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vom: 28.10.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 12.11.2025 B1
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Aufbau einer Forschungsinfrastruktur für die
Targetphysik in der Laserfusion in Deutschland“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) beabsichtigt, die technologische Weiterentwicklung der Fusion auf der Grundlage des Programms „Fusion 2040 – Forschung auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ sowie der Hightech Agenda Deutschland der Bundesregierung zu fördern. Mit dem Förderprogramm verfolgt das BMFTR das strategische Ziel, in aufeinander aufbauenden Phasen schnell und zielführend die Voraussetzungen für den Bau und Betrieb des weltweit ersten Fusionskraftwerks in Deutschland zu schaffen. Hierfür sollen technologieoffen Forschungsarbeiten sowohl im Bereich der Trägheitsfusion als auch des magnetischen Einschlusses gefördert werden.
An den Grundlagen der technischen Umsetzung der Fusionsenergie wird bereits seit vielen Jahrzehnten geforscht. Fusionsreaktionen in einem Labor oder einem Kraftwerk in Gang zu setzen und zu kontrollieren, ist jedoch aufgrund der extremen Bedingungen der Reaktion enorm herausfordernd. Aufgrund der Abstoßung positiv geladener Atomkerne, die es zu überwinden gilt, können solche Reaktionen nur bei höchsten Temperaturen und Drücken stattfinden. Eine Verschmelzung erreicht man daher nur mit Hilfe von extremen Magnetfeldern, Heizsystemen oder sehr starken Lasern.
Die Herausforderungen auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk sind vielfältig. Die meisten der benötigten Komponenten, Technologien und Systeme existieren momentan – wenn überhaupt – nur in Form wissenschaftlicher Experimente und werden in den kommenden Jahren weiter erforscht, entwickelt und erprobt werden müssen. Zudem muss ein Übergang von einer reinen Grundlagenforschung hin zu einer anwendungs- und projektorientierten Forschung vollzogen werden. Hierfür braucht es ein Innovationsökosystem, in dem alle relevanten Akteure effizient zusammenarbeiten können.
1.1 Förderziel
Ziel der vorliegenden Förderrichtlinie ist es, einen wesentlichen Schritt zum Aufbau eines Forschungsökosystems für die Laserfusion zu gehen. Während Deutschland in der Magnetfusion und für verschiedene Querschnittstechnologien für die Fusion bereits exzellente Forschungsinfrastrukturen besitzt, existieren hierzulande aber auch weltweit nur wenige Forschungsinfrastrukturen, die einen wesentlichen Beitrag zu den aktuellen Fragstellungen der Laserfusion leisten können. Mit der Intensivierung der Forschungsanstrengungen und der Erhöhung der technologischen Reifegrade steigen auch Bedarfe und technische Anforderungen an entsprechende Forschungsinfrastrukturen für die Laserfusion durch Forschungsinstitute und die forschenden Unternehmen.
Ein wesentlicher Aspekt hierbei sind die Targetphysik und die Laser-Target-Wechselwirkung. Die Ergebnisse der National Ignition Facility (NIF) in den USA aus den letzten Jahren haben die grundsätzliche Validität der Trägheitsfusion mit Lasern demonstriert. Dabei wurde aber auch aufgezeigt, dass die extremen Materiezustände in Targets und deren Dynamik mit bestehenden Modellen nur unzureichend abgebildet werden können. Das Zusammenspiel der physikalischen Parameter ist nur bruchstückhaft verstanden. Das gilt umso mehr für die derzeit diskutierten und potenziell effizienteren Zündkonzepte im „direct drive“ sowie die unterschiedlichen möglichen Targetkonzepte. Für ein besseres Grundlagenverständnis, zur Revision der Simulationscodes und zur Beschleunigung der Forschung an Zünd- und Targetkonzepten braucht es verbesserte Experimente, die eine ausreichende Laserenergie bereitstellen und die Diagnostik und Analyse der Laser-Target-Wechselwirkung mit ultrahoher Orts- und Zeitauflösung ermöglichen.
Der Aufbau einer Geräteinfrastruktur in der notwendigen Größenordnung ist aus Mitteln der Grundfinanzierung für Forschungseinrichtungen und Hochschulen in der Regel nicht leistbar, so dass hier aktuell ein Engpass besteht.
Ziel ist daher die Förderung des Aufbaus einer Targetphysik-orientierten Forschungsinfrastruktur für die Laserfusion mit internationalen Alleinstellungsmerkmalen. Hiermit sollen Verfügbarkeit und Zugang zu solchen Infrastrukturen für die gesamte Fachcommunity und ganz besonders auch für Unternehmen deutlich verbessert werden.
Die Förderung soll unmittelbar dazu beitragen, nachhaltige Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu initiieren, um so einen wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen in innovative Dienstleistungen und Produkte zu erreichen.
Zudem wird darauf abgezielt, nachhaltige Infrastrukturen für die Laserfusion zu schaffen, die die Ausbildung von dringend benötigten wissenschaftlichen und technischen Fachkräften ermöglichen.
1.2 Zuwendungszweck
Um die oben genannten Ziele zu erreichen, soll eine geeignete Infrastruktur an einer Forschungseinrichtung in Deutschland realisiert werden. Nach Möglichkeit sollen Synergien mit bereits bestehenden Infrastrukturen genutzt werden.
Das Projekt kann Anteile einer noch notwendigen Technologieentwicklung enthalten. Zwecks schneller Umsetzung sollen jedoch vor allem verfügbare Systeme eingesetzt und kombiniert werden, die dem bestmöglichen Stand der Technik entsprechen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden soll der Aufbau einer einzelnen innovativen Testanlage für die Targetphysik in der Laserfusion sowie die Durchführung erster Schlüsselexperimente. Die Anlage soll Experimente ermöglichen, die signifikante neue Erkenntnisse im Verständnis zum Beispiel der Laser-Plasma-Wechselwirkung, Laser-Plasma-Instabilitäten, Stopping Power, Opazitäten für die Laserfusion erzeugen sowie die Validierung von Simulationscodes verbessern.
Mögliche Zielspezifikationen für eine solche Anlage sind:
- –
-
Laserenergie in der Größenordnung von 1 Kilojoule bis einigen Kilojoule pro Puls
- –
-
Repetitionsrate > 0,1 Hertz
- –
-
hohe Bandbreite
- –
-
Möglichkeit der Frequenzverdopplung/-verdreifachung
- –
-
variable Pulslänge zur Testung unterschiedlicher Zündkonzepte (Nanosekunden bis Femtosekunden)
- –
-
Möglichkeit der Testung unterschiedlicher Targetkonzepte
- –
-
Integration von Diagnostiken mit hoher Empfindlichkeit sowie hoher zeitlicher und räumlicher Auflösung (zum Beispiel Bildgebung, Streuung, Spektroskopie)
Es kann sinnvoll sein, die Forschungsinfrastruktur in mehreren aufeinander aufbauenden Phasen zu planen, die für sich genommen einer operationsfähigen Anlage mit einem spezifischen Science Case entsprechen. Es können dabei Phasen aufgezeigt werden, die über die geforderten Spezifikationen hinausgehen und Gegenstand möglicher späterer Förderentscheidungen sind, um die langfristige Entwicklungsmöglichkeit und Aktualität der Anlage aufzuzeigen. Entsprechende Zeithorizonte und Meilensteine/Entscheidungspunkte sind anzugeben, Umsetzungspartner und Anwender aus Forschung und Industrie sind frühzeitig einzubinden. Entsprechende Absichtserklärungen können bereits dem Antrag beigefügt werden.
Ein Conceptual Design Report (CDR) oder Technical Design Report (TDR) soll dem Antrag beigefügt werden.
Neben der reinen Beschaffung von Geräten müssen die Projekte auch die wesentlichen notwendigen Arbeiten zur Validierung der Aufbauten und gegebenenfalls die Behandlung erster Forschungs- und Entwicklungsfragen beinhalten.
Die Aufzählung der Spezifikationen soll einen groben Rahmen abstecken. Es können Schwerpunkte gesetzt werden. Jedes Vorhaben muss jedoch (internationale) Alleinstellungsmerkmale der Spezifikationen und Verfahren aufweisen, die die Anlage vom bisherigen Stand der Technik abgrenzen und einen signifikanten Erkenntnisgewinn für die Laserfusion ableiten lassen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen und überwiegend öffentlich-finanzierte Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Für das Projekt können vor allem Einzelvorhaben, gegebenenfalls auch Forschungsverbünde zweckmäßig sein. Hochschulen können nur im Verbund mit mindestens einer außeruniversitären Forschungseinrichtung gefördert werden. Eine Beteiligung einer Hochschule an einem Verbundprojekt muss für das Erreichen des Vorhabenziels unerlässlich sein.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).1
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Förderungswürdig sind Vorhaben an Institutionen mit Forschungs- sowie Entwicklungs- und Umsetzungskompetenz bezogen auf die Ziele der Bekanntmachung. Es ist eine Förderung von Einzelvorhaben oder Verbundprojekten beabsichtigt.
Eine Zustimmung des Aufsichtsgremiums der Einrichtung zum Aufbau und dem Betrieb der Anlage nach der Förderung muss spätestens zur Bewilligung vorliegen. Die jeweiligen Antragsteller müssen bestätigen, dass die geschaffenen Geräte-Infrastrukturen im Anschluss an die Förderung aus der Grundfinanzierung heraus weiterbetrieben werden können.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).2
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind die Geräteinfrastruktur der Forschungsanlage und gegebenenfalls weitere Infrastrukturmaßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung des Zuwendungszwecks dienen. Nicht förderfähig ist die Errichtung von Gebäuden und Betriebsinfrastrukturen.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Fusion/Naturwissenschaftliche Grundlagenforschung –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dr. Christian Flüchter
Telefon: +49 (0) 211/62 14-261
E-Mail: fluechter@vdi.de
Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Dem Projektträger sind
bis spätestens 31. Januar 2026
förmliche Förderanträge unter Nutzung des Antragssystems „easy-Online“ vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.
Eine fachliche Beschreibung des Vorhabens in englischer Sprache muss dem Antrag ergänzend zum CDR/TDR beigefügt werden. Diese ist gemäß folgender Gliederung (Buchstabe a bis f) zu erstellen und sollte maximal zehn DIN-A4-Seiten (einfacher Zeilenabstand, Schriftart Arial, Schriftgröße 11) umfassen.
- a)
-
Titel des Vorhabens und Kennwort
- b)
-
Name und Anschrift des Antragstellers inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- c)
-
Ziele des Vorhabens
- –
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Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags
- –
-
wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens
- –
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tabellarische Auflistung der Zielspezifikationen der Infrastruktur, gegebenenfalls aufgeteilt in verschiedene Ausbaustufen (wo möglich kann auf den CDR/TDR verwiesen werden)
- –
-
Beitrag des Vorhabens zum übergeordneten Programmziel „Fusionskraftwerk“
- d)
-
Stand der Wissenschaft und Technik, eigene Vorarbeiten sowie bestehende Infrastrukturen im Zusammenhang mit dem Vorhaben
- –
-
Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter] und – sofern zutreffend – Bewertung der Patentlage im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse)
- –
-
bisherige Arbeiten des Antragstellers beziehungsweise (assoziierter) Partner mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens
- –
-
bestehende und nutzbare Infrastrukturen im Zusammenhang mit dem Vorhaben
- e)
-
Arbeitsplan (hier kann teilweise auf den CDR/TDR verwiesen werden)
- –
-
Beschreibung der Arbeiten einschließlich möglicher wissenschaftlicher und technischer Problemstellungen sowie der Lösungsansätze, gegebenenfalls Unterteilung in mehrere Ausbaustufen der Infrastruktur, gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten
- –
-
Definition erfolgskritischer Meilensteine, gegebenenfalls Unterteilung in mehrere Ausbaustufen
- –
-
Netzplan: Übergeordnete Arbeitspakete und Meilensteine, aufgetragen über der Zeit
- f)
-
Verwertungsplan
- –
-
wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
- –
-
Nutzung der Infrastruktur nach Projektende, Einbettung in die Community, anschließende Schritte (zum Beispiel Beschreibung weiterer möglicher Ausbaustufen)
Zusätzlich ist eine tabellarische Erläuterung der wichtigsten Kostenpositionen, insbesondere bezogen auf die benötigten Geräte, der Vorkalkulation beziehungsweise des Finanzierungsplans beizufügen.
Es wird empfohlen, für die Erstellung der Vorhabenbeschreibung sowie der tabellarischen Finanzierungsübersicht die unter dem nachfolgenden Link bereitgestellten kommentierten Mustergliederungen zu verwenden:
https://www.bmftr-fusionsforschung.de
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- –
-
Bezug zur Förderbekanntmachung
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Innovationshöhe, Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts der Anlage
- –
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Qualität und Originalität des Science Cases, wissenschaftliche Untersuchungsmöglichkeiten und -methodiken an der Anlage
- –
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Hebelwirkung beziehungsweise Schlüsselcharakter der Infrastruktur für die Laserfusionsforschung und Relevanz für das übergeordnete Programmziel „Fusionskraftwerk“
- –
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Realisierbarkeit der Arbeitsziele und der zur Umsetzung erforderlichen Verfahrensschritte (bauliche und technologische Umsetzbarkeit, Governance), auch Darstellung von Drittmitteln
- –
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Kompetenz des Antragstellers und Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner
- –
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Qualität und Belastbarkeit des Nutzungskonzepts, Einbettung in das Forschungsökosystem der Einrichtung und darüber hinaus, Zugangsregeln, IP-Regelungen für Industrienutzer
- –
-
Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits-, Ressourcen- und Finanzplanung
- –
-
Unterstützung durch das jeweilige Aufsichtsgremium der beteiligten Einrichtungen
Das BMFTR und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge durch eine unabhängige, internationale Gutachterkommission beraten zu lassen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 gültig.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Dr. Peter Schroth
- 1
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 2
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 3
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.