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vom: 21.07.2022
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 27.07.2022 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
Änderungen von Richtlinien
Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) − Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16. September 2021 (BAnz AT 18.10.2021 B2), die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude − Wohngebäude (BEG WG) vom 7. Dezember 2021 (BAnz AT 25.01.2022 B1) und die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude − Nichtwohngebäude (BEG NWG) vom 7. Dezember 2021 (BAnz AT 25.01.2022 B2) werden geändert:
I.
Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) − Einzelmaßnahmen (BEG EM) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Kreditförderung wird gestrichen.
- 2.
-
Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Nichtwohngebäuden nach Nummer 8.3.2 Buchstabe a wird auf maximal 5 Millionen Euro festgelegt.
- 3.
-
Die Förderung von Gas-Brennwertheizungen („Renewable Ready“) nach Nummer 5.3 Buchstabe b wird gestrichen.
- 4.
-
Die Förderung von Gas-Hybridheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe c wird gestrichen.
- 5.
-
Nummer 8.4.1 wird folgendermaßen geändert:
- –
-
Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizungen sowie der Optimierung von Heizungen beträgt der Fördersatz 15 %.
- –
-
Für Solarkollektoranlagen beträgt der Fördersatz 25 %. Die ertragsabhängige Förderung für Solarkollektoranlagen wird gestrichen.
- –
-
Für Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 10 %.
- –
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Für Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride) ohne Einbindung einer Biomasseheizung beträgt der Fördersatz 25 %.
- –
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Für Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride mit Biomasseheizung) mit Einbindung einer Biomasseheizung beträgt der Fördersatz 20 %.
- –
-
Für Wärmepumpen beträgt der Fördersatz 25 %. Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird.
- –
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Für innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien beträgt der Fördersatz 25 %.
- –
-
Für Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen beträgt der Fördersatz 25 %.
- –
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Für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz beträgt der Fördersatz 25 %.
- 6.
-
Der iSFP-Bonus für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 wird gestrichen.
- 7.
-
Die Austauschprämie für Ölheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe a wird ersetzt durch einen Heizungs-Tausch-Bonus (nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes) mit folgenden Kriterien und Bedingungen:
- –
-
Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
- –
-
Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
- –
-
Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
Die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude − Wohngebäude (BEG WG) und die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude − Nichtwohngebäude (BEG NWG) werden wie folgt geändert:
- 1.
-
In Nummer 3 werden die folgenden Definitionen ergänzt:
- –
-
„Kommunale Antragsteller“: kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften;
- –
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„Worst Performing Building“: Ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 % des deutschen Gebäudebestandes gehört. Genaueres regelt ein Merkblatt.
- 2.
-
Neubauten werden nur noch als EH/EG 40 NH und in der Kreditvariante gefördert. Der Tilgungszuschuss beträgt 5 %. Ausnahme: Für kommunale Antragsteller werden Neubauten zusätzlich in der Zuschussvariante gefördert. Der Investitionskostenzuschuss beträgt 12,5 %.
- 3.
-
Beim Neubau von Wohngebäuden wird die Höchstgrenze förderfähiger Kosten gemäß BEG WG Nummer 8 für Kosten nach Nummer 8.2 Buchstabe a auf maximal 120 000 Euro pro Wohneinheit festgelegt.
- 4.
-
Für Nichtwohngebäude wird die Höchstgrenze förderfähiger Kosten gemäß BEG NWG Nummer 8.3 für Kosten nach Nummer 8.2 Buchstabe a und b auf maximal 10 Millionen Euro pro Vorhaben festgelegt.
- 5.
-
Die Zuschussförderung wird nur noch für kommunale Antragsteller gewährt und im Übrigen gestrichen.
- 6.
-
Die Förderung von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird gestrichen.
- 7.
-
Ab dem 22. September 2022: Es wird ein Bonus für Worst Performing Buildings in Höhe von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn diese auf das Niveau EH/EG 40 oder EH/EG 55 saniert werden. Der Bonus ist kumulierbar mit der EE- oder NH-Klasse.
- 8.
-
Die Förderung des EH/EG 100 inklusive der EE- und NH-Klasse wird gestrichen.
- 9.
-
Der iSFP-Bonus wird gestrichen.
- 10.
-
Die Fördersätze (Tilgungszuschuss) für die Sanierung in Nummer 8.4.2 werden folgendermaßen angepasst:
- –
-
EH/EG Denkmal: 5 %
- –
-
EH 85: 5 %
- –
-
EH/EG 70: 10 %
- –
-
EH/EG 55: 15 %
- –
-
EG/EG 40: 20 %
- 11.
-
Es wird eine Zinsverbilligung für die erste Zinsbindungsdauer gewährt. Der Tilgungszuschuss zusammen mit der maximalen Zinsverbilligung entspricht maximal einer Subvention in Höhe der Zuschussförderung für kommunale Antragsteller.
- 12.
-
Die Fördersätze für die Zuschussförderung für kommunale Antragsteller für die Sanierung in Nummer 8.4.2 werden folgendermaßen angepasst:
- –
-
EH/EG Denkmal: 20 %
- –
-
EH 85: 20 %
- –
-
EH/EG 70: 25 %
- –
-
EH/EG 55: 30 %
- –
-
EG/EG 40: 35 %
II.
Diese Bekanntmachung tritt am 28. Juli 2022 in Kraft. Für Anträge, die bis zum Ablauf des 27. Juli 2022 (24 Uhr) eingereicht wurden, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Abweichend hiervon können Anträge für die BEG EM Zuschussförderung beim BAFA bis zum Ablauf des 14. August 2022 (24 Uhr) nach den bislang geltenden Bestimmungen (Veröffentlichung vom 16. September 2021, BAnz AT 18.10.2021 B2) gestellt werden, jedoch begrenzt auf einen Antrag pro Antragsteller.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Christian Maaß