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Bundesministerium des Innern

Bekanntmachung
zu § 18g des Aufenthaltsgesetzes
über die Mindestgehälter für die Blaue Karte EU

Vom 2. Dezember 2025

Gemäß § 18g Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gibt das Bundes­ministerium des Innern folgende Mindestbruttogehälter für die Blaue Karte EU nach § 18g Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 AufenthG für das Jahr 2026 bekannt:

Das Mindestbruttogehalt für die Blaue Karte EU beträgt nach § 18g Absatz 1 Satz 1 AufenthG 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt für das Jahr 2026 in Höhe von jährlich 50 700 Euro.

Das Mindestbruttogehalt für die Blaue Karte EU nach § 18g Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 18g Absatz 2 AufenthG beträgt 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbe­messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich ein Mindestbruttogehalt für das Jahr 2026 in Höhe von jährlich 45 934,20 Euro.

Berlin, den 2. Dezember 2025

MI3.21002/79#3

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Keiler