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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen für das Schornsteinfegerhandwerk

Vom 13. November 2020

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin einerseits, und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fach­verband –, Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt andererseits, haben gemeinsam beantragt, die zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifverträge,

a)
den Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 9. Juli 2020
b)
den Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 9. Juli 2020

– jeweils kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember; erstmals zum 31. Dezember 2022 –

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab dem 1. Januar 2021 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich der Tarifverträge:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich: alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung (HwO) ausüben.
persönlich: Tarifvertrag zu Buchstabe a
  alle Auszubildenden und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
  Tarifvertrag zu Buchstabe b
  alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 HwO ausüben. Er gilt nicht für Auszubildende, Umschüler und Praktikanten.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Soweit die Tarifverträge Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhalten, ist zu beachten, dass die beantragten Allgemeinverbindlicherklärungen für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten sind, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesen Anträgen können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfäl­tigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 13. November 2020

IIIa6-31241-Ü-21f/11,12

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Christian Riechert