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vom: 23.02.2021
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 03.03.2021 B3
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Holzwirtschaft
Präambel
Wälder bedecken ein Drittel der Landesfläche Deutschlands. Sie sind wertvolle Ökosysteme, Kohlenstoffspeicher, Erholungsräume und bedeutende Rohstofflieferanten. Holz ist Deutschlands bedeutendster nachwachsender Rohstoff. Die Verwendung von Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und der Schonung endlicher Ressourcen. Im Sektor Forst und Holz sind in Deutschland rund eine Million Menschen beschäftigt, die in 121 000 Unternehmen einen Umsatz von rund 180 Milliarden Euro erzielen und einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung ländlicher Räume leisten.
Bereits vor der Corona-Pandemie stand die Forst- und Holzwirtschaft in Folge der massiven, bundesweiten Schäden durch Stürme, Trockenheit und Borkenkäfer vor großen Herausforderungen. Prognosen zeigen, dass von weiteren Schadereignissen auszugehen ist. Damit muss sich die Forst- und Holzwirtschaft auch künftig auf große unplanmäßig anfallende Mengen an Kalamitätsholz einstellen, die aufgearbeitet und einer wertschöpfenden Verwertung zugeführt werden müssen.
Neben dieser kurz- bis mittelfristigen Änderung auf dem Rohholzmarkt muss sich die heimische Holzwirtschaft auch auf sich abzeichnende langfristige Änderungen einstellen. Der Anteil an verwertbarem Laubholz wird sich im Zuge der fortschreitenden Anpassung der Wälder an den Klimawandel weiter erhöhen, während der Ausbau von Kapazitäten zur stofflichen Laubholznutzung – mit vergleichsweise hoher Wertschöpfung – stagniert. Diese ungleiche Entwicklung lässt zukünftig einen Mangel an attraktiven Absatzmöglichkeiten für Rohholz erwarten. Die notwendigen Anpassungsprozesse der laubholzbe- und -verarbeitenden Betriebe der Holzwirtschaft werden nicht zuletzt aufgrund der durch die Corona-Pandemie zunehmend volatilen, globalen Absatzmärkte und Einschränkungen im Bereich der inländischen Abnehmermärkte deutlich erschwert.
Insgesamt ist die Zukunftsfähigkeit des Sektors Forst und Holz stark von der Entwicklung der inländischen Absatzmärkte für Holz abhängig. Eine Schlüsselrolle kommt hier dem Bauen mit Holz zu. Für die überwiegend klein- und mittelständisch strukturierte Holzbaubranche (einschließlich Holzbauplaner) ist die beschleunigte Einführung moderner Technologien notwendig, um angesichts des rasanten technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhalten und damit ein angemessenes wirtschaftliches Wachstum und einen hohen Beschäftigungsstand zu sichern.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist sich dieser enormen Herausforderungen bewusst, die es in unterschiedlichem Ausmaß von der Forst- und Holzwirtschaft zu bewältigen gilt. Aus diesem Grund hat sich das BMEL zum Ziel gesetzt, unterstützende Maßnahmen im Wald- und Holzbereich anzubieten. Diese Förderung ist eingebettet in das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung und soll neben der Konjunkturbelebung positive Lenkungswirkung für die Modernisierung der Holzwirtschaft entfalten.
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen des Sektors Forst und Holz zielt die Förderung auf eine beschleunigte Anpassung der Holzwirtschaft an die sich ändernde Rohstoffgrundlage, die Weiterentwicklung des Bauens mit Holz als wichtiges Marktsegment sowie die Überwindung der Strukturnachteile in der Holzwirtschaft. Die Förderung soll damit insbesondere zur Stabilisierung des Holzmarktes und dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors Forst und Holz beitragen.
Diese Zielsetzung wird durch eine Bezuschussung von gezielten Investitionen in folgenden Bereichen umgesetzt:
- –
-
Investitionen in die werterhaltende bzw. wertsteigernde Nutzung von durch Kalamitätsereignisse unplanmäßig anfallenden Rundholzmengen (Kalamitätsholz),
- –
-
Investitionen zur vermehrten Nutzung von Laubholz und
- –
-
Investitionen zum Ausbau der Nutzung von Holz als Baustoff.
Von der Förderung in diesen Bereichen sollen perspektivisch auch die Betriebe der Forstwirtschaft profitieren, die in der aktuellen Schadenssituation kaum wirtschaftliche Anreize für die Waldbewirtschaftung finden.
Darüber hinaus soll die Förderung eine Lenkungswirkung in Bezug auf Digitalisierung, Ressourceneffizienz und Klimaschutz entfalten.
1.2 Rechtsgrundlage
Das BMEL gewährt, nach Maßgaben dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, Zuwendungen für Investitionen zur Modernisierung der Holzwirtschaft.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei den Zuwendungen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
1.2.1 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
1.2.2 Abweichend davon wird die Förderung zugunsten solcher Unternehmen, die die Kriterien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Definition von Kleinstunternehmen sowie KMU nicht erfüllen (große Unternehmen), nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Im Rahmen der Förderrichtlinie werden Investitionsvorhaben in materielle Vermögenswerte im Sinne des Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und immaterielle Vermögenswerte im Sinne des Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gefördert, wenn sie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Das Investitionsvorhaben muss der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung von Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte* und/oder einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte dienen.
2.2 Zusätzlich zu den Voraussetzungen in Nummer 2.1 muss mindestens eine der folgenden fachspezifischen Voraussetzungen erfüllt sein:
2.2.1 Die Investition leistet einen Beitrag zur werterhaltenden bzw. wertsteigernden Verwertung von unplanmäßig anfallendem Kalamitätsholz. Dies kann durch Investitionen in
- a)
-
Anlagen und abschreibungsfähige Software und Lizenzen zur stofflichen Verwertung von Kalamitätsholz,
- b)
-
Anlagen zur Herstellung von Energieholzprodukten aus Kalamitätsholz,
- c)
-
Anlagen für die Herstellung von holzbasierten Bioraffinerieprodukten aus Kalamitätsholz,
- d)
-
Holzlagerstätten in der Holzwirtschaft zur werterhaltenden Holzlagerung oder Holztransporter
erfolgen.
2.2.2 Die Investition leistet einen Beitrag zur Steigerung der Laubholzverwendung. Dies kann durch Investitionen in
- a)
-
Anlagen und abschreibungsfähige Software und Lizenzen zur stofflichen Verwendung von Laubholz oder
- b)
-
Anlagen zur Herstellung von holzbasierten Bioraffinerieprodukten
erfolgen.
2.2.3 Die Investition leistet einen Beitrag zur Stärkung des Holzbaus. Dies kann durch Investitionen in
- a)
-
Anlagen, abschreibungsfähige Software und Lizenzen sowie Objekte oder
- b)
-
materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Ertüchtigung von Unternehmen zur besseren Zusammenarbeit zwischen a) Unternehmen des Holzbaus, b) Holzbauunternehmen und Bauunternehmen außerhalb des Holzbaus, c) Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette Holz einschließlich Holzbau
erfolgen.
2.3 Um eine positive Lenkungswirkung bei der Digitalisierung und Verbesserung der Ressourceneffizienz in der Holzwirtschaft zu entfalten, sind, unter Einhaltung der Voraussetzungen der Nummern 2.1 und 2.2, Investitionen in folgenden Bereichen förderfähig:
- –
-
Investitionen in digitale-materielle Gerätschaften (z. B. Robotik, Automatisierung) sowie immaterielle Vermögenswerte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zielen der Richtlinie stehen, wie Know-how und Software-Lizenzen (z. B. Prozessoptimierung von Datenschnittstellen oder Building Information Modeling sowie ELDATsmart), und
- –
-
Investitionen, die die Effizienz von Unternehmensprozessen (z. B. Energieeinsatz/‑verbrauch oder Materialeinsatz) verbessern.
Der für die Begutachtung verwendete Kriterienkatalog ist auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.ble.de/holzinvestition) eingestellt.
Nicht gefördert werden:
- a)
-
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse oder die Verbrennung von Holz wie z. B. Kamine, Öfen, Holzkesselfeuerungen oder Anlagen zur Verbrennung von Holz in Heiz- und/oder Kraftwerken ist,
- b)
-
nicht abschreibungsfähige immaterielle Vermögenswerte,
- c)
-
Standard-Bürosoftware,
- d)
-
der Erwerb von Grundstücken,
- e)
-
Anschaffung von Pkw und Vertriebsfahrzeugen, Kosten für Büroeinrichtungen und ‑ausstattung, sonstiges Mobiliar und sonstiges Betriebskapital,
- f)
-
Erwerb von Produktionsrechten, Patenten und Zahlungsansprüchen,
- g)
-
Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung von Anlagen und Bauten,
- h)
-
Aufwendungen für Leasing, Mieten und/oder Pachten und sonstige laufende Ausgaben sowie laufende Kosten, Personal- und Verwaltungsausgaben des Zuwendungsempfängers,
- i)
-
Zuschüsse zu Lohnkosten,
- j)
-
sonstige laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
- k)
-
Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist,
- l)
-
Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte),
- m)
-
unbare Eigenleistungen des Antragstellers,
- n)
-
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen, einschließlich Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen,
- o)
-
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie
- p)
-
bereits begonnene Projekte.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit Betriebsstätte oder Niederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Der Zuwendungsempfänger gewährleistet, dass die geförderte Investition bzw. das geförderte Vorhaben in der in Deutschland liegenden Betriebsstätte oder Niederlassung erfolgt bzw. durchgeführt wird.
Der Antragsteller hat in geeigneter Weise, z. B. durch Offenlegung der Bilanzen, nachzuweisen, dass er seit mindestens drei Jahren seinen Umsatz zu mehr als 50 % des jahresbezogenen Umsatzes durch unternehmerische Tätigkeit in der Holzwirtschaft bzw. durch die Produktion, Handel, Verarbeitung und/oder Reparatur von Holzprodukten erzielt (vgl. Merkblatt auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung [BLE]: www.ble.de/holzinvestition). Dies umfasst beispielsweise Unternehmen der Sägeindustrie, Holzwerkstoffindustrie, Möbelindustrie, Holzpackmittelindustrie, Zimmereien, Holzbauunternehmen, Holz- und Zellstofferzeuger und den Holzgroßhandel.
Ist der Antragsteller zusätzlich im Bereich Fischerei und Aquakultur, bzw. der Primärerzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, hat er durch geeignete Trennungsrechnung sicherzustellen, dass die Zuwendung ausschließlich den in Satz 1 genannten Tätigkeiten zugutekommt.
Nicht antragsberechtigt sind:
- a)
-
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
- b)
-
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- c)
-
Unternehmen im Sinne des § 2 UStG, die sich direkt oder indirekt im Besitz der öffentlichen Hand befinden oder direkt oder indirekt durch die öffentliche Hand beherrscht werden. Dies gilt für alle Verwaltungsebenen (Bund, Land, Landkreis, Gemeinde, und, soweit vorhanden, Regierungsbezirk),
- d)
-
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, der Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
- e)
-
Personen und/oder Einrichtungen, die als Gutachter im Zuge der Prüfung von Anträgen zu Maßnahmen dieser Richtlinie tätig sind oder für solche Personen und/oder Einrichtungen tätig sind oder in den letzten drei Jahren tätig waren.
4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendungshöhe bemisst sich jeweils nach den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Beihilfeintensität für Investitionen nach Maßgaben der Nummer 2 dieser Richtlinie wird wie folgt festgesetzt:
- –
-
höchstens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Klein- und Kleinstunternehmen,
- –
-
höchstens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen sowie
- –
-
höchstens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für große Unternehmen.
Für KMU sind die Zuwendungen auf maximal 1 000 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben begrenzt.
Die Zuwendung wird großen Unternehmen als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Die Gesamtsumme der einem einzigen großen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.
Die Gewährung von Zuwendungen unterhalb von 2 000 Euro/Vorhaben erfolgt nicht (Bagatellgrenze).
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
5.1 Kumulierbarkeit
Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können nur mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen.
Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben ist ausgeschlossen.
Auf Grundlage dieser Richtlinie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährte Beihilfen dürfen bis zu dem in Nummer 4 Absatz 4 genannten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
5.2 Vergabe von Aufträgen
Ergänzend zu den Regelungen nach Nummer 3 ANBest-P gelten für die Vergabe von Aufträgen die „Verbindlichen Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie“ vom 8. Juli 2020.
Für die Anschaffung von immateriellen Vermögenswerten gilt gemäß Artikel 17 AGVO auch bei Zuwendungen bis zu einer Höhe von 100 000 Euro: Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Der Antragsteller muss in geeigneter Weise, z. B. durch eine Eigenerklärung, nachweisen, dass immaterielle Vermögenswerte von Dritten erworben wurden, die nicht durch Kapitalbeteiligung in Beziehung zu dem Antragsteller stehen. Immaterielle Vermögenswerte dürfen ausschließlich in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Zuwendung erhält. Sie sind drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens zu bilanzieren.
5.3 Bindungsfristen
Die Bindungsfrist für Investitionen nach Nummer 2 dieser Richtlinie bemisst sich nach der steuerrechtlichen Absetzung für Abnutzungen (AfA).
Geförderte bauliche Anlagen und Einrichtungen sind nach der Inbetriebnahme mindestens zwölf Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zweckbindungsfrist). Eine Kapazitätserweiterung des Betriebs bei gleicher Nutzung der geförderten Anlage gemäß der Zweckbindung und nach Maßgabe der Anforderungen dieser Richtlinie ist nach fünf Jahren förderunschädlich möglich.
Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest verbunden ist, ist innerhalb der Zweckbindungsfrist der BLE unverzüglich anzuzeigen und bedarf der vorherigen Zustimmung der BLE. Im Fall der Veräußerung ist der zweckentsprechende Weiterbetrieb gegenüber der BLE sicherzustellen und nachzuweisen.
Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen wird die Zuwendung anteilig zurückgefordert.
5.4 De-minimis
Große Unternehmen haben in ihrem Antrag darzulegen und, soweit erforderlich, bis zum Zeitpunkt der Förderungsgewährung nachzureichen, wann und in welcher Höhe sie – unabhängig vom Zuwendungsgeber – in den letzten drei Jahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder einer anderen De-minimis-Verordnung erhalten haben (De-minimis-Erklärung). Dabei ist auch anzugeben, welche Beihilfeanträge auf Grundlage einer De-minimis-Verordnung gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.
Der Antragsteller erhält im Fall einer De-minimis-Beihilfe einen Leistungsbescheid, dem eine De-minimis-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.
Die De-minimis-Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.
5.5 Auskunftspflichten und Prüfungen
Dem Zuwendungsgeber, der Bewilligungsbehörde oder von diesen Beauftragte sind auf deren Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Unterlagen sowie Vor-Ort-Kontrollen zu gewähren, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten wurden bzw. werden.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof, dem Zuwendungsgeber, der Bewilligungsbehörde oder deren Beauftragte, mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.6 Subventionstatbestand
Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens detailliert bezeichnet. Der Antragsteller hat vor Erhalt des Bewilligungsbescheids gemäß Nummer 3.4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO schriftlich zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
6 Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
6.1 Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist einschließlich der erforderlichen Nachweise (Anlagen) sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 AGVO bei der BLE zu stellen.
Die Bewilligungsbehörde ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 524
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: holzinvestition@ble.de
Internet: www.ble.de/holzinvestition
Formulare für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der oben genannten Internetadresse abgerufen werden.
Der Antragsteller beantragt die Förderung vor Beginn des Vorhabens über das elektronische Online-Antragssystem und reicht anschließend den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag im Original bei der BLE ein. Der Antrag ist erst mit dem schriftlichen Eingang in der BLE rechtsgültig gestellt.
Anträge können ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen bzw. Nachweise beizufügen:
- –
-
Unterlagen zur Bonitätsprüfung, insbesondere Umsatznachweise der letzten drei Jahre (Nummer 3),
- –
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Nachweis zur Betriebsstätte oder Niederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Nummer 3),
- –
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Beschreibung des Investitionsvorhabens, insbesondere:
- –
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Benennung der Einsatzorte mobiler Geräte wie z. B. LKW und
- –
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Nachweis über eine neue Güterkategorie, sofern das Vorhaben der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte dienen soll (Nummer 2),
- –
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Nachweis der Zuordnung zu kleinem Unternehmen, mittlerem Unternehmen oder großem Unternehmen,
- –
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De-minimis-Bescheinigungen großer Unternehmen,
- –
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Eigenerklärung zu Nummer 5.2 und
- –
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Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen.
Soweit sich Änderungen zum Verfahren ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
6.2 Bewilligungsverfahren und Vorhabenbeginn
Die BLE entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens durch Bescheid über die Gewährung der Zuwendung.
Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Es dürfen nur Vorhaben bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen worden ist. Der Vorhabenbeginn darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen und beginnt mit dem Datum, das im Zuwendungsbescheid festgelegt ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen bereits vorher erbracht werden.
Bei Baumaßnahmen für Maßnahmen nach Nummer 2 beginnt das Vorhaben regelmäßig mit dem Abschluss des ersten Bauvertrags.
Mit dem Antrag auf Förderung kann ein Antrag auf einen vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden. Gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen müssen für die Prüfung einer Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn der BLE vorgelegt werden. Ein Vorhabenbeginn, bevor die BLE dem Antrag auf den vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn zugestimmt hat, führt zum Förderausschluss. Im Fall der Zustimmung zu einem vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem dort festgelegten Datum.
Alle Vorhaben, die im Rahmen dieser Richtlinie eine Zuwendung erhalten, müssen bis zum 15. November 2021 (Bewilligungszeitraum) vollständig abgeschlossen sein.
6.3 Veröffentlichung
Einzelbeihilfen, die den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite („TAM“) veröffentlicht.
7 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zu den Bindefristen (Nummer 5.3) sowie die in Nummer 5.5 genannten Auskunftspflichten und Prüfungen sowie die sich aus der ANBest-P ergebenden Pflichten zur Prüfung von Verwendungsnachweisen.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Eva Müller
- *
- Es wird von Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte gesprochen, wenn hieraus mindestens ein Produkt resultiert, das in einer anderen Güterkategorie als die bisher produzierten Güter erfasst wird. Für die Einordnung der Produkte sind die Güterkategorien auf Viersteller-Ebene der statistischen Wirtschaftszweige-Systematik NACE Rev. 2 maßgeblich. Der Nachweis über die neue Güterkategorie muss im Förderantrag angegeben werden, wenn ein Vorhaben der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte dienen soll.