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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Förderrichtlinie
Regionale Transformations-Netzwerke und Transformations-Hubs
zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobil- und Zulieferindustrie

Vom 15. Januar 2026

Präambel

Die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Automobil- und Zulieferindustrie im Zuge des technologischen Wandels hin zu einer digitalen und klimafreundlichen Mobilität ist eine zentrale industriepolitische Aufgabe. Zur Unterstützung des Transformationsprozesses hatte die Bundesregierung im November 2020 den „Zukunftsfonds Automobilindustrie“ eingerichtet, um in erster Linie die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Automobilbranche zu adressieren. Aus dem Zukunftsfonds Automobilindustrie werden seit Mitte 2022 insbesondere regionale Transformations-Netzwerke und Transformations-Hubs im Rahmen der Förderbekanntmachungen „Transformationsstrategien für Regionen der Automobil- und Zulieferindustrie“ und „Aufbau und Umsetzung von Transformations-Hubs zur Unterstützung von Transformationsprozessen in Wertschöpfungsketten der Automobilindustrie“ gefördert.

Die Transformations-Netzwerke zielen darauf ab, eine regionale Transformationsstrategie für die jeweiligen Regionen unter Einbindung relevanter Akteure zum Beispiel aus Wirtschaft, Gesellschaft oder Sozialpartnern zu erstellen, regelmäßig fortzuschreiben und schrittweise umzusetzen.

Aufgabe der Transformations-Hubs ist es, Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung (FuE) für die Akteurinnen und Akteure entlang der automobilen Wertschöpfungsketten – insbesondere für die KMU1 und mittelständischen Unternehmen – zielgruppengerecht aufzubereiten und in diese hinein zu verbreiten. Weiterhin sollen sie in der betrieblichen Anwendung aufkommende Forschungsbedarfe in die Forschung und Entwicklung tragen.

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie werden die beiden bisherigen Förderbekanntmachungen der Transformations-Netzwerke und Transformations-Hubs in einer neuen Förderphase für die Jahre 2027 bis 2029 unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und technischen Fortschritte in der Automobil- und Zulieferindustrie weiterentwickelt. Somit eröffnet die Förderrichtlinie die Möglichkeit für die Fortführung bestehender beziehungsweise die Errichtung neuer Transformations-Netzwerke und -Hubs, um damit einen Beitrag zur Sicherung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilbranche im neuen Förderzeitraum zu leisten.

1 Förderziele und Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziele

Das übergeordnete Ziel der Förderrichtlinie ist es, einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Automobil- und Zulieferindustrie zu leisten, indem die Transformationsprozesse der relevanten Akteurinnen und Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Automobilbranche unterstützt werden.

Besonders im Fokus stehen dabei kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie weitere Unternehmen aus dem Mittelstand. Zur Zielgruppe gehören weiterhin sowohl unmittelbar in die automobile Wertschöpfung integrierte Unternehmen als auch indirekt betroffene Unternehmen (zum Beispiel Anlagenbauer). Die Ziele, die im Rahmen der Umsetzung der Förderrichtlinie auf Ebene der Zielgruppen erreicht werden sollen, umfassen zum einen auf betrieblicher Ebene insbesondere die Sensibilisierung von Unternehmen zu transformationsbezogenen Themen und Herausforderungen, einer darauf aufbauenden kritischen Auseinandersetzung mit bestehen Geschäftsmodellen, Produkten, Branchenausrichtungen und Positionierungen innerhalb entsprechender Wertschöpfungsketten und der zweckmäßigen Gestaltung der Transformation im Unternehmen. Zum anderen sollen übergreifende positive Effekte für die Automobilbranche erzielt werden, wie zum Beispiel die Schaffung/Sicherung von Arbeitsplätzen, Wachstum in den Unternehmen sowie Minderung der Folgen des Strukturwandels.

Zur Erreichung dieser Ziele gewährt der Bund nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für

Modul A: Die Einrichtung beziehungsweise Weiterentwicklung regionaler Transformations-Netzwerke sowie die Konzeption, Umsetzung und Fortschreibung von Transformationsstrategien in den von der Automobil- und Zulieferindustrie geprägten Wirtschaftsregionen in Deutschland und
Modul B: Den Aufbau beziehungsweise die Weiterentwicklung sowie den Betrieb thematisch-orientierter Transformations-Hubs entlang relevanter Themenschwerpunkte in den Wertschöpfungsketten der Automobil- und Zulieferindustrie.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO durch Zuwendungen gefördert werden.

Auf Grundlage der Nummern 2.1.1 und 2.2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation – FuEuI-Unionsrahmen (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) sowie Nummer 2.1 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV (ABl. C 262, vom 19. Juli 2016, S. 1) stellen die Zuwendungen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Es werden ausschließlich Wissenstransfermaßnahmen innerhalb der Vorhaben gefördert, die als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Zuwendungsempfangenden einzustufen sind.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Modul A: Regionale Transformations-Netzwerke

Im Rahmen des Moduls A werden regionale Transformations-Netzwerke gefördert. Diese haben die Aufgabe, die Transformation der Automobil- und Zulieferindustrie in den von dieser Branche besonders geprägten Regionen voranzutreiben. Der Erfolg der regionalen Transformation in der Automobil- und Zulieferindustrie hängt dabei entscheidend davon ab, dass die Regionen die Transformation als konzertierte Aktion verschiedener Akteurinnen und Akteure umsetzen und das Augenmerk auch darauf lenken, diese Transformation als regionalen Strukturentwicklungsprozess zu organisieren.

Dazu ist es unabdingbar, die relevanten regionalen Akteurinnen und Akteure eines Transformations-Netzwerks für einen Wissens- und Erfahrungsaustausch sowie Kompetenzausbau zu vernetzen und in einen Arbeitszusammenhang zu bringen. Darüber hinaus ist es wichtig, Wissen über die verschiedenen Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten aufzuarbeiten und bereitzustellen, den gesellschaftlichen Diskurs in der Region zu stärken und die Vernetzung sowohl zu Qualifizierungs- und Weiterbildungsinitiativen als auch zu bestehenden Innovationsaktivitäten zu organisieren.

Konkret gefördert werden folgende Elemente eines Transformations-Netzwerks:

a)
Aufbau regionaler Transformations-Netzwerke beziehungsweise Ausbau bestehender regionaler Transformations-Netzwerke.
b)
Konzeption/Bestandsaufnahme/Strategieerstprozess: Durchführung eines Analyse- und Strategieprozesses zur Erstellung der Erstfassung einer regionalen Transformationsstrategie unter aktiver Mitwirkung aller betroffenen Akteursgruppen (nicht förderfähig bei bestehenden Transformations-Netzwerken). Dafür müssen Daten und Informationen zu aktuellen regionalen Marktverhältnissen und -entwicklungen, zu Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten sowie zu Transformationsstrategien erfasst werden.
c)
Fortschreibung und Nachhaltigkeit: Regelmäßige Strategiefortschreibung unter aktiver Mitwirkung der betroffenen Akteursgruppen; Erstellung von Studien zur regionalen Wirtschaftsstruktur und zu regionalen Entwicklungsperspektiven im Kontext der Fortschreibung der Transformationsstrategie. Die Fortschreibung ist unter nachhaltigen Kriterien zur potentiellen Reduzierung künftiger Förderabhängigkeiten zu gestalten. Es ist daher ein Konzept zur Verstetigung zu entwickeln, um eine bedarfsgerechte Fortführung über das Ende des adressierten Förderzeitraums hinaus sicherzustellen.
d)
Umsetzung der auf- oder auszubauenden Netzwerkaktivitäten: Über Bottom-up-Prozesse vor Ort eine Wertschöpfungs-, Beschäftigungs- und Innovationsbasis entwickeln, das heißt, Kompetenzen in einem thematisch fokussierten Feld zusammenführen und weiterentwickeln, allgemeine Konzepte für neue Geschäftsmodelle entwickeln und damit positive Beschäftigungseffekte erzielen.
e)
Vernetzen: Vernetzung und auch stärkere Kooperation der Akteurinnen und Akteure der Automobil- und Zulieferindustrie in der jeweiligen Region untereinander. Thematisch orientierte Vernetzung mit anderen Transformations-Netzwerken, Transformations-Hubs und weiteren Transfer-Initiativen (zum Beispiel Initiativen des Bundes wie dem Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren, der Initiative Neue Qualität der Arbeit, der Zukunftszentren oder Servicestelle Weiterbildungsagenturen, Initiativen der Länder oder Regionen).
f)
Wissenstransfer und Innovieren: KMU und mittelständische Unternehmen mit transformationsrelevanten Themen und Innovationsprozessen in der automobilen Wertschöpfungskette vertraut machen (wirtschaftliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Einzelberatungen, sind förderrechtlich ausgeschlossen, vergleiche Ziffer 4).
g)
Erschließung neuer Geschäftsfelder: Relevante Akteursgruppen der Automobil- und Zulieferindustrie in den jeweiligen Regionen auf die Erschließung neuer Geschäftsfelder und Branchen (zum Beispiel Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, Medizintechnik) vorbereiten, wenn dies nach Analyse der regionalen Automobilbranche und Wirtschaftsstrukturen angezeigt ist.
h)
Qualifizieren: Bereitstellung und Ersterprobung von Weiterbildungsformaten und Selbstlernangeboten sowie moderierter Austausch von Erfahrungen.

Die Transformations-Netzwerke sollen branchenübergreifende Konzepte zur regionalen Neuausrichtung der durch den Mobilitätssektor geprägten Wirtschaftsstruktur, insbesondere zur zukunftsfähigen Ausrichtung regionaler Automobil- und Zulieferindustrien und deren Vernetzung mit regionalen Qualifizierungsinitiativen, entwickeln und begleiten. Für alle Aktivitäten ist zwingend der stets unternehmensunabhängige, strikt nichtwettbewerbliche Charakter sämtlicher Aktivitäten zu berücksichtigen. Entscheidend für den Erfolg der Förderung ist, dass die sich an die regionale Strategie anschließende Umsetzung insbesondere im Zusammenspiel zwischen den Akteurinnen und Akteuren erfolgt. Dabei ist stets eine nachhaltige Fortführung wesentlicher Bestandteile unabhängig von öffentlichen Förderungen zu beachten.

Die Transformations-Netzwerke stehen regionsübergreifend untereinander in regelmäßigem Austausch und kooperieren, wo es zur gemeinsamen Zielerreichung beiträgt. Konkret sind die Transformations-Netzwerke verpflichtet, die folgenden Austauschformate und Vernetzungsmaßnahmen durchzuführen:

a)
Regelmäßiger eigenständiger Informationsaustausch zu und Abstimmung von Transfer-Maßnahmen innerhalb eines Transformations-Netzwerks.
b)
Mitwirkung an übergreifenden Austauschrunden mit weiteren Transformations-Netzwerken und mit Transformations-Hubs sowie anderen geeigneten Netzwerkformaten wie dem Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren oder Servicestelle Weiterbildungsagenturen.
c)
Aktive Mitwirkung an einer jährlichen zentralen Veranstaltung („Jahreskonferenz“).

2.2 Modul B: Transformations-Hubs

Ziel der im Modul B geförderten Transformations-Hubs ist es, den Transfer von Erkenntnissen aus der FuE für Unternehmen der Automobil- und Zulieferindustrie sowie relevante Multiplikatoren bundesweit zu organisieren. Zur Erreichung dieses Förderziels sollen thematisch-orientierte Transformations-Hubs entlang relevanter Wertschöpfungsketten der Automobil- und Zulieferindustrie methodisch und konzeptionell weiterentwickelt beziehungsweise neu implementiert werden. Der Wissens- und Technologietransfer erfolgt insbesondere in Kooperation mit den relevanten Multiplikatoren (insbesondere Transformations-Netzwerke), die über etablierte Zugänge zu KMU und mittelständischen Unternehmen verfügen. Zu der Zielgruppe der Transformations-Hubs zählen demnach sowohl Unternehmen (insbesondere KMU und mittelständische Unternehmen) als auch Multiplikatoren mit Zugängen zu Unternehmen (zum Beispiel Transformations-Netzwerke, Innovationscluster, Wirtschaftsförderer, Kammern, öffentliche Verwaltungen, Verbände und Vereine mit entsprechender thematischer Ausrichtung).

Konkret sollen die Transformations-Hubs die folgenden Funktionen erfüllen:

a)
Neue Technologien und Anwendungen, aktuelle innovative und wirtschaftliche Trends sowie Ergebnisse aus FuE mit hoher Relevanz für die Zielgruppe aufbereiten, bündeln und verbreiten (Breiten-Transfer). Eine überwiegende Nutzung von eigenem Wissen und Ergebnissen der durchführenden Einrichtungen des jeweiligen Hubs ist für diese Aufgabe ausdrücklich nicht hinreichend.
b)
Der Transfer erfolgt durch die Anwendung ineinandergreifender zielgruppenspezifischer Transferinstrumente (Vermittlung von Expertise, Anlaufstellen, Demonstratoren, Netzwerkpartner, Veranstaltungsformate, Veröffentlichungen et cetera).
c)
In enger Zusammenarbeit mit relevanten Multiplikatoren (insbesondere Transformations-Netzwerke) Potentiale und Bedarfe der KMU und der mittelständischen Unternehmen mit den Ergebnissen aus FuE in Verbindung setzen („Matching“) sowie FuE-Lösungen adressatengerecht für KMU und mittelständische Unternehmen übersetzen und bereitstellen (Zuordnung zu Bedarfen).
d)
Aggregierung von Forschungsbedarfen aus den KMU und mittelständischen Unternehmen (Rückkanal).
e)
Ein Konzept zur Verstetigung entwickeln, um eine bedarfsgerechte Fortführung über das Ende des adressierten Förderzeitraums hinaus sicherzustellen.

Die Transformations-Hubs sind bundesweit für unterschiedliche Themenschwerpunkte der Automobil- und Zulieferindustrie zuständig. Jeder Transformations-Hub soll einen oder mehrere dieser Themenschwerpunkte abdecken. Themenschwerpunkte, nach denen sich die Transformations-Hubs ausrichten können, sind zum Beispiel:

Batterieelektrischer Antriebsstrang
Interieur; Bedienung; Sitze
Software-Engineering einschließlich Cybersecurity und KI
Digitale Geschäftsmodelle
Umformtechnik in der Produktion
Fügetechnik in der Produktion (einschließlich smarte mechatronische Komponenten)
Montagetechnik in der Produktion
Intelligente Robotik und Assistenzsysteme in der Fertigung
Digitale Systeme und KI in der Produktion
Leichtbau, Kreislaufwirtschaft und additive Fertigung
Digitale Mobilitätskonzepte (umfasst unter anderem autonomes Fahren, Lademanagement, Standardisierte Mobilitätsdienste)

Die vorstehende Liste ist weder abschließend noch stellt die Reihenfolge der genannten Themen eine Priorisierung dar. Es ist den Förderinteressierten freigestellt, einen zweckmäßigen fachlichen Zuschnitt ihres Hubs in der Vorhabenskizze zu definieren. Die Transformations-Hubs sollten die gesamte Breite der Technologien ihres Themenschwerpunktes abdecken. Die technologisch orientierten Themenschwerpunkte der Transformations-Hubs sollten die jeweils betreffende automobile Wertschöpfungskette breit abdecken.

Neben der vorstehenden Liste können auch querschnittliche, technologieunabhängige Themenschwerpunkte von Transformations-Hubs behandelt werden, die für die Automobil- und Zulieferindustrie eine übergreifende Relevanz darstellen. Dazu gehören beispielsweise:

Weiterbildung mit Schwerpunkt auf gewerbliche Berufe einschließlich bundesweiter Koordinierung derartiger Angebote zwischen den Transformations-Netzwerken und Vernetzung mit weiteren relevanten Initiativen wie zum Beispiel der Servicestelle Weiterbildungsagenturen sowie den Zukunftszentren.
Unterstützung von Unternehmen der Automobil- und Zulieferindustrie bei der Erschließung neuer Geschäftsfelder und Absatzbranchen (zum Beispiel Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, Medizintechnik).

Sofern thematisch benachbarte Transformations-Hubs gefördert werden, ist eine laufende regionenübergreifende Abstimmung und Kooperation bei diesen Transformations-Hubs verpflichtend. Der Zuwendungsgeber behält sich das Recht vor, bei thematisch benachbarten Transformations-Hubs eine zweckmäßige inhaltliche Abgrenzung im Rahmen der Bewilligung vorzunehmen.

Für Aufbau und Umsetzung der Transformations-Hubs gilt folgender Gestaltungsrahmen:

a)
Die Angebote sind vorrangig an den Bedarfen von KMU und mittelständischen Unternehmen auszurichten.
b)
Um die bundesweit flächendeckende Erbringung der Leistungen abzusichern, sind die Transformations-Hubs verpflichtet, Präsenzveranstaltungen bundesweit ausgewogen anzubieten.
c)
Einrichtungen, deren institutioneller Auftrag mit besonderen regionalen oder landesspezifischen Verpflichtungen verbunden ist, dürfen innerhalb eines Transformations-Hubs bezogen auf die betreffende Region nicht mehr als 40 Prozent der für den Hub vorgesehenen Personalressourcen auf sich vereinen.
d)
Die Mittel für die Wissensaufbereitung durch FuE-Einrichtungen werden auf 30 Prozent der Gesamtkosten des Hubs begrenzt.
e)
Eine Förderung der dezidierten Implementierung von FuE-Projekten durch die beteiligten Forschungseinrichtungen ist ausgeschlossen.

Die Transformations-Hubs stehen untereinander in regelmäßigem Austausch und kooperieren, wo es zur gemeinsamen Zielerreichung beiträgt. Konkret sind die Transformations-Hubs verpflichtet, die folgenden Austauschformate und Vernetzungsmaßnahmen durchzuführen:

a)
Regelmäßiger eigenständiger Informationsaustausch zu und Abstimmung von Transfer-Maßnahmen innerhalb eines Transformations-Hubs.
b)
Mitwirkung an übergreifenden Austauschrunden mit weiteren Transformations-Hubs und mit regionalen Transformations-Netzwerken sowie anderen geeigneten Netzwerkformaten wie zum Beispiel dem Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren.
c)
Aktive Mitwirkung an einer jährlichen zentralen Veranstaltung („Jahreskonferenz“).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufbereitung, Übersetzung und Anpassung der Ergebnisse und Lösungen aus nationaler und internationaler FuE unter Berücksichtigung jeweiliger Schutzrechte zu erfolgen hat.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger im Modul A

Im Rahmen des Moduls A können sowohl bestehende Transformations-Netzwerke als auch neue Transformations-Netzwerke aus bisher noch nicht berücksichtigten Wirtschaftsregionen bei Vorliegen der Voraussetzungen gefördert werden.

In jeder Wirtschaftsregion kann nur ein Transformations-Netzwerk gefördert werden; eine kreisscharfe Abgrenzung2 ist erforderlich. Der Zuschnitt der Wirtschaftsregion muss folgender Definition entsprechen:

Als Wirtschaftsregion wird eine Region bestehend aus Landkreisen und gegebenenfalls kreisfreien Städten (beziehungsweise Stadtkreisen) mit einer individuellen Struktur sowie einer gewissen Homogenität nach innen bezeichnet, die unter anderem durch wirtschaftliche Strukturmerkmale (zum Beispiel Produktionsstruktur, Erwerbsstruktur oder Einkommens- und Vermögensstruktur) und funktionale Verflechtungen in Abgrenzung zu umliegenden Regionen charakterisiert wird. Innerhalb einer Wirtschaftsregion herrscht eine räumliche Dichte von Akteurinnen und Akteuren und deren Interaktionen, die sich in horizontal und vertikal vernetzten Unternehmen sowie wirtschaftsstrukturell und institutionell verdichteten regionalen Kooperations- und Lernprozessen widerspiegelt. Ein weiteres Charakteristikum stellt ein sehr stark ausgebildetes „Regionalverständnis“ sowie das Vorhandensein regionaler Ordnung (eingespielte Routinen und allgemein akzeptierte Selbstverständlichkeiten, häufige persönliche Kontakte und Kooperationserfahrungen sowie „kooperationsfördernde“ Institutionen) dar.

Im Regelfall wird von einer Beschäftigtenzahl in der Automobilwirtschaft einschließlich Zulieferer und Anlagenbauer von bis zu 100 000 in den einzelnen Regionen auf Ebene der Kreise und gegebenenfalls der kreisfreien Städte ausgegangen.

Antragsberechtigt sind Einrichtungen wie Wirtschaftsförderungen, Vereine und Verbände, Innovations­cluster, Gewerkschaften, Kammern, Universitäten und Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften, die aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und Tätigkeit und ihres Auftrags in der Lage sind, die von der Automobil- und Zulieferindustrie geprägten Regionen fachlich kompetent und unter Beachtung der in Ziffer 2 genannten Rahmenbedingungen in der Transformation zu begleiten. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie dürfen diese ausschließlich im nichtwirtschaftlichen Bereich tätig werden.

Für die Durchführung eines Transformations-Netzwerks sind sowohl Einzelvorhaben als auch Verbundvorhaben zulässig. Es gelten dabei die folgenden Bedingungen:

Im Falle eines Einzelvorhabens muss die geförderte Einrichtung eine derartige sein, welche im Rahmen eines hoheitlich definierten Auftrags Aufgaben von regionalwirtschaftlicher Strukturrelevanz wahrnimmt. Dabei kann es sich etwa um eine regionale Wirtschaftsförderungseinrichtung oder einen entsprechenden Fachbereich einer Gebietskörperschaft oder alternativ ein Innovationscluster mit einem entsprechenden Mandat oder eine IHK handeln.
Im Falle eines Verbundvorhabens muss der geförderte Verbundkoordinator eine Einrichtung sein, welche im Rahmen eines hoheitlich definierten Auftrags Aufgaben von regionalwirtschaftlicher Strukturrelevanz wahrnimmt. Beispiele eines solchen Verbundkoordinators sind Wirtschaftsförderungseinrichtungen, ein entsprechender Fachbereich einer Gebietskörperschaft, ein Innovationscluster mit einem entsprechenden Mandat oder eine IHK. Demnach können weitere antragsberechtigte Einrichtungen aus vorstehendem Absatz (zum Beispiel Gewerkschaften, Universitäten und Hochschulen) als weitere Partner innerhalb eines Verbundvorhabens (nicht als Koordinator) gefördert werden.

Alle Zuwendungsempfänger müssen

a)
in Bezug auf die Netzwerkarbeit und die durchgeführten Aktivitäten des Netzwerks ein neutraler Intermediär sein. Eine Förderung von FuE- oder Innnovationsprojekten oder Vorarbeiten dazu ist im Rahmen des Moduls A ausgeschlossen.
b)
über die notwendigen Branchen- und Regionalkenntnisse verfügen und
c)
über Erfahrungen in Management von Netzwerkstrukturen verfügen.

Jedes Transformations-Netzwerk muss (gegebenenfalls im Rahmen des Verbunds) Erfahrungen in Moderation und Coaching von Strategie-, Transformations- und Innovationsprozessen sowie von Qualifizierungsprozessen aufweisen.

Mehrere Antragstellende können sich zur gemeinsamen (interdisziplinären) Bearbeitung eines Vorhabens in einem Konsortium zu einem Verbundvorhaben mit in der Regel maximal fünf Partnern zusammenschließen. Das Konsortium regelt die Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die nach Bewilligung der Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) geschlossen wird. Bei Einreichung der Vorhabenskizze beziehungsweise des Förderantrags reicht eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Vorhabenbearbeitung.

Zielgruppe der Transformations-Netzwerke sind unter anderem Unternehmen, insbesondere KMU und mittelständische Unternehmen, der Automobil- und Zuliefererindustrie, Beschäftigte dieser Unternehmen, Beschäftigtenvertretung, Gewerkschaften, Kommunen und Akteure der Zivilgesellschaft.

3.2 Zuwendungsempfänger im Modul B

Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und Tätigkeit, ihrer Expertise sowie ihres Geschäftszwecks in der Lage sind, die Transformations- und Wissenstransferaufgaben wirksam und effizient wahrzunehmen und in hohem Maße zur Erreichung der Förderziele beizutragen. Dazu gehören beispielweise Transfereinrichtungen, Vereine und Verbände, Universitäten und Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie dürfen diese ausschließlich im nichtwirtschaftlichen Bereich tätig werden.

Alle Zuwendungsempfänger müssen

a)
in Bezug auf die Transferarbeit und die durchgeführten Aktivitäten des Transformations-Hubs ein (bezogen auf den Standort wie auch den fachlichen Inhalt) neutraler Intermediär sein. Eine Förderung von FuE- oder Innnovationsprojekten oder Vorarbeiten dazu ist im Rahmen des Moduls B ausgeschlossen.
b)
ferner über die notwendige technologisch-wissenschaftliche Kompetenz und die notwendigen Branchenkenntnisse verfügen und
c)
Erfahrungen in Management von Wissenstransferprozessen aufweisen.

Für die Durchführung eines Transformations-Hubs sind sowohl Einzelvorhaben als auch Verbundvorhaben zulässig. Es gelten dabei die folgenden Bedingungen:

Im Falle eines Verbundvorhabens muss der geförderte Verbundkoordinator eines Transformations-Hubs zum Zeitpunkt der Antragstellung darstellen, dass der Aufgabenbereich Wissenstransfer beziehungsweise Innovationsmanagement ein wesentliches Kernelement ihrer Tätigkeit ist. Dieses erfolgt durch Nachweise über bisherige Aktivitäten außerhalb der hier betrachteten Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung – F&E-Projekte und universitäre Lehre werden dabei nicht berücksichtigt.
Im Falle eines Einzelvorhabens muss die geförderte Einrichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung darstellen, dass der Aufgabenbereich Wissenstransfer beziehungsweise Innovationsmanagement ein wesentliches Kernelement ihrer Tätigkeit ist. Dieses erfolgt durch Nachweise über bisherige Aktivitäten außerhalb der hier betrachteten Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung – F&E-Projekte und universitäre Lehre werden dabei nicht berücksichtigt.

Mehrere Antragstellende können sich zur gemeinsamen (interdisziplinären) Bearbeitung eines Vorhabens in einem Konsortium zu einem überschaubaren und gut steuerbaren Verbundvorhaben mit in der Regel maximal fünf Partnern zusammenschließen. Das Konsortium regelt die Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die nach Bewilligung der Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) geschlossen wird. Bei Einreichung der Vorhabenskizze beziehungsweise des Förderantrags reicht eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Vorhabenbearbeitung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragstellende müssen über die notwendigen Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zur Durchführung der Vorhaben verfügen. Sie müssen zudem die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung bieten. Die Zuwendungsempfänger müssen ferner in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.

Vorhaben können gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen der Förderrichtlinie erfüllen und an ihnen ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Es besteht kein Anspruch auf Förderung und im Besonderen ausdrücklich kein Rechtsanspruch auf eine Anschlussförderung aufgrund vorhergehender Zuwendungen.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

a)
Zuwendungsempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind oder
b)
Vorhabenarbeiten, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie gefördert werden sollen, vor Bewilligung begonnen wurden oder durch eine andere Förderung finanziert wurden beziehungsweise werden oder
c)
die Transformations-Netzwerke und -Hubs in den Wettbewerb mit anderen bestehenden Strukturen beziehungsweise Initiativen treten (zum Beispiel gegenüber bestehenden Innovationsclustern). Stattdessen sollen die Transformations-Netzwerke und -Hubs die anderen bestehenden Strukturen und Initiativen in ihre Netzwerkarbeit einbeziehen. Die transformationsbezogenen Unterstützungsangebote und Services der Netzwerke beziehungsweise Hubs dürfen zudem inhaltlich nicht mit anderen bereits bestehenden (anderweitig geförderten oder kommerziellen) Angeboten in Konkurrenz treten beziehungsweise im Zusammenhang stehen.
d)
wirtschaftliche Aktivitäten im Rahmen der Vorhabenarbeiten erbracht werden sollen. Hierzu zählen beispielsweise die Individualberatung von Unternehmen, Forschungstätigkeiten in Ausführung von Verträgen mit der gewerblichen Wirtschaft (Auftragsforschung), die Vermietung von Forschungsinfrastruktur oder andere Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen et cetera. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der genannten antragberechtigten Einrichtungen gefördert, wie zum Beispiel Wissenstransfer auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis und die Vernetzung zu Qualifizierungs- und Weiterbildungsinitiativen. Unternehmen erhalten dadurch auch keinen finanziellen Vorteil.

Eine Einnahmenerzielung ist nicht zulässig. Die geförderten Aktivitäten und Angebote in den geförderten Vorhaben sind kostenfrei für die Zielgruppe anzubieten. Die Angebote müssen zudem diskriminierungsfrei und frei zugänglich bereitgestellt werden.

Soweit eine Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben sollte, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wie die Tätigkeiten im Rahmen dieser Förderrichtlinie nur dann nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn zur Vermeidung von Quersubventionierungen die beiden Tätigkeitsformen eindeutig und in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachgewiesen voneinander getrennt werden (Trennungsrechnung und Vollkostenansatz). Der Nachweis kann zum Beispiel im Jahresabschluss erbracht werden.

Sofern urheberrechtlich relevante Ergebnisse aus der Arbeit des Vorhabens entstehen, ist dafür zwingend ein offenes Lizenzmodell zu implementieren, das den Urheber benennt und das Verbot der Nutzung für kommerzielle Zwecke enthält. Sofern Veränderungen an diesen Ergebnissen zugelassen werden, dürfen diese nur unter gleichen Bedingungen weitergegeben werden.

Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung von Bund und Ländern erhalten, können nur unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Beachtung des Besserstellungsverbots und des Verbots der Quersubventionierung) eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.

5 Art und Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden für beide Module im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungsfähig ist der vorhabenbezogene Aufwand zur Durchführung der Vorhaben einschließlich der notwendigen Koordinationsaufgaben. Eine Weiterleitung der Zuwendungen, auch in Form von Preisgeldern, ist ausgeschlossen.

5.2 Dauer der Förderung

Die Förderung beider Module ist auf maximal drei Jahre, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2029, begrenzt. Es liegt in der Verantwortung der Zuwendungsempfänger, die Verstetigung der Transformations-Netzwerke und Transformations-Hubs nach dem Subsidiaritätsprinzip zu entwickeln, um eine bedarfsgerechte Fortführung über das Ende des adressierten Förderzeitraums hinaus sicherzustellen.

5.3 Finanzierungsart

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an die in den Modulen im einzelnen genannten Antragsberechtigten sind die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben oder Kosten. Sofern Antragstellende nicht über ein geordnetes Kostenrechnungswesen verfügen oder es der Zuwendungsgeber festlegt, erfolgt die Förderung auf Ausgabenbasis. Einrichtungen, die auf Ausgabenbasis (AZA) abrechnen, können bis zu 100 Prozent gefördert werden. Es sind nur Ausgaben des vorhabenbedingten Mehraufwandes zuwendungsfähig.

Einrichtungen, die auf Kostenbasis (AZK) gefördert werden, müssen eine angemessene Eigenbeteiligung (mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Vorhabenkosten) erbringen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten

Folgende Ausgaben/Kosten für vorhabenbezogene Aktivitäten werden gefördert:

a)
Personal (zum Beispiel für die Geschäftsstelle, Netzwerk- beziehungsweise Hubmanagement, Öffentlichkeitsarbeit)
b)
Für die Durchführung des Vorhabens ursächlich und zusätzlich anfallende Mieten für Büro-Räumlichkeiten (beziehungsweise Abschreibungen bei Immobilieneigentum) und damit verbundene Nebenkosten (zum Beispiel Strom, Reinigung, Heizung, Reparaturen)
c)
Durchführung von Veranstaltungen, allgemeine Öffentlichkeitsarbeit
d)
Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen in der beruflichen Umschulung und Weiterqualifizierung (nur Modul A)
e)
Systematische Analysen (als laufender Prozess, im Einzelfall auch als Studie) von nationalen und internationalen Forschungsergebnissen im Hinblick auf die Relevanz für die vom Strukturwandel betroffene Automobil- und Zulieferindustrie (nur Modul B)
f)
Bereitstellung von niederschwelligen und allgemeinen innovationsunterstützenden Maßnahmen
g)
Verträge für Sach- und Dienstleistungen, Studien
h)
Reisekosten/-ausgaben

Die Kosten/Ausgaben für die Erstellung von Studien zur regionalen Wirtschaftsstruktur und zu regionalen Entwicklungsperspektiven im Kontext der Fortschreibung der Transformationsstrategie sind für bestehende Transformations-Netzwerke auf höchstens 150 000 Euro (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer) für den gesamten Förderzeitraum je Region begrenzt. Das gilt auch für Transformations-Netzwerke, die durch die Zusammenführung bestehender Transformations-Netzwerke oder geringere Änderungen des bisherigen regionalen Zuschnitts gebildet werden.

Nicht zuwendungsfähig sind:

a)
Übliche Grundausstattung wie Mobiliar;
b)
EDV-Ausstattung (Hard- und Software) auf Arbeitsplatz- und Geschäftsstellenebene (auch bei Cloud- oder SaaS-Lösungen);
c)
Dienstreisen zu Zielen außerhalb des Europäische Wirtschaftsraums (EWR);
d)
Aktivitäten, die der politischen Meinungsbildung zuzuordnen sind (zum Beispiel Parlamentarische Abende), sowie
e)
Personalausgaben, die durch Mittel aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind.

Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete, sofern er seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet (Besserstellungsverbot).

Für bestimmte Kosten sind unter der Internetseite https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/tnw-hub verbindliche Vorkalkulationspauschalen verzeichnet. Deren Anwendung entbindet weder vom Gebot der Sparsamkeit und der Anwendung einschlägiger Rechtsnormen (zum Beispiel Vergaberecht) noch in der Nachkalkulation von der genauen Abrechnung (zum Beispiel nach Bundesreisekostenrecht).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Nebenbestimmungen der ANBest-Gk, ANBest-P sowie der NKBF 98. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Im Rahmen des späteren Bewilligungsverfahrens haben die Antragstellenden gegebenenfalls nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, den nicht durch Bundesmittel gedeckten Eigenanteil an den gesamten Vorhabenkosten aufzubringen und dies ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis).

Den Beauftragten des BMWE und dem Bundesrechnungshof sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Die Antragstellenden müssen sich im Antrag auf Förderung unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben damit einverstanden erklären, dass

a)
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWE oder dem Projektträger zur Verfügung stehen;
b)
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
c)
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem BMWE oder einer beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation der Förderrichtlinie verwendet und ausgewertet werden; die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
d)
sie auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte geben;
e)
das BMWE den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger wird unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

6.1 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Subventionsgesetzes sind im Antrag bezeichnet. Die Bestätigung der antragstellenden Einrichtung über deren Kenntnisnahme erfolgt in Schriftform.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und zweistufiges Verfahren

Das BMWE beabsichtigt, mit der Administration der Fördermaßnahme einen Projektträger zu beauftragen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Das Antragsverfahren ist bis zur Bewilligung zweistufig angelegt.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Vorhabenskizzen bis zu den in Ziffer 7.2 genannten Stichtagen eingereicht werden. Die Skizzen stehen insbesondere im Modul B bei gleichen Themenzuschnitten im Wettbewerb miteinander. Vorhabenskizzen von bereits bestehenden Transformations-Netzwerken und Transformations-Hubs stehen gleichberechtigt zu Vorhabenskizzen für in der bisherigen Förderung noch nicht berücksichtigte Wirtschaftsregionen (Transformations-Netzwerke) und Themenschwerpunkten (Transformations-Hubs).

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.fahrzeugtransformation.de.

7.2 Vorlage und Auswahl von Vorhabenskizzen (erste Verfahrensstufe)

Die Einreichung der Skizze erfolgt durch die Antragstellenden, bei Verbünden durch den Koordinator.

Es ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/

Einreichungen per Telefax oder E-Mail können nicht berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden haben keinen Anspruch auf Rückgabe ihrer eingereichten Skizzen.

Mit der Vorlage der Skizze erklären sich die Interessenten damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Sachverständigen vorgelegt werden.

Auf Grundlage der Bewertung wählt der Zuwendungsgeber nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Transformations-Netzwerke und Transformations-Hubs aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.1 Modul A: Transformations-Netzwerke

Die Skizzen für das Modul A sind wie nachfolgend dargestellt zu gliedern:

Deckblatt (einseitig)
Stichwort beziehungsweise eventuell Akronym des regionalen Transformations-Netzwerks (maximal 15 Zeichen)
Langfassung der Netzwerkbezeichnung (maximal 250 Zeichen)
Daten der Netzwerkorganisation (Organisation, Anschrift, Name der Projektleitung, Telefon, E-Mail, Anzahl der Beschäftigten)
Aufzählung der mit dem regionalen Transformations-Netzwerk adressierten Akteursgruppen
Kurzbeschreibung der Grundzüge und der angestrebten Vorhaben des Transformationskonzepts für die spezifische Region (maximal 1 200 Zeichen)
Gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze
Datum/Stempel/Unterschrift (Netzwerkorganisation)
Beschreibung des Konzepts für das regionale Transformations-Netzwerk (maximal 14 Seiten)
Darstellung der regionalen, fahrzeugindustriellen Ausgangssituation (zum Beispiel regionales Wirtschaftsprofil, regionale Kompetenzen et cetera), gegebenenfalls unter Berücksichtigung relevanter anverwandter Industriebereiche wie beispielsweise Maschinenbau. Kurze Beschreibung der adressierten Wirtschaftsregion (vergleiche Ziffer 3.1).
Beitrag des Netzwerks zum Transformationsprozess der Fahrzeugindustrie in der Wirtschaftsregion, inklusive einer umfassenden Darstellung der Konzeption des Transformations-Netzwerks und der adressierten Elemente inklusive der konkreten Einzelaktivitäten im Bereich Vernetzung und Informierung der Zielgruppe und deren Zusammenspiel.
Erläuterung der nach Beendigung der Förderung zu erwartenden Schritte zur weiteren, förderunabhängigen Umsetzung der seitens des Netzwerks initiierten beziehungsweise regelmäßig fortgeschriebenen regionalen Transformationsstrategie. Die Transformationsstrategien sollen über die Förderphase hinaus weitergeführt werden. Es ist daher in den Konzepten darzustellen, wie die Transformationsstrategien nach dem Ablauf des Förderzeitraums in der Praxis verstetigt und für den regionalen Strukturwandel beziehungsweise -entwicklungsprozess genutzt werden können. Dabei ist auch zu erläutern, wie sich die relevanten Akteursgruppen an der Fortführung der Aktivitäten beteiligen und ob gegebenenfalls weitere Beteiligte einbezogen werden können.
Aus Sicht der Antragstellenden besonders geeignete Indikatoren (KPI) für eine Bewertung des regionalen Transformations-Netzwerks anhand geeigneter regionalwirtschaftlicher Kriterien (zum Beispiel Arbeitsplätze, BIP).
Kompetenzen der am Transformations-Netzwerk zu beteiligenden Akteursgruppen (zum Beispiel KMU und mittelständische Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsförderungseinrichtungen, Beschäftigtenvertretung, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften et cetera).
Laufzeit und Finanzierungskonzept des regionalen Transformations-Netzwerks.

Vorhabenskizzen im Modul A können bis zu folgendem Stichtag eingereicht werden:

6. März 2026

Die eingehenden Skizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet und gegebenenfalls priorisiert:

a)
Regionaler Transformationsbedarf: Auf Basis geeigneter regionalwirtschaftlicher Kennzahlen (zum Beispiel zu Investitionen, Wertschöpfung, Beschäftigung, Produktivität) ist die Bedeutung der Automobil- und Zulieferindustrie in der betreffenden Wirtschaftsregion darzustellen. Sofern relevant, sind hier auch weitere anverwandte Industriebereiche einzubeziehen. Hieraus ist der regionale Transformationsbedarf entsprechend abzuleiten. Dieser wird bei der Bewertung entsprechend berücksichtigt.
b)
Angemessenheit des Zuschnitts der Wirtschaftsregion entsprechend der Definition in Ziffer 2.1.
c)
Zusammenhang zwischen bestehendem Handlungsbedarf in der Region und dem Schwerpunkt (Geschäftszweck) der Netzwerk-Organisation(en) sowie Passfähigkeit zu den Vorgaben zur Struktur des Verbund- oder Einzelvorhabens entsprechend Ziffer 3.1.
d)
Durch das Transformations-Netzwerk entstehender Mehrwert: Das Netzwerk ist in bestehende regionale Initiativen einzuordnen. Hierbei ist herauszuarbeiten, welchen Mehrwert das Netzwerk gegenüber bereits bestehenden Initiativen bietet beziehungsweise welche „Lücken“ es schließt.
e)
Inhaltliche Impulse des Transformations-Netzwerks: Die Netzwerke sollten möglichst eine breite Auswahl an Transformationsaktivitäten umfassen sowie auf eine ganzheitliche Transformationsstrategie (technologisch, akteursbezogen et cetera) abzielen. Weiterhin sollten sie Impulse für den Transformationsprozess liefern (zum Beispiel Steigerung der gesamtregionalen Innovationsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung, Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs, der die Transformation unterstützt).
f)
Adressaten des Transformations-Netzwerks: Die Aktivitäten der Netzwerke sind breit anzulegen und sollten auf eine möglichst große Bandbreite der regionalen Akteursgruppen abzielen. Dazu zählen Unternehmen, insbesondere KMU und mittelständische Unternehmen sowie deren Beschäftigte, Beschäftigtenvertretung, Gewerkschaften, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsförderer und Kammern, öffentliche Verwaltungen, Verbände und Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Kommunen, sowie Akteurinnen und Akteure der Zivilgesellschaft. Die Ausrichtung auf KMU und mittelständische Unternehmen mit hohem Innovationspotential und mittelständische Unternehmen, die in besonderer Weise vom Transformationsprozess betroffen sind, wird im Auswahlprozess positiv berücksichtigt.
g)
Zweckmäßigkeit des geplanten Strategieprozesses für die Erstellung einer ersten regionalen Transformationsstrategie (nur für neue Transformations-Netzwerke) beziehungsweise Zweckmäßigkeit des Strategie-Reviewprozesses für die bestehende regionale Transformationsstrategie.
h)
Tragfähigkeit beziehungsweise Verstetigung der im Netzwerk entwickelten regionalen Transformationsstrategien.
i)
Plausibilität des Netzwerkkonzepts: Die Plausibilität des Netzwerkkonzepts mit sämtlichen Einzelaktivitäten wird bei der Bewertung berücksichtigt. Dazu sind die ausgewählten Elemente der Transformations-Netzwerke und die beabsichtigten Netzwerkaktivitäten nachvollziehbar darzustellen. In diesem Kontext sind auch die beabsichtigten Wirkungen der Einzelaktivitäten beziehungsweise deren Zusammenspiel auf die Transformation der Automobil- und Zulieferindustrie im regionalen Maßstab zu erläutern.
j)
Nachhaltigkeit des Transformations-Netzwerks (insbesondere Weiterführung und Aufrechterhaltung der Vernetzungsstrukturen sowie Unterstützungsaktivitäten, Übernahme und Weiterführung von Weiterbildungs- sowie Schulungsangeboten).
k)
Angemessenheit von Ausgaben/Kosten.

7.2.2 Modul B: Transformations-Hubs

Die Skizzen sind wie nachfolgend dargestellt zu gliedern:

Deckblatt (einseitig)
Stichwort beziehungsweise eventuell Akronym des Transformations-Hubs (maximal 15 Zeichen)
Langfassung der Bezeichnung des Transformations-Hubs (maximal 250 Zeichen)
Daten des Trägers beziehungsweise der Verbundkoordination (Organisation, Anschrift, Name Projektleitung, Telefon, E-Mail, Anzahl der Beschäftigten) plus Nennung der vorgesehenen Verbundpartner
Darstellung des Themenschwerpunktes beziehungsweise der Themenschwerpunkte des Transformations-Hubs
Kurzbeschreibung des Transformations- und Wissenstransferkonzepts für den spezifischen Themenschwerpunkt (maximal 1 200 Zeichen)
Gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze
Datum/Stempel/Unterschrift (Trägerorganisation)
Ausführliche Skizze des Transformations-Hubs für den spezifischen Themenschwerpunkt beziehungsweise die Themenschwerpunkte (maximal 14 Seiten)
a)
Darstellung der Ausgangssituation des Themenschwerpunktes beziehungsweise der Themenschwerpunkte und ihrer Integration in die Gesamtheit der automobilen Wertschöpfungsketten sowie der Herausforderungen in den themenspezifischen Unternehmen und Netzwerken und deren Unterstützungsbedarfe für die Transformationsprozesse
b)
Darstellung des Konsortiums (Rollen, Expertise, Kapazitäten, Infrastruktur) und seiner Positionierung im nationalen/internationalen Gefüge und in Netzwerkstrukturen
c)
Darstellung des Transformations- und Wissenstransferkonzepts und der Annahmen/Erkenntnisse zu den Wirkungsmechanismen (zwischen Forschung und Entwicklung, relevanten Multiplikatoren wie Transformations-Netzwerken und Innovationsclustern sowie KMU und mittelständischen Unternehmen)
d)
Darstellung der Maßnahmen (nach Art und Menge), der unterstützenden Funktionen und Leistungen des Transformations-Hubs, inklusive der konkreten Einzelaktivitäten/Instrumente und deren Zusammenspiel
e)
Laufzeit und Finanzierungskonzept des Transformations-Hubs

Vorhabenskizzen im Modul B können zu folgendem Stichtag eingereicht werden:

13. März 2026

Die eingehenden Skizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet und gegebenenfalls priorisiert:

a)
Relevanz des Themenschwerpunktes, spezifischer Transformationsbedarf und Herausforderungen
b)
Fähigkeiten, Kompetenzen, Erfahrung und Kapazitäten des Hubs (Konsortium):
Abdeckung des Themenschwerpunktes, Kenntnis relevanter Konzepte, Trends und Lösungen, methodische Expertisen, Zugänge zu KMU und mittelständischen Unternehmen sowie relevanten Multiplikatoren, Kooperation mit relevanten Multiplikatoren (insbesondere regionalen Transformations-Netzwerke)
c)
Angemessene Abdeckung des gesamten Bundesgebietes unter Berücksichtigung des Themenschwerpunktes des Konsortiums sowie Passfähigkeit zu den Vorgaben zur Struktur des Verbund- oder Einzelvorhabens entsprechend Ziffer 3.2
d)
Plausibilität des Transformations- und Wissenstransferkonzepts, Funktionalitäten des Hubs
e)
Leistungsportfolio/Maßnahmenplan des Transformations-Hubs nach Art, Umfang und Qualität
f)
Mehrwert des Transformations-Hubs, Positionierung zu anderen Initiativen und Schließen von Lücken
g)
Nachhaltigkeit des Transformations-Hubs (insbesondere Weiterführung und Aufrechterhaltung der Vernetzungsstrukturen sowie Unterstützungsaktivitäten)
h)
Angemessenheit von Ausgaben/Kosten

7.3 Vorlage förmlicher Anträge und Entscheidungsverfahren (zweite Verfahrensstufe)

Die Interessenten werden bei positiv bewerteten Skizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Transformations-Netzwerke und -Hubs zu fördern, erfolgt die Bewilligung der eingereichten Förderanträge entsprechend der wettbewerblichen Einordnung. Die Aufforderung, einen Antrag einzureichen, begründet keinen Anspruch auf eine positive Förderentscheidung.

Der Förderantrag ist elektronisch mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Zuwendungsgeber oder der beauftragte Projektträger können Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern.

7.4 Bewilligungsverfahren

Der Zuwendungsgeber gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids. Behörden erhalten die Förderung als Zuweisung. Über die gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen der ANBest-P, ANBest-Gk oder NKBF 98 zu erfüllenden Pflichten hinaus kann der Zuwendungsgeber im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise beziehungsweise strengere Anforderungen als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.

Der Zuwendungsgeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, die zur Verfügung gestellten Fördermittel in Abhängigkeit von der Dringlichkeit des Handlungsbedarfs, bei Verbundvorhaben kumuliert auf das Konsortium, und von den verfügbaren Haushaltsmitteln zu begrenzen.

7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Fördermittel werden nach der den jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen der ANBest-P, ANBest-Gk oder NKBF 98 beziehungsweise den Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren des BMWE (BNBest-mittelbarer Abruf BMWE) entsprechenden Abrechnungsart gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 BHO bereitgestellt. Für die Auszahlung der Zuwendungsmittel ist die Nutzung des Online-Portals „profi-Online“ für die Zuwendungsempfänger verpflichtend.

7.6 Verwendungsnachweisverfahren

Verwendungsnachweise sind für die gewährten Förderungen der Vorhaben gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO sowie Nummer 6 ANBest-P/ANBest-Gk beziehungsweise Nummer 19 NKBF 98 zu erbringen.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind, und die jeweils anzuwendenden Nebenbestimmungen.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ferner ein Prüfungsrecht des Zuwendungsgebers.

Im Fall der Gewährung dieser Fördermittel verpflichten sich die Zuwendungsempfänger, alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zudem die Förderung gewährt wurde, und auf Verlangen der bewilligenden Stelle oder dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, wird die Zuwendung zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag wird nach unionsrechtlichen Vorgaben verzinst.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist bis 31. Dezember 2029 gültig.

Berlin, den 15. Januar 2026

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Ernst Stöckl-Pukall
1
Gemäß Empfehlung 2003/361 der Kommission sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) definiert als Unternehmen, die bis zu 250 Mitarbeiter, einen Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro sowie eine Bilanzsumme von bis zu 43 Millionen Euro.
2
Kreis versteht sich hier als Oberbegriff für kreisfreie Stadt, Stadtkreis, Landkreis.