Suchergebnis
vom: 11.11.2025
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 21.11.2025 B2
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Lernortübergreifende Erfahrungsräume durch offene Bildungsmaterialien und offene
Bildungspraktiken fördern – Bildungsorte zukunftsfähig gestalten (OE_Erfahrungsräume)“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Mit der im Jahr 2022 veröffentlichten OER-Strategie1 adressiert das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) wichtige Herausforderungen des deutschen Bildungssystems und strebt die Unterstützung eines notwendigen tiefgreifenden Wandels der Lernkultur in einem Bildungssystem unter den Bedingungen der Digitalisierung an. Durch die Maßnahmen zur Umsetzung der OER-Strategie (Open Educational Resources – OER) soll zur Unterstützung des DigitalPakts Schule ein OER-förderliches Ökosystem entstehen, welches die Verbreitung, Nutzung und Verwendung von offenen Bildungsmaterialien, sogenannten „Open Educational Resources (OER)“ begünstigt und offene Bildungspraktiken, sogenannte „Open Educational Practices (OEP)“, fördert.
OER sind Materialien unterschiedlicher medialer Art und Form, die unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden, sodass diese kostenfrei zugänglich sind und von den Nutzenden ohne oder mit geringfügigen Einschränkungen verwendet, bearbeitet und weiterverbreitet werden können2. OEP im engeren Sinne umfassen die Nutzung oder Arbeit mit OER in Lehr- und Lernkontexten. Im weiteren Sinne werden OEP in dieser Förderrichtlinie als Lehr- und Lernszenarien verstanden, die sich an einer Offenen Pädagogik3 orientieren und deren Grundsätze der Offenheit in der Praxis umsetzen.4
Offene Bildungsmaterialien und offene Bildungspraktiken haben das Potential, das Bildungssystem nachhaltig zu verändern, Chancengerechtigkeit zu erhöhen und zur Demokratiebildung beizutragen, indem Werte wie Offenheit und Teilen in Lehr- und Lernprozessen erlernt und kultiviert werden. Lernende gestalten ihre Lernprozesse partizipativ mit und erleben sich auf diese Weise als selbstwirksam und in ihrem Tun wertgeschätzt. Derartige Lernarrangements adressieren insbesondere Zukunftskompetenzen wie flexibles Denken, Problemlösung und die Übernahme von Verantwortung. Sie ermöglichen es Lernenden daher, sich in unserer schnelllebigen, komplexen Welt zurechtzufinden. Lehrende öffnen ihre eigene Bildungspraxis, lassen sich selbst als Lernende auf neue Situationen ein, entwickeln so neue eigene Kompetenzen und begleiten die Kompetenzentwicklung von Lernenden. Solch offene Lernarrangements sind für alle Lernenden offen und tragen auf diese Weise zu Chancengerechtigkeit und Teilhabe, besserer Ausschöpfung der individuellen Potentiale und zu einer vielfältigeren Bildungslandschaft bei.
Die vorliegende Richtlinie zur Förderung zukunftsfähiger Bildungsorte legt den Fokus auf das Handlungsfeld 4 der OER-Strategie „Innovation und lernortübergreifende Bildung“5: Ziel ist es, lernortübergreifende Bildungsansätze zu entwickeln und umzusetzen, welche die Potentiale von OER und OEP für gemeinschaftliche und innovative Lernprozesse nutzen und dafür neue Orte als Erfahrungsräume für das Lernen schaffen beziehungsweise ermöglichen. Das bedeutet: Die hier in den Blick genommenen Erfahrungsräume sind keine klassischen Unterrichtsräume, sondern Lernumgebungen, in denen Menschen sich selbstwirksam erleben, Neues ausprobieren können und gemeinsam lernen – begleitet von Offenheit, Kooperation und der Nutzung von OER. Derartig ausgerichtete zukunftsfähige Bildungsorte als Erfahrungsräume sind Orte, an denen die ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung des Menschen im Vordergrund steht. Durch die stärkere Berücksichtigung der Perspektive der Lernenden und die Kollaboration aller Beteiligten gelingt auch eine Steigerung der Bildungsqualität.
Durch die Zusammenarbeit verschiedener Teams und Professionen entlang der gesamten Bildungskette werden vorhandene Ressourcen zu Gunsten bestmöglicher Bildungsangebote für das Individuum gehoben und im besten Fall gebündelt. Praktisches und selbstverantwortliches Lernen, kreative Projekte und die Übernahme von Verantwortung stehen im Mittelpunkt.
Digitalisierung als Mittel, nicht als Zweck unseres Bildungssystems wird dabei als Querschnittsthema, das alle Lebensbereiche durchdringt, immer mitgedacht. Hier bieten OER und OEP für Lehr- und Lernmaterialien ein großes Potential, um die vor Ort entstandenen Ideen, Konzepte und Projekte in die Breite zu tragen und auch Lernorte und Lerngelegenheiten miteinander zu vernetzen. In den beschriebenen Erfahrungsräumen können offene Bildungsmaterialien in gemeinschaftlichen Prozessen erarbeitet und neue pädagogische und didaktische Konzepte erprobt werden.
Es werden folgende Förderziele verfolgt:
Im Zeitraum von 36 Monaten ist die Umsetzung von Vorhaben vorgesehen, die formale und non-formale Lernorte zu kreativitätsförderlichen Erfahrungsräumen verbinden und hierfür OER und OEP einsetzen.
- a)
-
Potentiale von OER und OEP für eine lernortübergreifende Bildung nutzen: Menschen an verschiedenen Lernorten, formal und vor allem auch non-formal, nutzen den Gedanken der Offenheit, der den Konzepten OER und OEP (vergleiche Definition in Nummer 1.1) zugrunde liegt, um ihr Denken und Handeln, Lehren und Lernen und damit auch ihre Lernorte miteinander zu verbinden. Neue Erfahrungsräume von unterschiedlichen Akteuren bieten die Möglichkeit, Innovation und Kreativität im Lernen zu fördern und gemeinsam offene Bildungsmaterialien zu erstellen. Es werden neue pädagogisch-didaktische Konzepte im Sinne von OEP erprobt und weiterentwickelt.
- b)
-
Lernangebote in Erfahrungsräumen entwickeln: Institutionelle Grenzen des Lernens werden überwunden, es entstehen lernortübergreifende Kooperationen und non-formale Lernangebote. In Erfahrungsräumen entwickeln die beteiligten Akteure Lernangebote, die auf die besonderen Bedürfnisse und Ressourcen ihrer Zielgruppe(n) zugeschnitten sind und die ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung in den Vordergrund stellen. So wird die Selbstwirksamkeit gestärkt und eine positive Fehlerkultur etabliert.
- c)
-
Chancengerechtigkeit durch Praxis- und Zielgruppenorientierung erhöhen: Durch das Einbeziehen non-formaler Lernorte werden lernwirksame Erfahrungsräume geschaffen, die auch Zielgruppen erreichen, die bisher zu selten oder mit zu wenig Erfolg an Lernangeboten teilgenommen haben.
Es sind nur Vorhaben förderfähig, die alle in den Buchstaben a bis c aufgeführten Ziele im Rahmen eines Gesamtprojekts anstreben.
1.2 Zuwendungszweck
Um die in Nummer 1.1 beschriebenen Ziele möglichst umfassend zu erreichen, sind Vorhaben förderfähig, die
- a)
-
ein lernortübergreifendes Angebot entwerfen und umsetzen, in dem mehrere Institutionen oder Organisationen aus dem formalen und non-formalen Bereich oder ausschließlich aus dem non-formalen Bereich möglichst aus unterschiedlichen Phasen des Bildungswegs im Lebenslauf miteinander kooperieren;
- b)
-
innovative didaktische und pädagogische Konzepte mit OER und OEP entwickeln und diese in lernortübergreifenden Erfahrungsräumen erproben;
- c)
-
im Rahmen des Vorhabens entstandene Konzepte und Artefakte nach Projektende als OER auf etablierten Plattformen für das Arbeiten mit OER zur Verfügung stellen und Gelingensbedingungen benennen, sodass auf deren Basis dezentrale Möglichkeiten der Wissensgenerierung oder der Veränderung der Lehr- und Lernkultur möglichst für alle Bereiche entlang der gesamten Bildungskette ausgebreitet werden können.
Es sind nur Vorhaben förderfähig, die alle von in Buchstabe a bis c aufgeführten Anforderungen im Rahmen eines Gesamtprojekts umsetzen.
Bereits in der einzureichenden Projektskizze ist darzustellen,
- –
-
welcher Bedarf für ein lernortübergreifendes Angebot vorliegt,
- –
-
welche Akteure für ein lernortübergreifendes Angebot kooperieren und
- –
-
welcher Bezug zur OER-Strategie des BMBFSFJ besteht und wie die Potentiale von OER und OEP für ein lernortübergreifendes Lernangebot genutzt werden.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sind grundsätzlich als OER zur Verfügung zu stellen (siehe Nummer 1.2 Buchstabe c). Sofern dies in Einzelfällen nicht möglich ist, dürfen sie kommerziell nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA /AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des ehemaligen BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bei einer Beteiligung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) bilden § 96 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (zur Finanzierung) und § 34 BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Rechtsgrundlagen für eine Förderung.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.6 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben, die einen Beitrag zu den in Nummer 1 genannten Zielen leisten können. Wesentlicher Fokus der Bekanntmachung ist die Konzeption und Erprobung lernortübergreifender Erfahrungsräume, in denen OER und OEP eine lernortverbindende Bildung und gemeinschaftliche, innovative Lernprozesse unterstützen.
Folgende Aktivitäten sind förderfähig und werden in der Projektskizze klar dargelegt:
Vorbereitung
- –
-
Konkretisierung des in der Skizze plausibel erläuterten Bedarfes der Zielgruppe
- –
-
Vorgehen zum Erreichen der Zielgruppe
- –
-
Aufbau von Strukturen zur Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Bildungsakteurinnen und -akteuren
- –
-
Einrichtung von OER-/OEP-Erfahrungsräumen
Durchführung
- –
-
Konzeption, Umsetzung und Gesamtbewertung von lernortübergreifenden Angeboten und lernortübergreifenden Qualifizierungsmaßnahmen
- –
-
Nutzung möglichst etablierter digitaler OER-/OEP-Plattformen
Nachhaltigkeit
- –
-
Abschließende Bewertung: Darlegung erkannter Erfolgskriterien und „Best Practice“
- –
-
Gezielte Weiterentwicklung der Zusammenarbeit über das Projekt hinaus und Erstellung und Verbreitung von Materialien zur Verbreitung der Projektergebnisse auf etablierten Plattformen
Der Erfolg der geförderten Maßnahme wird anhand der folgenden Kriterien gemessen:
- –
-
Praxisorientierung:
- –
-
Der geplante Projektansatz eröffnet individuelle Lernwege und erhöht so die Chancengerechtigkeit im Bildungssystem.
- –
-
Erreichen der Zielgruppe:
- –
-
Die für das Projekt definierte Zielgruppe ist klar beschrieben und wird durch das Lernangebot erreicht.
- –
-
Unterstützung der OER-Strategie:
- –
-
Das Vorhaben knüpft an die OER-Strategie des Bundes an und trägt zur bundesweiten Verbreitung von OER und OEP bei.
- –
-
Perspektivenvielfalt:
- –
-
Das Vorhaben hat Akteurinnen und Akteure non-formaler Lernorte einbezogen und Erfahrungsräume auch jenseits bereits etablierter Bildungsstrukturen beziehungsweise neue Kooperationen zwischen bereits etablierten Bildungsstrukturen geschaffen.
- –
-
Nachhaltigkeit:
- –
-
Die entwickelten Strukturen sind mehrjährig angelegt. Der Weg zur Erreichung dieses Zustands wird nachvollziehbar beschrieben.
- –
-
Übertragbarkeit:
- –
-
Das Vorhaben stellt die entwickelten Konzepte/Methoden/Vorgehensweisen/Materialien als Beispiel guter Praxis zur Verwendung und Weiterentwicklung für andere auf etablierten beziehungsweise gut auffindbaren Plattformen zur Verfügung. Die Bereitschaft zur Kooperation mit anderen Projekten, Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch und konstante Öffentlichkeitsarbeit sind vorhanden.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Verbünde und Einzelantragsteller aus:
- –
-
Bildungseinrichtungen (zum Beispiel freie Schulträger, Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Volkshochschulen, Berufsakademien, Museen, Bibliotheken), Bildungsnetzwerken und Bildungsinitiativen entlang aller Bildungsstationen im Lebensverlauf,
- –
-
Vereinen, Verbänden, Kammern, Stiftungen,
- –
-
Bildungsberatungs- und Serviceagenturen,
- –
-
staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie außeruniversitären Forschungseinrichtungen, insbesondere mit dem Schwerpunkt digitale Bildung
und
- –
-
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-ups und Sozialunternehmen.
Staatlich finanzierte Kitas, Schulen und Weiterbildungseinrichtungen sind als Praxispartner der Verbünde möglich, nicht aber als direkte Zuwendungsempfänger.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Das BIBB kann sich entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 34 BHO in Einzel-/Verbundvorhaben beteiligen. Es ist unbeschadet seiner Rechtsstellung als vom Bund grundfinanzierte, bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts antragsberechtigt.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).7
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.8 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO beziehungsweise KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Das Verbundvorhaben (bei Einzelvorhaben dieses) muss alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
- –
-
Sie verfügen über Expertise in der digitalen Bildung, im Idealfall auch mit OER und OEP.
- –
-
Sie verfügen über eine sehr gute, regionale oder überregionale Kenntnis der formalen sowie non-formalen Bildungslandschaft.
- –
-
Sie verfügen über Erfahrungen in der Koordination von formalen sowie non-formalen Praxisverbünden und Netzwerken.
Im Rahmen der Fördermaßnahme sollen Ideen für überregionale Unterstützungsformate aufgebaut und gegebenenfalls in bestehende Strukturen eingebunden werden. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
- –
-
sich mit anderen geförderten Vorhaben im Rahmen dieser Förderrichtlinie und im Rahmen anderer thematisch anschlussfähiger Förderaktivitäten des BMBFSFJ auszutauschen und mit ihnen gegebenenfalls zusammenzuarbeiten,
- –
-
an Netzwerktreffen aller Vorhaben an wechselnden Orten aktiv teilzunehmen, die vom DLR-Projektträger organisiert werden,
- –
-
an der jährlichen Statuskonferenz zu den Fördermaßnahmen „Offene Bildungsmaterialien und digitale Lernräume“ teilzunehmen und diese gegebenenfalls mitzugestalten,
- –
-
im Sinne einer verbesserten Sichtbarkeit gegebenenfalls die eigenen Angebote und Ergebnisse auf der Website zur Begleitung der OER-Strategie darzustellen,
- –
-
alle erarbeiteten Ergebnisse während der Projektarbeit kontinuierlich und nach Projektabschluss zeitnah als OER nachhaltig nutzbar über fachspezifische Plattformen oder OER-Repositorien oder OER-Referatorien unter Nutzung einer entsprechenden Lizenz (CC-0 oder CC-BY) zu veröffentlichen,
- –
-
mit der nationalen Informationsstelle OERinfo kontinuierlich zu kooperieren, um die Breitenwirkung der geförderten Maßnahmen zu unterstützen.
Jedes Verbundprojekt wählt einen Koordinator aus. Diese Person vertritt das Verbundprojekt nach außen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom Fördermittelgeber vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (siehe im Formularschrank: Nr. 0110 „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“).9
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Laufzeit der geförderten Vorhaben beträgt maximal 36 Monate.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Grundsätzlich förderfähig sind
- –
-
Personalmittel,
- –
-
Sachmittel zur Anschaffung und gemeinsamen Nutzung von Lehr-, Lern-, Kreativmaterialien in „Erfahrungsräumen“,
- –
-
Technik für die Umsetzung kreativer Konzepte (zum Beispiel 3D-Drucker oder ähnliche Gegenstände, wie etwa typisch für Makerspaces),
- –
-
Mittel zur Auftragsvergabe an externe Expertinnen und Experten zum Beispiel in der Entwicklung und Begleitung pädagogischer/kreativer Konzepte,
- –
-
Reisekosten.
Grundsätzlich nicht förderfähig sind Mieten für bereits existierende Büro- und Lernräume.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten10 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach allgemeinen Fördergrundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.11
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des ehemaligen BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF)sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBFSFJ oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Es werden ausdrücklich Open-Access-Zweitveröffentlichungen von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien begrüßt.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBFSFJ derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Digitalisierung in der Bildung
Kennwort: OE_Erfahrungsräume
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Fachliche Ansprechpersonen:
Ingrid Höptner, Telefon: 0228/3821-1840
E-Mail: oer@dlr.de
Für Interessierte ist eine Informationsveranstaltung geplant. Die Online-Termine hierfür sind der 16. Dezember 2025 von 10 bis 11 Uhr oder der 14. Januar 2026 von 14 bis 15 Uhr. Bei Teilnahmewunsch melden Sie sich unter oben genannter E-Mail-Adresse.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung
das Verfahren profi-Online zu
nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt
abgewickelt.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger
bis spätestens 23. Januar 2026
Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Skizzen müssen über das Internetportal „easy-Online“ eingereicht werden:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=OBDL&b=OE_ERFAHRUNGSRAEUME
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der maximale Seitenumfang der eingereichten Skizzen beträgt insgesamt zehn DIN-A4-Seiten (ohne Literaturverzeichnis und gegebenenfalls Unterstützungsschreiben). Die Skizze ist mit Angabe von Seitenzahlen und in der Schriftart Arial, Schriftgrad 11 pt, 1½-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand zu formatieren. Dies beinhaltet auch Entwürfe eines Arbeitsplans (maximal eine Seite) und eines Finanzierungsplans (maximal eine Seite). Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten soll die Skizze von den beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden. Die Skizze ist von dem vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen. Die Skizze ist wie folgt zu gliedern:
- I.
-
Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, maximal eine Seite)
- –
-
Titel des Vorhabens
- –
-
Kurztitel des Vorhabens (Akronym)
- –
-
Antragsteller/Verbundkoordinator (Einrichtung, Anschrift, Name, E-Mail, Telefonnummer)
- –
-
Beteiligte Verbundpartner (Einrichtung, Name, E-Mail)
- –
-
Schlüsselwörter, welche die wesentlichen Aspekte und thematischen Schwerpunkte des Vorhabens beschreiben
- –
-
Geplante Laufzeit (in Monaten)
- –
-
Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben/Kosten
- –
-
Voraussichtlicher Zuwendungsbedarf
- II.
-
Kurzusammenfassung des Vorhabens anhand folgender Gliederung (maximal sechs Seiten)
- –
-
Förderziele: Wie greifen Sie die Förderziele auf? Welche thematischen Schwerpunkte werden Sie setzen? Welchen Beitrag leistet das Vorhaben konkret in Bezug auf die Ziele und den Zuwendungszweck der Förderrichtlinie? Wie greifen Sie den Grundgedanken der OER-Strategie im Handlungsfeld 4 auf?
- –
-
Zielgruppe(n): Wie erreichen Sie die Zielgruppe(n)? Inwiefern sind die gewählten Schwerpunkte für den Bedarf der Zielgruppe(n) relevant und praxisorientiert? Welche aktuellen Erkenntnisse können Sie einbeziehen?
- –
-
Vorgehen im Projekt: Stellen Sie anhand der Ausgangslage und der geplanten Vorgehensweise Ihre Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplanung schlüssig dar. Warum ist diese im Hinblick auf das angegebene Projektziel angemessen? Wie gewährleisten Sie, dass es keine Überschneidungen in der Förderung gibt (Vermeidung von Doppelförderung)?
- –
-
Zusammenarbeit im Projekt: Welche Expertise und Qualifikationen sind für die Durchführung des Vorhabens notwendig und relevant? Was qualifiziert Sie im Besonderen, dieses Projekt durchzuführen? Wie ergänzt sich die Expertise der beteiligten Projektpartner? Wie könnten Sie fehlende Expertise einbeziehen?
- –
-
Nachhaltigkeit und Breitenwirksamkeit: Wie erreichen Sie, dass die im Projekt eingesetzten OER/OEP während des Projekts und über dessen Ende hinaus tatsächliche Veränderungen bei der Zielgruppe und weiteren Anwendenden anstoßen (zum Beispiel neues Wissen, bessere Beteiligungschancen)? Wie stellen Sie die Sichtbarkeit und Breitenwirksamkeit Ihrer Projektergebnisse sicher?
- III.
-
Eine Arbeits- und Zeitplanung gegliedert in konkrete Arbeitspakete, bei Verbundvorhaben mit Verweis auf den zuständigen Verbundpartner (maximal zwei Seiten).
- IV.
-
Geschätzte Ausgaben/Kosten, voraussichtlicher Zuwendungsbedarf mit Angaben jeweils pro Jahr je Einzelvorhaben/Verbundpartner inklusive Übersicht zum groben Mengengerüst für Personal- sowie Sachmittel (maximal eine Seite).
- V.
-
Anhang (Literaturverzeichnis)
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien vor allem auf Basis von Handlungsfeld 4 der OER-Strategie „Innovation und lernortübergreifende Bildung mit OER unterstützen“12 bewertet:
- –
-
Passung zu den Förderzielen: Die Projektskizze stellt einen klaren Bezug zu den in Nummer 1.1 formulierten Förderzielen her, greift die Grundgedanken der OER-Strategie im Handlungsfeld 4 auf und stellt auch Bezüge zu anderen Handlungsfeldern der Strategie her.
- –
-
Zielgruppenerreichung: Aktuelle Erkenntnisse und der existierende Bedarf seitens der Zielgruppe werden in das Konzept einbezogen. Das vorgelegte Konzept zur Definition und Ansprache der Zielgruppe ist überzeugend.
- –
-
Schlüssiges Gesamtkonzept: Das Gesamtkonzept ist hinsichtlich der Ausgangslage, der geplanten Vorgehensweise und unter Berücksichtigung der Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplanung schlüssig und im Hinblick auf das angegebene Projektziel angemessen. Gegebenenfalls vorhandene Schnittstellen werden dargelegt, Überschneidungen in der Förderung überzeugend ausgeschlossen (Vermeidung von Doppelförderung).
- –
-
Zusammenarbeit im Projekt: Die Expertisen der beteiligten Projektpartner ergänzen sich, die Zusammenarbeit im Projekt wird überzeugend dargestellt. Die notwendige Expertise für die gewählten Themen ist entweder bereits vorhanden oder es wird überzeugend dargelegt, wie diese extern eingeholt wird.
- –
-
Nachhaltigkeit/Breitenwirksamkeit: Die im Projekt eingesetzten OER/OEP sind geeignet, während des Projekts und über dessen Ende hinaus tatsächliche Veränderungen bei der Zielgruppe und weiteren Anwendenden anzustoßen (zum Beispiel neue Kompetenzen, bessere Beteiligungschancen).
Aus den bis zum jeweiligen Stichtag einer Förderrunde vorliegenden Skizzen wird eine Vorauswahl durch das BMBFSFJ, den DLR-Projektträger und externe Gutachtende getroffen. Die ausgewählten Skizzeneinreichenden werden zur Teilnahme an einem Pitch-Event (online) eingeladen, bei dem diese die Möglichkeit erhalten, ihr Projekt in einem vorgegebenen Zeitfenster vorzustellen. Jedes Pitch-Event wird durch eine Jury begleitet, die mit Vertretenden des BMBFSFJ, DLR-Projektträger und externen Gutachtenden besetzt ist.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Hinweis zu staatlichen Beihilfen (Beihilfeszenario gemäß Abschnitt III AGVO):
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Formalia
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus diesen müssen alle teilvorhabenspezifischen Angaben ersichtlich werden. Für die Einzelvorhaben ist ebenso eine Vorhabenbeschreibung einzureichen. Schriftart Arial, Schriftgrad 11 pt, 1½-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand, Angabe von Seitenzahlen.
- I.
-
Deckblatt (maximal eine Seite)
- –
-
Titel und Kurztitel (Akronym) des Einzelvorhabens/Verbundprojekts sowie bei Verbünden Titel des Teilvorhabens des Antragstellers
- –
-
Name und Anschriften der antragstellenden Institution beziehungsweise Institutionen inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten (einschließlich Postadresse, Telefon, Telefax und E-Mail)
- –
-
Beteiligte Kooperationspartner (der Koordinator ist zu kennzeichnen)
- –
-
Geplante Laufzeit
- II.
-
Beschreibung des Vorhabens (maximal zwölf Seiten, ohne Inhaltsverzeichnis), aufbauend auf der eingereichten Skizze mit folgenden Ergänzungen
- –
-
Ausführlicher Verwertungsplan
- –
-
Detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcen- und Meilensteinplanung
- –
-
Die Gliederung der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR dient dabei als Orientierung.
- III.
-
Gegebenenfalls notwendige Anlagen
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts unter Berücksichtigung der ergänzten Angaben im Vergleich zur Skizze
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das angegebene Projektziel
- –
-
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
- –
-
Verwertungspotential der Vorhabenergebnisse, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ingo Ruhmann
Hinweis:
Bei der Umsetzung der vorliegenden Förderrichtlinie finden weiterhin die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (NKBF2017, NABF, ANBest-Gk beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung) Anwendung. Darunter sind auch Regelungen, die vom damaligen BMBF oder in seiner Nachfolge vom BMFTR erlassen wurden.
Sämtliche Unterlagen sind im Formularschrank für Fördervordrucke des Bundes zu finden unter:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.13
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMBFSFJ alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBFSFJ Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.14
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii)
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv)
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Referat Infrastrukturförderung Schule (2022): OER-Strategie. Freie Bildungsmaterialien für die Entwicklung digitaler Bildung. Abgerufen von: https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/3/691288_OER-Strategie.html?nn=916334
- 2
- Deutsche UNESCO-Kommission (Hrsg.) (2013). Was sind Open Educational Resources? Und andere häufig gestellte Fragen zu OER. Abgerufen von: https://www.unesco.de/sites/default/files/2018-04/WassindOERcc.pdf
- 3
- Koschorreck, J. (2018). Open Educational Practices (OEP). Abgerufen von: https://www.die-bonn.de/wb/2018-oep-01.pdf
- 4
- Bellinger, F., Mayrberger, K. (2019). Systematic Literature Review zu Open Educational Practices (OEP) in der Hochschule im europäischen Forschungskontext. In: MedienPädagogik 34, Seite 19 bis 46. Abgerufen von: https://www.medienpaed.com/article/view/664
- 5
- BMBF, Referat Infrastrukturförderung Schule (2022): OER-Strategie. Freie Bildungsmaterialien für die Entwicklung digitaler Bildung. Abgerufen von: https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/3/691288_OER-Strategie.html?nn=916334
- 6
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 7
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 8
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 9
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 10
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 11
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 12
- BMBF, Referat Infrastrukturförderung Schule (2022): OER-Strategie. Freie Bildungsmaterialien für die Entwicklung digitaler Bildung, Seite 14 bis 15. Abgerufen von: https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Publikationen/DE/3/691288_OER-Strategie.html?nn=916334
- 13
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 14
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.