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vom: 14.08.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 25.08.2025 B2
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Themenfeld „Materie“
auf den Gebieten Materialforschung und Strukturbiologie
mit Neutronen und Synchrotronstrahlung
im Rahmen der deutsch-schwedischen Kooperation (Röntgen-Ångström-Cluster)
innerhalb des Rahmenprogramms „Erforschung von Universum und Materie“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Großgeräte der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung liefern wesentliche Erkenntnisse heutiger Spitzenforschung und bilden durch den Transfer der dort entwickelten Technologien und Methoden die Grundlage für Innovationen von morgen. Die Weiterentwicklung bestehender Großgeräte, wie ESRF-EBS (Extremely Brilliant Source der European Synchrotron Radiation Facility), oder neue im Bau befindliche Großgeräte, wie die ESS (European Spallation Source), führen zu sprunghaften Verbesserungen der experimentellen und analytischen Möglichkeiten. Um diese Fortschritte maximal auszunutzen, müssen die an den Großgeräten verwendeten Methoden und Messapparaturen und Auswertungsprozeduren optimiert und neuartige Ansätze entwickelt werden. Um das Potential von Forschungsinfrastrukturen auch im internationalen Kontext voll auszuschöpfen und auf wissenschaftliche Beiträge zur Lösung aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen auszurichten, müssen zudem die sie umgebenden Forschungsräume grenzübergreifend integriert werden.
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) beabsichtigt, innerhalb des Rahmenprogramms „Erforschung von Universum und Materie – ErUM“ Vorhaben zu fördern, die der Zielsetzung des deutsch-schwedischen Röntgen-Ångström-Clusters (http://www.rontgen-angstrom.eu/) dienen, insbesondere vor dem Hintergrund des Engagements Deutschlands und Schwedens für die europäischen Forschungsinfrastrukturen European Spallation Source (ESS) in Lund (Schweden) und European XFEL in Schenefeld (Deutschland). Grundlagen für die Fördermaßnahme sind das „Memorandum of Understanding“ (MoU) vom 15. Juni 2009 zwischen der deutschen und der schwedischen Regierung sowie die Empfehlungen des begleitenden Lenkungsausschusses des Röntgen-Ångström-Clusters.
Die Fördermaßnahme zielt zuvorderst darauf ab, den norddeutsch-schwedischen Forschungsraum mit seinen herausragenden Forschungsinfrastrukturen kontinuierlich in Bezug auf wissenschaftliche Exzellenz und internationale Sichtbarkeit weiterzuentwickeln. Dadurch soll die Region – und damit Deutschland insgesamt – als attraktiver Standort für Wissenschaft und Wirtschaft gestärkt werden. Gleichzeitig trägt dies zur konkreten Umsetzung der strategischen Forschungspartnerschaft mit Schweden im Handlungsfeld „Vernetzung“ des Rahmenprogramms ErUM bei.
Eine nachhaltige Entwicklung Deutschlands entsprechend der „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“1 ist für das BMFTR von hoher Priorität.
Hauptziele der Maßnahme sind daher, aufbauend auf der Expertise in beiden Ländern, an ausgewählten großen Forschungsinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse
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die binationale Zusammenarbeit und Nutzung zu intensivieren,
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die Kompetenz und Ausbildung von Fachkräften und wissenschaftlichem Nachwuchs zur Weiterentwicklung und effizienten Nutzung zu stärken,
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wissenschaftliche Spitzenleistungen in Strukturbiologie und Materialforschung zu ermöglichen,
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die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten dieser Großgeräte zu erweitern und deren Leistungsfähigkeit zu steigern,
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den Transfer wissenschaftlicher Ergebnisse in wirtschaftliche Anwendungen zu fördern.
1.2 Zuwendungszweck
Zur Erreichung dieser Zielsetzungen sollen im Themenbereich „Erforschung von Materie“ gemeinsame deutsch-schwedische Verbundprojekte gefördert werden.
Im Mittelpunkt stehen Vorhaben, welche
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die komplementären Expertisen aus Deutschland und Schweden kombinieren, um neue Forschungsmethoden zu erarbeiten und Instrumente zu entwickeln oder zu verbessern, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit der ausgewählten Großgeräte zu steigern und Nutzungsmöglichkeiten zu erweitern,
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die binationale Vernetzung, Mobilität und Präsenz insbesondere des wissenschaftlichen Nachwuchses vertiefen sowie
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Innovationsprozesse durch Transfer von wissenschaftlich-technischen Ergebnissen der Grundlagenforschung in die Wirtschaft oder die Schaffung technischer Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Zugangsmodelle fördern und
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gemeinsame Beiträge zur Beteiligung der großen Forschungsinfrastrukturen an der weltweiten nachhaltigen Entwicklung leisten.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Im Mittelpunkt der Förderung stehen Verbundprojekte zur Forschung mit Neutronen oder Synchrotronstrahlung, die gemeinsam von deutschen und schwedischen Forschungsgruppen durchgeführt werden und auf den in Nummer 1.2 angegebenen Zuwendungszweck ausgerichtet sind.
Die Forschungsarbeiten müssen sich mit Materialwissenschaft oder Strukturbiologie befassen und auf die Entwicklung von Instrumenten (experimentelle Infrastruktur) und/oder Methoden (Hardware oder Software) sowie Forschungstechniken an mindestens einer der folgenden Photonen- beziehungsweise Neutronenquellen als Großgerät abzielen:
Photonenquellen:
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BESSY II, Helmholtz-Zentrum für Materialien und Energie, Berlin
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FLASH, Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY, Hamburg
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PETRA III, Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY, Hamburg
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European XFEL, Schenefeld
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MAX IV Laboratory, Lund
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European Synchrotron Radiation Facility (ESRF), Grenoble
Neutronenquellen:
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Forschungs-Neutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz (FRM II), Technische Universität München, Garching
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Höchstflussreaktor (HFR), Institut Laue-Langevin, Grenoble
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European Spallation Source (ESS, im Bau), Lund
In besonders begründeten Fällen können Vorhaben auch an anderen Großgeräten gefördert werden, sofern diese im engen inhaltlichen Bezug zu einem der oben genannten Großgeräte stehen.
Bei methodischen Entwicklungen zur effizienten und standardisierten Messdatenreduktion, -filterung, -auswertung sind die Nutzung modernster Methoden des maschinellen Lernens und der Künstlichen Intelligenz wünschenswert.
Der Schwerpunkt dieser Fördermaßnahme liegt auf Vorhaben, die die frühzeitige Nutzung der ESS unterstützen. Ein weiteres Ziel ist die Stärkung der Vernetzung von Kollaborationspartnern für die Inbetriebnahme.
Mit dem bevorstehenden Start des ESS-Nutzerbetriebs sind insbesondere Projekte erwünscht, die eine Beteiligung am frühen Wissenschaftsprogramm der ESS vorbereiten. Im Speziellen sollen die dortigen neuen experimentellen Möglichkeiten durch methodische und instrumentelle Entwicklungen (beispielsweise Probenumgebungen) ergänzt werden. Ziel ist es, direkt von Beginn an das Potential der ersten 15 Instrumente optimal zu nutzen.
Die Leistungsfähigkeit der entwickelten Instrumente beziehungsweise Methoden soll anhand einer aktuellen, relevanten wissenschaftlichen Fragestellung demonstriert werden.
Die Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen, die von der Entwicklung neuer Instrumentierung beziehungsweise Methoden losgelöst sind, ist nicht Gegenstand dieser Fördermaßnahme. Der Routinebetrieb von Experimentiereinrichtungen und Standardausrüstungen im Umfeld der Quelle sind nicht förderfähig.
Vorhaben, die für eine Versorgung mit kalten Neutronen ausschließlich auf den FRM II angewiesen sind, werden in dieser Förderperiode als nicht prioritär angesehen.
Idealerweise sind die Vorhaben eng mit der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und seiner Einbeziehung in die Forschung an Großgeräten verbunden. Es wird nachdrücklich begrüßt, wenn die Vorhaben durch Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleiter, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in vergleichbaren Karrierestufen geleitet werden.
Die Einbindung grenzüberschreitender Mobilität von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern zu einem der genannten Großgeräte ist förderfähig und kann – im Sinne der Programmausrichtung – positiv in die Bewertung einfließen.
Ressourcenschonung soll bei der Entwicklung neuer oder der Verbesserung bestehender Instrumente sowie der Entwicklung neuer Forschungsmethoden und bei Vernetzungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Technologische und methodische Entwicklungsarbeiten, die das Potential der Großgeräte für Forschung im Bereich nachhaltige Entwicklung ausbauen, werden sehr begrüßt. Zusätzlich zu den inhärenten Zielen „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ (Ziel 9) oder „Hochwertige Bildung“ (Ziel 4) der Agenda 2030 ist ein Bezug zu mindestens einem weiteren Nachhaltigkeitsziel sehr wünschenswert.
Vorhaben in Zusammenarbeit mit Partnern aus der Wirtschaft können gefördert werden. Dabei soll entweder der Transfer von Ideen und Erkenntnissen aus den geförderten Arbeiten in die Anwendung angestoßen werden oder vorhandenes Know-how aus der Wirtschaft zu neuartigen Methoden und innovativen Technologien für die geplanten Arbeiten von Hochschulen zur „Erforschung von Materie“ an Großgeräten genutzt werden, so dass Innovationsketten durch frühzeitigen Austausch beginnen können. Förderfähig sind auch Vorhaben, die neue, auf Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtete Zugangsmodelle unterstützen, etwa durch Erarbeitung standardisierter beziehungsweise automatisierbarer Messprozesse und Datenprodukte. Beispiele für solche Zusammenarbeiten sind:
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Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (gegebenenfalls unter Beteiligung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen)
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Zusammenarbeit von Ausgründungen von Hochschulen mit den jeweiligen Mutterhochschulen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können als Teil eines Verbunds gefördert werden. Mindestens einer der Verbundpartner muss eine deutsche Hochschule sein und die Beteiligung des Unternehmens muss für das Erreichen des Vorhabenziels unerlässlich sein.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Verbünde können ebenfalls mit assoziierten Partnern, das heißt mit nicht geförderten Partnern, kooperieren. Eine etwaige Zusammenarbeit mit assoziierten Partnern ist in den Anträgen der Verbünde darzustellen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).5
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Die Teilnahme am Verfahren „profi-Online“ wird besonders empfohlen.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (Prinzip auffindbarer, zugänglicher, interoperabler, wiederverwendbarer Daten [FAIR-Data]) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren vergeben (beispielsweise digitale Objektbezeichner [DOI], einheitlicher Ressourcennamen [URN]). In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger DESY I
22603 Hamburg
Telefon: 040/89 98-37 02
Telefax: 040/89 94-37 02
E-Mail: pt@desy.de
Internet: https://pt.desy.de
Ansprechpersonen für fachliche Auskünfte:
Frau Dr. Caroline Toeche-Mittler
Telefon: 040/89 98-50 26
E-Mail: caroline.toeche-mittler@desy.de
Frau Dr. Tinka Spehr-Bechmann (Neutronen)
Telefon: 040/89 98-50 37
E-Mail: tinka.spehr-bechmann@desy.de
Herr Dr. Jochen Würges (Photonen)
Telefon: 040/89 98-50 38
E-Mail: jochen.wuerges@desy.de
Administrative Auskünfte:
Telefon: 040/89 98-32 02
E-Mail: materie.pt@desy.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Bitte beachten Sie die Informationen und Hinweise zur Antragstellung auf der Internetseite des Projektträgers: https://pt.desy.de/bekanntmachungen (dort unter „Materie – Röntgen-Ångström-Cluster“).
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Der Verbundantrag ist entsprechend seiner überwiegenden Forschungsinfrastrukturnutzung entweder der Gruppe der Neutronen- oder Photonenquellen zuzuordnen.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Das deutsche und schwedische Antragsverfahren findet koordiniert statt. Die Angabe der schwedischen Antragsnummer ist für den eindeutigen Bezug zu den schwedischen Antragsdaten zwingend erforderlich. Voraussetzung für eine deutsche Antragstellung ist der fristgerecht eingereichte Antrag des schwedischen Verbundpartners im schwedischen Einreichungssystem (Prisma). Die Vorlagefrist im schwedischen Einreichungssystem ist eine Ausschlussfrist.
Dem Projektträger sind bis spätestens 28. Oktober 2025 förmliche Förderanträge unter Nutzung des Antragssystems „easy-Online“ vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Als Vorhabenbeschreibung ist nur die gemeinsame englische Vorhabenbeschreibung des Verbundprojekts hochzuladen. Sie muss identisch zu der im schwedischen Antragssystem eingereichten Vorhabenbeschreibung des schwedischen Verbundpartners sein. Auf dem Deckblatt der Vorhabenbeschreibung müssen alle am Vorhaben beteiligten Partner (inklusive assoziierter Partner) mit der institutionellen Zugehörigkeit aufgelistet sein.
Aus der Vorhabenbeschreibung (inklusive Meilensteinplanung und Balkenplan) muss die Verantwortlichkeit aller einzelnen Partner für die jeweiligen Arbeitspakete eindeutig hervorgehen.
In der Vorhabenbeschreibung ist unter dem Punkt Verwertungsplan auch die konkrete Planung für Dokumentation und Übergabe von Hard- und Software zur allgemeinen Nachnutzung darzustellen.
In einer Finanzübersichtstabelle sind für den schwedischen Partner und den oder die deutschen Partner separat die beantragten Kosten für Personal, Infrastruktur, Verbrauchsmaterial, Investitionen, Reisen, Gemeinkosten in der Vorhabenbeschreibung anzugeben (siehe dazu Hinweise auf der Internetseite des Projektträgers).
Der Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt inklusive Referenzen und Abbildungen maximal 17 nummerierte DIN-A4-Seiten, Schriftart Arial, Schriftgröße 11, einfacher Zeilenabstand und 2,5 cm Rand.
Separat zur Vorhabenbeschreibung soll dem Antrag ein akademischer Lebenslauf der Projektleitung nach Muster der Deutschen Forschungsgemeinschaft in englischer Sprache angefügt werden, siehe dazu die Vorlage unter https://www.dfg.de/de/formulare-53-200-elan-246806.
Die deutschen Antragstellenden reichen außerdem eine Verbundübersicht ein. Das entsprechende Formblatt befindet sich bei den Hinweisen auf der Internetseite des Projektträgers.
Projektanträge sollen ein entsprechendes Schreiben der Zentrumsleitung der Forschungsinfrastruktur als separates Dokument einreichen, aus dem hervorgeht, dass die Einrichtung über das Projekt informiert wurde und die erforderliche Unterstützung während der Projektlaufzeit und, falls zutreffend, die Übernahme nach Projektende leisten wird.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Beitrag des Vorhabens zu den forschungspolitischen und wissenschaftlichen Zielen der Maßnahme
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wissenschaftliche Qualität
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wissenschaftliche Originalität
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Realisierbarkeit der Arbeitsziele
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Arbeitsplan (Ressourcen-, Meilenstein- und Zeitplanung)
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Kompetenz der Antragstellenden
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Verwertungsplan (siehe oben)
Die Einbindung grenzüberschreitender Mobilität von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern zu einem der genannten Großgeräte kann – im Sinne der Programmausrichtung – als zusätzliches Kriterium herangezogen werden.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
In dieser Förderrichtlinie ist vorgesehen, eine paritätische Anzahl von Neutronen- und Photonen-Vorhaben zu fördern.
Beabsichtigter Förderbeginn ist der 1. Juli 2026. Die Vorhaben sollen auf eine Projektlaufzeit von maximal vier Jahren ausgerichtet und unter Angaben von konkreten Meilensteinen strukturiert sein.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Dr. Karsten Hess
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
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Name und Größe des Unternehmens,
- b)
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Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
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Standort des Vorhabens,
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die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
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die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
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zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
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zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
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zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
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das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
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das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
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55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
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35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
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25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
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Grundlagenforschung;
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industrielle Forschung;
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experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
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Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
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Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
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zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
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100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
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50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
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-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- https://sdg-indikatoren.de/
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 3
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 4
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
- 5
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 6
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 7
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 8
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 9
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.