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Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Amtlicher Teil
Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung des Programms „Integration durch Bildung“
vom: 21.05.2026
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 29.05.2026 B2
vom: 21.05.2026
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 29.05.2026 B2
29.05.2026
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Zweite Änderung
der Richtlinie zur Förderung des Programms
„Integration durch Bildung“
Vom 21. Mai 2026
Die Richtlinie zur Förderung des Programms „Integration durch Bildung“ vom 3. April 2023 (BAnz AT 28.04.2023 B6), die durch die Bekanntmachung vom 20. Dezember 2023 (BAnz AT 03.01.2024 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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Nummer 1.1 nach Absatz 3 wird als neuer Absatz 4 eingefügt:Für eine diversitätssensible Gestaltung des Bildungssystems ist es auch erforderlich, den Blick auf Jungen und junge Männer mit Migrationsgeschichte zu richten. Denn Jungen mit Migrationsgeschichte schneiden im Leistungsvergleich mit Gleichaltrigen schlechter ab, sowohl im Vergleich zu Jungen ohne Migrationsgeschichte als auch zu Mädchen mit Migrationsgeschichte. Das zeigt sich bereits in der Grundschule und zieht sich durch die gesamte Schullaufbahn bis zu Ausbildung, Studium und Berufseinstieg. Elf Prozent der jungen Männer mit Migrationsgeschichte weisen einen instabilen Bildungsverlauf nach Verlassen der Schule auf. Geschlechterreflektiertes Handlungswissen zu dieser Zielgruppe ist Voraussetzung für eine diversitätsbewusste Gestaltung des Bildungssystems. Es bildet die Grundlage für Bildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen von pädagogischen Fachkräften, beispielsweise zu Phänomenen wie Sexismus, Antifeminismus und Queerfeindlichkeit, sowohl im Bildungskontext als auch in digitalen Räumen.
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Nummer 1.1 Absatz 6 (neu) wird neu gefasst:Aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) ist die Zuständigkeit für die Förderrichtlinie „Integration durch Bildung “ zum 1. November 2025 auf das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) übergegangen. Die bisherigen Bezeichnungen des zuständigen Ressorts werden im gesamten Text durch Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) ersetzt. Ausnahmen werden gesondert aufgeführt. Das BMBFSFJ setzt mit dem Programm Inhalte der länderspezifischen Empfehlungen der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020 um. Die Bekanntmachung ist eingebettet in das Rahmenprogramm Empirische Bildungsforschung* und adressiert das zweite Handlungsfeld des Rahmenprogramms „Vielfalt und gesellschaftlicher Zusammenhalt“. Darüber hinaus greift das Programm den Appell des Sachverständigenrates für Integration und Migration (SVR) auf, den Bildungserfolg in Deutschland stärker von der sozialen Herkunft zu entkoppeln und pandemiebedingte Nachteile rasch auszugleichen. Dafür empfiehlt der SVR unter anderem die gezielte Förderung von Frauen mit Migrationsgeschichte und die (Weiter-)Qualifizierung von pädagogischem Fachpersonal, um alle Einrichtungen entlang der Bildungskette für den „Normalfall Diversität“ fit zu machen. Dies wird ferner im Nationalen Bildungsbericht aus dem Jahr 2022 betont, der vor dem Hintergrund neuer Anforderungen an das Bildungspersonal zusätzliche Qualifizierungsbedarfe im Umgang mit Diversität ausmacht.
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Nummer 1.2 wird neu gefasst:Das BMBFSFJ zielt mit dem Programm „Integration durch Bildung“ darauf ab, durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse und innovative Transfermaßnahmen zu gleichen Bildungschancen für Menschen mit Migrationsgeschichte beizutragen. Das Programm umfasst drei Förderinitiativen:
A „Forschung und Transfer zu Bildungsangeboten und Empowerment für Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte“ B „Forschung und Transfer zur Stärkung des diversitätssensiblen Handlungswissens im Bildungssystem“ C „Generierung von diversitätssensiblem Handlungswissen für bessere Bildungschancen von Jungen und jungen Männern mit Migrationsgeschichte“ Die drei Initiativen beziehen die Erforschung der Zugänge zu verschiedensten bildungsrelevanten Beratungs-/Begleit- und weiteren Unterstützungsleistungen sowie des Zusammenwirkens von Institutionen der formalen und nonformalen Bildung – insbesondere an Übergangspassagen im Bildungssystem – mit ein.Im Programm werden interdisziplinäre und partizipationsorientierte Forschungs-Praxis-Tandems gefördert, die Steuerungs- und Handlungswissen für eine Stärkung der Bildungsteilhabe von Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte sowie eine diversitätssensible Gestaltung des Bildungssystems generieren. Zu diesem Zweck soll speziell auch Wissen aus Forschung und Praxis zu Bildungschancen von Jungen und jungen Männern mit Migrationsgeschichte systematisiert und erweitert werden. Die Vorhaben können verschiedene Forschungs- und Handlungsbereiche sowie lokale und regionale Akteure einbeziehen.Die Vorhaben sollen auch einen diskriminierungskritischen (unter anderem einen rassismuskritischen, geschlechterreflektierten, klassismussensiblen) Blickwinkel einnehmen, der intersektionale Perspektiven berücksichtigt. Überdies sollen die Forschungsansätze die heterogenen Lebenslagen und Ausgangsbedingungen von Menschen mit Migrationsgeschichte einbeziehen, etwa in Form von Stärkenanalysen sowie dem Anknüpfen an Fähigkeiten und Erfahrungen. Je nach Zielgruppe und Bildungskontext sollte eine psychosoziale Begleitung mitgedacht werden. Die Förderung ist offen für innovative Erhebungsmethoden und multiperspektivische Ansätze. Im Fokus des Programms steht die Analyse neuer, weiterführender Forschungsfragestellungen. Darüber hinaus können jedoch auch Replikations- und Metastudien durchgeführt sowie für die Praxis nutzbar gemacht werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse müssen für einen nicht wissenschaftlichen Kontext zieladäquat, bedarfsgerecht und zielgruppenspezifisch aufbereitet werden.In den Förderinitiativen „Forschung und Transfer zu Bildungsangeboten und Empowerment für Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte“ und „Forschung und Transfer zur Stärkung des diversitätssensiblen Handlungswissens im Bildungssystem“ können im Rahmen einer Verlängerung Maßnahmen zur Stärkung des Innovationspotenzials entwickelter Handlungsansätze umgesetzt werden.Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden. - 4.
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Nummer 1.3 Absatz 1 wird neu gefasst:Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Bei der Umsetzung der vorliegenden Förderrichtlinie finden die Regelungen, die vom damaligen Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) oder in seiner Nachfolge vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) erlassen wurden, weiterhin Anwendung. Für Projekte nach Förderinitiative C bleibt dies auf die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ begrenzt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem BMBFSFJ als Zuwendungsgeber aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
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Nummer 2 wird nach dem letzten Satz wie folgt ergänzt:Förderinitiative C – Generierung von diversitätssensiblem Handlungswissen für bessere Bildungschancen von Jungen und jungen Männern mit MigrationsgeschichteUm wissenschaftliche Erkenntnisse zu Migration und Männlichkeit bildungsbezogen zu systematisieren und für die Bildungspraxis besser anwendbar zu machen, können Arbeiten in folgenden Feldern gefördert werden:
- a)
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Durchführung von Übersichtsstudien oder Metaanalysen, die vorhandene Evidenz aus nationalen und internationalen Studien bündeln und systematisch auswerten, etwa im Hinblick auf die Bildungsbeteiligung in unterschiedlichen Bildungskontexten sowie im Vergleich zu anderen Gruppen, im Hinblick auf strukturelle Ungleichheiten, auf Ausgrenzungsprozesse und Diskriminierung in der Bildung
- b)
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Sonderauswertungen bestehender Erhebungen der Bildungs- oder Einstellungsforschung von Kindern, jungen Erwachsenen und pädagogischen Fachkräften mit einem Fokus auf Männlichkeit und Migration, gegebenenfalls differenziert nach weiteren Merkmalen wie Alter oder Migrationserfahrung
- c)
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Monitoring und Mapping von gegenwärtigen Entwicklungen zum Thema Männlichkeit und Migration in digitalen Räumen, die als Grundlage für den pädagogischen Umgang mit solchen Themen dienen
- d)
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Entwicklung von Dialogformaten, die Forschung und Praxis zu einer konkreten Forschungsfrage in den Austausch bringen, Praxisbeispiele aus wissenschaftlicher Perspektive reflektieren und zugleich eine nachhaltige Vernetzung in dem Themenfeld fördern. Beispielsweise kann es um die Fragen gehen, wie pädagogische Fachkräfte diversitätsbewusst und geschlechterreflektiert mit männlichen Jugendlichen und ihren Eltern arbeiten, wie sie deren individuellen Lebenserfahrungen und -umstände besser einordnen und wie sie Phänomene wie Sexismus, Queerfeindlichkeit oder toxische Männlichkeitsbilder und Geschlechterrollen, die maßgeblich in den sozialen Medien transportiert werden, behandeln können
Es wird erwartet, dass die Projekte mindestens einen der Aufgabenschwerpunkte bearbeiten. - 6.
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Nummer 3 Absatz 1 wie folgt neu gefasst:Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, private Forschungseinrichtungen sowie im Verbund pädagogische Einrichtungen und deren Träger, Stiftungen, Migrantinnen- und Migrantenorganisationen, Beratungsstellen, kommunale oder regionale Bildungsverwaltung oder andere Organisationen, die in der pädagogischen Arbeit mit Menschen mit Migrationsgeschichte tätig sind. Zu Förderinitiative C sind ergänzend auch öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen, die in der pädagogischen Arbeit mit Menschen mit Migrationsgeschichte sowie in der Jungen-, Männer-, Väter- oder Elternarbeit tätig sind, antragsberechtigt. Die Verbundkoordination muss bei der wissenschaftlichen Partnerorganisation liegen.
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Nummer 3 Absatz 5 wird angefügt:Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.
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Nummer 4 Absatz 5 (neu) Klammerzusatz wird wie folgt neu gefasst:(vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110)
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Nummer 5.1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:Die Förderung ist in den Förderinitiativen A, B und C bis zum 31. Dezember 2028 begrenzt. In den Förderinitiativen A und B können Maßnahmen im Rahmen einer Verlängerung nach Laufzeitende der Erstbewilligungen bis längstens zum 31. Dezember 2028 umgesetzt werden. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2,2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.
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Nummer 5.1 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird auf Basis der in Nummer 1.3 aufgeführten Richtlinien zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent aus nationalen Mitteln gewährt.
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Nummer 5.1 Absatz 5 letzter Satz wird wie folgt neu gefasst:Eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten wird vorausgesetzt.
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Nummer 5.2: „BMBF“ wird im Text ersetzt durch:BMFTR
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Nummer 5.2 wird nach dem letzten Absatz wie folgt ergänzt:Für Projekte der Förderinitiative C richten sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMFTR.
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Nummer 6: „BMBF“ und „des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ werden im Text ersetzt durch:„BMFTR“ und „des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt“
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Nummer 6 wird nach dem letzten Absatz wie folgt ergänzt:Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs sowie dem Subventionsgesetz.
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Nummer 6.7 wird wie folgt neu gefasst:Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen sowie zur Einreichung von Verlängerungsanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=INTBI_KBS&b=INTBI_HSFE_AEND). Die Antragstellung erfolgt dabei grundsätzlich elektronisch mittels qualifizierter elektronischer Signatur beziehungsweise unter Nutzung des TAN-Verfahrens. Ausnahmsweise ist eine Antragstellung auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich. Für diesen Fall ist der Antrag/Verlängerungsantrag zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg bei der DRV KBS einzureichen. Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt. Es dient insbesondere der Erfassung der notwendigen Daten gemäß der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 (vergleiche die Nummern 6.4 und 6.5).
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Nummer 7.1. wird wie folgt neu gefasst:Mit der fachlichen Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBFSFJ derzeit folgenden Projektträger beauftragt:DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Abteilung Kompetenzentwicklung, Teilhabe und Professionalisierung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 BonnE-Mail: integration-durch-bildung-BMBFSFJ@dlr.deDort können Auskünfte zu fachlichen Fragen der Projektförderung eingeholt werden.Mit der administrativen Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMBFSFJ derzeit die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) als Bewilligungsbehörde beauftragt:Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 CottbusE-Mail: integration-durch-bildung@kbs.deSoweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.Die weiterhin geltenden Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank abgerufen werden. - 18.
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Nummer 7.2 die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:7.2 Antragsverfahren zu den Förderinitiativen A und B
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Nummer 7.3 wird wie folgt neu gefasst:7.3 Antragsverfahren in Förderinitiative CDas Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Frist für die Einreichung von Anträgen ist der 23. Juli 2026.Für das einstufige Verfahren sind die in Nummer 7.2.2 aufgeführten Aspekte zur Ausgestaltung der Vorhabenbeschreibung zu beachten. Die Teilnahme an einer gemeinsamen Informationsveranstaltung des Projektträgers und der Bewilligungsbehörde ist zwingende Voraussetzung der Antragstellung. Während der Veranstaltung werden weitere Erläuterungen zur Antragstellung gegeben. Termin und Anmeldemöglichkeiten werden unter https://www.empirische-bildungsforschung-bmbfsfj.de/de/Integration-durch-Bildung-1752.html veröffentlicht.Die eingegangenen Anträge werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den in Nummer 7.2.1 und 7.2.2 genannten Kriterien bewertet und gegebenenfalls nach anschließender Auflagenerteilung vom Projektträger fachlich und von der Bewilligungsbehörde administrativ geprüft. Entsprechend der Bewertungen entlang der oben angegebenen Kriterien trifft das BMBFSFJ als Zuwendungsgeber die Auswahlentscheidung.
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Nach Nummer 7.3 werden wie folgt neu eingefügt:7.4 Verlängerung von Projekten in den Förderinitiativen A und BUm die Projektergebnisse zu evaluieren und zu verstetigen, besteht für bereits nach dieser Richtlinie geförderte Projekte die Möglichkeit, bis spätestens zum 30. April 2027 einen Verlängerungsantrag zu stellen. Eine Verlängerung mit entsprechender Aufstockung der Fördermittel setzt voraus, dass vorhandenes Innovationspotenzial zu entwickelnder Handlungsansätze im Rahmen des bisherigen Bewilligungszeitraumes nicht vollumfänglich erschlossen oder sichtbar gemacht werden kann. Es ist daher möglich, im Rahmen einer Verlängerung
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erarbeitete Handlungsansätze auf ihre Wirksamkeit und Praxistauglichkeit hin zu prüfen
- b)
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wissenschaftlich fundierte Konzepte für eine langfristige Verstetigung und strukturelle Verankerung der Handlungsansätze im jeweiligen Handlungsfeld zu entwickeln
Die Verlängerungsanträge müssen folgende Inhalte aufweisen:- –
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easy-Formantrag für den Verlängerungszeitraum, einzureichen über das in Nummer 7.2.2 genannte elektronische Antragssystem („easy-Online“)
- –
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aktualisierte Vorhabenbeschreibung unter Berücksichtigung der Aufgaben im Verlängerungszeitraum mit Darlegung des bisher erreichten Entwicklungsstands. Das Innovationspotenzial bisheriger Entwicklung ist schlüssig herzuleiten, Maßnahmen zur Erschließung plausibel zu beschreiben
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aktuelle Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung für den Verlängerungszeitraum mit zeitlicher Abfolge einzelner Arbeitspakete, gegebenenfalls pro Verbundpartner, nachvollziehbar tabellarisch dargestellt
- –
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angepasste quantitative und qualitative Indikatoren zu Arbeitspaketen/Meilensteinen (mit Zwischenergebnissen)
- –
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angepasster Finanzierungsplan
Die fachliche Prüfung der Verlängerungsanträge erfolgt mit Bezugnahme auf die Erfolgskontrolle des bisherigen Vorhabens (inklusive Sachbericht 2026) und unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien in Nummer 7.2.1 sowie einer Einschätzung des Innovationspotenzials sowie der Plausibilität vorgesehener Maßnahmen durch den DLR-Projektträger. Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Zusammenarbeit mit dem BMBFSFJ als Zuwendungsgeber über die Bewilligung einer Verlängerung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.7.5 Zu beachtende VorschriftenFür die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. - 21.
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Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.
Berlin, den
21. Mai 2026
Dr. Jutta Illichmann
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Jutta Illichmann
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- Siehe https://www.empirische-bildungsforschung-bmbfsfj.de/