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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
Zweiter Förderaufruf zum Modul 2 (Carbon Management)
der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung
der Industrie und Carbon Management
(Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK)

Vom 5. Januar 2026

1 Gegenstand des Förderaufrufs

(1) Dieser Förderaufruf erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Moduls 2, Teilmodule 1 und 2 der Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management (Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK) vom 26. August 2024 (BAnz AT 30.08.2024 B1), im Folgenden BIK-Förderrichtlinie.

(2) Antragsberechtigte Unternehmen sowie in Teilmodul 2 im Konsortium Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden aufgerufen, innerhalb der in Nummer 3 genannten Fristen Anträge für Vorhaben in der Industrie und der Abfallwirtschaft in Anlagen zur Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS und in Teilmodul 2 Vorhaben zu Direct Air Capture einzureichen nach Abschnitt 6 der BIK-Förderrichtlinie.

(3) Die Förderung gewidmeter Infrastruktur (gemäß Abschnitt 6.2 Nummer 5 der BIK-FRL) ist nicht Bestandteil dieses Förderaufrufs.

2 Förderfähige Vorhaben im Teilmodul 1 (Investitionsvorhaben)

(1) Gefördert werden Investitionen zur Nutzung oder Abscheidung von CO2-Emissionen

a)
aus Sektoren, in denen überwiegend schwer vermeidbare CO2-Emissionen anfallen, sowie
b)
aus Anlagen zur Abscheidung von CO2 aus Umgebungsluft (Direct Air Capture).

(2) Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO2-Emissionen im Rahmen dieses Förderaufrufs für Investi­tionsvorhaben nach Absatz 1 Buchstabe a sind: Kalk1, Zement2 und thermische Abfallbehandlung3.

(3) Die abgeschiedenen CO2-Emissionen müssen überwiegend aus Prozessemissionen bestehen.

(4) Investitionsvorhaben zur Nutzung von CO2-Emissionen sind förderfähig für folgende Endverwendung in Produkten (Bindung des CO2):

a)
anorganische Karbonate und damit hergestellte karbonatische Bauprodukte, falls davon abweichend, die Produkte der jeweils aktuellen Fassung des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620,
b)
andere Produkte, die am Lebensende einem CO2-Kreislauf über Pyrolyse oder Abscheidung zuführbar sind.

3 Förderfähige Vorhaben im Teilmodul 2 (Innovationsvorhaben)

(1) Gefördert werden Innovationsvorhaben (anwendungsorientierte Forschung- und Entwicklung)

a)
für Sektoren wie definiert für Teilmodul 1,
b)
für weitere Sektoren, soweit überwiegend schwer vermeidbare CO2-Emissionen anfallen,
c)
für die Entwicklung und Erprobung von Verfahren zur Erkundung, Erschließung und dem Monitoring von CO2-Speichern.

(2) Weitere Sektoren mit überwiegend schwer vermeidbaren CO2-Emissionen im Rahmen dieses Förderaufrufs für Innovationsvorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b sind: Grundstoffchemie4, Glas5 und Keramik6.

(3) Bei Konsortien muss mindestens ein Unternehmen die Anwendung der Vorhabenergebnisse industriell in Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 in einer Produktionsstätte in Deutschland planen.

4 Höhe der Förderung

(1) Es gelten die in Abschnitt 6 BIK-Förderrichtlinie geregelten Zuwendungsbedingungen und -grenzen.

(2) Die wettbewerbliche Auswahl und Förderung der Vorhaben erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

5 Auswahlverfahren

(1) Die Auswahl der Vorhaben im Skizzenverfahren erfolgt innerhalb der Teilmodule im Wettbewerb anhand der Kriterien nach Abschnitt 6.6.3 BIK-Förderrichtlinie, die in der Skizze konkret ausgeführt werden müssen. Insgesamt kann eine Skizze zwischen 0 und 100 Punkte erhalten.

(2) Die voraussichtliche Fördermitteleffizienz wird mit maximal 50 Punkten bewertet. Zur Bestimmung der Fördermitteleffizienz wird die erwartete bis einschließlich 2035 erzielte CO2-Einsparung durch die beantragten Fördermittel geteilt.

Der Projektträger stellt den Skizzeneinreichern eine für CCU/CCS/Direct Air Capture-Vorhaben spezifische Berechnungshilfe bereit.

(3) Mit je maximal 10 Punkten werden gewertet:

a)
Beitrag zum Nutzen von effizienten Kohlenstoffkreisläufen
b)
Innovationsgrad des Vorhabens
c)
Schnelligkeit der industriellen Ergebnisverwertung

(4) Mit je maximal 5 Punkten werden gewertet:

a)
Beitrag zur Schaffung von CCU/CCS-Clustern und gemeinsamer Nutzung von CO2-Infrastruktur
b)
Art der Deckung des Strombedarfs

(5) Mit je maximal 3 Punkten werden gewertet:

a)
Beitrag zum Aufbau von Erfahrung bezüglich Auslegung, Bau und Betrieb von CO2-Abscheideanlagen an Anlagen der jeweiligen Branche des Antragstellers
b)
Beitrag zur europäischen und internationalen Zusammenarbeit

(6) Mit je maximal 2 Punkten werden gewertet:

a)
zusätzlicher Strom- und Wärmebedarf und damit verbundene CO2-Emissionen
b)
Dauerhaftigkeit der Speicherung

6 Fristen

(1) Die Frist zur Einreichung der Skizzen nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 2 und 3 der Förderrichtlinie endet am 28. Februar 2026 (Ausschlussfrist).

(2) Die Skizzeneinreicher werden bis 30. April 2026 über die Auswahl informiert.

(3) Die Frist zur Einreichung der Anträge nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 4 endet am 30. Juni 2026 (Ausschlussfrist).

7 Informationen

(1) Alle Informationen stellt der Projektträger zur Verfügung, Forschungszentrum Jülich GmbH Projektträger Jülich – PtJ, Geschäftsbereich Erneuerbare Energien/Kraftwerkstechnik, 52425 Jülich.

(2) Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://www.ptj.de/foerdermoeglichkeiten/bik und https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Vorhabenskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

8 Schlussbestimmung

Im Übrigen gelten die Regelungen der BIK-Förderrichtlinie.

Berlin, den 5. Januar 2026

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Beate Baron
1
WZ 23.52 (Herstellung von Kalk und gebranntem Gips) gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008).
2
WZ 23.51 (Herstellung von Zement).
3
WZ 38.2 (Abfallbehandlung und -beseitigung).
4
WZ 20.14 (Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien), WZ 20.16 (Herstellung von Kunststoffen in Primärformen).
5
WZ 23.1 (Herstellung von Glas und Glaswaren).
6
WZ 23.2 (Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren), WZ. 23.3 (Herstellung von keramischen Baumaterialien), WZ 23.4 (Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen).