Suchergebnis
vom: 14.03.2016
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 18.03.2016 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2016
Sechste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Zur Erläuterung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. März 2016 (BAnz AT 18.03.2016 V1) wird hiermit bekannt gemacht:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient vor allem der Stärkung der Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern, insbesondere von Kleinen und Leichten Waffen, um das weltweit bestehende Risiko der Anhäufung und unkontrollierten Weiterleitung von Kleinwaffen zu verringern. Entsprechend fordern die Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und Herstellungsausrüstung in Drittländer vom 18. März 2015 und die Eckpunkte der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten, dass der Ausführer weitere, über den Reexportvorbehalt hinausgehende Erklärungen des staatlichen Endempfängers bzw. des Bestimmungslandes beizubringen hat. Die Bereitschaft zur Abgabe solcher erweiterter Erklärungen wird bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entscheidungserheblich sein.
Zum einen kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) danach eine Verpflichtungserklärung von staatlichen Endempfängern fordern, in der sich diese zur Beachtung des Grundsatzes „Neu für Alt“ beziehungsweise „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ verpflichten. Empfänger von Rüstungsgütern, die die Anwendung des Grundsatzes „Neu für Alt“ zusichern, verpflichten sich zur Vernichtung der durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Waffen. Sofern die Neubeschaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht vernichtet werden können, legt der Empfänger die Gründe für den Mehrbedarf dar und erklärt durch seine Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“, dass die neu zu liefernden Waffen bei einer späteren Außerdienststellung nachweislich vernichtet werden.
Zum anderen kann das BAFA neben den bislang geforderten Nachweisen des Endempfängers über den Endverbleib der Rüstungsgüter eine Zusicherung näher festzulegender Bestimmungsländer verlangen, dass deutsche Stellen den Endverbleib der ausgeführten Güter vor Ort überprüfen können, wobei die Anzahl der tatsächlichen Kontrollen unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten steht. Durch die Möglichkeit der Überprüfung der gemachten Zusicherung über den Endverbleib erhöht sich der Druck auf den Endempfänger, diese Zusicherung einzuhalten. So wird die Einhaltung des zugesicherten Endverbleibs der Rüstungsgüter bei dem angegebenen Empfänger weiter gestärkt. Um die Effektivität der Kontrollen vor Ort gewährleisten zu können, kann ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung gefordert werden.
Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wird zudem die für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vom EU-Waffenembargo gegen Russland für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung bestimmter Raketentreibstoffe vorgesehene Genehmigungspflicht umgesetzt.
Außerdem erfolgt bei der Bußgeldbewehrung eine Anpassung an aktualisierte EU-Verordnungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
§ 21 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) regelt die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen und sieht vor, dass dem Antrag auf Genehmigung von Ausfuhren von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis für den Endverbleib beizufügen ist. Mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden im Wesentlichen die in § 21 AWV genannten Nachweispflichten erweitert sowie eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Kontrollen des Endverbleibs von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, durch deutsche Behörden vor Ort geschaffen. Der Entwurf enthält neue inhaltliche Vorgaben an die Erklärungen und Nachweise, die der Ausführer von bestimmten Rüstungsgütern des Teils I der Ausfuhrliste dem BAFA mit dem Genehmigungsantrag vorlegen muss.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in § 18 AWV wird eine Warennummer an Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur angepasst gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285 vom 30.10.2015, S. 1).
Zu Nummer 2
Mit der Ergänzung von § 21 AWV wird das BAFA ermächtigt, von dem Ausführer mit dem Antrag auf Genehmigung einer Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, Nachweisdokumente mit einem erweiterten, über § 21 Absatz 2 Satz 1 AWV hinausgehenden Erklärungsinhalt zu verlangen.
So ist für die Genehmigung von Ausfuhren näher zu bestimmender Güter nach Teil I der Ausfuhrliste in näher festzulegende Bestimmungsländer eine zusätzliche Erklärung vorzulegen, in der der Endempfänger von Rüstungsgütern die Anwendung des Grundsatzes „Neu für Alt“ beziehungsweise „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ (§ 21 Absatz 4 AWV) versichert. Des Weiteren ist für die Genehmigung von Ausfuhren näher zu bestimmender Güter nach Teil I der Ausfuhrliste eine Zusicherung näher festzulegender Bestimmungsländer, dass deutsche Stellen den Endverbleib der ausgeführten Güter vor Ort überprüfen können (§ 21 Absatz 5 AWV), beizubringen.
Das BAFA kann mittels Allgemeinverfügung den konkreten Güter- und Länderkreis bestimmen, für den die jeweilige erweiterte Beibringungspflicht gilt.
Die Umbenennung des bisherigen § 21 Absatz 4 AWV in Absatz 6 ist eine Folgeänderung.
Zu Nummer 3
Mit der Änderung in § 34 AWV wird eine Warennummer an Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur angepasst gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 285 vom 30.10.2015, S. 1).
Zu Nummer 4
Mit Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 42) wurden Ausnahmeregelungen vom EU-Waffenembargo gegen Russland für die Lieferung bestimmter Raketentreibstoffe geschaffen. Daneben ist auch die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung dieser Treibstoffe zulässig. Die zu diesem Zweck vorgesehene Genehmigungspflicht wird mit der Ergänzung von § 77 Absatz 3 AWV umgesetzt.
Zu Nummer 5 Buchstabe a
Die Änderung von § 82 Absatz 1 AWV dient der Anpassung des Verweises auf die aktuelle EU-Änderungsverordnung.
Zu Nummer 5 Buchstabe b
Die Aufhebung von § 82 Absatz 3 und Absatz 8 AWV erfolgt zur Anpassung an die aktuelle EU-Rechtslage. Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), neu gefasst.
Die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan ist mit dem Beitritt Kasachstans zur Welthandelsorganisation am 30. November 2015 außer Kraft getreten (Bekanntmachung der Europäischen Kommission; ABl. C 425 vom 18.12.2015, S. 21).
Zu Nummer 5 Buchstabe c
Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b.
Zu Nummer 5 Buchstabe d
Die Neufassung des neuen § 82 Absatz 9 AWV erfolgt zur Anpassung an die mit Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2015 (ABl. L 274 vom 18.10.2015, S. 1) vorgenommene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, die mit Wirkung vom 16. Januar 2016 gilt (ABl. C 15 I vom 16.1.2016, S. 1).
Zu Nummer 5 Buchstabe e
Mit der Ergänzung von § 82 Absatz 12 AWV wird der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 durch die Verordnung (EU) 2015/936 Rechnung getragen.
Zu Nummer 6
Hierbei handelt es sich um redaktionelle Korrekturen.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
V B 2 - 48 04 20/6 -
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Wendling