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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Hochschulen als Innovationslabore für nachhaltige Städte und Regionen“

Vom 23. Juli 2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mit der vorliegenden Fördermaßnahme möchte das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) Forschungs-, Erprobungs- und Entwicklungsverbünde fördern, die den großen Bedarf an passfähigen Innovationen für eine beschleunigte Transformation hin zu nachhaltigen und klimaneutralen Hochschulen mit der Bewältigung der Transformationsherausforderungen der sie umgebenden Städte und Regionen verbinden. So sollen Synergien genutzt und Prozesse wechselseitig beschleunigt werden.

Die Förderung wird im Rahmen der Initiative „Nachhaltigkeit in der Wissenschaft“ sowie der Transformationsinitiative „Stadt-Land-Zukunft“ des BMFTR umgesetzt. Sie ist damit Bestandteil der Nachhaltigkeitsstrategie „Eine neue Innovationskultur für Nachhaltigkeit fördern“ und der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) des BMFTR. Besonders erschlossen werden soll auch das Potential von Sozialen Innovationen gemäß den Zielen der „Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen“. Die Förderung ist ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, der Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs), insbesondere Ziel 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“.

1.1 Förderziel

Viele der über 400 Hochschulen in Deutschland stehen noch ganz am Anfang, wenn es darum geht, umfassend nachhaltig sowie klimaneutral zu werden. Sehr großes Potential liegt dabei in der Kooperation mit den Städten und Regionen, in denen diese Hochschulen liegen. Als Institutionen sind Hochschulen eng mit ihrem städtischen und regionalen Umfeld verflochten. Gemeinsam können sie wirksame Lösungen entwickeln, die dann sowohl von der Hochschule als auch durch kommunale oder lokale Akteure genutzt werden können. Beispiele sind die Entwicklung eines innovativen Abfallmanagements für Hochschulen mit regionalen Entsorgern, gemeinsames Mobilitätsmanagement mit regionalen Verkehrsverbünden, Klimakompensationsmaßnahmen der Hochschule in Zusammenarbeit mit Forst- und Landwirten oder regionale Start-up-Ausgründungen für Nachhaltigkeitsinnovationen.

Hochschulen strahlen so in ihr Umfeld aus, werden durch ihre eigene Transformation zu mehr Nachhaltigkeit zu Innovatoren und Laboratorien für die nachhaltige Transformation der Städte und Regionen, in denen sie liegen und auf denen erhebliche Anforderungen zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele lasten.

Ziel der Forschungsförderung sind vor diesem Hintergrund konkrete Innovationen, Erkenntnisse und Handlungs­optionen, die Hochschulen und Kommunen in die Lage versetzen sollen, ihre geplanten beziehungsweise künftigen Nachhaltigkeitsinvestitionen und -maßnahmen zielgerichtet zu priorisieren und mit hoher Wirksamkeit umzusetzen. Besonders erwünscht sind Lösungen, die skalierbar beziehungsweise übertragbar auf andere Hochschulen und deren Städte und Regionen sind.

Die Hochschulen sollen dabei als Innovationslabore fungieren, an denen neue Ideen entstehen, die dann gemeinsam mit Partnern aus der umgebenden Stadt oder Region unter Realbedingungen erprobt, wissenschaftlich erforscht und gemeinsam zur Anwendungsreife weiterentwickelt werden.

Konkret sollen die Projekte ermöglichen, an Hochschulen sowie bei städtischen und regionalen Partnern beispielsweise Treibhausgas-Emissionen zu senken, Flächen- und Ressourcenverbrauch zu reduzieren, Biodiversität zu schützen und Klimaanpassung zu verbessern sowie dies mit hoher Lebensqualität, lokaler Resilienz und nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung vor Ort zu verbinden. Hierbei gilt es insbesondere, zielführende institutionenüber­greifende Governanceprozesse zu erproben, rechtliche Hürden zu überwinden und vorhandene Budgets für nachhaltige Transformationsprojekte zu priorisieren. Bestenfalls sollen verschiedene Nachhaltigkeitsprozesse in einer Stadt beziehungsweise Region wechselseitig beschleunigt und verstärkt werden.

Das BMFTR trägt damit zur Erreichung der Nachhaltigkeits- und Klimaschutzziele der Bundesregierung bei. Die Wirkung mit Bezug auf die genannten Nachhaltigkeitsziele soll durch die Projekte möglichst gut erfasst und, sofern möglich, quantifiziert werden.

1.2 Zuwendungszweck

Um die Ziele zu erreichen, sollen mit der vorliegenden Förderrichtlinie Verbundvorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung von analytischen Ansätzen sowie konkreten, breit anwendbaren Maßnahmen, Methoden und Werkzeugen gefördert werden.

Der Fokus liegt auf der Zusammenarbeit von Hochschulen mit Akteuren aus der sie umgebenden Stadt und/oder Region und dem daraus erzielten Mehrwert für die nachhaltige Transformation von Hochschulen sowie Städten und Regionen. Sie baut auf den Forschungsergebnissen der Initiative „Nachhaltigkeit in der Wissenschaft“ auf.

Die Hochschulen sollen dabei

als Innovationslabore in ihrer Stadt und/oder Region wirken, Nachhaltigkeitsinnovationen entwickeln und nach Möglichkeit quantitativ messbare Ergebnisse bezüglich der Nachhaltigkeitsziele an der Hochschule sowie in der Stadt/Region bewirken;
ein Forschungsthema behandeln, das sich grundsätzlich damit befasst, Nachhaltigkeit an Hochschulen und ihrer Stadt/Region zu verankern. Beispiele für mögliche Forschungsthemen siehe Nummer 2.1;
verschiedene Statusgruppen innerhalb der Hochschule einbinden und damit Nachhaltigkeit unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Forschung, Lehre, Betrieb, Governance, Transfer und Bildung für nachhaltige Entwicklung an Hochschulen verankern (gesamtinstitutioneller Ansatz: „Whole Institution Approach“);
relevante Akteure aus der Hochschule und ihrer Stadt/Region (Kommune, Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie weitere Forschungseinrichtungen aus der Region) im Sinne transdiszi­plinärer und partizipativer Forschung einbinden, um gemeinsam Nachhaltigkeitslösungen zum beiderseitigen Vorteil zu erforschen, zu entwickeln, möglichst unter Realbedingungen zu erproben und zu evaluieren (zum Beispiel als Reallabor);
Konzepte entwickeln und Maßnahmen ergreifen für die eigenständige Verstetigung von entwickelten Innovationen/Maßnahmen sowie den Transfer der Projektergebnisse/entwickelten Innovationen in die Hochschullandschaft und auf weitere Städte und Regionen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei einer Beteiligung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) bilden § 96 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (zur Finanzierung) und § 34 BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Rechtsgrundlagen für eine Förderung.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind zum einen Forschungs-, Erprobungs- und Entwicklungsprojekte zur Bearbeitung der beschriebenen Problemstellung. Zum anderen wird ein parallellaufendes Begleitprojekt gefördert, das die Projekte untereinander vernetzt und sie bei ihrem Wirkungsmonitoring unterstützt. Die jeweiligen Anforderungen werden im Folgenden aufgeführt.

2.1 Forschungsprojekte

Gefördert werden regionale Verbundprojekte, in denen eine Hochschule die Verbundkoordination übernimmt. Darüber hinaus müssen mindestens zwei weitere Akteure aus derselben Stadt oder Region Teil des Verbunds sein. Besonders erwünscht ist eine Beteiligung der jeweiligen Kommune im Verbund (siehe Nummer 3 und 4).

Jede Hochschule darf nur in einem Projekt die Verbundkoordination übernehmen.

Es wird erwartet, dass die Forschungsprojekte für konkrete thematische Handlungsfelder neue Lösungsansätze erforschen, entwickeln und erproben. Thematische Handlungsfelder für eine gemeinsame nachhaltige Transformation können beispielsweise sein:

Flächen- und Gebäudenutzung: Optimierte, effiziente und suffiziente Nutzung von Flächen und Gebäuden, um die Nutzungsbedürfnisse in hohem Maße zu befriedigen und gleichzeitig Neubaubedarfe sowie Neuversiegelungen zu reduzieren und Ressourcen zu sparen (zum Beispiel gemeinsame multifunktionale Raum- und Flächennutzung, verbesserte Raumaufteilung, Zwischennutzung von Leerstand, Flächenkreislaufwirtschaft, gemeinsames Parkraummanagement et cetera).
Bezahlbarer Wohnraum: Gemeinsam Wohnraumpotentiale im Bestand erschließen, um insbesondere mehr bezahlbaren Wohn-/Lebensraum für Studierende der Hochschule zu schaffen. Dabei gilt es gleichzeitig, die notwendige energetische Sanierung des Bestands und die Begrenzung beziehungsweise Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu berücksichtigen (zum Beispiel effiziente Mobilisierung von Flächenressourcen im Bestand, neue Wohnraumkonzepte, Lern-, Arbeits- und Aufenthaltsräume in der Stadt, flexible Nachnutzungskonzepte et cetera).
Klimafreundliche und vernetzte Mobilität: Multimodale, nachhaltige und klimafreundliche Mobilitätssysteme und -angebote auf und um den Campus und in der Kommune für Studierende, Hochschulmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, (Tagungs-)Gäste, Pendlerinnen und -pendler, Lieferverkehre etc. unter Nutzung sozialer sowie digitaler und technologischer Innovationen (zum Beispiel Sharing, autonome Shuttles oder On-Demand-Verkehre, digitale Plattformen zur Mitfahrvermittlung, Anreizmodelle zur Verhaltensänderung inklusive Gamification, emissionsfreie Lieferverkehre, Verknüpfung von Campus- und Stadt-/Regional-Verkehren, Teilhabe und fairer Zugang zu neuen Mobilitätsdiensten et cetera).
Nachhaltiges Wirtschaften/regionale Nachhaltigkeitsinnovationen: Sozial-innovative Geschäftsmodelle, Social Entrepreneurship, Ausgründungen/Start-ups aus der Hochschule für regionale Nachhaltigkeitsinnovationen; neue Ansätze für lokale/regionale Beschaffung, Nutzung, Verwertung und Wertschöpfung (zum Beispiel regionale Klimakompensationsmodelle, Investitionspartnerschaften, Kaskaden-, Mehrfach-, Weiternutzung, innovative Abfallentsorgungs-/Recyclingsysteme et cetera).
Blau-grüne Infrastrukturen: Hochschulen und deren Campi als Teil grün-blauer städtischer Infrastruktur entwickeln, um artenreiche und klimaangepasste Campi mit hoher Aufenthaltsqualität für alle zu schaffen (zum Beispiel natürlicher Klimaschutz, Fassaden-/Dachbegrünung, Bodenentsiegelung, Campi als erweiterte Erholungsorte/Klima­oasen für Bürgerinnen und Bürger et cetera).

Die oben genannten thematischen Handlungsfelder sind exemplarisch zu verstehen. Es können auch Projekte zu anderen Themen vorgeschlagen werden, sofern diese überzeugend die Grundideen der Förderrichtlinie adressieren und besonders innovativ sind.

Um die Anwendungswahrscheinlichkeit vielversprechender Lösungen zu erhöhen, wird erwartet, dass auch die Voraussetzungen für deren Umsetzung zentraler Forschungsgegenstand sind. Das heißt, es sollen hemmende und fördernde Faktoren untersucht und Vorschläge entwickelt und erprobt werden, wie diese überwunden, respektive gestärkt werden können. In diesem Zusammenhang besonders relevant sind die folgenden Querschnittsthemen:

Rechtliche Rahmenbedingungen: Fragen, die hier insbesondere beantwortet werden sollen, sind, wie die geplanten Maßnahmen unter den aktuell bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt werden können – also welche Handlungsspielräume es in der vorhandenen Gesetzgebung gibt und wie diese genutzt werden können. Je nach Projektzusammenhang zu berücksichtigen sind beispielsweise die verschiedenen Zuständigkeiten, Eigentumsrechte sowie harmonisierte Planungsansätze in Bezug auf Landesentwicklungspläne, kommunale Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) et cetera. Von Interesse ist darüber hinaus die Frage, welche Änderungen von rechtlichen Rahmenbedingungen die Bedingungen für die Erreichung der Vorhabenziele signifikant verbessern könnten. Antworten zu dieser Frage können auch in einem Reallabor-Ansatz unter Nutzung von Experimentier­klauseln erkundet werden.
Gemeinsame Priorisierung von Budgetressourcen für nachhaltige Transformationsprojekte: Ein zentraler Aspekt ist die Frage, wie die verfügbaren Mittel langfristig, stabil und gerecht eingesetzt werden können, um die geplanten Nachhaltigkeitsmaßnahmen der beteiligten Partner zu realisieren. Dabei geht es auch darum, welche Anreize im Rahmen des bestehenden Budgets gesetzt werden können, um die Priorisierung von Nachhaltigkeitszielen innerhalb der jeweiligen Organisationen zu fördern. Gegebenenfalls sollten alternative Finanzierungsansätze in Erwägung gezogen werden, wie etwa Public-Private/Plural-Partnerships, Intracting2, partizipative Budgetierung oder kleinere, zielgerichtete Mittel zur Unterstützung lokaler Nachhaltigkeitsinitiativen.
Institutionenübergreifende Governance: Fragen, die hier insbesondere beantwortet werden sollen, sind, wie Mechanismen und Instrumente der Zusammenarbeit im jeweiligen Themenfeld zwischen Hochschule, Kommune und ggf. weiteren relevanten Akteuren in der Stadt/Region, auf Landes- und gegebenenfalls Bundesebene gestaltet werden können, um Nachhaltigkeitslösungen umzusetzen oder Ziel- und Transformationskonflikte auszugleichen. Dabei können Modelle erforscht werden, die die Zusammenarbeit optimieren und von allen Beteiligten akzeptiert werden. Zudem ist es notwendig, Wege zu finden, wie Machtasymmetrien ausgeglichen und Konflikte effektiv gelöst werden können. Ein weiterer Forschungsbedarf liegt in der Harmonisierung von Vorschriften und der sinnvollen Nutzung von Künstlicher Intelligenz zur Unterstützung von Entscheidungsprozessen und der Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen.

Projektvorschläge müssen die schon vorhandenen Forschungsergebnisse aus der BMFTR-Initiative „Nachhaltigkeit in der Wissenschaft“3 berücksichtigen, insbesondere aus der Fördermaßnahme Transformationspfade für nachhaltige Hochschulen4.

2.2 Erfolgsmessung und Wirkungsmonitoring der Forschungsprojekte

Als messbare Erfolge werden angestrebt:

Aufbau von Innovationslaboren an Hochschulen als stadtregionale Forschungs- und Anwendungshubs.
Entwicklung konkreter Lösungen im Bereich nachhaltiger Hochschulen und nachhaltiger Stadt- und Regional­entwicklung mit hohem Reifegrad für eine unmittelbare Umsetzung (zum Beispiel Soziale Innovationen, neue Geschäftsmodelle, Governance-Ansätze).
Ermittlung der tatsächlichen und potentiellen Wirkungen der erprobten Innovationen etwa zur Verringerung von Treibhausgasen, Flächen- und Ressourcenverbrauch, höherer regionaler Wertschöpfung, resilienter Wirtschaftskreisläufe, sicherer Energieversorgung sowie zur Bearbeitung von Transformationskonflikten und zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
Ermittlung der tatsächlichen und potentiellen Wirkungen der Forschungsergebnisse zur Erreichung von Innova­tions- und Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung.
Konzepte für die Skalierung und den Transfer erfolgreicher Lösungen/Blaupausen auf andere Stadtregionen.
Verstetigung von Aktivitäten ohne BMFTR-Mittel über die Förderdauer hinaus.

2.2.1 Gemeinsames Konzept zum Wirkungsmonitoring im Projektverbund

Die Verbünde sollen ein Konzept zum Wirkungsmonitoring für ihr Projekt entwerfen und umsetzen. Ein erster Konzeptentwurf ist Teil der Projektskizze und wird im Begutachtungsprozess bewertet. Der Konzeptentwurf soll den geplanten Fortschritt bei der Transformation von Hochschule und Stadt/Region in Richtung Nachhaltigkeit für den gewählten Forschungsbereich als Szenario beschreiben. Für die Darstellung sollen folgende Aspekte aufgegriffen werden:

Status quo der Umsetzung von nachhaltigkeitsbezogenen Aktivitäten und Maßnahmen (Benchmark),
die geplanten Nachhaltigkeitsmaßnahmen, die durch das Forschungsprojekt während der Projektlaufzeit entwickelt und erprobt werden sollen, und
eine Zielbeschreibung für die Umsetzung von Nachhaltigkeitsaktivitäten und -maßnahmen nach der Projektlaufzeit (Verstetigung).

Es sollen sowohl qualitative als auch quantitative Ziele definiert werden. Zudem müssen bewertbare Indikatoren für die Wirkungsmessung definiert werden.

Der Konzeptentwurf soll nach Projektstart mit Unterstützung des wissenschaftlichen Begleitprojekts weiterentwickelt und umgesetzt werden.

2.2.2 Wirkungsmessung

Die qualitative und quantitative Wirkungsmessung der Forschungsergebnisse, Nachhaltigkeit an Hochschulen und der umliegenden Stadt und/oder Region zu verankern, ist im Forschungsdesign zu berücksichtigen. Hierfür sind in ausreichendem Maß Personenmonate zu veranschlagen (auch für die Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Begleitprojekt, siehe Nummer 2.3).

Es soll im Verlauf des Vorhabens dargestellt werden, wie das Forschungsprojekt auf ökologische, soziale, öko­nomische und/oder technische Aspekte,

auf institutioneller Ebene wirkt und zwar bezogen auf die verschiedenen Bereiche der beteiligten Verbundpartner im Sinne des „Whole Institution Approach“;
auf individueller Ebene auf die verschiedenen Statusgruppen der Institutionen der Verbundpartner (zum Beispiel Führungspersonen, Verwaltung, Belegschaft, Lehrende, Studierende) wirkt;
in die Stadt hinein beziehungsweise regional wirkt, im Zusammenspiel der Hochschule und ihrer Partnerinstitu­tionen mit der umliegenden Stadt/Region;
projektübergreifend wirkt, beispielsweise welche Forschungsergebnisse konkret durch weitere Wissenschaftseinrichtungen und andere Akteure im Sinne einer Breitenwirkung aufgegriffen werden (zum Beispiel im Sinne des „Best Follower-Prinzips“).

Dargestellt werden soll, wie die Forschungsergebnisse in das Handeln von relevanten Akteuren innerhalb und außerhalb der am Projekt beteiligten Institutionen einfließen sollen und mit welchen konkreten qualitativ und quantitativ messbaren Indikatoren die Projektwirkung (etwa Emissionsminderung, reduzierter Flächen-, Ressourcen-, Energieverbrauch et cetera) nachvollzogen werden kann. Sollte das Thema des Forschungsverbunds es zulassen, soll eine möglichst umfassende Quantifizierung der Wirkung sowie der Wirkungspotentiale vorgenommen werden.

2.2.3 Indikatorenset zur Wirkungsmessung

Zur Entwicklung eines passfähigen Indikatorensets für die Forschungsprojekte sollen nach Möglichkeit bereits bestehende Instrumente berücksichtigt werden, zum Beispiel:

vorhandene Nachhaltigkeitsberichterstattung der Hochschule oder deren Partnerinstitutionen
hochschulspezifischer Deutscher Nachhaltigkeits Kodex (DNK) und dazugehöriger Leitfaden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung5
„University Sustainability Indicator Monitoring System“ des DBU-geförderten UNISIMS-Projekts6
LeNa-Nachhaltig forschen7

2.3 Wissenschaftliches Begleitprojekt

Die Forschungsprojekte sollen durch ein wissenschaftliches Begleitprojekt flankiert werden. Die Durchführung des Begleitprojekts ist eng mit dem BMFTR beziehungsweise dem beauftragten Projektträger abzustimmen und umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Vernetzung der geförderten Forschungsprojekte dieser Förderrichtlinie untereinander sowie mit thematisch verwandten Projekten, vornehmlich im Kontext der Förderinitiative „Nachhaltigkeit in der Wissenschaft“:
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Arbeitstreffen, Diskussionsforen und Statusseminaren zu übergreifenden Fragestellungen der Forschungsprojekte;
Erarbeitung und Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme (Presse- und Informations­materialien, Internetseite et cetera).
b)
Umfassende Unterstützung der Forschungsprojekte beim Wirkungsmonitoring (siehe Nummer 2.2)
Organisation zielgruppengerechter Formate zur Unterstützung/Befähigung der einzelnen Forschungsprojekte, ihre jeweiligen Konzepte zum Wirkungsmonitoring zu konkretisieren, weiterzuentwickeln, zu operationalisieren und umzusetzen. Dies beinhaltet die gemeinsame Entwicklung projektspezifischer Indikatorensets sowie die Einigung auf einige wenige projektübergreifende Indikatoren für die Fördermaßnahme;
Bündelung und Darstellung der Fortschritte/Ergebnisse bezüglich der projektübergreifenden gemeinsamen Indikatoren auf Fördermaßnahmenebene.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind neben Hochschulen auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, gemeinnützige Unternehmen, Studentenwerke, Kommunen, kommunale Einrichtungen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Verbände. Natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht antragsberechtigt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Kommune et cetera), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Das BIBB kann sich entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 34 BHO in Einzel-/Verbundvorhaben beteiligen. Es ist unbeschadet seiner Rechtsstellung als vom Bund grundfinanzierte, bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts antragsberechtigt.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).8

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.9 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Verbundprojekte. Einzelprojekte sind grundsätzlich nicht förderfähig. Eine Ausnahme stellt das wissenschaftliche Begleitprojekt dar. Bei diesem kann es sich auch um ein Einzelprojekt handeln.

In der Regel sollen sich Verbünde aus maximal fünf Verbundpartnern zusammenschließen.

Von allen am Verbund beteiligten Hochschulen ist eine Absichtserklärung (Letter of Intent – LoI) der Hochschulleitung zur Unterstützung der Projektziele einzureichen.

Die Beteiligung der jeweiligen Kommune im Verbund ist besonders erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich. Die Beteiligung kann als Verbundpartner mit oder als Praxis-/Kooperationspartner ohne eigene Zuwendung erfolgen. Es können sich auch regionale Akteure ohne Zuwendung als Praxis-/Kooperationspartner am Verbund beteiligen und dafür eine Absichtserklärung, aus der ihre Rolle im Verbund hervorgeht, der Projektskizze beifügen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).10

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und evaluierenden Maßnahmen sowie dem wissenschaftlichen Begleitprojekt erklären. Dazu gehören die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statuskonferenzen und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden, und die Teilnahme an übergeordneten Veranstaltungen der Initiative „Nachhaltigkeit in der Wissenschaft“. Weiterhin ist bei gemeinsamen Interessen und potentiellen Synergien ein Austausch mit den Projekten der Initiative vorgesehen und erwünscht.

Besonders erwünscht ist, dass die geförderten Projekte selbst nachhaltig ausgerichtet sind, beispielsweise bei der Durchführung von Dienstreisen oder bei der Beschaffung und nachhaltigen Durchführung von Veranstaltung (zum Beispiel Catering).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen für die Forschungsprojekte werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Laufzeit des wissenschaftlichen Begleitprojekts ist in der Regel auf einen Zeitraum von dreieinhalb bis vier Jahren angelegt, um der formulierten Aufgabenstellung gerecht zu werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.12

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
DLR Projektträger
Abteilung Sozial-ökologische Forschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerinnen:

Claudia Müller
Telefon: 02 28/38 21-1501
E-Mail: Claudia.Mueller@dlr.de

und
Michaela Thorn
Telefon: 02 28/38 21-1538
E-Mail: Michaela.Thorn@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

7.2.1.1 Forschungsprojekte

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger

bis spätestens zum 17. November 2025

Projektskizzen in ausschließlich elektronischer Form vorzulegen. Einer Unterschrift bedarf es nicht.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze (ohne Deckblatt und Anhang) soll maximal zwölf Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) umfassen.

Für die Projektskizze der Forschungsprojekte ist folgende Gliederung zu verwenden:

Deckblatt: Thema des Verbundprojekts, Angaben zu Gesamtkosten beziehungsweise Gesamtausgaben und zur beantragten Fördersumme, Projektlaufzeit, Verbundkoordinator und Verbundpartner, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Skizzeneinreichenden
Problem- und Zielstellung: Darstellung des gesellschaftlichen Problemlösungsbedarfs, des Forschungsbedarfs und des verfolgten Lösungsansatzes unter Berücksichtigung des „Whole Institution Approach“
Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten
Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung
geplante Forschungsarbeiten und Arbeitsprogramm, unter Einschluss
a)
der Methoden, die zur Anwendung kommen beziehungsweise entwickelt werden sollen
b)
der Berücksichtigung des „Whole Institution Approach“ im Forschungsdesign
c)
der Wissensintegration und
d)
des Konzepts zum Wirkungsmonitoring (siehe Nummer 2.2)
vorgesehene Kooperationen und Arbeitsteilung:
a)
Konzept für die Zusammenarbeit innerhalb der Hochschule, zwischen Wissenschaftseinrichtungen und Akteuren aus Stadt und Region unter Berücksichtigung von inter- und transdisziplinären Ansätzen
b)
Beschreibung der vorgesehenen Verbundstruktur und des Projektmanagements
Konzept für die Wissenschaftskommunikation
Konzept zu geplanter Verstetigung und geplantem Transfer der Projektergebnisse bei den Verbundpartnern, in die Stadt beziehungsweise Region sowie darüber hinaus
Einschätzung der angestrebten Wirkung des Projekts inklusive der Ansätze/Formate/Produkte, mit denen diese erreicht werden sollen, sowie des zu erwartenden gesellschaftlichen Nutzens
Zeit-, Arbeits- und Ressourcenplanung

Ein Literaturverzeichnis, Lebensläufe und Absichtserklärungen (Letters of Intent – LoI) sind als Anhang beizufügen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Sachverständiger nach den folgenden Kriterien bewertet:

Beitrag zu den Zielen der Förderbekanntmachung
wissenschaftliche Qualität des Projekts
Neuartigkeit und Innovationshöhe des Projekts, Forschungsstand
Kompetenzen und Zusammensetzung des Konsortiums, inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit, Einbeziehung von Praxisakteuren aus der Region
Qualität des Verstetigungs- und Transferkonzepts
Qualität des Konzepts zum Wirkungsmonitoring
Qualität des Konzepts für die Wissenschaftskommunikation

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.1.2 Wissenschaftliches Begleitprojekt

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens zum 17. November 2025

Projektskizzen in ausschließlich elektronischer Form vorzulegen. Einer Unterschrift bedarf es nicht.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Projektskizze (ohne Deckblatt und Anhang) soll maximal zwölf Seiten (ohne Deckblatt und Anlagen) (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) umfassen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Projektskizze des wissenschaftlichen Begleitprojekts ist folgende Gliederung zu verwenden:

Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts, Angaben zu Gesamtkosten beziehungsweise Gesamtausgaben und zur benötigten Fördersumme, Projektlaufzeit, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des/der Skizzeneinreichenden
Zielstellung und konzeptioneller Ansatz
wissenschaftliche Arbeitsziele
Arbeitsprogramm inklusive geplantem Vorgehen, Methoden, Formaten zur
a)
Vernetzung der Forschungsprojekte sowie
b)
Unterstützung beim Wirkungsmonitoring
Kompetenzen und Erfahrungen des Skizzeneinreichers
Zeit-, Arbeits- und Ressourcenplanung

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und die Auswahl des wissenschaftlichen Begleitprojekts erfolgt anhand folgender Kriterien:

Qualität des Arbeitsprogramms
Profil, wissenschaftlich/technische Kompetenz und Erfahrung des Skizzeneinreichers und gegebenenfalls seiner Verbundpartner bezüglich transdisziplinärer Forschung, Vernetzung und Wirkungsmonitoring
Effektivität und Effizienz der Organisation des wissenschaftlichen Begleitprojekts
erwarteter Mehrwert für die Forschungsprojekte bezüglich Vernetzung, Sichtbarkeit und Wirkungsmonitoring

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird die für eine Förderung geeignete Projektidee ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

7.2.2.1 Forschungsprojekte

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Diese umfassen, neben den Formanträgen, ausführliche Vorhabenbeschreibungen (maximal 30 DIN-A4-Seiten, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm), die auf der Projektskizze aufbauen und diese konkretisieren. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu operationalisieren und das Arbeitsprogramm, das Projektdesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Zudem wird erwartet, dass die Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Projektskizzen umgesetzt werden.

In der Vorhabenbeschreibung sind folgende Gliederungspunkte zu berücksichtigen:

Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts, Angaben zu Gesamtkosten beziehungsweise Gesamtausgaben und zur beantragten Fördersumme sowie zur Laufzeit, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des/der Antragstellenden
zusammenfassende Darstellung des Projekts (maximal eine Seite)
ausführliche Beschreibung der Problem- und Zielstellung: Darstellung des gesellschaftlichen Problemlösungs­bedarfs, des Forschungsbedarfs und der verfolgte Lösungsansatz unter Berücksichtigung des „Whole Institution Approach“
ausführliche Darstellung zu Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten
Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung (maximal eine Seite)
konkrete Darstellung der angestrebten Transformation der beteiligten Hochschulen, Stadt/Region und weiteren regionalen Akteuren in Richtung Nachhaltigkeit
ausführliche Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und Arbeitsprogramm unter Einschluss
a)
der Methoden, die zur Anwendung kommen beziehungsweise entwickelt werden sollen
b)
der Berücksichtigung des „Whole Institution Approach“ im Forschungsdesign
c)
der Wissensintegration
d)
des Konzepts zum Wirkungsmonitoring
konkretisierte Darstellung der vorgesehenen Kooperationen und Arbeitsteilung:
a)
Konzept für die Zusammenarbeit innerhalb der Hochschule, zwischen Wissenschaftseinrichtungen und Akteuren aus Stadt und Region unter Berücksichtigung von inter- und transdisziplinären Ansätzen
b)
Beschreibung der vorgesehenen Verbundstruktur und des Projektmanagements
Darstellung der Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation, geplante Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit durch Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate
Darstellung der Maßnahmen zum Forschungsdatenmanagement
konkretisiertes Konzept zu geplanter Verstetigung und geplantem Transfer der Projektergebnisse bei den Verbundpartnern in die Stadt beziehungsweise Region sowie darüber hinaus
ausführliche Angaben zur angestrebten Wirkung des Projekts mit Angabe eines Zeithorizonts (wirtschaftliche Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten und wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit) inklusive der Ansätze/Formate/Produkte, mit denen diese erreicht werden sollen, sowie des zu erwartenden gesellschaftlichen Nutzens
ressourcenbezogener Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplan
Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Anträge werden anhand folgender Kriterien bewertet und geprüft:

Qualität der ausführlichen Projektbeschreibung
Erfüllung der Begutachtungsauflagen zu Inhalten, Struktur und Methoden
Berücksichtigung der Hinweise des Projektträgers, insbesondere zur Kosten- beziehungsweise Ausgabenplanung
angemessene Ressourcen- und Zeitplanung
sinnvolle Meilensteinplanung

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.2.2 Wissenschaftliches Begleitprojekt

In der zweiten Verfahrensstufe wird der Verfasser einer positiv bewerteten Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Diese umfassen, neben den Formanträgen, ausführliche Vorhabenbeschreibungen (maximal 30 DIN-A4-Seiten, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm), die auf der Projektskizze aufbauen und diese konkretisieren. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu operationalisieren und das Arbeitsprogramm, das Projektdesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Zudem wird erwartet, dass die Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden.

In der Vorhabenbeschreibung sind folgende Gliederungspunkte zu berücksichtigen:

Deckblatt: Thema des beabsichtigten Projekts, Angaben zu Gesamtkosten beziehungsweise Gesamtausgaben und zur beantragten Fördersumme, Projektlaufzeit, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des/der Antragstellenden
ausführliche Zielstellung und konzeptioneller Ansatz
konkretisierte wissenschaftliche Arbeitsziele
ausführliches Arbeitsprogramm inklusive geplantem Vorgehen, Methoden, Formaten zur
a)
Vernetzung der Forschungsprojekte sowie
b)
Unterstützung beim Wirkungsmonitoring
Kompetenzen und Erfahrungen des Skizzeneinreichers
ausführliche Angaben zur angestrebten Wirkung des Projekts mit Angabe eines Zeithorizonts (wirtschaftliche Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten und wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit) inklusive der Ansätze/Formate/Produkte, mit denen diese erreicht werden sollen, sowie des zu erwartenden gesellschaftlichen Nutzens
ressourcenbezogener Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplan
Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Qualität der ausführlichen Projektbeschreibung
Erfüllung der Begutachtungsauflagen zu Inhalten, Struktur und Methoden
Berücksichtigung der Hinweise des Projektträgers, insbesondere zur Kosten- beziehungsweise Ausgabenplanung
angemessene Ressourcen- und Zeitplanung
sinnvolle Meilensteinplanung

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Zur Abwicklung der Zuwendung ist das Verfahren profi-Online verpflichtend zu nutzen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2032 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 23. Juli 2025

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. L. Mennicken
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.13

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.14

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv.
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i.
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii.
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii.
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Intracting: Finanzierung aus sich selbst, mittels der durch energetische Maßnahmen eingesparten Geldmittel. Handlungsleitfaden Intracting an Hochschulen
3
https://www.fona.de/de/themen/nachhaltigkeit-in-der-wissenschaft-sisi.php
4
https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/transformationspfade-fuer-nachhaltige-hochschulen.php
5
https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/de/bericht/fuer-hochschulen/
6
https://www.unisims-project.de/
7
https://www.nachhaltig-forschen.de/
8
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
9
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
10
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
11
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 62 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
12
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
13
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
14
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.