Suchergebnis

 

Bundesministerium für Gesundheit

Richtlinie
zur Förderung eines Entwicklungsprojekts zum Thema
„Etablierung eines nationalen Netzwerks zum Aufbau
einer föderierten Gesundheitsdateninfrastruktur
im Europäischen Gesundheitsdatenraum“

Vom 17. Juli 2026

1 Ziel der Förderung

Mit der im März 2025 in Kraft getretenen Verordnung zum Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS)1 werden einheitliche Regeln für die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten etabliert. Ein schneller, einfacher und auch grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten ist eines der Kernziele des EHDS, um im Rahmen der Gesundheitsversorgung beispielsweise die Prävention, Diagnose und Behandlung von Erkrankungen zu verbessern (Primärnutzung). Die EHDS-Verordnung schafft außerdem einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Nutzung von Gesundheitsdaten für insbesondere Forschung, Innovation, Politikgestaltung, Regulierung, Patientensicherheit oder personalisierte Medizin (Sekundärnutzung). Die erweiterten Möglichkeiten der Sekundärnutzung sollen dazu beitragen, Gesundheitssysteme auf Grundlage von datenbasierten Erkenntnissen zu lernenden Gesundheitsökosystemen weiterzuentwickeln und die Versorgung kontinuierlich zu verbessern.

Dazu müssen elektronisch vorliegende Gesundheitsdaten besser auffindbar sein, über ein einheitliches Verfahren beantragt werden können und auf Antrag in sicheren Verarbeitungsumgebungen, wie beispielsweise Secure Processing Environments (SPEs), verfügbar gemacht werden. Dies bedarf der Vernetzung und der Verfahrensharmonisierung bestehender Gesundheitsdateninfrastrukturen. Ziel der vorliegenden Förderrichtlinie „Etablierung eines nationalen Netzwerks zum Aufbau einer föderierten Gesundheitsdateninfrastruktur im Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS)“ des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist es deshalb, eine bundesweit vernetzte Gesundheitsdateninfrastruktur aufzubauen, um im Rahmen der EHDS-Verordnung die Sekundärnutzung zu ermöglichen sowie die Anbindung an und Integration Deutschlands in den EHDS zu realisieren.

2 Gegenstand der Förderung

Mit dem geplanten Entwicklungsprojekt soll die Bildung eines nationalen Netzwerks zum Aufbau einer bundesweit vernetzten Gesundheitsdateninfrastruktur in Form eines Verbundvorhabens gefördert werden. Ziel ist die Entwicklung von Prozessen, Verfahren und Informationstechnologie (IT)-Infrastrukturkomponenten, die eine einheitliche Durchführung der EHDS-Verordnung unter Beteiligung von verschiedenen Stellen mit unterschiedlichen Expertisen ermöglichen.

Die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle (DACO) am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) spielt dabei eine zentrale Rolle. Die DACO fungiert als Schnittstelle zwischen nationalen sowie EU-weiten Akteuren, um den sicheren und transparenten Zugang zu Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung (siehe oben) zu ermöglichen. Um dies zu realisieren, müssen die von der DACO derzeit in Entwicklung befindlichen Digital Business Capabilities (DBCs) für relevante Akteure zur Verfügung gestellt und gemeinsam weiterentwickelt werden. Hierzu zählt neben der Weiterentwicklung der technischen Systeme auch die Konzipierung von Prozessen, die eine möglichst automatisierte Antragsbearbeitung und Bereitstellung von Daten in der Praxis ermöglicht.

Darüber hinaus sollen auch anderweitig in der Entwicklung befindliche oder bereits etablierte technische Lösungen für eine Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten im Rahmen relevanter Projekte und Dateninfrastrukturen (wie beispielsweise das Deutsche Humangenom-Phenomarchiv, das Forschungsdatenzentrum Gesundheit, die Nationale Forschungsdateninfrastruktur für personenbezogene Gesundheitsdaten, das Netzwerk Universitätsmedizin, das Modellvorhaben Genomsequenzierung gemäß § 64e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und andere relevante Akteure) beim Aufbau einer bundesweit vernetzten (IT-)Infrastruktur Berücksichtigung finden und weiterentwickelt werden, um eine möglichst effiziente und fristgerechte EHDS-Durchführung zu ermöglichen.

Gefördert wird deshalb ein Verbundvorhaben, das darauf abzielt, die relevanten Akteure synergistisch miteinander und mit der DACO zu vernetzen. Ziel ist es, unter den gegebenen Rahmenbedingungen, aber auch unter Einbeziehung neuer noch nicht bekannter Forschungsergebnisse, kritische Elemente in der Entwicklung von IT-Infrastrukturkomponenten für die EHDS-Durchführung zu identifizieren, an die Bedarfe der beteiligten Infrastrukturen anzupassen sowie für eine bundesweite Nutzung zugänglich zu machen und einer Validierung zu unterziehen. Ein weiteres Ziel ist die Konzeptionierung, Erprobung, Umsetzung und Evaluation von Prozessen zur Datenbereitstellung, die eine effiziente Zusammenarbeit zwischen der DACO und weiteren Dateninfrastrukturen fördern, und die skalierbar und auf weitere, im Vorhaben selbst nicht beteiligte Akteure übertragbar sind.

Besonders sollen die folgenden Themengebiete als Ausgangspunkt zur Etablierung eines nationalen Netzwerks zum Aufbau einer föderierten Gesundheitsdateninfrastruktur dienen:

Die Etablierung eines nationalen Netzwerks zum Aufbau einer bundesweit vernetzten Gesundheitsdateninfrastruktur unter Berücksichtigung der einschlägigen EU-Vorgaben.
Definition und Konsolidierung technischer Anforderungen zur Bereitstellung von Gesundheitsdaten.
Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Minimum Viable Products für das vernetzte Gesundheitsdatenökosystem, aufbauend auf den von der DACO mit weiteren europäischen Akteuren entwickelten Lösungen und unter Berücksichtigung von domänenspezifischen Anwendungsszenarien (Use Cases).
Integration, Erprobung und Umsetzung bestehender technischer Lösungen in ein nationales Gesundheitsdaten-Ökosystem unter Durchführung von Anwendungsszenarien (Use Cases) und Evaluation dieser. Hierbei soll zum einen der Fortschritt wichtiger Zielsetzungen anhand spezifischer Leistungskennzahlen, beziehungsweise Key-Perfomance-Indicators, nachgehalten und andererseits die Bestimmung des Entwicklungsstands digitaler Prozesse mittels der Bestimmung von Technology Readiness Levels ermittelt werden.
Ausarbeitung von Standardprozessen und Referenzarchitekturen, die im Rahmen der Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten notwendig sind.
Kontinuierliche Einbindung weiterer Akteure zur Dissemination und Validierung von (Zwischen-)Ergebnissen in Bezug auf eine breite Anwendbarkeit; durch beispielsweise die Organisation spezifischer Veranstaltungen, wie Konferenzen, Fachforen oder Workshops.

Hierbei sollen die folgenden Schwerpunkte eine besondere Berücksichtigung finden:

Etablierung eines bundesweiten, nationalen Metadatenkatalogs

Erarbeitung von Vorschlägen zur Erfassung, Harmonisierung und Einbindung bereits bestehender Lösungen in das zentrale DACO-Metadatenkatalog-Verzeichnis.
Erarbeitung von strukturierten, automatisierten Anwendungsszenarien, um bereits erhobene Metadaten in das europäisch vorgegebene Format (HealthDCAT) zu überführen (Datenmapping).
Aufbau von automatisierten Prozessen zur Abfrage und Überführung bereits erhobener Metadaten in den nationalen Metadatenkatalog.
Konzeption und Organisation von Schulungen für (potenzielle) Dateninhaber und Antragsteller sowie die Entwicklung von Leitfäden zum Anwendungsszenario Metadatenkatalog.

Die Punkte eins und zwei sind dabei zur Projektmitte zu erbringen und im Rahmen eines Projektseminars vorzustellen, die Punkte drei und vier sind bis zum Ablauf der Förderdauer zu erbringen.

Entwicklung eines gemeinsamen Antrags- und Datenbereitstellungsprozesses

Ausarbeitung von Standardprozessen und öffentlich zugänglichen Referenzimplementierungen für die möglichst automatisierte Antragsvorbereitung, -stellung, -bearbeitung und -bescheidung sowie der Datenbereitstellung unter Berücksichtigung verschiedener domänenspezifischer Akteurskonstellationen und Datennutzungsszenarien.
Konzeption und Organisation von Schulungen für relevante Akteure und Entwicklung von Leitfäden zum übergeordneten Anwendungsszenario des Antragsprozesses.

Punkt eins ist dabei zur Projektmitte zu erbringen und im Rahmen eines Projektseminars vorzustellen, Punkt zwei ist bis zum Ablauf der Förderdauer zu erbringen.

SPEs

Definition und Konsolidierung von technischen Anforderungen an EHDS-konforme SPEs.
Definition der Rahmenbedingungen zur Bereitstellung und Nutzung großer Datenmengen, Entwicklung und Bereitstellung von Referenzarchitekturen inklusive einer Darstellung von Dateneingangsstrecken und Datenflüssen.
Entwicklung von Prüfkriterien und die Definition eines Zulassungsprozesses und gegebenenfalls Zertifizierungsprozesses für SPEs.
Entwicklung und Bereitstellung eines Anwendungskonzepts zur Etablierung von SPEs im Rahmen einer bundesweit vernetzten Gesundheitsdateninfrastruktur.
Erarbeitung von Anwendungsszenarien für SPE-Testumgebungen mit Schwerpunkt auf Datenflüssen und standardisierten Schnittstellen (auch unter Berücksichtigung aktueller europäischer Konsultationen zu den relevanten Durchführungsrechtsakten).

Die Punkte eins bis drei sind dabei zur Projektmitte zu erbringen und im Rahmen eines Projektseminars vorzustellen, die Punkte vier und fünf sind bis zum Ablauf der Förderdauer zu erbringen.

Öffentlichkeitsarbeit

Bündelung von Ressourcen für Information, Kommunikation und Beratung, insbesondere zwischen den Akteuren (Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, Datennutzer, Dateninhaber, betroffene Personen) mit dem Ziel einer einheitlich abgestimmten, aber umfassenden Information zum EHDS und insbesondere zur Sekundärdatennutzung.
Entwicklung eines internetbasierten Communication Toolkits (beispielsweise Präsentationen, Kurzfilme, Webinare, Informationsmaterial und andere) mit ausgesuchten Anwendungsbeispielen zur Information der breiten Öffentlichkeit sowie von potenziellen Antragstellenden beziehungsweise Datennutzern sowie von Dateninhabern und Leistungserbringern.
Etablierung eines Beteiligungsformats von Datennutzenden, insbesondere auch unter Einbeziehung von Patientenvertretungen.

Das übergeordnete Ziel der anvisierten Projektförderung ist es daher, mittels eines gezielten Verbundvorhabens ein Netzwerk der relevanten Dateninfrastrukturen auf die Durchführung der EHDS-Verordnung vorzubereiten, für Dritte anschlussfähige Lösungen zu entwickeln und nachhaltige Synergien zwischen den einzelnen Initiativen/Akteuren zu schaffen. Die Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit bereitgestellt werden, zum Beispiel über ein internetbasiertes, qualitätsgesichertes Informationsangebot.

Voraussetzungen für eine Förderung sind daher, dass die Verbundpartner über eine relevante Infrastruktur zur Sekundärdatennutzung gemäß GDNG verfügen beziehungsweise an entsprechenden Projekten beteiligt sein müssen. Zu relevanten Infrastrukturen zählen insbesondere Kapazitäten zur Bereitstellung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten (beispielsweise klinische, epidemiologische, Public-Health- oder Studiendaten) inklusive Lösungen für sicheres Record Linkage sowie für das Metadatenmanagement. Weiterhin stellt die nachgewiesene Vernetzung zu weiteren Datenplattformen und Forschungsinfrastrukturen eine zentrale Voraussetzung zur Teilnahme an dem geplanten Entwicklungsprojekt dar.

Nicht gefördert werden mehrere Verbundprojekte sowie Projekte,

die keinen direkten gesundheitsrelevanten Bezug haben und/oder keine Gesundheitsdaten zur Sekundärnutzung mit konkretem Bezug zu klinisch relevanten Fragestellungen oder von Relevanz für das deutsche Gesundheitssystems adressieren;
deren Infrastrukturkomponenten sich noch in einer frühen Planungsphase befinden oder die nicht über eine entsprechende nationale Vernetzung verfügen (siehe oben);
die den Auf- und Ausbau von Gesundheitsdateninfrastrukturen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Bundesministeriums für Gesundheit bezwecken;
die bereits kommerziell am Markt verfügbare Infrastrukturkomponenten für eine gewerbliche Nutzung weiterentwickeln sollen;
in denen mit Gesundheitsdateninhabern, die außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums tätig sind, zusammengearbeitet werden soll.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Träger, staatliche und staatlich anerkannte (Fach-)Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Körperschaften (zum Beispiel eingetragene Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs), Gebietskörperschaften sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU2 erfüllen.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)3 beziehungsweise KMU-Empfehlung der EU-Kommission, im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI-Unionsrahmen)3.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, sowie Ressortforschungseinrichtungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung für ihren zusätzlichen vorhabenbedingten Aufwand bewilligt bekommen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

4 Fördervoraussetzungen/Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Eigeninteresse wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenanteils (Eigenmittel oder Eigenleistung) in Höhe von mindestens zehn Prozent der in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden finanziellen Aufwendungen deutlich zu machen.

Förderkriterien

a)
Gesundheitspolitische Relevanz und wissenschaftliche Qualität
Das vorgeschlagene Vorhaben muss den aktuellen Stand der Forschung und Entwicklung berücksichtigen und darauf aufsetzen. Dabei sind aktuelle Bedarfe und Herausforderungen in Bezug auf die Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung und Pflege sowie die Relevanz der Vorhaben für das deutsche Gesundheitssystem darzustellen und in der Projektkonzeption zu berücksichtigen.
b)
Methodische Qualität und Machbarkeit
Die Projektbeschreibung muss von hoher methodischer Qualität sein. Es ist darzulegen, dass in der Gesamtförderdauer (siehe Punkt 5 Umfang der Förderung) die Vorhabenziele und belastbare Aussagen zu den Fragestellungen zu erreichen sind. Dementsprechend muss der Arbeits- und Zeitplan realistisch und in der Laufzeit des Vorhabens durchführbar sein.
c)
Kooperationen
Die Durchführung des Vorhabens ist mit mehreren Partnern in einem Verbund vorgesehen. Die Partner des Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Der Koordinator ist verantwortlich für das interne Management, fungiert als Ansprechpartner und vertritt den Verbund nach außen. Es wird dringend empfohlen, dass die Kooperationsvereinbarung von den beteiligten Projektpartnern vor dem offiziellen Projektbeginn unterzeichnet wird. In jedem Fall muss die Kooperationsvereinbarung spätestens drei Monate nach dem offiziellen Projektbeginn unterzeichnet werden.
Alle Verbundpartner, auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Nummer 16 Doppelbuchstabe ff des FEI-Unionsrahmens, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FEI-Unionsrahmens zu beachten.
d)
Nachhaltigkeit
In der Projektbeschreibung muss dargelegt werden, wie die erarbeiteten Projektergebnisse (siehe Punkt 2. Gegenstand der Förderung) nach Auslaufen der Bundesförderung durch die am Projekt beteiligten oder andere Akteure weiterhin genutzt werden können. Hierzu sind gegebenenfalls Kooperationen mit geeigneten Partnern einzugehen. Es muss auch dargestellt werden, wie die Ergebnisse des Projekts der Fachöffentlichkeit und weiteren Interessierten zugänglich gemacht werden sollen.
e)
Gender-Mainstreaming-Aspekte
Im Rahmen der Planung, Durchführung und Auswertung des geplanten Vorhabens sind Gender-Mainstreaming-Aspekte organisatorisch, strukturell sowie inhaltlich durchgängig zu berücksichtigen und gleichfalls umzusetzen. Organisatorische und strukturelle Gender-Mainstreaming-Aspekte beziehen sich auf die personelle Besetzung von Projektteams und projektspezifischen Gremien und Strukturen (zum Beispiel Beiräte, Advisory Boards etc.) sowie die Berücksichtigung von gendergerechter Sprache. Inhaltliche Gender-Mainstreaming-Aspekte beziehen sich auf das Projektdesign und die differenzierte Datenauswertung nach Geschlechtern beziehungsweise genderspezifischen Merkmalen.
f)
Partizipation
Für das Vorhaben relevante Zielgruppen sind grundsätzlich und in angemessenem Maße in die Durchführung des Vorhabens einzubeziehen. Weiterhin sind die Lebenswelten der adressierten Zielgruppen jeweils bedarfsgerecht und adäquat zu berücksichtigen.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Kommunikation der Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Projektfortschritt und den Projektergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sind die Ziele des Vorhabens inklusive Angaben zur Messung der Zielerreichung in der Projektbeschreibung beziehungsweise im Projektantrag darzustellen.

5 Umfang der Förderung

Für die Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie stehen bis zu 14 Millionen Euro über die gesamte Laufzeit des Vorhabens von 2027 bis 2029 aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) zur Verfügung.

Die Zuwendungen (bei nachgeordneten Bundesbehörden wird eine Zuweisung gewährt, siehe unten) werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Das Verbundvorhaben kann entsprechend den Bestimmungen für die Dauer von bis zu 36 Monaten gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen, Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse außerhalb des Bereichs wirtschaftlicher Tätigkeiten sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben können diese individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für grundfinanziertes Stammpersonal.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für geplante Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage, S. 12 ff.) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage, S. 12 ff.).

Zuwendungsfähig für Antragstellende ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind. Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Aufgabenpakete können auch per Auftrag an Dritte vergeben werden.

6 Rechtsgrundlage

Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 BHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P in der jeweils geltenden Fassung) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (AN-Best-GK in der jeweils gültigen Fassung).

Bestandteile der Zuwendungsbescheide an Helmholtz-Zentren und die Fraunhofer-Gesellschaft werden die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P-Kosten in der jeweils gültigen Fassung).

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der AGVO der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Im Falle von nachgeordneten Bundesbehörden werden die Mittel als Zuweisung zur Durchführung der in dieser Förderrichtlinie genannten Maßnahmen bereitgestellt.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung, beziehungsweise Zuweisung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMG aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7 Hinweise zu Nutzungsrechten

Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessenten im Gesundheitssystem nutzbar zu machen. Für die im Rahmen der Förderung erzielten Ergebnisse und Entwicklungen liegen die Urheber- und Nutzungsrechte zwar grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger, in Ergänzung hierzu haben jedoch das BMG und seine nachgeordneten Behörden ein unwiderrufliches, nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens.

Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Zuwendungsempfänger die ihm zustehenden Nutzungsrechte auf Dritte überträgt oder Dritten Nutzungsrechte einräumt beziehungsweise verkauft. In Verträge mit Kooperationspartnern beziehungsweise entsprechenden Geschäftspartnern ist daher folgende Passage aufzunehmen: „Der Bundesrepublik Deutschland wird ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt.“

Barrierefreiheit

Die EU hat die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verabschiedet, die am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten ist. Sie wurde mit der Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2018 in nationales Recht umgesetzt (vergleiche https://bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreie-webangebote-oeffentlicher-stellen.html).

Die Behörden des Bundes sind daher verpflichtet, ihre (sämtlichen) Inhalte im Internet (und in den sozialen Medien) barrierefrei zu gestalten. Die im Zusammenhang mit diesem Projekt veröffentlichten Dateien (vor allem PDF-Dateien) müssen daher barrierefrei sein. Dies betrifft auch Veröffentlichungen aus den geförderten Projekten außerhalb wissenschaftlicher Zeitschriften.

Open-Access-Veröffentlichung

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Verbundvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies vorrangig so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

8 Verfahren

8.1 Einschaltung eines Projektträgers Projektbeschreibung und sonstige Unterlagen

Mit der Abwicklung der Förderrichtlinie hat das BMG derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Nachhaltige Entwicklung und Innovation
Hochschulen, Innovationsstrukturen, Gesundheit (HIG)

Forschungszentrum Jülich GmbH
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

Ansprechpersonen:

Dr. Marc Kirschner
Telefon: 02461/616863

Dr. Sylvia Krobitsch
Telefon: 0 30/20199-34 03
E-Mail: ptj-bmg-ehds@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies in geeigneter Weise bekannt gegeben.

8.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

8.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist

bis spätestens 14. September 2026 (23.59 Uhr)

zunächst eine Projektskizze über „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GESUNDHEITSDATEN&b=GD_2026_SKIZZE&t=SKI) einzureichen.

Für die Erstellung der Projektskizze sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Die Skizze soll in Deutsch verfasst werden (DIN-A4-Format, Schrift Arial, Größe 11, einzeilig).
Von der Verbundkoordination ist eine einzige übergeordnete Beschreibung des Gesamtprojekts zu erstellen (maximal 60-DIN-A4-Seiten ohne Deckblatt und Inhaltsverzeichnis). Diese soll wie folgt gegliedert sein:
1.
Deckblatt mit Informationen zu den Antragstellenden (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
2.
Ziele des Gesamtprojekts
3.
Darstellung der Vorarbeiten der Antragstellenden
4.
Darstellung des Gesamtkonzepts
5.
Beschreibung des Arbeitsplans und der einzelnen Arbeitspakete inklusive Darlegung messbarer Leistungskennzahlen beziehungsweise Key Performance Indicators sowie Bestimmung von Technology Readiness Levels; Gantt-Chart und Meilensteine des Gesamtprojekts
6.
Konsortialstruktur und Projektmanagement
7.
Expertise und Zusammenarbeit der Partner
8.
Verwendung und Verwertung der Ergebnisse
9.
Darstellung von Austausch- und Kommunikationsaktivitäten zur geplanten Dissemination von (Zwischen-)Ergebnissen
10.
Risiko- und Notfallplan
11.
Tabellarische Übersicht des Finanzplans beziehungsweise des beantragten Mittelvolumens aller Teilprojekte
Des Weiteren sind von der Verbundkoordination, zusammen mit der übergeordneten Beschreibung des Gesamtprojekts, spezifische Beschreibungen der jeweiligen Teilprojekte der Verbundpartner mit den dazugehörigen Arbeiten zu erstellen (maximal fünf DIN-A4–Seiten), die eindeutig dem Gesamtprojekt zuzuordnen sind (detaillierte Beschreibung des Arbeitspakets inklusive Darlegung messbarer Leistungskennzahlen beziehungsweise Key Performance Indicators sowie Bestimmung von Technology Readiness Levels; Gantt-Chart und Meilensteine des Gesamtprojekts, siehe oben: Punkte 1, 5, 8 bis10)
Die übergeordnete Projektbeschreibung mit den spezifischen Beschreibungen der Teilprojekte sind zum Stichtag (siehe oben) als PDF über „easy-Online“ einzureichen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GESUNDHEITSDATEN&b=GD_2026_SKIZZE&t=SKI).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz der Fragestellung im Sinne des Förderziels (siehe Kapitel 1) und Passfähigkeit zum Zuwendungszweck (siehe Kapitel 2).
Verfügbarkeit und Eignung der für die Bearbeitung der Fragestellung notwendigen Infrastrukturkomponenten.
wissenschaftliche und methodische Qualität inklusive der Berücksichtigung von Diversitätsaspekten.
Innovationshöhe und/oder Translationspotenzial:
Relevanz der Ergebnisse zur Etablierung einer nationalen föderierten Gesundheitsdateninfrastruktur.
Zukünftiges Anschlusspotenzial relevanter Infrastrukturen und deren Komponenten an den EHDS.
Nutzen der Projektergebnisse für die medizinische Versorgung.
Relevanz der Projektergebnisse für wissenschaftliche Anwendungen.
Interdisziplinarität und Expertise des Projektteams.
Machbarkeit: realistische und angemessene Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung sowie messbare Erfolgsindikatoren.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird die für eine Förderung geeignete Projektidee ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

8.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Ein förmlicher Förderantrag pro Verbundpartner ist in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen, in dem dessen Aufgaben (Teilprojekt) in Relation zum Gesamtprojekt dargestellt werden müssen. Der Antrag ist in schriftlicher und elektronischer Form (PDF) nach einer entsprechenden Aufforderung beim Bundesverwaltungsamt einzureichen.

Aus der Vorlage des Projektantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Projektbeschreibung des Gesamtantrags sowie die eingegangenen Teilprojekt-Anträge werden nach den folgenden formalen Kriterien bewertet und geprüft:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Förderrichtlinie;
Umsetzung möglicher Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertungen wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

8.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 17. Juli 2026

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Dr. Dorothee Andres
Anlage
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Beihilfen nach der AGVO

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden. Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der EU-Kommission auf Verlangen aushändigt.

Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens sowie
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der EU-Kommission5.

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der EU-Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMG Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.6

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
b)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
c)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
d)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
a)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde,
und
b)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt,
und
c)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag, der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3 AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
EU-Kommission – Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS):
https://health.ec.europa.eu/ehealth-digital-health-and-care/european-health-data-space-regulation-ehds_de
2
Vergleiche Anhang der I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
3
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
5
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die EU-Kommission.
6
Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://webgate.ec.eu-ropa.eu/competition/transparency/public?lang=de. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.