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vom: 18.08.2026
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 28.08.2026 B2
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bekanntmachung
im Rahmen der Strategie der Bundesregierung
zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit
Richtlinie
zur Förderung von Pilotprojekten
zur Internationalisierung und Innovation der Berufsbildung – InternationalVET
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Eine exzellente berufliche Aus- und Weiterbildung ist weltweit eine Grundlage für individuelle Bildungschancen und Beschäftigungsfähigkeit, für gesellschaftlichen Wohlstand und sozialen Zusammenhalt sowie Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit. Mit der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit (iBBZ) stärkt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) den Wissenstransfer und die Entwicklung innovativer Aus- und Weiterbildungsansätze.
1.1 Förderziel
Die Rahmenbekanntmachung erfolgt auf Grundlage der Strategie der Bundesregierung zur internationalen Berufsbildungszusammenarbeit (2019) sowie der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung der Bundesregierung (2022). Bezugsrahmen ist die internationale Berufsbildungszusammenarbeit (iBBZ) des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ).
Hierzu wurde am 1. September 20221 beziehungsweise in geänderter Fassung am 23. November 20232 im Bundesanzeiger die Rahmenbekanntmachung zur Förderung von Projekten der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit – CooperationVET veröffentlicht. Die Rahmenbekanntmachung CooperationVET sieht eine Einbettung der Projekte in bilaterale Kooperationen und interministerielle Reformdialoge vor und ist seither das zentrale Instrument des BMBFSFJ zur Umsetzung von Projektförderung in der iBBZ.
CooperationVET wird durch die vorliegende Rahmenbekanntmachung InternationalVET ergänzt, indem sie Förderdesiderata aufgreift, die sich dem Mandat von CooperationVET (im Sinne von Beiträgen zu bilateralen Kooperationen und zu Berufsbildungsreformen von Partnerländern) entziehen. Damit wird eine Grundlage für die Förderung von Projekten geschaffen, die im direkten Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen. Es sollen exzellente Ergebnisse vergangener Förderprojekte der iBBZ zum Zwecke des Transfers und der Weiterentwicklung aufgegriffen, gezielt der Wissens- und Innovationstransfer nach Deutschland realisiert und die iBBZ als Entwicklungs- und Erprobungsfeld für die Innovation der deutschen Berufsbildung nutzbar gemacht werden. Die Förderung soll somit dazu beitragen, die Vernetzung sowie die Innovations- und Zukunftsfähigkeit der deutschen Berufsbildung durch internationale Erprobungsräume und Wissenstransfer nachhaltig zu erhöhen und hierfür pilothaft erprobte, übertragbare Handlungsansätze hervorzubringen.
Die Rahmenbekanntmachung orientiert sich an den Qualitätsmerkmalen des deutschen Berufsbildungssystems:
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gemeinsame Verantwortung von Staat, Wirtschaft und Sozialpartnern,
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Lernen im Arbeitsprozess,
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Akzeptanz von nationalen Berufs-, Ausbildungs- und Prüfungsstandards,
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qualifiziertes Bildungspersonal in Betrieben und Berufsschulen,
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institutionalisierte Berufsbildungs- und Arbeitsmarktforschung sowie Beratung zur Berufsbildung und
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attraktive berufliche Karrierewege.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der vorliegenden Rahmenbekanntmachung ist die interessengeleitete, auf die Internationalisierung und Innovation der deutschen Berufsbildung gerichtete Inwertsetzung von aufgebauten Netzwerken, Kapazitäten und Kompetenzen der globalen iBBZ-Community, exzellenten Ergebnissen zurückliegender iBBZ-Förderung sowie Potenzialen zur Stärkung von Attraktivität und positivem Image der Berufsbildung deutscher Prägung im Ausland mittels internationaler Projekte.
Diese Projekte sollen vorhandene Wissens-, Erfahrungs- und Beziehungsressourcen der iBBZ erschließen, um sie gezielt zur Stärkung und Weiterentwicklung der iBBZ beziehungsweise zur Internationalisierung und Innovation der deutschen Berufsbildung einzusetzen. Hierfür sind geeignete Handlungsmodelle zu entwickeln und pilothaft umzusetzen, die auf die Implementierung der nachfolgenden Maßnahmentypen zielen:
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Erforschung relevanter aktueller und zukunftsweisender Fragestellungen in der iBBZ,
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Diskursformate für Expertinnen und Experten,
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Instrumente der Fachkommunikation und des Berufsbildungsmarketings,
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innovative, berufsbildungsbezogene Lehr- und Lern- sowie Steuerungs- und Kooperationsmodelle.
Das gesamte Spektrum der Berufsbildung, welches unter anderem die Berufsorientierung, Teilqualifizierung, duale berufliche Erstausbildung sowie Formen der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Sinne der Aufstiegsfortbildung und im Sinne des Re-, Up- und Cross-Skilling umfasst, findet hierbei Berücksichtigung. Die Projekte können ferner berufsbildungsspezifische Beiträge zur Bewältigung der zentralen Herausforderungen, wie beispielsweise
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Digitalisierung/Digitalität und die Folgen des zunehmenden Einsatzes Künstlicher Intelligenz in der Arbeits- und Lebenswelt,
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Mobilitätsförderung,
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demographischer Wandel und Fachkräftemangel und
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Integration und soziale Kohäsion,
leisten.
Weiterführende Details werden in spezifischen Förderaufrufen bekannt gegeben. In den Förderaufrufen wird zudem darüber informiert, ob ein einstufiges oder ein zweistufiges Antragsverfahren (siehe Nummer 7.2.1 und Nummer 7.2.2) vorgesehen ist.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Rahmenbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBFSFJ. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Rahmenbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d, Artikel 25a und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzel- oder Verbundvorhaben, die geeignet sind, vorhandene Wissens-, Erfahrungs- und Beziehungsressourcen in der iBBZ zu erschließen und diese für die Internationalisierung und Innovation der deutschen Berufsbildung nutzbar zu machen.
Die Projekte sollen sich an den in Nummer 1.1 genannten Qualitätsmerkmalen sowie an den in Nummer 1.2 genannten Förderzielen orientieren.
Weiterführende Details zu den gewünschten Projekten, zum Antragsverfahren (ein- oder zweistufig) sowie den damit verbundenen Förderschwerpunkten, regionalen oder länderspezifischen Bezügen sowie Erfolgskriterien im Hinblick auf die Erreichung der förderpolitischen Ziele werden in spezifischen Förderaufrufen bekannt gegeben.
Über die Förderaufrufe erfolgt keine weitergehende Ausgestaltung der Beihilferegelung.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind. Besonders angesprochen sind Kammerorganisationen und Gewerkschaften (inklusive deren angeschlossene Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie regionale und bereichsförmige Untergliederungen), das Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern (AHKs), Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere KMU), gewerbliche und nichtgewerbliche Bildungsanbieter, Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Ebenfalls angesprochen sind Landeseinrichtungen (zum Beispiel Landesakademien, Landesinstitute, Träger der Berufsschulen etc.).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (beispielsweise Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt. Ausgenommen hiervon sind AHKs und deren Dienstleistungsgesellschaften.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).4
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBFSFJ vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an initiativübergreifenden Aktivitäten des Wissens- und Erfahrungsaustauschs teilzunehmen. Es wird vorausgesetzt, dass sich die Zuwendungsempfänger an relevanten Kooperationsaktivitäten des BMBFSFJ mit jeweiligen Zielländern aktiv beteiligen. Darüber hinaus wird eine enge Zusammenarbeit mit der Zentralstelle der Bundesregierung für internationale Berufsbildungskooperation „GOVET“ sowie der BMBFSFJ-Exportinitiative für die Bildungswirtschaft „iMOVE“ im Bundesinstitut für Berufsbildung erwartet.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBFSFJ-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBFSFJ finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungs- und/oder Entwicklungs- und Erprobungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBFSFJ.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBFSFJ), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBFSFJ zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBFSFJ), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBFSFJ oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Die Erfolgskontrolle dient der Ziel-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Hierfür werden insbesondere projektbezogene Informationen zur Umsetzung der Vorhaben, zur Erreichung der Projektziele, zur Nutzung und Verwertung der Projektergebnisse sowie zu deren Transfer- und Verstetigungspotenzialen herangezogen. Die weitere Konkretisierung erfolgt in den jeweiligen Förderaufrufen sowie im Bewilligungsverfahren.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer fachöffentlichen oder wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBFSFJ begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBFSFJ derzeit folgenden Projektträger
beauftragt:
DLR Projektträger
BG-IBB – Internationale Zusammenarbeit in der Berufsbildung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: berufsbildunginternational@dlr.de
Fachliche Ansprechperson ist Frau Ramona Neuse,
Telefon: +49 30 67055 634.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbfsfj
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist jeweils einstufig (siehe Nummer 7.2.1) oder zweistufig (siehe Nummer 7.2.2). Das relevante Antragsverfahren wird im jeweiligen Förderaufruf benannt.
Die Veröffentlichung von Förderaufrufen erfolgt auf der Internetseite www.berufsbildung-international.de. Es besteht die Möglichkeit, sich auf www.berufsbildung-international.de als Förderinteressierte/Förderinteressierter zu registrieren. Wer registriert ist, wird zusätzlich per E-Mail über die Veröffentlichung von Förderaufrufen informiert. Die Förderaufrufe beschreiben jeweils die spezifischen Fördergegenstände und regeln detailliert, welche spezifischen Ziele mit dem angestrebten Projekt erreicht werden sollen. Die Förderaufrufe informieren ferner über die angestrebte Dauer des Projekts, ggf. Fristen zur Skizzenvorlage und weitere spezifische Anforderungen sowie über das jeweilige ein- oder zweistufige Antragsverfahren.
7.2.1 Einstufiges Antragsverfahren: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem im jeweiligen Förderaufruf angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Förderanträge müssen zusätzlich enthalten:
- –
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eine detaillierte Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache gemäß Gliederung in den Richtlinien für Antragsteller; im Fall von Verbundvorhaben: Die Vorhabenbeschreibung ist verbundübergreifend unter Darstellung der Teilvorhaben zu formulieren;
- a)
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inklusive einer ausführlichen Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung; die Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung muss bei Verbundvorhaben Aufschluss über das gesamte Verbundvorhaben geben und zugleich die Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung des zu beantragenden Teilvorhabens in differenzierter Weise darlegen;
- b)
-
inklusive ausführlichem Verwertungsplan; der Verwertungsplan muss bei Verbundvorhaben Aufschluss über das gesamte Verbundvorhaben geben und zugleich die spezifische Verwertungsplanung des zu beantragenden Teilvorhabens in differenzierter Weise darlegen;
- c)
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inklusive Darstellung der geplanten Verankerung der Maßnahmen in der jeweiligen Zielregion und Planungen zur Öffentlichkeitsarbeit;
- d)
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inklusive detaillierter Darstellung der Anwendung erwarteter Ergebnisse;
- –
-
detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens (bei Verbundvorhaben nach Teilvorhaben differenziert);
- –
-
Nachweise über Interessenbekundungen (beispielsweise Letters of Intent) von zur Durchführung notwendigen Partnern in Deutschland sowie gegebenenfalls in der jeweiligen Zielregion.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
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Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen;
- –
-
Ziel- und Zweckbestimmung: Übereinstimmung mit den in den jeweiligen Förderaufrufen konkretisierten Förderzielen und dem Gegenstand der Förderung;
- –
-
Fachliche Kriterien:
- a)
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fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens, Realisierbarkeit des Arbeitsplans und Plausibilität des Zeitplans;
- b)
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Beitrag zur Weiterentwicklung der iBBZ des BMBFSFJ;
- c)
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wissenschaftliche und/oder wirtschaftliche Anschlussfähigkeit sowie Verstetigung der zu entwickelnden Maßnahmen;
- –
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Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation der Forschungsergebnisse beziehungsweise Fachkommunikation zu den Entwicklungs- und Erprobungsergebnissen: Qualität der Planungen der Maßnahmen;
- –
-
Finanzierung: Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit sowie Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel;
- –
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Eignung und Komplementarität: mehrjährige Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit; Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner, Qualität der Zusammenarbeit.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung durch das BMBFSFJ entschieden. Zur Bewertung der Projektanträge werden gegebenenfalls externe Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen.
Die Förderentscheidung wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Der eingereichte Förderantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Zweistufiges Antragsverfahren
7.2.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zu den spezifischen Förderaufrufen, die ein zweistufiges Antragsverfahren vorsehen, zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Die postalische Zusendung der Projektskizzen ist zu richten an:
DLR Projektträger
BG-IBB – Internationale Zusammenarbeit in der Berufsbildung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Für die Erstellung von Projektskizzen stellt der Projektträger Vorlagen unter www.berufsbildung-international.de/ als Download zur Verfügung.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die in den Förderaufrufen genannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizze muss folgenden Inhalt enthalten und ist wie folgt zu gliedern:
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Darstellung des Vorhabenziels, inklusive Begründung der Notwendigkeit der Zuwendung;
- –
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Skizzierung des spezifischen Beitrags zur Weiterentwicklung der iBBZ sowie Abgrenzung zu vorhandenen Kooperations- und Förderaktivitäten;
- –
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Kurze Darstellung eines Arbeits- und Zeitplans;
- –
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Kurze Darstellung der geschätzten Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale). In dieser Phase ist keine detaillierte Darstellung des Finanzierungsplans/der Gesamtkalkulation erforderlich;
- –
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Nachweis der Eignung der Förderinteressenten (beziehungsweise, soweit zutreffend, der geplanten Verbundpartner) zur Durchführung des Vorhabens;
- –
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Darstellung der Kooperation im Verbundvorhaben (sofern zutreffend) sowie mit relevanten Dritten, Nennung der Verbundkoordination.
Die Projektskizzen sollen einen Umfang von zehn Seiten, bei Verbundvorhaben von zwölf Seiten, nicht überschreiten.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
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Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen;
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Fachliche Übereinstimmung und Bezug mit den in den jeweiligen Förderaufrufen konkretisierten Förderzielen und dem Gegenstand der Förderung sowie den im Förderaufruf spezifizierten inhaltlichen Anforderungen, ferner Berücksichtigung der speziellen Durchführungsbedingungen in den jeweiligen Zielregionen;
- –
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Plausibilität der Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplanung;
- –
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Eignung der skizzeneinreichenden Institution beziehungsweise im Verbundfall: der skizzeneinreichenden Institutionen zur Erreichung der Vorhabenziele sowie Komplementarität des geplanten Verbundes.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Zur Bewertung der Skizzen werden gegebenenfalls externe Gutachterinnen und Gutachter hinzugezogen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die eingegangenen Förderanträge müssen zusätzlich enthalten:
- –
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eine detaillierte Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache; im Fall von Verbundvorhaben: Die Vorhabenbeschreibung ist verbundübergreifend unter Darstellung der Teilvorhaben zu formulieren;
- a)
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inklusive einer ausführlichen Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung; die Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung muss bei Verbundvorhaben Aufschluss über das gesamte Verbundvorhaben geben und zugleich die Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung des zu beantragenden Teilvorhabens in differenzierter Weise darlegen;
- b)
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inklusive ausführlichem Verwertungsplan; der Verwertungsplan muss bei Verbundvorhaben Aufschluss über das gesamte Verbundvorhaben geben und zugleich die spezifische Verwertungsplanung des zu beantragenden Teilvorhabens in differenzierter Weise darlegen;
- c)
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inklusive Darstellung der geplanten Verankerung der Maßnahmen in den jeweiligen Zielregionen und Planungen zur Öffentlichkeitsarbeit;
- d)
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inklusive detaillierter Darstellung der Anwendung erwarteter Ergebnisse;
- –
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detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens (bei Verbundvorhaben nach Teilvorhaben differenziert);
- –
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Nachweise über Interessenbekundungen (beispielsweise Letters of Intent) von zur Durchführung notwendigen Partnern in Deutschland sowie gegebenenfalls in der jeweiligen Zielregion.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen beziehungsweise Empfehlungen aus der Begutachtung der zuvor eingereichten Projektskizze (siehe Nummer 7.2.2.1) sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen unter Beachtung und Umsetzung förderrechtlicher Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe;
- –
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Ziel- und Zweckbestimmung: Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung unter Beachtung und Umsetzung inhaltlicher Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe;
- –
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Fachliche Kriterien:
- a)
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fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens, Realisierbarkeit des Arbeitsplans und Plausibilität des Zeitplans;
- b)
-
Beitrag zur Weiterentwicklung der iBBZ des BMBFSFJ;
- c)
-
wissenschaftliche und/oder wirtschaftliche Anschlussfähigkeit sowie Verstetigung der zu entwickelnden Maßnahmen;
- –
-
Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation der Forschungsergebnisse beziehungsweise Fachkommunikation zu den Entwicklungs- und Erprobungsergebnissen: Qualität der Planungen der Maßnahmen;
- –
-
Finanzierung: Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit sowie Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel;
- –
-
Eignung und Komplementarität: mehrjährige Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit; Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner, Qualität der Zusammenarbeit.
- –
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Berücksichtigung der Auflagen/Hinweise/Empfehlungen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung durch das BMBFSFJ entschieden.
Die Förderentscheidung wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Der eingereichte Förderantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Rahmenbekanntmachung ist hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen auf Grundlage der AGVO bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2031 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Cordula Kleidt
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
I. AGVO
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMBFSFJ alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBFSFJ Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- –
-
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
- –
-
2,5 Millionen Euro je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beziehungsweise Durchführbarkeitsstudie, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vii in Verbindung mit Artikel 25a Absatz 4 AGVO)
- –
-
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung;
- –
-
Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii)
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv)
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i)
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii)
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii)
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 25a AGVO – Beihilfen für mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnete Vorhaben
Die beihilfefähigen Tätigkeiten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind, umfassen jedoch keine Tätigkeiten, die über den Rahmen der experimentellen Entwicklung hinausgehen.
Die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten der geförderten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudien entsprechen denjenigen, die gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa beihilfefähig sind.
Der Beihilfehöchstbetrag darf 2,5 Millionen Euro je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beziehungsweise Durchführbarkeitsstudie nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder Durchführbarkeitsstudie gewährten öffentlichen Mittel darf den gemäß den Vorschriften für das Programm Horizont 2020 oder das Programm Horizont Europa für das jeweilige Vorhaben oder die jeweilige Studie geltenden Finanzierungssatz nicht überschreiten.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähig sind Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- CooperationVET:
https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Bekanntmachungen/DE/2022/09/2022-09-12-Bekanntmachung-CooperationVET.html?templateQueryString=+International - 2
- Änderungsbekanntmachung CooperationVET:
https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Bekanntmachungen/DE/2023/12/2023-12-11-%C3%84nderungsbekanntmachung-CooperationVET.html - 3
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 4
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 5
- Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]. - 6
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 7
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 8
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 9
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.