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Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Förderrichtlinie
ESF-Bundesprogramm
„Stark im Beruf – Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein“
ESF-Förderperiode 2014 bis 2020

Vom 23. Dezember 2014

1 Zuwendungszweck

1.1 Ausgangslage des Programms

1.2 Zielsetzung und Zielgruppe

1.3 Schwerpunkte der Förderung

2 Rechtlicher Rahmen

3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungsempfänger

3.2 Zuwendungsvoraussetzungen

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7 Programmumsetzung

8 Inkrafttreten der Förderrichtlinie

1 Zuwendungszweck

1.1 Ausgangslage des Programms

Das ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zielt darauf ab, den Erwerbseinstieg für Mütter mit Migrationshintergrund zu erleichtern und den Zugang zu vorhandenen Angeboten zur Arbeitsmarktintegration zu verbessern. Mütter mit Migrationshintergrund sind in Deutschland deutlich seltener und in geringerem Stundenumfang erwerbstätig als Mütter ohne Migrationshintergrund (53 % vs. 73 %). Die Daten zeigen aber, dass viele von ihnen sehr motiviert sind (rund 370 000 haben einen starken Erwerbswunsch) und auch über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

In einer einjährigen Pilotphase 2012/2013 wurden an 16 Standorten bundesweit Projekte zur Unterstützung der ­Erwerbsintegration von Müttern mit Migrationshintergrund im Rahmen der Initiative „Ressourcen stärken – Zukunft sichern: Erwerbsperspektiven für Mütter mit Migrationshintergrund“ gefördert. Dabei wurden beispielhafte Handlungsansätze identifiziert, welche die Integration von Müttern mit Migrationshintergrund in Beschäftigung verbessern. In den Projekten wurden Trägerstrukturen, Kooperationsstrukturen und Konzepte erprobt, mit denen die Voraussetzungen sowohl auf der individuellen als auch auf der strukturellen Ebene geschaffen werden können.

Die Erfahrungen aus der Pilotphase haben gezeigt, dass es mit Hilfe geeigneter Instrumente gelingen kann, Mütter mit Migrationshintergrund zu erreichen und erfolgreich auf ihrem Weg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Erkenntnisse aus dem begleitenden Monitoring sind eine wichtige Grundlage für die Konzeption des neuen ESF-Bundes­programms.

Die Projekte werden bei ihrer Arbeit durch ergänzende Aktivitäten zur Sensibilisierung von Unternehmen und über begleitende Informationsangebote sowie die gezielte Vernetzung vorhandener Strukturen und Akteure unterstützt.

1.2 Zielsetzung und Zielgruppe

Da sich die Mütter nicht nur in ihrer Qualifikation, sondern auch hinsichtlich der sprachlichen Kompetenzen und ihrer persönlichen Lebenssituation unterscheiden, haben sie unterschiedliche Unterstützungsbedarfe. Zwar verfügen über die Hälfte der Frauen mit Migrationshintergrund über einen Realschulabschluss oder (Fach-)Abitur bzw. über einen Gesellen-/Meisterbrief oder einen (Fach-)Hochschulabschluss, aber zugleich ist der Anteil von Müttern mit Migrationshintergrund ohne Schulabschluss mit 15 % und ohne (anerkannten) Berufsabschluss mit 46 % überdurchschnittlich hoch (vergleiche Mikrozensus 2011). Um erwerbsfähige Mütter mit Migrationshintergrund bei der Bewältigung ihrer spezifischen Herausforderungen im Zuge der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, bedarf es somit individueller Ansätze und passender Unterstützungssysteme.

Mit dem ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf – Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein“ wird das Ziel verfolgt, erwerbsfähige Mütter mit Migrationshintergrund in Beschäftigung zu bringen. Dies soll durch eine zielgruppengerechte Ansprache und eine individuelle und enge Begleitung erreicht werden.

Das Aufgabenspektrum der Projektträger umfasst insbesondere folgende Punkte:

Umfassende und niederschwellige Beratungs- und Informationsangebote für Mütter mit Migrationshintergrund ­zu allen arbeitsmarktrelevanten Fragen, darunter insbesondere zu den Themen Arbeitswelt, Arbeitsmarkt, (Berufs-)Bildungssystem sowie Instrumente der Fort- und Weiterbildung.
Aufzeigen von Möglichkeiten, die beruflichen Anforderungen mit den familiären Verpflichtungen zu vereinbaren und die Erwerbstätigkeit familienfreundlich zu gestalten.
Begleitung des (Wieder-)Einstiegs von der beruflichen Orientierung über den Beginn eines Praktikums, einer Ausbildung oder einer Weiterqualifizierung bis zur ersten Phase einer Beschäftigung.

1.3 Schwerpunkte der Förderung

Das ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“ stellt eine Ergänzung zu bestehenden Angeboten für Mütter mit Migra­tionshintergrund dar. Die Projekte sollen zielgruppen- und strukturbezogene Ansätze verbinden. Dabei sollen die für die Zielgruppe relevanten Akteure – darunter beispielswiese Jobcenter, Arbeitsagenturen, Jugendämter, Kinder­betreuungseinrichtungen, Träger der Integrationskurse und der ESF-BAMF*-Kurse, Migrantenselbstorganisationen, kommunale Gleichstellungsbeauftragte, sowie Unternehmen – in die Umsetzung der Projekte eng mit einbezogen werden.

Die Angebote für die Zielgruppe sollen insbesondere darauf hinwirken, die Arbeitsintegration von Müttern mit Migra­tionshintergrund zu fördern, indem sie

einen besseren Zugang zu bestehenden Förderangeboten mit dem Ziel der Erwerbsintegration herstellen,
Eigenverantwortung und Selbstbewusstsein der Zielgruppe stärken, um die vorhandenen Potenziale für die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu erkennen,
die Nachhaltigkeit von Ausbildungs- und Arbeitsaufnahme durch zielgruppengerechte Stabilisierungsstrategien ­gewährleisten,
Müttern mit Migrationshintergrund, die bereits berufliche Qualifikationen im Heimatland erworben haben, berufliche Perspektiven im Rahmen des Anerkennungsverfahrens aufzeigen,
die Abhängigkeit von staatlichen Transferleistungen reduzieren und
die unterschiedlichen Unterstützungsangebote in der Region stärker miteinander vernetzen.

Dabei können folgende Inhalte im Mittelpunkt stehen:

Information/Orientierung/Motivierung
Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Lerntechniken
Förderung der Sprachkompetenz und Vermittlung von Sprachlernangeboten
Vermittlung von (Nach-)Qualifizierungsangeboten
Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Aktivierung weiterer Unterstützungssysteme
Begleitung/Coaching/Mentoring mit dem Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Stabilisierung einer Erwerbstätigkeit
Verzahnung bereits vorhandener Angebote im Sinne einer Prozesskette (siehe z. B. www.netzwerk-iq.de)

Die Projektergebnisse sollten auf vergleichbare Angebote für die Zielgruppe übertragbar sein und als Beispiel dienen, insbesondere unter dem Aspekt der Zielgenauigkeit und der Wirkung der Projekte.

Für diese Aufgabenstellung sollen rund 80 (Projekt-)Träger, die regelmäßig Integrationsangebote und/oder Angebote zur beruflichen Orientierung für Frauen/Mütter durchführen, finanziell dabei unterstützt werden, entsprechende Handlungsansätze zu erproben, zu dokumentieren und weiterzuentwickeln.

Dabei soll die Kooperation mit dem örtlichen Träger der Grundsicherung, ggf. mit den Arbeitsagenturen und anderen Akteuren wie Migrantenselbstorganisationen, Unternehmen, Bildungsträgern, Kammern usw. weiterentwickelt werden. Die Projekte sollen ihre Arbeitserfahrungen im Rahmen des ESF-Bundesprogramms dokumentieren und ihre Erkenntnisse in regelmäßig stattfindenden Arbeitstreffen sowie der fachlichen Begleitung des ESF-Bundesprogrammes einbringen.

2 Rechtlicher Rahmen

Die Förderung des ESF-Bundesprogramms aus dem Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds (ESF-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zu den gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (Allgemeine Strukturfondsverordnung) sowie jeglicher delegierter Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der EU-Strukturförderung stehen und erlassen wurden oder noch erlassen werden in der jeweils gültigen Fassung.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI: 2014DE05SFOP001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventions­priorität der Verordnung (EU) 1304/2013, Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a. Abschnitt iv) „Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und die Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit“ zugeordnet.

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ausgewählten Träger.

Antragsberechtigt für das ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“ sind juristische Personen des öffentlichen und ­privaten Rechts mit Sitz in Deutschland (Träger), die regelmäßig Angebote zur Integration und/oder beruflichen Orientierung/Qualifizierung für Frauen/Müttern anbieten bzw. Kooperationen von Trägern, die sich in ihren Angeboten entsprechend ergänzen.

3.2 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Antrag nach Maßgabe der Nummer 6 dieser Richtlinie fristgerecht und vollständig gestellt wurde. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt. Öffentliche Strukturausgaben dürfen durch ESF-Mittel nicht ersetzt werden. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller und, sofern sie eine juristische Person sind, für Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Für eine Förderung im Rahmen des ESF-Bundesprogrammes ist es zwingend erforderlich, dass

a)
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und ein Finanzplan über den Förderzeitraum der ersten ­Förderperiode vorgelegt wird;
b)
der örtliche Träger der Grundsicherung (Jobcenter) und/oder, wenn Mütter mit Migrationshintergrund im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch angesprochen werden sollen, die örtlichen Agenturen für Arbeit als Kooperationspartner beteiligt sind und diese Beteiligung über eine rechtsverbindlich unterschriebene Kooperationsvereinbarung oder eine arbeitsmarktliche Stellungnahme nachgewiesen ist;
c)
die Kooperation mit mindestens zwei zusätzlichen Akteuren durch die Vorlage einer rechtsverbindlich unterschriebenen Kooperationsvereinbarung nachgewiesen ist.

Zu den möglichen Kooperationspartnern auf regionaler Ebene gehören:

a)
Migrantenselbstorganisationen
b)
Kinderbetreuungseinrichtungen und Familienzentren
c)
Unternehmen, Wirtschaftsverbände und Kammern
d)
Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)/Jugendmigrationsdienste (JMD)
e)
Träger von Integrationskursen/ESF-BAMF-Kursen
f)
Migrationsfachdienste
g)
Quartiersmanagement
h)
Mehrgenerationenhäuser und Lokale Bündnisse für Familie
i)
Vertretungen der Landesnetzwerke des Förderprogramms Integration durch Qualifizierung (IQ)
j)
Kompetenzagenturen
k)
Wohlfahrtsverbänden
l)
Stiftungen, Bürgerstiftungen und Bürgervereine mit integrationspolitischem Bezug,
m)
Kommunen, insbesondere die für die Kinderbetreuung zuständigen Stellen,
n)
Schwangerschaftsberatungsstellen.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Für das ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“ werden für die Programmphase vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2020 Fördermittel aus dem ESF über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur Verfügung gestellt.

Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Fehl­bedarfsfinanzierung im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem ESF gewährt. Der Betrag der ESF-Zuwendung sollte pro Projekt und Förderjahr 50 000 Euro nicht übersteigen. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach dem Umfang der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und des jeweilig anzuwendenden Interventionssatzes. Der ESF beteiligt sich generell anderen nationalen Finanzierungsquellen eines Projektes gegenüber nachrangig.

Zuwendungsfähig und damit förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind insbesondere folgende Ausgabenpositionen:

Personalausgaben für Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter,
Reise- und Aufenthaltskosten für Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter,
Sachausgaben wie z. B. notwendige Arbeitsmaterialien (z. B. Sachbücher, Skripte),
Allgemeine Verwaltungskosten, die für die Verwaltung des Projektes entstehen, darunter Kosten für Telekommunikation, Porto, Raumkosten und Ähnliches, werden mit einer Pauschale von 7 % der förderfähigen direkten Ausgaben des Projektes gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Abschnitt VO (EU) 1303/2013 in Ansatz gebracht.

Die maximale Zuschusshöhe (Interventionssatz) für eine Förderung aus dem ESF beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in stärker entwickelten Regionen (alte Bundesländer einschließlich Berlin und die Region Leipzig, ohne die Region Lüneburg), 60 % in der Übergangsregion Lüneburg und 80 % in allen anderen Übergangsregionen (neue Bundesländer ohne Berlin und ohne die Region Leipzig).

Somit sind mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in stärker entwickelten Regionen, mindestens 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in der Übergangsregion Lüneburg und mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in allen anderen Übergangsregionen von den Antragstellenden aus Eigen- oder Drittmitteln (nationale Kofinanzierung) zu decken.

Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe der mindestens zu erbringenden Kofinanzierung der Antragsteller nicht im Förderzeitraum erbracht wird, führt dies zur anteiligen Reduzierung der bewilligten ESF-Mittel. Kann aufgrund der fehlenden Kofinanzierung und der damit nicht mehr gesicherten Gesamtfinanzierung der Zuwendungszweck nicht erreicht werden, erfolgt der Widerruf des Förderbescheids und Rückforderung der gewährten Zuwendungen.

Die nationale Kofinanzierung kann grundsätzlich durch Eigenmittel (Sachmittel/Personalmittel) oder Drittmittel, z. B. durch andere öffentliche Mittel (kommunale Mittel, Landesmittel sowie Mittel der Bundesagentur für Arbeit bzw. des Trägers der Grundsicherung) erbracht werden, sofern diese Mittel nicht aus dem Europäischen Sozialfonds oder anderen EU-Fonds stammen.

Sofern der Zuwendungsempfänger eine Weiterleitung von Zuwendungsmitteln beabsichtigt, ist dieses zu beantragen.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zwischen- und Verwendungsnachweis
Abweichend von den in den ANBest-P und ANBest-Gk genannten Zeiträumen sind die jährlichen Zwischennachweise sowie der Verwendungsnachweis nach Jahresende bzw. nach Auslaufen des Vorhabens innerhalb von maximal ­2 Monaten beim Zuwendungsgeber vorzulegen (siehe Förderleitfaden zur finanztechnischen Umsetzung).
Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt sowohl im Erstattungsprinzip als auch bedarfsorientiert. Details hierzu können dem finanztechnischen Förderleitfaden entnommen werden.
Querschnittsziele
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung zu beachten.
Mit Blick auf das Querschnittsziel Gleichstellung von Männern und Frauen trägt das Programm durch Verbesserungen in den Bereichen Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei, indem es die Erwerbsintegration von Müttern mit Migrationshintergrund unterstützt. Es unterstützt somit die Erreichung des Ziels die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der EU-2020-Strategie (Leitlinie 7). Ferner ergänzt es bestehende Aktivitäten des BMFSFJ im Bereich der familienfreundlichen Arbeitswelt (nationales Reformprogramm 2011) und fördert die Frauenerwerbstätigkeit (Leitlinie 7 und 10, nationales Reformprogramm 2012). Es trägt darüber hinaus zum Fachkräftesicherungskonzept der Bundesregierung zur Bewältigung des demografischen Wandels bei (Säule 2: „Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf“, Säule 5: „Integration“).
Prüfung
Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort ­niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.
Alle Belege sind nach Abschluss der Prüfung des Endverwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle vom ­Zuwendungsempfänger fünf Jahre aufzubewahren (gerechnet ab Datum des Prüfbescheides zum Endverwendungsnachweis), sofern nicht aufgrund von Gerichtsverfahren, aus steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die notwendigen Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Projektträger.
Alle geförderten Träger sind verpflichtet, die vom Zuwendungsgeber zur finanziellen und materiellen Steuerung zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Das gilt für das Antrag- und Antragsänderungsverfahren, die Verfahren zum Belegnachweis, den Mittelabruf, den Zwischennachweis und den Verwendungsnachweis sowie das Monitoring-Verfahren. Die Träger werden durch eine Serviceagentur (bei fachinhaltlichen Fragestellungen) und durch die Servicestelle Förderung im Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (bei zuwendungsrechtlichen Frage­stellungen) unterstützt und beraten.
Datenerfassung/Evaluation
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, die folgenden Anforderungen im Bereich der Datenerfassung zu erfüllen. Sowohl die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch die weiteren programmrelevanten Daten sind verbindlich zu erheben und zu den mit der ESF-Verwaltungsbehörde vereinbarten Zeitpunkten zu liefern. Die Daten liefern die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die im Bewilligungsbescheid beschriebenen Output- und Ergebnisindikatoren zu erheben. Zudem sind sie verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des ESF-Bundes­programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen oder auch den Widerruf des Förderbescheides und damit die Rückforderung bereits gezahlter Zuwendungen zur Folge haben.
Die Teilnehmerinnen des Projektes werden durch die Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert. Entsprechende Einwilligungserklärungen der Teilnehmerinnen werden durch die Projektträger eingeholt.
Liste der Vorhaben
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115, Absatz 1 Buchstabe d der Allgemeinen Verordnung (VO (EU) 1303/2013) in Verbindung mit Anhang XII der oben genannten Verordnung ­mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:
a)
der Name des Empfängers,
b)
die Postleitzahl des Vorhabens und Land,
c)
die Bezeichnung des Vorhabens,
d)
die Zusammenfassung des Vorhabens,
e)
Beginn und Ende der Förderung,
f)
der Förderbetrag mit Kofinanzierungssatz und Interventionskategorie sowie
g)
das Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben
Kommunikation
Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Verordnung (VO (EU) 1303/2013) zu entsprechen und auf eine Förderung durch den ESF hinzuweisen.

6 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die für eine Förderung geeigneten Projekte werden durch das BMFSFJ auf Basis der Programmbeschreibung in dieser Richtlinie und des Interessenbekundungsverfahrens ausgewählt. Die Absender positiv bewerteter Interessenbekundungen werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher und elektronischer Form an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu übermitteln.

Für das Antragsverfahren stellt das BAFzA ein online zugängliches Fördermittelportal bereit. Die für einen Zugang notwendigen Daten (Passwort usw.) werden den Antragstellern rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Der Antrag wird durch die Antragsteller elektronisch ausgefüllt und im Fördermittelportal hinterlegt. Zusätzlich muss eine ausgedruckte und rechtsverbindlich unterschriebene Fassung des Antrages an das:

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Referat 403 – Geschäftszimmer
Stichwort: Stark im Beruf
Sibille-Hartmann-Straße 2 – 8
50969 Köln
gesandt werden.

Der Förderantrag mit Finanzierungsplan muss eine ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans inklusive Meilensteinen für die beantragte erste Förderphase vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 beinhalten.

Der Finanzierungsplan, einschließlich der verbindlichen Erklärungen zur Kofinanzierung des Vorhabens durch die ­Kooperationspartner, muss ebenfalls für den gesamten Förderzeitraum der ersten Förderperiode aufgestellt werden. Aus den Kooperationsvereinbarungen müssen die Unterstützung und die Höhe der Mittel der einzelnen Kooperationspartner hervorgehen, die für die Kofinanzierung zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus sind dem Antrag folgende Erklärungen nach § 44 BHO hinzuzufügen:

Nach VV Nummer 3.2.1 bei Projektförderung (Nummer 2.1 zu § 23) eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
Nach VV Nummer 3.2.3 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

7 Programmumsetzung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steuert das ESF-Bundesprogramm „Stark im Beruf“.

Mit der Koordinierung und fördertechnischen Umsetzung des ESF-Bundesprogramms hat das BMFSFJ die ESF-Regiestelle beim BAFzA beauftragt. Der Kontakt zur ESF-Regiestelle kann aufgenommen werden über eine E-Mail an stark-im-beruf@bafza.bund.de.

Auf der Internetseite http://www.bafza.de/aufgaben/esf-foerderprogramme/stark-im-beruf-muetter-mit-migrationshintergrund-steigen-ein.html finden sich alle weiterführenden Informationen.

8 Inkrafttreten der Förderrichtlinie

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 23. Dezember 2014

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
J. Kotschi
*
BAMF = Bundesamt für Migration und Flüchtlinge