 14. Dezember 2023 (BAnz AT 24.01.2024 B3) geändert worden ist, in der Vergangenheit erhalten hat, derzeit erhält oder beantragt hat, ist dies im Antrag für die vorliegende Förderrichtlinie auszuweisen und eine Abgrenzung vorzunehmen.
Falls der Antragstellende Fördermittel aus anderen öffentlichen Programmen zur Digitalisierung sozialer Dienste beziehungsweise der Digitalisierung der eigenen Organisation erhalten hat, derzeit erhält oder beantragt hat, ist dies im Antrag für die vorliegende Förderrichtlinie auszuweisen und eine Abgrenzung vorzunehmen. Doppelförderungen sind unzulässig.
4.5 Dauer der Bewilligung
Die Dauer der Bewilligung eines einzelnen Vorhabens beträgt grundsätzlich zwischen zwölf und 36 Monaten für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028.
4.6 Keine rückwirkende Förderung
Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden.
Falls ein Vorhaben auf die Weiterentwicklung einer bereits beim Vorhabenträger in Erprobung oder Verwendung befindlichen digitalen Lösung abzielt, ist im Antrag nachvollziehbar darzulegen, weshalb eine solche Weiterentwicklung notwendig ist, welche Bestandteile und Funktionen der digitalen Lösung davon betroffen sind und welchen Mehrwert die Weiterentwicklung gegenüber der bestehenden Lösung produziert. Ungeachtet von möglichen vorhandenen Vorarbeiten in bereits laufenden oder umgesetzten Projekten müssen Maßnahmen des hier geförderten Vorhabens immer alle drei in Absatz 2 der Förderrichtlinie identifizierten Handlungsfelder umfassen.
4.7 Reduzierung der bewilligten Mittel
Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringenden Eigenanteils im Förderzeitraum nicht erbracht werden kann, führt dies mindestens zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, kann der Widerruf des Zuwendungsbescheids und damit ein Ausscheiden aus dem Programm und eine Rückforderung der gewährten Zuwendung erfolgen.
4.8 Einsatz der Mittel
Der Zuwendungsnehmer ist verpflichtet, die Fördermittel sparsam und wirtschaftlich sowie zweckentsprechend einzusetzen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Laufzeit
Die Laufzeit von Vorhaben beträgt grundsätzlich zwischen mindestens zwölf bis zu maximal 36 Monate im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028.
5.3 Fördersätze, Kofinanzierung und Eigenanteil
Es kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:
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bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
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bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundeländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)
Im Zielgebiet der stärker entwickelten Regionen erfolgt eine nationale Kofinanzierung durch das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) von grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Im Zielgebiet der Übergangsregionen erfolgt eine nationale Kofinanzierung durch das BMBFSFJ von grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Dementsprechend beträgt der aufzubringende Eigenanteil des Vorhabenträgers mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) ist vom Vorhabenträger im Finanzierungsplan darzulegen. Der Eigenanteil kann grundsätzlich durch Geldleistungen, eigene Personalgestellung oder die Freistellung von Teilnehmenden (Freistellungskosten) sowie anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Mitteln Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen. Solche Drittmittel umfassen auch Geldleistungen, Personalgestellung oder Freistellung von Teilnehmenden von Teilvorhabenpartnern.
Näheres regeln die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter www.esf.de) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Höhe des Zuschusses aus ESF Plus- und Bundesmitteln zusammen beträgt pro Vorhaben und Jahr mindestens 50 000 Euro und grundsätzlich maximal 300 000 Euro (anteilige Jahre aliquot). Die Gesamtausgaben eines Vorhabens (inklusive Eigenanteil) müssen mindestens 200 000 Euro betragen.
Eine zielgebietsübergreifende Förderung ist ausgeschlossen.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die für die Durchführung des Vorhabens entstehenden notwendigen Personal- und Sachausgaben. Zuschüsse werden im Einklang mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 als Kombination verschiedener Formen von Zuschüssen gewährt. Grundlage für die Bemessung bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der der zuwendungsfähigen Ausgaben ist in den auf www.esf.de veröffentlichten Fördergrundsätzen ausgewiesen.
5.4.1 Personal-, Sachkosten und Gemeinkosten
Förderfähig ist Personal der Stufen 9b bis 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund (TVöD), das zur Administration und Koordination des geförderten Vorhabens und zur Umsetzung der Maßnahmen in einem oder mehreren der Handlungsfelder Buchstabe a bis c (vergleiche Absatz 2) eingesetzt ist. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, eine Personalstelle (mindestens 50 Prozent eines Vollzeitäquivalents) als Koordination einzurichten, welche als Vorhabenleitung und zentrale Ansprechperson gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) fungiert, siehe Nummer 7.
Personal-, Sacheinzel- und Gemeinkosten sowie Ausgaben ohne Geldfluss (Personalgestellung) werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 als Kosten je Einheit in Höhe eines in den auf www.esf.de veröffentlichten Fördergrundsätzen festgelegten Betrags für eine Vollzeit im Vorhaben beschäftigte Person pro Monat gewährt beziehungsweise aliquot dem Beschäftigungsumfang im Vorhaben für darin Teilzeit beschäftigte Personen.
Stellenanteile von weniger als 25 Prozent einer Vollzeitstelle sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Vorhabenträger, die den TVöD nicht anwenden, müssen prüfen, ob die Tätigkeiten und Qualifizierung bei Anwendung des TVöD die vorgegebene Eingruppierung zulassen würden. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Person in der jeweiligen Tarifstufe des TVöD müssen vorliegen.
Personalausgaben für hauptamtlich Beschäftigte als Teilnehmende von Workshops, Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen der Handlungsfelder (Buchstabe b und c) können als Teilnehmenden-Einkommen/Freistellungskosten geltend gemacht werden (Eigenmittel). Die Personalkosten der freigestellten Beschäftigten (Teilnehmenden-Einkommen/Freistellungskosten) werden auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 mit einem einheitlichen Stundensatz pro Stunde und Person angesetzt.
Nähere Bestimmungen finden sich in den auf www.esf.de veröffentlichten Fördergrundsätzen.
5.4.2 Honorare
Honorare werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 nach tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet. Honorare dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Ausgaben der Antragstellenden und Teilvorhabenpartner für eigenes Personal im Vorhaben ausmachen.
Honorare an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter und hauptamtliche Mitarbeitende des Vorhabenträgers/Teilvorhabenpartners sind nicht zuwendungsfähig.
5.4.3 Vorhabenbezogene Sachkosten für Digitalisierungsmaßnahmen
Darüber hinaus kann für vorhabenbezogene spezifische und direkte Sachkosten zur inhaltlichen Sicherstellung der Vorhabendurchführung im Zuge einer Einzelabrechnung (Realkosten) eine Förderung gewährt werden. Diesbezüglich förderfähige Sachkosten müssen die konkreten Digitalisierungsmaßnahmen des Vorhabens betreffen und vorab beantragt und genehmigt werden. Sie umfassen
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die Anschaffung der für die Digitalisierungsmaßnahmen notwendigen Produkte wie Hard- und Software (auch innerhalb der Laufzeit anfallende Kosten für Softwarelizenzen oder das Hosten von Webseiten oder Services) und
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die Beauftragung von Dienstleistungen zur Entwicklung, Weiterentwicklung, Anpassung oder Einführung von digitalen Lösungen für die soziale Arbeit mit Klientinnen und Klienten der Freien Wohlfahrtspflege.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund).
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Vorhabenträger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms
Die Vorhabenträger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Zudem sind die Vorhabenträger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Vorhabenträger und Teilvorhabenpartner erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (beispielsweise auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise
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bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
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bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
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Bezeichnung des Vorhabens
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Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
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Datum des Beginns des Vorhabens
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voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
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Gesamtkosten des Vorhabens
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betroffenes spezifisches Ziel
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Unions-Kofinanzierungssatz
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bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
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Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Vorhabenträger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Einzelne Vorgänge sind von den Vertretungsberechtigten zu bestätigen. Dies erfolgt im Förderprotal Z-EU-S mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S (Einzelvertretung), mittels TAN-Verfahrens (Einzelvertretung) oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (Mehrfachvertretung). Für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen.
Die postalische Nachreichung der Vorgänge ist nur im Ausnahmefall möglich. Behördenseitig wird grundsätzlich der Bescheid elektronisch in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S https://foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren
Das BMBFSFJ steuert das ESF Plus-Programm „Stärkung der sozialen Dienste der Freien Wohlfahrtspflege mittels Digitalisierung“. Das BMBFSFJ hat das BAFzA als umsetzende Stelle beauftragt. Das BAFzA ist für die fachlich-inhaltliche Begleitung und administrative Umsetzung des Programms zuständig und fungiert als Bewilligungsbehörde.
7.1 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig. Förderanträge können innerhalb einer Einreichfrist von grundsätzlich acht Wochen in elektronischer Form über das Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de/) eingereicht werden. Die Einreichfrist und Informationen zur Antragstellung werden auf der Internetseite zum ESF Plus-Bundesprogramm (www.esf.de) bekannt gegeben.
7.2 Bewilligungsbehörde und Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das BAFzA. Der Bewilligungsbehörde obliegt die fachlich-inhaltliche Begleitung sowie administrative Umsetzung des ESF Plus-Programms und damit
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die Durchführung der Antragsverfahren,
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die Antragsprüfung (bei Nachbewilligungen im Rahmen von Änderungsanträgen),
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die Bescheiderteilung,
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gegebenenfalls das Erteilen eines vorzeitigen Vorhabenbeginns,
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die Begleitung und Beratung der Vorhabenträger gegebenenfalls über Workshops oder über die Bereitstellung von Informationsmaterial,
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die finanztechnische Abwicklung,
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die Prüfung von Zwischen- und Verwendungsnachweisen inklusive Sachberichten,
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die Durchführung von stichprobenartigen oder anlassbezogenen Vor-Ort-Überprüfungen,
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die Erstellung von Widerrufs- beziehungsweise Rücknahmebescheiden inklusive Ermittlung, Berechnung und Geltendmachung von Rückforderungen/Verzinsungsansprüchen,
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die Erstellung von Schlussbescheiden und Anordnung der Schlusszahlung,
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die Durchführung von Anhörungsverfahren gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG),
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die Auszahlung von Fördermitteln,
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die Schulung der Träger zum Datenmonitoring,
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die Pflege aller erforderlichen Daten im Projektverwaltungssystem „Förderportal Z-EU-S“ und DATES III,
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Prüfung und Freigabe von programmbezogenen Materialien der Vorhabenträger zur Öffentlichkeitsarbeit (beispielsweise Flyer, Broschüren, Plakate, Give-Aways etc.),
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gegebenenfalls die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren,
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gegebenenfalls die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Bundesrechnungshof,
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die Meldung von Unregelmäßigkeiten, Berichterstattungen gegebenenfalls bei Verdachtsfällen Strafanzeige,
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die Berichterstattung gegenüber dem BMBFSFJ und den ESF-Institutionen.
Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter www.esf.de) sind zu beachten.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen grundsätzlich im Wege der Erstattung (Erstattungsverfahren). Ausgaben müssen daher durch den Zuwendungs- oder Weiterleitungsempfänger vorfinanziert werden. Einzelheiten werden in den Fördergrundsätzen (abrufbar unter www.esf.de) geregelt.
7.4 Verwendungsnachweis
Abweichend von Nummer 6 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6 BNBest-Gk-ESF-Bund ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Monate nach Erfüllung des Zuwendungszwecks vorzulegen. Die Zwischennachweise sind jährlich, spätestens vier Monate nach Jahresende, vorzulegen.
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Vorhabenträger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung auf www.esf.de in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nicole Herzog