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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung der Zusammenarbeit
mit dem südlichen und östlichen Mittelmeerraum
im Rahmen der institutionalisierten Partnerschaft „PRIMA“
(Partnership for Research and Innovation in the Mediterranean Area)

Vom 25. Februar 2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Diese Förderrichtlinie steht im Zusammenhang mit den Jahresarbeitsplänen der Jahre 2025, 2026 und 2027 der „Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum“ – PRIMA, einer institutionalisierten Partnerschaft nach Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die durch den Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 eingerichtet wurde. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie der PRIMA-Förderinitiative vom 15. Februar 2021 mit sofortiger Wirkung.

Am 19. April wurde der geänderte Basisrechtsakt der PRIMA-Partnerschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Beschluss (EU) 2024/1167), wodurch die Förderaktivitäten der Partnerschaft bis 2027 verlängert und von Seiten der Europäischen Kommission ab dem Jahresarbeitsplan 2025 über das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ finanziert werden.

Derzeit umfasst das PRIMA-Programm 20 teilnehmende Staaten. Darunter die europäischen Staaten Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien und Zypern. Darüber hinaus sind drei Länder beteiligt, die Horizont Europa-assoziiert sind, nämlich Israel, Tunesien und die Türkei. Fünf Länder des südlichen und östlichen Mittelmeerraumes nehmen an PRIMA auf der Grundlage bilateraler internationaler Abkommen mit der Europäischen Union teil: Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko. Abweichungen in den PRIMA-Jahresarbeitsplänen sind möglich.

Das Programm wird von der PRIMA-Stiftung durchgeführt, die 2017 in Barcelona als spezielle Einrichtung geschaffen wurde. Sie ist für die direkte Verwaltung des Unionsbeitrags gemäß Artikel 185 AEUV zuständig und gewährleistet über das PRIMA-Sekretariat und ihre Lenkungsgremien die reibungslose, effiziente und transparente Durchführung des PRIMA-Programms.

Die Durchführung der PRIMA basiert auf einer langfristigen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, die die Vision und die strategische Ausrichtung für die Durchführung des Programms vorgibt und die Grundlage für die Festlegung der jährlichen Arbeitspläne der PRIMA bildet.

PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die in den Jahresarbeitsplänen beschrieben werden und in die nachstehenden drei Sektionen strukturiert sind:

Sektion 1: Die Aufforderungen unter Sektion 1 werden von der PRIMA organisiert und ausschließlich von der Europäischen Union aus Mitteln von Horizont Europa finanziert und vom PRIMA-Sekretariat implementiert.

Sektion 2: Die Aufforderungen unter Sektion 2 werden ebenfalls von der PRIMA organisiert, aber von den nationalen Fördereinrichtungen entsprechend der nationalen Förderregularien der teilnehmenden Länder implementiert und vollständig von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert.

Sektion 3: Von den teilnehmenden Ländern eigenständig organisierte, umgesetzte und finanzierte nationale Aktivitäten, die zu den Zielen der PRIMA beitragen.

Diese Förderrichtlinie beschreibt die nationalen Regularien für die Beteiligungen deutscher Antragsteller an den in Sektion 2 ausgeschriebenen Aufforderungen und soll für die gesamte weitere Laufzeit der PRIMA-Förderinitiative Gültigkeit besitzen. Alle Dokumente der in den Jahresarbeitsplänen veröffentlichten transnationalen Ausschreibungen werden auf der Internetseite des PRIMA-Sekretariats (https://prima-med.org/) veröffentlicht.

1.1 Förderziel

Der Mittelmeerraum ist aufgrund seiner besonderen Kombination aus mehreren starken Klimarisiken und hoher An­fälligkeit ein Hotspot für stark miteinander verknüpfte Klimarisiken. Zu den identifizierten regionalen Schlüsselrisiken gehören unter anderem zunehmende Wasserknappheit und Dürren, Verluste von terrestrischen und marinen Öko­systemen sowie Risiken für die Nahrungsmittelproduktion und -sicherheit, die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden. Der Klimawandel stellt daher auch eine besondere Gefahr für die meisten sozioökonomischen Bereiche im Mittelmeerraum dar. Der Landwirtschaftssektor ist für die meisten Volkswirtschaften im Mittelmeerraum von großer Bedeutung. Der Wasserstress wird weitgehend durch die wachsende Nachfrage der Landwirtschaft verursacht. Der Agrar- und Ernährungssektor im Mittelmeerraum ist auch für die globale Ernährungssicherheit wichtig, da mehrere große Erzeugerländer in der Region liegen. Dies erhöht zusätzlich den Druck auf die natürlichen Ressourcen und insbesondere auf die Fähigkeit zur Bereitstellung von sauberem Wasser. Dadurch führen Wasserengpässe auch zu schwächeren Ernteerträgen und damit zu fehlenden beziehungsweise verteuerten Lebensmitteln. Der so entstehende soziale und wirtschaftliche Druck kann Ursache für politische Instabilität werden.

Nur durch die Zusammenarbeit in Forschung und Innovation zwischen europäischen Partnern und den Partnern im südlichen und östlichen Mittelmeerraum sowie unter Einbeziehung aller Nutzergruppen und unter Berücksichtigung aller regionalen und sektoralen Unterschiede können wirkungsvolle Lösungen zu diesen Herausforderungen in der Mittelmeerregion erarbeitet werden, welche dazu beitragen, die nachhaltige Ressourcennutzung in der Region, die regionale Anpassungsfähigkeit und die nachhaltige Entwicklung zu verbessern. Zu diesem Zweck ist das BMFTR für Deutschland in der „Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum“ (PRIMA) engagiert.

Die Ziele von PRIMA sind die Stärkung von Forschungs- und Innovationskapazitäten, die Schaffung von Wissen und innovativen Lösungen für nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme sowie die integrierte Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wasserressourcen im Mittelmeerraum. Arbeitsziele sind die Umsetzung der gemeinsam entwickelten langfristigen Forschungs- und Innovationsagenda und die Abstimmung der nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme der teilnehmenden Staaten auf die Ziele von PRIMA. Durch die Förderung kollaborativer, sektorübergreifender und interdisziplinärer Forschung sollen maßgeschneiderte Lösungen entwickelt werden, die den spezifischen Bedingungen im Mittelmeerraum Rechnung tragen und zu einer grünen Transformation hin zu einer nachhaltigen und grünen Mittelmeerregion beitragen, wodurch die Prinzipien des Green Deal über Europa hinaus auf die südliche Nachbarschaft ausgeweitet werden. Diese Bemühungen sollen die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel, die Kosteneffizienz sowie die ökologische und soziale Nachhaltigkeit verbessern und dabei vorgelagerte Fragen im Zusammenhang mit Wasserknappheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Gesundheit, Wohlbefinden und Migration angehen.

Die Förderrichtlinie erfolgt im Rahmen der Hightech Agenda Deutschland/Internationalisierung Schlüsseltechnologie „Biotechnologie“ und soll dazu dienen, gemeinsame Initiativen von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit den Ländern im Mittelmeerraum beizutragen. Sie zahlt auf die Umsetzung der BMFTR1 Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit − FONA“ ein und liefert Beiträge zur Hightech Agenda Deutschland im Schlüsselfeld „Biotechnologie“ und dem strategischen Forschungsfeld Meeres-, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung. Sie wirkt zudem komplementär zur Förderung im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und anderen Partnerschaftsprojekten unter Horizont Europa in Säule II, Cluster 6, wie etwa den kofinanzierten Partnerschaften „Water Security for the Planet (Water4All)“ und „Agroecology – Accelerating farming systems transition: agroecology living labs and research Infrastructures“.

Damit leistet diese Förderrichtlinie einen relevanten Beitrag für die Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals − SDGs) der Vereinten Nationen, konkret werden Beiträge für SDG 1 (Keine Armut), SDG 2 (Kein Hunger), SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen), SDG 6 (Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen) und SDG 12 (Nachhaltige/r Konsum und Produktion) erbracht. Auf diese Weise können Forschung und Innovation zur Lösung größerer Probleme im Bereich der Ernährung, der Gesundheit und des sozialen Wohlbefindens und somit auch zur Bekämpfung von Fluchtursachen beitragen. Die Umsetzung der SDGs ist Teil der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.2

Bei der Förderrichtlinie handelt es sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung im Zuge der FuEuI-Zusammenarbeit3 deutscher Einrichtungen mit internationalen Partnern.

1.2 Zuwendungszweck

Der Zuwendungszweck liegt in der Förderung und Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Verbundprojekten), die in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus dem Mittelmeerraum Schwerpunktthemen wie Wassermanagement, Landwirtschaftssysteme und/oder Wertschöpfungsketten in der Land- und Ernährungs­wirtschaft bearbeiten.

Das BMFTR beteiligt sich für Deutschland an den Förderaktivitäten der PRIMA in der Sektion 2. Der Zuwendungszweck liegt in der Förderung von transnationalen FuEuI-Verbundvorhaben, zu den jeweiligen Förderthemen in der Sektion 2 der PRIMA-Jahresarbeitsprogramme 2025, 2026 und 2027. Die konkreten Schwerpunktbereiche werden innerhalb des zeitlichen Verlaufs der Partnerschaft der aktuellen wissenschaftlichen Entwicklung sowie an die Interessen der Förderländer angepasst. Daher sind diese den veröffentlichten Jahresarbeitsprogrammen zu entnehmen.

Von allen geförderten Verbundprojekten wird erwartet, dass sie der Partnerschaft einen klaren Mehrwert liefern und zur Erreichung der Ziele von PRIMA beitragen. Hierzu müssen die antragstellenden Verbünde ihre Ziele mit Hilfe der in den Jahresarbeitsprogrammen aufgeführten Erfolgsindikatoren für die drei Wirkungsbereiche Wissenschaft und Technologie, Wirtschaft sowie Gesellschaft nachvollziehbar abbilden.

Für eine wirkungsvolle Bearbeitung der Förderthemen in den Jahresarbeitsprogrammen kommt der engen Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung von potenziellen Anwendungsgruppen und Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), sowie einem nachhaltigen Beitrag zu den Wertschöpfungsketten und der Erforschung, Erprobung und dem Transfer Sozialer Innovationen (das sind im Sinne dieser Förderrichtlinie neue soziale Praktiken und Organisationsmodelle) in den Schwerpunktthemen Wasser, Landwirtschaft, Ernährung unter Anwendung des WEFE-Nexus-Ansatzes besondere Bedeutung zu.

Insbesondere durch die Einbindung deutscher KMU soll eine hohe Praxisrelevanz und spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Forschungsergebnisse gewährleistet werden, um insgesamt einen Beitrag zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu leisten.

Um einen gezielten Transfer und eine spätere Anwendung der Forschungsergebnisse sicherzustellen, wird eine enge Kooperation mit potenziellen Anwendern (Ministerien, Unternehmen, Kommunen, Behörden und Verbände, Interessengruppen) vorausgesetzt, die in den Projektvorschlägen auszuweisen ist. Dabei ist zu prüfen, inwieweit bereits verfügbare Modelle und Daten genutzt werden können sowie auf Vorarbeiten lokaler Akteure aufgebaut werden kann.

Im Sinne einer Verzahnung dieser Fördermaßnahme mit nationalen Fördermaßnahmen sowie mit europäischen Fördermaßnahmen ist eine Anschlussfähigkeit der gemeinsamen Forschungsvorhaben in europäischen Programmen (wie in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“) und Partnerschaften beziehungsweise zu Maßnahmen im Rahmen der BMFTR-Strategie FONA anzustreben.

Darüber hinaus zielt diese Fördermaßnahme darauf ab, Kooperationen zwischen deutschen Einrichtungen mit Einrichtungen der PRIMA-Partnerländer von gegenseitigem Interesse zu fördern, um die Grundlagen für eine über die Projektlaufzeit hinaus andauernde Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspartnerschaft zu legen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR4 und der Schweiz sowie in den PRIMA-Partnerstaaten Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei genutzt werden; Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.5 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die Fördermöglichkeiten dieser Förderrichtlinie beziehen sich ausschließlich auf die in PRIMA, Sektion 2 ausgeschriebenen Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Verbundprojekte), die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks innovative transnationale Forschungsvorhaben in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus dem Mittelmeerraum eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

Wassermanagement,
Landwirtschaftssysteme,
Wertschöpfungsketten in der Land- und Ernährungswirtschaft.

Die geförderten Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.

Die Zielerreichung wird durch eine anschließende Verwertung mit Praxispartnern sowie durch geeignete Veröffentlichung der Ergebnisse, beispielsweise in wissenschaftlichen Zeitschriften oder mit Konferenzbeiträgen, sowie insbesondere Demonstration oder Pilotierung der FuEuI-Ergebnisse, Patentanmeldungen und Lizenzierungen sowie Wissenschaftskommunikation in die Politik, Wirtschaft und Gesellschaft dokumentiert. Darüber hinaus sollen die Vorhaben zum Kapazitätenausbau vor Ort beitragen – beispielsweise durch begleitende Schulungs- und Fortbildungsaktivitäten.

Es werden transnationale Verbundprojekte mit mindestens drei Partnern aus mindestens drei der in der Ausschreibung beteiligten Partnerländer gefördert. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Er­reichung der Projektziele innerhalb von 36 Monaten möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.

Die genauen Themen der Aufforderungen in der Sektion 2 sind dem jährlichen Arbeitsplan beziehungsweise den damit verbundenen Veröffentlichungen von PRIMA zu entnehmen, die auf der Internetseite der PRIMA-Stiftung (http://www.prima-med.org) veröffentlicht werden. In diesen Jahresarbeitsplänen wird auch ausgewiesen, zu welchen Themen das BMFTR Fördermöglichkeiten anbietet. Deutsche Antragsteller können sich nur zu diesen Themen bewerben. Partner aus Ländern, die nicht Mitglied der PRIMA sind, können auf deren eigene Kosten in die Verbundvorhaben eingebunden werden. Antragstellende sind daher aufgefordert, sich über die Zeitpunkte der Einreichungsfristen, die genauen Themen und Modalitäten der Antragstellung zu informieren. Darüber hinaus wird dringend empfohlen, sich über die zum Zeitpunkt der Einreichungsfrist an PRIMA teilnehmenden Länder zu informieren. Weitere Informationen erteilen das PRIMA-Sekretariat oder die in Nummer 7 genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unter­nehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungs­empfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen6.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.7 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die grundsätzlichen Beteiligungsregeln der PRIMA sehen vor, dass die Verbundpartner mindestens aus drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei an PRIMA beteiligten Staaten bestehen müssen, darunter

a)
zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem mit Horizont Europa assoziierten Drittland, das nicht in Buchstabe b fällt, und
b)
zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem nicht der Europäischen Union zugehörigen Drittland, das an das Mittelmeer grenzt (einschließlich Jordanien).

Diese Beteiligungsregeln können in einzelnen Fällen abweichen, es gelten die im jeweiligen Jahresarbeitsplan definierten Beteiligungsregeln. Es wird dringend empfohlen, sich über die zum Zeitpunkt der Einreichungsfrist an PRIMA teilnehmenden Länder bei den in Nummer 7 genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern oder auf der PRIMA-Internetseite (siehe Nummer 2) zu erkundigen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).8

Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist des Weiteren ein Verbundvertrag abzuschließen, der die oben genannte Kooperationsvereinbarung beinhalten und den Maßgaben des BMFTR-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement.9

Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Laufzeit der zu fördernden Vorhaben beträgt in der Regel bis zu 36 Monate. Die Höhe der Zuwendung für einen deutschen Partner pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, sollte allerdings 350 000 Euro nicht überschreiten. Wenn ein deutscher Partner einen transnationalen Gesamtverbund koordiniert, sollte die beantragte Zuwendung für diesen Partner 500 000 Euro nicht überschreiten. Wenn mehrere deutsche Einrichtungen in einem Konsortium beteiligt sind, sollte die Gesamtzuwendung pro Verbund 600 000 Euro nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

Zusätzlich sieht die Förderung der deutschen Projektpartner die Möglichkeit folgender Ausgaben/Kosten vor:

a)
Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für Reisen und Aufenthalte von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten können übernommen werden. Reisen und Aufenthalte ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Expertinnen und Experten können nur in gut begründeten Ausnahmefällen bezuschusst werden.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
b)
Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland wie folgt unterstützt werden: zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten.
c)
Wissenschaftskommunikation
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.10
d)
Patente
Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig (für Unternehmen/KMU siehe Anlage zur Beihilfe).

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrich­tungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Das BMFTR empfiehlt zur zügigen elektronischen Bearbeitung nachdrücklich die Nutzung von profi-online.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitaktivitäten und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Dies beinhaltet auch Berichtspflichten gegenüber dem PRIMA-Sekretariat.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbund­vorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundär­auswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (zum Beispiel DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungs­einrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner sind:

Fachlicher Ansprechpartner:

Herr Stephan Epe
Telefon: +49 2 28/38 21-1904
E-Mail: stephan.epe@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Frau Melanie Grampp
Telefon: +49 2 28/38 21-1932
E-Mail: melanie.grampp@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=BMFTR abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das PRIMA-Sekretariat veröffentlicht in der Regel jährlich Arbeitspläne mit Aufforderungen zur Einreichung von transnationalen Projektvorschlägen. Das PRIMA-Antragsverfahren wird vom PRIMA-Sekretariat in einem ein- oder zweistufigen Verfahren unter Einbeziehung externer Gutachter organisiert.

Das Antragsverfahren des BMFTR zur Förderung von Teilvorhaben mit deutschen Beteiligungen in der Sektion 2 der PRIMA-Jahresarbeitspläne (vergleiche Nummer 2) ist zweistufig angelegt und gliedert sich in einen internationalen Teil (vergleiche Nummer 7.2.1) und einen nationalen Teil (vergleiche Nummer 7.2.2).

7.2.1 Vorlage und Auswahl von PRIMA-Projektskizzen (Internationaler Teil)

In der ersten Verfahrensstufe reicht der Koordinator des PRIMA-Gesamtverbunds eine Projektskizze in elektronischer Form und englischer Sprache für das Gesamtvorhaben beim PRIMA-Sekretariat ein.

Das genaue Verfahren, Einreichungstermine, Vorgaben für die Gliederung des Projektvorschlags und Kriterien für die Begutachtung sind dem PRIMA-Jahresarbeitsplan beziehungsweise den damit verbundenen Veröffentlichungen unter https://prima-med.org/submit-your-project/ zu entnehmen.

Förderfähige Projektvorschläge werden vom PRIMA-Sekretariat an mindestens drei unabhängige, internationale Gutachter geschickt und nach den folgenden Kriterien bewertet: Exzellenz (wissenschaftliche Exzellenz und Umsetzbarkeit), Wirkung (Bedeutung des Forschungsziels und Qualität des Verwertungsplans) sowie Qualität und Effizienz der Durchführung.

Entsprechend der Kriterien und Bewertungen werden die Projektskizzen in eine Rangfolge gebracht, aus der die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt werden. Das Auswahlergebnis wird den Koordinatoren der Projektskizzen vom PRIMA-Sekretariat schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidung über die Förderung (Nationaler Teil)

In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Antragsteller durch das BMFTR oder den Projektträger schriftlich aufgefordert, förmliche nationale Förderanträge einzureichen. Notwendige Voraussetzung hierfür ist die positive Bewertung und Auswahl des Vorhabens im Rahmen der PRIMA-Auswahlsitzung durch schriftliche Zusage durch das PRIMA-Sekretariat (vergleiche Nummer 7.2.1).

Für eine zeitnahe Bearbeitung und Förderentscheidung sind die formgebundenen Anträge dem Projektträger zeitgerecht nach der Aufforderung vorzulegen. Das BMFTR oder der Projektträger können eine angemessene Vorlagefrist für vollständige Anträge nennen. Anträge, die danach eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen oder Empfehlungen aus dem Begutachtungsprozess (erste Verfahrensstufe) sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Für die deutschen Teilverbünde sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen deutschen (Teil-)Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Zusätzlich zu den nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (Anlage) benannten Anforderungen an Förderanträge sind folgende Antragsunterlagen mit dem Antrag einzureichen:

eine Teilvorhabenbeschreibung mit Umfang von in der Regel nicht mehr als zwölf Seiten mit
detaillierten, die Kosten/Ausgaben begründenden Erläuterungen zu den vom Antragsteller zu bearbeitenden einzelnen Arbeitspaketen,
einer Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse mit quantitativen beziehungsweise nachprüfbaren Kriterien; gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien,
Verwertungsplan für jeden deutschen Verbundpartner: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts für die jeweilige Verwertungsperspektive;
nachvollziehbare Erläuterungen zu Vorkalkulation beziehungsweise Finanzierungsplan, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen und Mengenansätzen;
gegebenenfalls nach Aufforderung Unterlagen zum Nachweis der Bonität.

Die eingegangenen Förderanträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Zuwendungsfähigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zu den beantragten Ausgaben/Kosten zu den vom Antragsteller zu bearbeitenden einzelnen Arbeitspaketen;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung entscheidet die Bewilligungsbehörde durch Bescheid nach abschließender Antragsprüfung und auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung.

Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass eine Finanzierung der ausländischen Partner sicher­gestellt ist.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 25. Februar 2026

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. Erik Hansalek
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absätze 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
BMFTR = Bundesministerium für Technologie, Forschung und Raumfahrt
2
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975274/1873516/9d73d857a3f7f0f8df5ac1b4c349fa07/2021-03-10-dns-2021-finale-langfassung-barrierefrei-data.pdf?download=1
3
FuEuI-Zusammenarbeit = Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationszusammenarbeit
4
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
5
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
6
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
7
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
8
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
9
https://www.desca-agreement.eu/desca-model-consortium-agreement
10
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation (https://www.BMFTR.de/SharedDocs/Publikationen/de/BMFTR/1/668936_Wissenschaftskommunikation_in_der_Projektfoerderung.pdf?__blob=publicationFile&v=6)
11
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
12
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.