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vom: 21.08.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 02.09.2025 B1
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„KMU-innovativ: Materialforschung (Mat2KMU)“
Impulse für Innovation und Wachstum
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) das strukturelle Ziel, das Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich der Materialforschung zu stärken. Dabei soll insbesondere erstantragstellenden KMU und Start-Up-Unternehmen der Einstieg in die Förderung erleichtert und die Innovationstätigkeit effektiv unterstützt werden. Wichtige Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationsgrad und Lösungsbeiträge für Unternehmen und gesellschaftlich relevante Fragestellungen, wie zum Beispiel Produktinnovationen, aber auch ressourcensouveräneres, ökologisch und ökonomisch effizienteres Wirtschaften. Grundlage hierfür bildet das im Jahr 2025 veröffentlichte Fachprogramm „Materialinnovationen für die Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft (Mat2Twin)“1 des BMFTR.
Mat2Twin ist eingebettet in die übergeordnete Strategie des BMFTR „Technologisch souverän in Deutschland und Europa“, Rahmenprogramm „Forschung und Innovation für Technologische Souveränität 2030 (FITS2030)“.2
KMU in Deutschland haben im internationalen Vergleich einen hohen Anteil an Umsatz und Beschäftigung. Viele KMU sind hochinnovativ und in ihrem Technologiefeld führende Hidden Champions, die oft in komplexe, weltumspannende industrielle Wertschöpfungsprozesse eingebunden sind. Dabei haben innovative Materialien und Werkstoffe in nahezu allen Technologie- und Produktionsbereichen Schlüsselfunktionen. 70 Prozent aller Produktinnovationen basieren auf neuen Werkstoffeigenschaften. Sie sind daher entscheidende Voraussetzung, um neue Technologien zu entwickeln, und profitieren zugleich von den Fortschritten in anderen Technologiebereichen – von Kommunikationstechnologien bis zum Werkzeugmaschinenbau, von Sensormaterialien bis zur additiven Fertigung. Innovative Werkstoffe sind als Querschnittstechnologien in vielen Branchen des verarbeitenden Gewerbes von zentraler Bedeutung. Dieses spielt mit 5,5 Millionen Beschäftigten und einem jährlichen Umsatz von über 2,2 Milliarden Euro eine überaus bedeutende Rolle für den Standort Deutschland3. Seine Stärkung ist erklärtes Ziel der Bundesregierung. Viele Materialinnovationen entstehen durch KMU, die oft im „verborgenen“ Business-to-Business-Bereich als Zulieferer für große Unternehmen erfolgreich tätig sind. Für den kommerziellen Erfolg dieser Innovationen werden zukünftig effiziente, zunehmend datengetriebene Kollaborationen ein wesentlicher Schlüssel sein.
Aufgrund ihrer Größe und der damit einhergehenden Limitierung ihrer Ressourcen sind KMU bei ihren Forschungs- und Innovationsbestrebungen mit besonderen Herausforderungen und Zugangshindernissen konfrontiert. Mit den Fördermaßnahmen im Rahmen von KMU-innovativ sollen diese Hindernisse abgebaut und Anreize für KMU geschaffen werden, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte (FuEuI-Projekte) durchzuführen, die aufgrund technologischer Risiken oder finanzieller Restriktionen sonst nicht verfolgt werden würden. Ziele sind die Erschließung erweiterter Wertschöpfungspotenziale durch Produkt- und Prozessinnovationen sowie eine bessere Entwicklungskollaboration und datengetriebene Vernetzung der Akteure. Auch soll hierdurch der Einstieg von KMU in andere Fachprogramme der Bundesregierung und der Europäischen Union (EU) erleichtert und bislang nicht erreichte KMU-Zielgruppen für FuEuI gewonnen werden. Besonders innovationsfreudige KMU sollen dabei gezielt gefördert werden, um bestehende Produktlösungen aber auch Prozesse in ihren Unternehmen deutlich zu verbessern oder aber vollkommen neue Geschäftsfelder aufzubauen. Dabei stehen signifikant verbesserte, möglichst digital dokumentierte Materialeigenschaften und deren technischer Nutzen für neue beziehungsweise deutlich verbesserte Produktlösungen im Zentrum.
Um die Vorteile der Digitalisierung und Standardisierung besser nutzbar zu machen, sollen darüber hinaus die Ergebnisse in bestehende digitale Ökosysteme eingebunden und eine faire Datenspeicherung und IP-konforme Datenweitergabe ermöglicht werden. Für die Digitalisierung von Materialien wurde hierzu die vom BMFTR geförderte Plattform MaterialDigital (PMD) geschaffen4, mit der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie zusammengearbeitet werden soll (siehe dazu Nummer 4). Ziel der PMD ist es unter anderem, Akteure zu befähigen, Material- und Prozessdaten, die im Zuge der Bearbeitung beziehungsweise Verarbeitung von Materialien aller Art anfallen, in digitaler Form vorzuhalten, abzulegen und sie rechtssicher und zugriffsgeschützt untereinander auszutauschen. Es soll folglich die Möglichkeit geschaffen werden, verhandelbaren Zugriff auf sämtliche entstehenden Materialdaten aus Produktion und Verarbeitung innerhalb der gesamten deutschen Industrie, perspektivisch auch darüber hinaus, in standardisierter Form zu ermöglichen, auch unter Berücksichtigung einer Ankopplung an Datenraumkonzepte von Gaia-X und damit verwandten Initiativen.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der Bekanntmachung ist die Förderung von vorwettbewerblichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten von KMU beziehungsweise von KMU im Verbund mit mittelständischen Unternehmen und gegebenenfalls assoziierten Großunternehmen. Der Schwerpunkt der Projektarbeiten muss im Bereich Werkstoffinnovationen liegen, mit dem Ziel, die Materialeigenschaften oder einschlägige Prozesse hierfür signifikant zu verbessern.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25, Absatz 1 und 2, Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.5 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden risikoreiche vorwettbewerbliche FuEuI-Vorhaben mit technologischem Reifegrad (Technology Readiness Level, TRL) im Bereich drei bis sechs. Ziel ist die Steigerung des technologischen Reifegrads um mindestens eine TRL-Stufe. Der TRL beschreibt die Entwicklungsstufe des betrachteten Materials. Die FuEuI-Vorhaben sollen materialwissenschaftliche Fragestellungen mit hohem Anwendungspotenzial bearbeiten, die die Positionierung der beteiligten KMU am Markt unterstützen. Es wird von den Zuwendungsempfängern erwartet, dass im Zuge der Verwertung der Projektergebnisse praxisnahe Lösungen gefunden beziehungsweise Wege für eine Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in die Praxis aufgezeigt werden. Entscheidend für die Zielvorstellung des jeweiligen Projekts ist eine für die erfolgreiche Markterschließung geeignete und entsprechend dokumentierte Vorgehensweise. Im Rahmen der vorzulegenden Verwertungspläne sollen die Antragsteller ihre Konzepte für die Markterschließung darlegen. Gefördert werden themenübergreifend Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Werkstoffinnovationen, die folgende Themen des Fachprogramms Mat2Twin möglichst gut adressieren:
- a)
-
Digitale Abbildung von Material- und Produkteigenschaften über den gesamten Lebenszyklus unter Nutzung digitaler Werkzeuge wie Simulation, Big Data und KI
- b)
-
Neue oder stark verbesserte funktionale Eigenschaften durch Innovationen bei werkstoffspezifischen (Vor-)Produkten und Prozessen
- c)
-
Ökonomische Nachhaltigkeit – Neue Materialien stärken technologische Souveränität
- d)
-
Ökologische Nachhaltigkeit – Materialkreisläufe etablieren
- e)
-
Bioinspiriert und smart – Materialien der Zukunft
- f)
-
Vital und sicher – Materialien für Gesundheit und Lebensqualität
Ansätze zur Digitalisierung von Werkstoffinnovationen sollen in allen Projektvorschlägen enthalten sein (siehe Buchstabe a der Aufzählung und dazu auch Nummer 4 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“). Darüber hinaus soll mindestens ein weiteres Thema (siehe Buchstabe b bis f der Aufzählung) adressiert werden.
Gesamtziel der Vorhaben ist die Entwicklung neuer Materialien beziehungsweise von Materialien mit erheblich verbesserten Eigenschaften, welche beispielsweise durch Funktionalisierung beziehungsweise Strukturierung erreicht werden können. Es können alle Prozesse zur Herstellung beziehungsweise Synthese, der Ver- und Bearbeitung von Materialien mit erheblich verbesserten Eigenschaften und hohem Anwendungsbezug mitbetrachtet werden. Die Materialentwicklungen müssen jedoch stets im Fokus stehen. Die sich anschließende Produktentwicklung soll perspektivisch aufgezeigt werden, ohne jedoch Teil der Förderung zu sein. Es werden nur Vorhaben gefördert, die über eine ausreichende Innovationshöhe verfügen beziehungsweise die den Stand der Technik signifikant übertreffen.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Themen aus den Bereichen Nahrungs-, Futter- und Genussmittel sowie Kosmetika, Batterietechnologie und rein softwaretechnische Lösungen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU sowie mittelständische Unternehmen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen6. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags. Erläuterungen zur KMU-Definition erhalten Unternehmen bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7).
Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten (siehe Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft [AZK]).7
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).8
Assoziierte Großunternehmen, die eine spätere marktwirtschaftliche Umsetzung der FuEuI-Ergebnisse unterstützen, sind ausdrücklich erwünscht.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind grundlegende, anwendungsorientierte Forschungsarbeiten des vorwettbewerblichen Bereichs, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Dies sind
- a)
-
Einzelvorhaben von KMU,
- b)
-
Verbundprojekte von einem KMU mit weiteren KMU und/oder mittelständischen Unternehmen,
- c)
-
Einzelvorhaben oder Verbundprojekte gemäß den Buchstaben a und b mit assoziierten Großunternehmen.
Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von zwei Jahren angelegt, wobei in begründeten Fällen auch bis zu drei Jahre möglich sind.
Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).9
Alle Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Antragsteller sind verpflichtet, eine Eigenerklärung gemäß EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ abzugeben (siehe Verfahren in Nummer 7.2.1). Diese ist in der ersten Verfahrensstufe einzureichen.
Mit der BMFTR-Förderinitiative „MaterialDigital“ entsteht derzeit unter Federführung der Plattform PMD eine dezentrale Materialdateninfrastruktur zur Vereinheitlichung einer digitalen Materialforschung. Material- und Prozessdaten jeglicher Art sollen für eine produktive Nutzung innerhalb dieser Infrastruktur in einheitlichem Format dezentral und unter Berücksichtigung der Interessen des Dateninhabers abgelegt werden, um perspektivisch von interessierten Dritten gefunden (aber nicht automatisch vollumfänglich zur Verfügung gestellt) werden zu können. Das BMFTR ist bestrebt, dass sich möglichst alle der im Rahmen der Projektförderung geförderten Vorhaben über diese Infrastruktur verbinden.
Zuwendungsempfänger sind daher angehalten, Daten(sammlungen) sowie dazugehörige Metadaten, die im Rahmen der öffentlichen Förderung entstehen (beispielsweise durch experimentelle Messungen oder Simulationen), soweit unter unternehmerischen IP-Aspekten möglich, über diese Infrastruktur für verteilte Materialdaten von MaterialDigital (www.materialdigital.de) zugänglich und damit auch für die Allgemeinheit potenziell auffindbar zu machen. Dabei sind die FAIR-Prinzipien für wissenschaftliches Datenmanagement zu berücksichtigen (https://www.go-fair.org/fair-principles/). Die Rechte gemäß NKBF 2017 Nummer 3.1 und 3.2 beziehungsweise NABF Nummer 3.1 und 3.2 bleiben dabei unberührt. Das bedeutet insbesondere, dass die Daten auf Metaebene zwar auffindbar sind, eine Einsicht in Daten(sammlungen) jedoch nur nach Einwilligung des Eigners und konform mit dessen IP erfolgen kann und wird.
Alle im Rahmen dieser Maßnahme geförderten Projekte haben sich mit den Angeboten der PMD vertraut zu machen und diese zu nutzen. Die PMD bietet Workshopformate und Schulungsmöglichkeiten an. Die Art der Beteiligung und die Intensität der Nutzung der bereitgestellten Tools und Angebote kann dabei unterschiedlich sein. Sie hängen von der Art der im Projekt bearbeiteten Fragestellungen ab. Die Mindestanforderungen zur Zusammenarbeit mit „MaterialDigital“ im Rahmen dieser Förderrichtlinie betreffen die Information (Stufe I) und Adaption (Stufe II) und sind dem verlinkten Informationsblatt der Plattform zu entnehmen (https://www.materialdigital.de/pages/externe_ausschreibungen).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.10
Die zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf „Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ als zuwendungsfähige Kosten beziehungsweise Ausgaben anerkannt werden.
Zur Vereinfachung der Antragstellung sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie folgende pauschale Ansätze für nachfolgende Positionen möglich:
- –
-
Materialkosten (Ausgaben-/Kostenbasis): Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, Literatur et cetera können mit zehn Prozent der Gesamtsumme der Personalkosten/-ausgaben pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und mit Belegen nachweisbaren Aufwendungen.
- –
-
Dienstreisen: Aufwendungen für Dienstreisen können mit 3 Prozent der Gesamtsumme der Personalkosten/-ausgaben pauschal veranschlagt werden. Abrechnungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und mit Belegen nachweisbaren Aufwendungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Bei der Leistungserbringung durch Dritte (Forschungs- und Entwicklungs-Fremdleistungen und Dienstleistungen) ist die Angemessenheit der geplanten Projektstruktur zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie darf der Umfang von Forschungs- und Entwicklungs-Fremdleistungen und Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, nicht mehr als 40 Prozent der geplanten Gesamtkosten des Teilvorhabens betragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMFTR), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
Interessierten Unternehmen wird empfohlen, sich für eine Erstberatung an die Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes zu wenden. Sie berät unter anderem bei der Zuordnung von Projektideen zu den Technologiefeldern, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).
Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Beratungstelefon: 08 00/2 62 30 08 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
Internet: https://www.foerderinfo.bund.de/
Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Lützowstraße 109
10785 Berlin
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgende Projektträger beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Materialien und Werkstoffe –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Dr. Michael Gleiche
Telefon: 0211/6214 586
E-Mail: gleiche@vdi.de
Dr. Alexandra Brennscheidt
Telefon: 0211/6214 561
E-Mail: brennscheidt@vdi.de
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich NMT
52425 Jülich
E-Mail: ptj-mat2kmu@fz-juelich.de
Die oben genannten fachlichen Ansprechpartner stehen für weitere Auskünfte zur Verfügung. Allgemeine Informationen zur Fördermaßnahme sind außerdem unter der Internetadresse www.kmu-innovativ.de erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe können zu zwei jährlichen Stichtagen (15. April und 15. Oktober) Projektskizzen in deutscher Sprache eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen.
Die Projektskizze, bestehend aus dem „easy-Online“-Projektblatt zur Skizze und der Projektbeschreibung, ist über das Internetportal „easy-Online“ zu erstellen und einzureichen. Das Portal ist über die Internetseite https://www.werkstofftechnologien.de/foerderung/kmu-foerderung erreichbar.
Zusätzlich ist von jedem am Projekt beteiligten Unternehmen das ausgefüllte Formblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“ beim Projektträger (Kontaktdaten siehe Nummer 7.1) unter Nennung des Projektakronyms einzureichen.
Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Förderrichtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie sollen einen Umfang von zehn DIN-A4-Seiten zuzüglich maximal eine DIN-A4-Seite pro Projektpartner sowie Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße 11 Punkt, 1,15-facher Zeilenabstand, Rand mindestens 2 cm). Eine Vorlage zur Erstellung der Skizze sowie weitere Unterlagen (siehe Nummer 7.1) können unter www.werkstofftechnologien.de heruntergeladen werden.
Die Projektskizze ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen:
- –
-
Thema und Zielsetzung des Vorhabens mit Bezug zu dieser Fördermaßnahme und dem entsprechenden Themenfeld, Angabe des zu erreichenden TRL
- –
-
Stand der Wissenschaft und Technik, Ausgangssituation: TRL der Technologie im internationalen Vergleich, Neuheit des Lösungsansatzes, Patentlage, ggfs. bereits bestehende Dokumentationen bzgl. vorhandener Ontologien/vergleichbarer Prozesse zur Standardisierung (zum Beispiel im GitHub)
- –
-
Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
- –
-
Marktpotenzial (möglichst quantitative Abschätzung), Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Abdeckung der Wertschöpfungskette
- –
-
Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils
- –
-
Arbeitsplan, gegebenenfalls Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
- –
-
Einbettung in einschlägige Datenökosysteme
- –
-
grober Finanzierungsplan
- –
-
partnerspezifischer Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten mit Zeithorizont, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit)
Weiterhin ist folgende Anlage Bestandteil der Projektskizze:
Wissenschaftlich-technisch aussagekräftige Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache (maximal 400 Wörter). Die Kurzfassung muss den allgemeinen Anforderungen an Abstracts wissenschaftlicher Publikationen in Fachjournalen genügen.
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung von Projektskizzen mit dem Projektträger Rücksprache zu halten.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- –
-
fachlicher Bezug zur Fördermaßnahme
- –
-
Bedeutung des Forschungsziels: funktionaler Mehrwert und Relevanz der werkstoffbasierten Produkt- beziehungsweise Prozessinnovation im Sinne des Programms Mat2Twin
- –
-
wissenschaftlich-technische Originalität und Qualität des Lösungsansatzes zur Erreichung eines nächsthöheren TRL und des Arbeitsplans
- –
-
Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts
- –
-
Einbindung in einschlägige Datenökosysteme der Werkstoffinnovation
- –
-
Qualifikation der Partner und gegebenenfalls Qualität der Verbundstruktur (unter anderem Abdeckung der Wertschöpfungskette)
- –
-
Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, angestrebtes Alleinstellungsmerkmal, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die Entscheidung zur Weiterverfolgung der Projektidee wird entsprechend der in Nummer 7.2.1 benannten Kriterien auf Grundlage der Projektskizze gefällt. Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Antragsunterlagen aufgefordert (siehe Nummer 7.2.2).
Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMFTR behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.
Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau und Inhalten der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:
- –
-
detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
- –
-
detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens inklusive Erläuterungen,
- –
-
partnerspezifischer Verwertungsplan mit der Angabe von Zeithorizonten,
- –
-
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt. Weitere Hinweise sind den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) und den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) zu entnehmen.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Förderfähigkeit des Antragstellers,
- –
-
Ausschluss einer Doppelförderung,
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
- –
-
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- –
-
Originalität, Qualität und Aussagekraft des Arbeits- und Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- –
-
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „KMU-innovativ: Materialforschung (ProMat_KMU)“ vom 21. Juli 2021 (BAnz AT 06.09.2021 B1), die durch die Bekanntmachung vom 6. Februar 2024 (BAnz AT 13.03.2024 B6) geändert worden ist.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 1. November 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 1. November 2031 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Peter Hassenbach
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR-Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii)
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/5/31870_Materialinnovationen.html?templateQueryString=mat2twin
- 2
- https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/5/1079492_Rahmenprogramm_FITS2030.pdf?__blob=publicationFile&v=6
- 3
- De.statista.com, 2024
- 4
- https://www.materialdigital.de/
- 5
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 6
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 7
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR
- 8
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 9
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 10
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 11
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 12
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.