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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
zur Förderinitiative „EnEff.Gebäude.2050 – Innovative Vorhaben
für den nahezu klimaneutralen Gebäudebestand 2050“

Vom 20. Oktober 2017

Vorbemerkung

Der Energieeffizienzstrategie Gebäude (ESG) vom 18. November 2015 liegt das Ziel des Energiekonzepts1 der Bundesregierung zugrunde, den Gebäudebestand bis 2050 nahezu klimaneutral zu gestalten. Hierfür ist der nicht erneuerbare Primärenergiebedarf durch eine Kombination aus Energieeinsparung und dem Einsatz erneuerbarer Energien bis 2050 in der Größenordnung von 80 % gegenüber 2008 zu senken. Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, sind verstärkte Anstrengungen in mehrfacher Hinsicht notwendig: Eine Minderung des Energieverbrauchs des Gebäudebestands, Effizienzsteigerungen bei der Gebäudehülle und bei der Gebäudetechnik sowie die verstärkte Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien.

Zu den von der ESG vorgesehenen Maßnahmen gehört daher auch diese Förderinitiative. Denn nur durch die beschleunigte Umsetzung von Innovationen, neuen Technologien und Konzepten kann diese ambitionierte Aufgabe gelingen. Deshalb gewinnt der Transfer von Erkenntnissen aus langjährigen Forschungsarbeiten zunehmend an Bedeutung.

Mit der neuen Maßnahme im Rahmen der ESG soll gezielt der Transfer von Forschungsergebnissen hin zur Breitenwirkung angestoßen und beschleunigt werden. Diese Förderinitiative ist daher auch eng verknüpft mit dem 6. Energieforschungsprogramm, das die Grundlinien und Schwerpunkte der Forschungsförderpolitik der Bundesregierung im Bereich innovativer Energietechnologien festlegt und die Voraussetzungen dafür schafft, dass der Umbau der Energieversorgung in Deutschland umweltschonend, sicher und kostengünstig gestaltet werden kann. Auf diese Weise leistet die Förderinitiative einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE).

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Aufbauend auf dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz hat die Bundesregierung die Energieeffizienzstrategie ­Gebäude verabschiedet. Sie zeigt Wege auf, wie Deutschland das Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050 erreichen kann.

Über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (KfW-Programme zum energieeffizienten Bauen und Sanieren), das Marktanreizprogramm2 (MAP) und das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) wird bereits eine erfolgreiche Breitenförderung zur Gebäudesanierung angeboten.

Gleichzeitig wurde mit dem Fokus auf energieoptimierte Gebäude und Quartiere im Rahmen des 6. Energieforschungsprogramms eine Vielzahl von vorwiegend technischen Energieinnovationen erforscht und entwickelt sowie ihre ­Umsetzbarkeit und Effizienzgewinne in wissenschaftlich begleiteten Demonstrationsprojekten nachgewiesen. Damit diese Innovationen möglichst rasch zum Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands einen wesentlichen ­Beitrag leisten können, sind weitere, zusätzliche Maßnahmen und Schritte erforderlich, die über die Möglichkeiten der Forschungsförderung hinausgehen und die schnellere Marktetablierung in den Fokus setzen.

Die Förderinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) „EnEff.Gebäude.2050“ setzt hier an und soll aufbauend auf bestehenden Forschungsergebnissen eine stärkere Verknüpfung zwischen Forschung und Breitenanwendung von Energieinnovationen bewirken. Dazu werden innovative Modellprojekte zur Energieeffizienz­steigerung im Gebäudebereich (einschließlich der Integration erneuerbarer Energien) gefördert, die einen hohen Innovations- und gegebenenfalls in Teilen einen geringen Forschungsgehalt aufweisen.

Ziel der Förderung ist eine Reduktion des nicht-erneuerbaren Primärenergiebedarfs im Gebäudebereich. Dies soll durch die Beschleunigung des erforderlichen Ergebnistransfers als Bestandteil eines Transformationsprozesses bei Sanierung und Neubau von Gebäuden erfolgen. Dazu sollen die innovativen Demonstrations- und Pilotvorhaben oder -prozesse und Modellprojekte Wege aufzeigen, wie bestehende Hemmnisse bei der breitflächigen Realisierung von nahezu klimaneutralen Gebäuden überwunden werden.

Mit Blick auf die Flankierung der Energiewende im Gebäudebereich durch die Beschleunigung des Ergebnistransfers in die Praxis wurde im Rahmen des 6. Energieforschungsprogramms das Forschungsnetzwerk „Energie in Gebäuden und Quartieren“ gegründet. Die Förderinitiative „EnEff.Gebäude.2050“ ist deshalb eng verknüpft mit diesem Forschungsnetzwerk.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Anträge auf Ausgaben­basis (AZA)“ bzw. der „Richtlinien für Anträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMWi. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im ­Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 (im Folgenden auch „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ bzw. AGVO genannt) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1; im folgenden AEUV genannt) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20. Juni 2017, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Soweit einzelne Zuwendungen unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, gelten die Regelungen der vorgenannten Verordnung. Näheres dazu siehe Nummer 3.1 und 3.2 Unterabschnitt ­„Förderung“.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

3 Gegenstand der Förderung

Mit der Förderinitiative „EnEff.Gebäude.2050“ soll gezeigt werden, wie mit heute verfügbaren, aber noch nicht ver­breiteten neuartigen Technologien und Verfahren eine deutliche Verringerung des nicht-erneuerbaren Primärenergie­bedarfs erreicht werden kann. Die dazu erforderlichen Technologien und Instrumente wurden im Rahmen der Energieforschung entwickelt, sind oft bekannt und verfügbar, doch müssen sie intelligent und in örtlich angepasster Weise eingesetzt werden. Dabei kann auf eine große Anzahl von Erfahrungen und Ergebnissen aus langjährigen Forschungsarbeiten zurückgegriffen werden. Aufbauend auf den Ergebnissen der etablierten Forschungsinitiativen „EnOB“ und „EnEff:Stadt“ setzt diese Förderinitiative ihren Schwerpunkt auf den Abbau von Hemmnissen, um die Realisierung ambitionierter Vorhaben auf dem Weg zum nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu ermöglichen.

Gefördert werden modellhafte Innovations- und Transformationsprojekte mit investivem Charakter und gegebenenfalls geringem Forschungsinhalt, welche einen Beitrag zur ambitionierten Steigerung der Energieeffizienz gegebenenfalls in Kombination mit der Integration erneuerbarer Energien im Gebäudebereich liefern. Die Modellprojekte sollen sich an der Größenordnung von 80 % Einsparung nicht-erneuerbarer Primärenergie gegenüber 2008 orientieren und hierzu einen qualitativen Beitrag liefern bzw. als übertragbares Modellvorhaben dienen. Die Fördermittel sollen technische, ökonomische und gesellschaftliche Umsetzungsrisiken mindern, Wege zur Umsetzung des Energiekonzepts aufzeigen und neue Projekte anstoßen.

3.1 Innovationsprojekte

Innovationsprojekte dienen der Vorbereitung der Markteinführung bereits weitgehend entwickelter Technologien und Verfahren im Bereich gebäudebezogener Energieeffizienz gegebenenfalls in Kombination mit der Integration ­erneuerbarer Energien. Sie weisen einen geringen Forschungsanteil auf (< 50 %) und richten sich hauptsächlich an Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleister, gegebenenfalls in Kooperation mit Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen.

Die Projektförderung umfasst die Bereiche vorbildhafte Demonstration und Pilotvorhaben und kann im begründeten Einzelfall auch ergänzende Forschungsaspekte beinhalten.

a)
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Diese müssen personell und materiell in der Lage sein, die Forschungsaufgaben durchzuführen. Die Antragsteller müssen außerdem über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen ­projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
b)
Förderung
Gefördert werden Demonstrationsmaßnahmen zur Effizienzsteigerung und zur Integration erneuerbarer Energien in Gebäuden. Diese umfassen insbesondere:
Technologische Innovationen, z. B.
Neue Lösungen für eine energetische Optimierung kompletter Liegenschaften,
Demonstrationsmaßnahmen für technologische Lösungen und Neuheiten (Feldtests),
Neue Systemkomponenten, Schnittstellen,
Vorbereitung zur Markteinführung innovativer Technologien;
Nicht-technologische Innovationen, z. B.
neuartige Methoden und Konzepte zur Nutzerbeteiligung (Mieter, Eigentümer, gewerbliche Nutzer),
Entwicklung von Instrumenten zur Markteinführung,
Tools, Modelle, Prozesse.

Die Vorhaben müssen sich darüber hinaus durch ihre Breitenwirksamkeit (Übertragbarkeit auf andere Gebäude) auszeichnen. Im Regelfall erfolgt die Förderung durch eine nicht rückzahlbare Zuwendung.

Bei Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft setzt das BMWi grundsätzlich eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten voraus.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der Artikel 25 und 28 AGVO zur Beihilfeintensität berücksichtigen. Diese Verordnung lässt u. a. für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer ­höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, als Ausnahme können die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten gefördert werden. Zuwendungsfähige Ausgaben und Kosten können im begründeten Einzelfall bis zu 100 % gefördert werden. Die maximale Förderintensität wird an Hand der Marktnähe der FuE3-Arbeiten bestimmt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Zudem sind die Anmeldeschwellen aus Artikel 4 AGVO zu beachten.

3.2 Transformationsprojekte

Transformationsprojekte dienen der Erarbeitung und Demonstration von ambitionierten Beispiel-Umsetzungen für den nahezu klimaneutralen Gebäudebestand. Die Vorhaben sollen als Leuchtturmprojekte stellvertretend für eine relevante Klasse von Anwendungsfällen nahezu klimaneutraler Gebäude und Quartiere stehen und zudem auf vorbildliche Weise Umsetzungsstrategien in Richtung der energiepolitischen Ziele im Gebäudebereich mit dem Blickpunkt 2050 aufzeigen. Damit sollen sie eine Vielzahl von gebäuderelevanten Akteuren zum Handeln anregen und auf diese Weise zur Überwindung bestehender Hemmnisse in der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen beitragen.

a)
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind juristische Personen, Bau- und/oder Liegenschaftsbetriebe der Bundesländer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Standortgemeinschaften und Personengesellschaften. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
b)
Förderung
Gefördert werden konzeptionelle Arbeiten in den Bereichen Neubau und Sanierung, welche investive Energie­effizienzmaßnahmen im Gebäudebereich mit besonderem Modellcharakter vorbereiten, sowie die Umsetzung ­solcher Energieeffizienzmaßnahmen, sofern sie Modell-, Pilot- oder Demonstrationscharakter haben.
Im Bereich der Konzeptentwicklung zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten bzw. -ausgaben für die ­Planungsmehraufwände des Antragstellers sowie für Beratungsleistungen von fachkundigen Dritten. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der Artikel 25 und 28 der AGVO zur Beihilfeintensität berücksichtigen. Diese Verordnung lässt u. a. für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Im Einzelfall sind für Transformationsprojekte bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten bzw. -ausgaben für FuE-Aufwände des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, soweit diese den Zielen der Bekanntmachung und den in Nummer 3.1 genannten thematischen Schwerpunkten entsprechen.
Im Bereich der investiven Energieeffizienzmaßnahmen zuwendungsfähig sind die Investitionsmehrausgaben, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind, sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Investitionsnebenkosten bzw. -ausgaben z. B. für Planungsleistungen. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen des Artikels 38 der AGVO zur zulässigen Beihilfeintensität berücksichtigen. Diese Verordnung lässt u. a. für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Die zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben werden wie folgt ermittelt:
a)
Wenn bei den Gesamtinvestitionsausgaben die Ausgaben einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzausgaben die zuwendungsfähigen Ausgaben;
b)
in allen anderen Fällen werden die Ausgaben einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Zuwendung durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investi­tionen sind die Energieeffizienzausgaben und somit die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten bzw. Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
Bei Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft setzt das BMWi grundsätzlich eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 70 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten voraus. Für KMU kann eine geringere angemessene Eigenbeteiligung zugelassen werden. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förder­intensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Zudem sind die Anmelde­schwellen aus Artikel 4 AGVO zu beachten.

3.3 Ideenwettbewerbe

Zur Setzung weiterer Impulse werden Ausschreibungen zu Ideen ausgelobt, welche die öffentliche Wirkung dieser Förderinitiative und der Energieeffizienzstrategie Gebäude stärken sollen. Ziel der Ideenwettbewerbe ist die Findung und Förderung neuartiger Beiträge für energetisch zukunftsweisende Neubau- und Sanierungsprojekte im Gebäudebereich. Die Ideen stehen dabei im Wettbewerb um eine Förderung. Die Förderanträge sollen anspruchsvolle energetische Konzepte aufweisen, die Möglichkeiten zur Weiterentwicklung von Gebäuden hin zu einem nahezu klima­neutralen Gebäudebestand aufzeigen. Die Förderung soll dabei unterstützen, diese Innovationskeime weiter zu ­konkretisieren und voranzutreiben.

Genaue Festlegungen zu den Ideenwettbewerben werden im Rahmen einer Ausschreibung getroffen.

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

Für Innovationsprojekte: siehe Numer 3.1 Buchstabe a
Für Transformationsprojekte: siehe Nummer 3.2 Buchstabe a

Die Antragsberechtigung für die Wettbewerbe (siehe Nummer 3.3) wird im Rahmen der jährlichen Ausschreibungen festgelegt.

Insbesondere KMU werden zur Antragstellung ermutigt.

5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Themen, die im Zusammenhang mit dieser Förderrichtlinie gefördert werden können, sind in der ESG vom 18. November 2015 beschrieben und im 6. Energieforschungsprogramm „Forschung für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung“ verankert. Das 6. Energieforschungsprogramm gibt den fachlich-inhaltlichen ­Rahmen vor und bildet gemeinsam mit der ESG die Basis, auf deren Grundlage Förderentscheidungen getroffen ­werden.

Förderfähige Maßnahmen müssen über die Kriterien vorhandener Förderprogramme, insbesondere des CO2-Gebäude­sanierungsprogramms (KfW-Programme zum energieeffizienten Bauen und Sanieren), des Marktanreizprogramms und des Anreizprogramms Energieeffizienz hinausgehen und besonderen Modellcharakter aufweisen.

5.1 Kumulierungsregelung

Eine Kumulierung der Förderung nach dieser Bekanntmachung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist im Sinne einer Doppelförderung derselben Investitionskosten ausgeschlossen. Dagegen ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen, z. B. im Rahmen der Gesamtsanierung eines Quartiers, zulässig wenn und soweit die Förderungen sich auf jeweils unterschiedliche Maßnahmen im Rahmen der Gesamtsanierung beziehen, also jeweils auf unterschiedliche Kostenblöcke der Gesamtinvestitionskosten. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Beantragung von weiteren ­Fördermitteln für dieselbe Maßnahme unverzüglich anzuzeigen, auch wenn diese erst nach Abschluss des Antragsverfahrens beantragt bzw. gewährt werden.

5.2 Auswahlkriterien/Verbundprojekte

Zu den Auswahlkriterien zählen neben dem Innovationsgehalt und dem Potenzial der Energieeffizienz (Endenergie­einsparung) sowie der Integration erneuerbarer Energien auch die Berücksichtigung weiterer Aspekte im Konzept wie Übertragbarkeit, Hemmnisabbau, Akzeptanzstärkung, Reboundeffekte, Nachhaltigkeit und sozioökonomische Aspekte. Hinzu kommen die Einbindung von Multiplikatoren und Faktoren im Hinblick auf soziale Fragen, wie z. B. bezahlbares Wohnen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMWi vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller auf Projekt­förderung zur Gestaltung von Kooperationsvereinbarungen bei Verbundprojekten“ zu entnehmen (BMWi-Vordruck 0110/02.15, zu finden im „Formularschrank“ des BMWi unter „Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte“ https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmwi).

Zuwendungen, die unter die vorgenannten Artikel 25, 28 und 38 AGVO fallen, können nur dann gewährt werden, wenn ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

6 Art, Höhe und Umfang der Förderung

Um Vorhaben durchzuführen, können Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Finanzierungsart und die Bemessung der jeweiligen Förderquote werden nach den Gegeben­heiten der Gesamtfinanzierung und des Arbeitsplans des einzelnen Vorhabens festgelegt:

Für Innovationsprojekte: siehe Nummer 3.1 Buchstabe b
Für Transformationsprojekte: siehe Nummer 3.2 Buchstabe b

Art, Höhe und Umfang der Förderung der Wettbewerbe werden im Rahmen der jährlichen Ausschreibungen festgelegt (siehe Nummer 3.3).

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die allgemeinen und besonderen Bestimmungen zur Projektförderung, im Einzelnen

bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMWi zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98),
bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK),
bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98),

oder die sie ersetzenden Nebenbestimmungen; sowie bei Zuwendungen, die nach dem Abrufverfahren ausgezahlt werden, die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF, Stand ­Januar 2015).

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

8 Verfahren

8.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMWi den Projektträger Jülich beauftragt (http://www.ptj.de/).

Projektträger Jülich (PtJ) – Geschäftsbereich Energiesystem: Nutzung (ESN)

Ansprechpartnerin: Kerstin Lorenz

Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Telefon: 0 24 61/61-92 93
E-Mail: ptj-eneff-gebaeude@fz-juelich.de

8.2 Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Diese Förderbekanntmachung ist gültig bis zum 31. Dezember 2018, wenn sie nicht vorher durch eine neue ersetzt wurde. Vorhaben, die auf Grundlage dieser Bekanntmachung bewilligt werden sollen, dürfen eine Laufzeit von fünf Jahren nicht übersteigen. Interessenten können sich im Rahmen des im Folgenden beschriebenen Antragsverfahrens beim Projektträger Jülich bewerben. Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

8.2.1 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist grundsätzlich zweistufig, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichen ­Förderantrag.

Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträge ist die internetbasierte Plattform easy-Online zu ­benutzen. Die Plattform ist unter folgendem Link zu erreichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

8.2.1.1 Vorlage der Projektskizzen

In der ersten Stufe sind zunächst Projektskizzen in deutscher Sprache, bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung über das Internetportal easy-Online (siehe oben) zu erstellen und einzureichen.

Bei Verbundpartnern reicht der Koordinator eine gemeinsame Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) sowie eine gemeinsame easy-Online-Skizze ein.

Die Projektskizze muss eine Darstellung mit folgender Gliederung enthalten:

Kurzfassung und Ziele,
Bezug zu förderpolitischen Zielen,
aktueller Stand von Wissenschaft und Technik,
Arbeitsplan,
Verwertungsplan in wirtschaftlicher und gegebenenfalls wissenschaftlicher Hinsicht,4
Notwendigkeit der Förderung,
geschätzter gesamter Zeit- und Mittelaufwand,
kurze Information zu Qualifikation und Expertise des Skizzeneinreichers/der Verbundpartner.4

Darüber hinaus sind bei Skizzen für Verbundvorhaben folgende Angaben erforderlich:

Deckblatt mit Angaben zum Verbundkoordinator,
Tabelle „Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner“,
Tabelle „Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf, einzeln nach Verbundpartner“.

Es steht den Skizzeneinreichern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Bei Verbundvorhaben ist die Vorlage einer förmlichen Kooperationsvereinbarung für die erste Phase (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Phase, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn schließen zu können. Verbundpartner, deren Vorhaben von Dritten mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung und zum Energieforschungsprogramm sowie zur Energieeffizienz­strategie Gebäude,
Realisierungsaussicht des Arbeitsplans bzw. Verwertungsplans,
Risiken und Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung,
Qualifikation und Expertise des Antragstellers bzw. des Projektkonsortiums,
Einbeziehung von KMU4.

Die Skizzeneinreicher werden vom Projektträger Jülich über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert. Die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinator informiert. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

8.2.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteter Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen (bei Verbundvorhaben in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator), über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Förmliche Förderanträge sind dem Projektträger in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Dafür müssen der elektronische Antragsassistent (siehe Nummer 8.2.1) und dort die für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformulare benutzt werden. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Förderanträge werden vertieft nach den auch für die Skizzen geltenden Kriterien geprüft. Unter Berücksichtigung des Bundesinteresses werden dabei insbesondere folgende Aspekte bewertet:

Beitrag zu den förderpolitischen Zielen des Energiekonzepts, der Energieeffizienzstrategie Gebäude und des ­Energieforschungsprogramms,
Arbeitsziel und Realisierungschancen (Innovationsgehalt unter Berücksichtigung des Stands der Technik, Originalität etc.),
Arbeitsplan (Ressourcenplanung, Meilensteinplanung/Abbruchkriterien, Aufwand- und Zeitplanung),
Verwertungsplan (wirtschaftliche und gegebenenfalls wissenschaftliche Erfolgsaussichten, Anschlussfähigkeit),
Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit von Kosten bzw. Ausgaben,
Qualifikation und Expertise der Antragsteller,
Bonität der Antragsteller.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

9 Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2018 gültig.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung zur Förderinitiative „EnEff.Gebäude.2050 – Innovative Vorhaben für den nahezu klimaneutralen Gebäudebestand 2050“ vom 14. März 2016 (BAnz AT 11.04.2016 B1).

Berlin/Bonn, den 20. Oktober 2017

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Alexander Renner    Dr. Georg Menzen
1
vom 28. September 2010 und Fortschreibung vom 11. März 2011
2
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2015
3
FuE = Forschung und Entwicklung
4
gilt nur für Innovationsprojekte (siehe Nummer 3.1)