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vom: 08.07.2026
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
BAnz AT 22.07.2026 B1
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren,
bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten
verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden,
ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht
(Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030
1 Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage
1.1 Zweck der Billigkeitsleistung
Nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG1 können die Mitgliedstaaten zugunsten der Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch auf den Strompreis übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen angenommen wird, staatliche Beihilfen gewähren, um diese Kosten auszugleichen. Mit der Bekämpfung der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen wird ein Umweltziel verfolgt, da die Beihilfen in Ermangelung einer bindenden internationalen Vereinbarung über die Reduktion von Treibhausgasemissionen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Damit dient die Strompreiskompensation auch der Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG.
Zur Verringerung des Risikos einer Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union werden mit dieser Billigkeitsrichtlinie Beihilfen zum Ausgleich der auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen gewährt.
1.2 Beihilfegewährung
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Billigkeitsleistung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeträge der Billigkeitsleistung der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Billigkeitsleistung festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden zunächst die ergänzenden Leistungen nach Nummer 5.2.4 dieser Richtlinie anteilig gekürzt, um die Einhaltung der festgelegten Haushaltsmittel sicherzustellen.
1.3 Beihilferechtlicher Entscheidungsvorbehalt
Die Bestimmungen dieser Billigkeitsrichtlinie dürfen erst nach der beihilferechtlichen Entscheidung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Entscheidung angewendet werden, soweit diese Bestimmungen die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung von Leistungen nach dieser Billigkeitsrichtlinie betreffen.
2 Gegenstand der Billigkeitsleistung
Zur Vermeidung von Nachteilen aufgrund höherer Stromkosten gewährt die Bewilligungsbehörde auf Antrag dem antragstellenden Unternehmen eine finanzielle Kompensation (Billigkeitsleistung). Dies erfolgt nach Maßgabe dieser Billigkeitsrichtlinie. Die Billigkeitsleistung wird nachschüssig für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres gewährt.
Grundlage für diese Billigkeitsrichtlinie sind die von der Europäischen Kommission beschlossenen „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“ (Beihilfe-Leitlinien). Grundlage der Leistungsgewährung sind § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Für das Abrechnungsjahr 2025 gilt diese Billigkeitsrichtlinie nach Maßgabe der Sonderregeln nach Nummer 7.
Die abschließende Umsetzung der von der EU-Kommission geänderten Beihilfe-Leitlinien („Beihilfe-Leitlinien 2025“; ABl. C, 2026/196, 5.1.2026) bleibt einer weiteren Änderung dieser Billigkeitsrichtlinie für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2030 vorbehalten.
3 Leistungsempfänger
Leistungsberechtigt sind Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen.
Die Gewährung einer Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie ist ausgeschlossen für
- a)
-
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), insbesondere:
- i)
-
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen, sowie
- ii)
-
Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind, und
- b)
-
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.
Tritt nach der Antragstellung einer der in Nummer 3 genannten Ausschlussgründe ein, ist der Antragsteller verpflichtet, dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die Eröffnung mitzuteilen.
4 Leistungsvoraussetzungen
Leistungsberechtigte Unternehmen müssen für den Erhalt einer Billigkeitsleistung Maßnahmen nach den folgenden Vorschriften erbringen.
4.1 Energiemanagementsystem
Ein leistungsberechtigtes Unternehmen muss ein Energiemanagementsystem betreiben. Die Anforderungen gemäß § 10 Absatz 1 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) gelten entsprechend.
4.2 Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen
Ein Unternehmen erhält die Leistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie, wenn es die vorrangigen Effizienzmaßnahmen nach den Nummern 4.2.1a und 4.2.1b sowie die Klimaschutz- beziehungsweise Energieeffizienzmaßnahmen nach Nummer 4.2.1c beziehungsweise Nummer 4.2.2 durchführt.
4.2.1a Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024
Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 erhält ein Unternehmen die Beihilfe nach dieser Billigkeitsrichtlinie, wenn es sich verpflichtet, die im Energiemanagementsystem identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren bis zum 31. Dezember 2024 durchzuführen. Der Investitionsumfang für die Maßnahmen, die für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 nachzuweisen sind, muss, vorbehaltlich der tatsächlichen Identifizierung von Maßnahmen im Energiemanagementsystem in dieser Investitionshöhe, mindestens der Summe der ausgezahlten Leistungsbeträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 entsprechen.
4.2.1b Vorrangige Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2025
Ab dem Abrechnungsjahr 2025 erhält ein Unternehmen die Leistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie, wenn es die im Energiemanagementsystem identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren durchgeführt hat. Die Investitionssumme muss, vorbehaltlich der tatsächlichen Identifizierung von Maßnahmen im Energiemanagementsystem in dieser Investitionshöhe, mindestens der Summe des dem Unternehmen nach dieser Billigkeitsrichtlinie gewährten Leistungsbetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entsprechen.
4.2.1c Klimaschutzmaßnahmen nach § 11 BECV
Sofern ab dem Abrechnungsjahr 2023 für die Umsetzung der in den Nummern 4.2.1a und 4.2.1b aufgeführten Maßnahmen eine Investitionssumme von weniger als 50 Prozent des Leistungsbetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr eingesetzt wird, gilt § 11 BECV entsprechend. Dabei gilt § 11 Absatz 4 BECV mit der Maßgabe, dass auch solche Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs anrechenbar sind, die den Stromverbrauch der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der unterhalb des für diese Produkte festgelegten Stromverbrauchseffizienzbenchmarks nach Nummer 5 Buchstabe m liegt. Zudem gilt § 11 Absatz 3 Satz 1 BECV mit der Maßgabe, dass die von dem Unternehmen aufzuwendende Investitionssumme auch nach dem Abrechnungsjahr 2024 einem Wert von mindestens 50 Prozent des dem Unternehmen nach dieser Billigkeitsrichtlinie gewährten Leistungsbetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entspricht.
4.2.2 Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien
Den Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1a und 4.2.1b sowie Nummer 4.2.1c in Verbindung mit § 11 Absatz 1 BECV steht es ab dem Abrechnungsjahr 2023 gleich, wenn das Unternehmen 30 Prozent seines Strombedarfs mit Strom aus erneuerbaren Energien deckt. Die Voraussetzung des Bezugs von Strom aus erneuerbaren Energien ist erfüllt, insoweit Strom verbraucht wird,
- a)
-
der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (EEG 2021) stammt,
- b)
-
der nachweislich zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort innerhalb des geographischen Gebiets „Mittelwesteuropa“ nach Anhang III der Beihilfe-Leitlinien haben, und der nachweislich zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in einem anderen geographischen Gebiet nach Anhang III der Beihilfe-Leitlinien haben, das mit dem geographischen Gebiet „Mittelwesteuropa“ elektrisch verbunden ist, und
- c)
-
für den weder eine Zahlung nach dem EEG, nach der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in der jeweils für die Anlage maßgeblichen Fassung noch eine sonstige Beihilfe im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b der Erneuerbare-Energien-Verordnung in Anspruch genommen wird.
4.3 Nachweis der Maßnahmen
Der Nachweis über die Maßnahmen ist wie folgt zu erbringen:
- a)
-
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 und 4.2.1a bis 4.2.1c ist entsprechend § 12 BECV nachzuweisen. Sofern Maßnahmen abweichend von Satz 1 nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres umgesetzt sein mussten, ist dem Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung eine Verpflichtungserklärung zur Durchführung der jeweiligen Maßnahmen sowie für die nachfolgenden Abrechnungsjahre ein Zeitplan zur bereits abgeschlossenen oder vorgesehenen Realisierung dieser Maßnahmen beizufügen, aus dem sich die vollständige Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Umsetzungszeitraums ergibt.
- b)
-
Für den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 4.2.2 gilt, dass Strom, der in einer stromverbrauchenden Anlage im Anwendungsbereich dieser Billigkeitsrichtlinie verbraucht wird, nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 EEG 2021 stammt, wenn,
- aa)
-
im Fall des Verbrauchs von Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen über ein Netz an den Betreiber der stromverbrauchenden Anlage geliefert hat,
- –
-
für diesen Strom Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entwertet wurden und
- –
-
diese Herkunftsnachweise, sofern die Anlage ihren Standort im Bundesgebiet hat, die Angabe zur optionalen Kopplung nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung enthalten, oder
- bb)
-
im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, der Strom in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 EEG 2021 erzeugt und zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in der stromverbrauchenden Anlage im Anwendungsbereich dieser Billigkeitsrichtlinie verbraucht wurde.
Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 Doppelbuchstabe bb nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung als Verbrauch der stromverbrauchenden Anlage im Anwendungsbereich dieser Billigkeitsrichtlinie als erzeugt und verbraucht in Ansatz gebracht wird. - c)
-
Wird ein Nachweis nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht, ist die Billigkeitsleistung aufzuheben und die Leistungsbeträge sind zurückzufordern (siehe Nummer 6.4.1). Wird ein Nachweis für die Erfüllung der Maßnahmen nach Nummer 4.2.1c nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht, ist die Billigkeitsleistung abweichend von Satz 1 anteilig im prozentualen Umfang der Nichterfüllung der Voraussetzungen aufzuheben und die entsprechenden Leistungsbeträge sind zurückzufordern.
4.4 Ausschluss von Doppelanrechnungen
Eine Anrechnung von Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1a bis 4.2.1c sowohl als Maßnahme im Rahmen dieser Billigkeitsrichtlinie als auch im Rahmen sonstiger Begünstigungen, die Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen als Maßnahmen fordern, ist ausgeschlossen. Eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme solcher Maßnahmen ist zulässig.
4.5 Verpflichtungen
Anlagen, für die eine Billigkeitsleistung beantragt wird, müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Wird eine Anlage stillgelegt oder verlegt, ist dies unverzüglich nach dem entsprechenden Beschluss des Anlagenbetreibers der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
5.1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Billigkeitsrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
-
Abrechnungsjahr:Kalenderjahr in den Jahren 2025 bis 2030, für das die Billigkeitsleistung gewährt wird;
- b)
-
Anlage:eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung; bedarf eine Anlage einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, so sind hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung der Anlage die Festlegungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage maßgeblich. Innerhalb dieses Anlagenumfangs ist ein Beihilfeantrag für selbstständig genehmigungsbedürftige Teile der Anlage zulässig;
- c)
-
maßgebliche Produktionsmenge:(in Tonnen) die tatsächliche Produktionsmenge der Anlage im Abrechnungsjahr;
- d)
-
maßgeblicher Stromverbrauch:(in MWh pro Jahr) der tatsächliche Stromverbrauch der Anlage im Abrechnungsjahr;
- e)
-
Beihilfe:jede Maßnahme, die die Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;
- f)
-
Leistungsempfänger:ein Unternehmen, das eine Billigkeitsleistung erhält;
- g)
-
Beihilfe-Leitlinien:Mitteilung der Kommission „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten nach 2021“ (ABl. C 317 vom 25.9.2020, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung;
- h)
-
Beihilfeintensität der Leistung:Faktor, der auf die berücksichtigungsfähigen Kosten in den Abrechnungsjahren 2025 bis 2030 angewendet wird; die Beihilfeintensität der Leistung beträgt 0,75;
- i)
-
CO2-Emissionsfaktor:der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Anhang III der Beihilfe-Leitlinien anwendbare nationale CO2-Emissionsfaktor für Mittelwesteuropa;
- j)
-
EUA:Berechtigung im Sinne von § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes;
- k)
-
EUA-Preis:einfacher Durchschnitt der handelstäglichen EUA-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Lieferung im Dezember des Abrechnungsjahres, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Abrechnungsjahr an derjenigen EUA-Handelsplattform innerhalb der EU, die im ersten Quartal des Jahres vor dem Abrechnungsjahr das höchste Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies, festgestellt wurden;
- l)
-
(weggefallen)
- m)
-
produktspezifischer Stromeffizienzbenchmark:(in MWh/Tonne Produkt, definiert auf Prodcom-8-Ebene) produktspezifischer Stromverbrauch pro Tonne Produkt für Produkte gemäß Anhang II der Beihilfe-Leitlinien;
- n)
-
Fallback-Stromeffizienzbenchmark-Faktor:Minderungsfaktor gemäß Anhang II der Beihilfe-Leitlinien, der bei der Berechnung des Leistungsbetrags für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark auf die beihilfefähigen Kosten angewendet wird;
- o)
-
Bruttowertschöpfungsgrenze (BWS):unternehmensbezogene Belastungsgrenze im Rahmen der Berechnung der ergänzenden Beihilfe für besonders stromintensive Unternehmen nach Nummer 5.2.4; die Bruttowertschöpfungsgrenze beträgt 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung eines des leistungsberechtigten Unternehmens beziehungsweise eines selbstständigen Unternehmensteils im Sinne des § 64 Absatz 5 Satz 2 EEG 2021 im Abrechnungsjahr (in Euro). Für die Ermittlung der Bruttowertschöpfungsgrenze gelten die Vorgaben nach § 64 Absatz 6 Nummer 2 EEG 2021 und § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c EEG 2021 im Hinblick auf die Angaben zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Abrechnungsjahr entsprechend. § 103 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021 findet keine Anwendung. Der Mindestwert der Bruttowertschöpfung beträgt null Euro.
5.2 Berechnung der Leistungsbeträge
Der auf Antrag zu bestimmende Gesamtleistungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Leistungsbeträge für die einzelnen Anlagen des Antragstellers.
Gesamtleistungsbetrag = ∑ Ba + Bz
Der Leistungsbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien aufgeführten Sektoren beziehungsweise Teilsektoren wird anhand der Formeln nach den Nummern 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 berechnet. Auf Antrag wird der Leistungsbetrag um die ergänzende Leistung nach Nummer 5.2.4 erhöht.
5.2.1 Leistungsbetrag für Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark
Für Produkte mit festgelegtem produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark ergibt sich der Leistungsbetrag pro Anlage nach folgender Formel:
Ba = Aia * Ca * Pa * BM * PM
Erläuterung der Abkürzungen:
| Ba: | Leistungsbetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro) |
| Aia: | Beihilfeintensität der Leistung für das Abrechnungsjahr a nach Nummer 5.1 Buchstabe h |
| Ca: | CO2-Emissionsfaktor im Abrechnungsjahr a (in t CO2/MWh) nach Nummer 5.1 Buchstabe i |
| Pa: | EUA-Preis für das Jahr a (in Euro/t CO2) nach Nummer 5.1 Buchstabe k |
| BM: | produktspezifischer Stromeffizienzbenchmark (in MWh/t Produkt) nach Nummer 5.1 Buchstabe m |
| PM: | maßgebliche Produktionsmenge (in t Produkt) |
5.2.2 Leistungsbetrag für Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark
Für Produkte ohne festgelegten produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark ergibt sich der Leistungsbetrag pro Anlage nach folgender Formel:
Ba = Aia * Ca * Pa * EF * SV
Erläuterung der Abkürzungen:
| Ba: | Leistungsbetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro) |
| Aia: | Beihilfeintensität der Leistung für das Abrechnungsjahr a nach Nummer 5.1 Buchstabe h |
| Ca: | CO2-Emissionsfaktor im Abrechnungsjahr a (in t CO2/MWh) nach Nummer 5.1 Buchstabe i |
| Pa: | EUA-Preis für das Jahr a (in Euro/t CO2) nach Nummer 5.1 Buchstabe k |
| EF: | Fallback-Stromeffizienzbenchmark-Faktor nach Nummer 5.1 Buchstabe n |
| SV: | maßgeblicher Stromverbrauch (in MWh) |
5.2.3 Berechnung des Leistungsbetrags für Anlagen, in denen mehrere Produkte hergestellt werden
Werden in einer Anlage sowohl beihilfefähige Produkte, die unter die in Anhang I der Beihilfe-Leitlinien aufgeführten beihilfefähigen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren fallen, als auch nichtbeihilfefähige Produkte hergestellt, ist nur der für die Herstellung der beihilfefähigen Produkte verbrauchte Strom berücksichtigungsfähig.
Werden in einer Anlage sowohl Produkte mit produktspezifischem Stromeffizienzbenchmark als auch beihilfefähige Produkte ohne produktspezifischen Stromeffizienzbenchmark hergestellt, so wird der Leistungsbetrag für jedes Produkt gesondert nach Nummer 5.2.1 oder Nummer 5.2.2 berechnet. Der Leistungsbetrag der Anlage ergibt sich aus der Summe der Leistungsbeträge für die Einzelprodukte dieser Anlage.
5.2.4 Ergänzende Leistung für besonders stromintensive Unternehmen
Für besonders stromintensive Unternehmen kann die Anwendung der Beihilfeintensität nach Nummer 5.1 Buchstabe h in Einzelfällen unzureichend sein, um einen angemessenen Schutz gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen zu gewährleisten. In diesen Fällen können Unternehmen zusätzlich zur Leistungsberechnung nach Nummer 5.2 eine ergänzende Leistung beantragen, mit der die anzusetzenden CO2-Kosten, die vom Unternehmen beziehungsweise selbstständiger Unternehmensteile zu tragen sind, grundsätzlich auf insgesamt 1,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt werden.
5.2.4.1 Berechnung der ergänzenden Leistung
Der ergänzende Leistungsbetrag ergibt sich nach folgender Formel:
Bz = ∑ Ind.Kosten – ∑ Beihilfe reg. – BWS
Erläuterung der Abkürzungen:
| Bz: | ergänzender Leistungsbetrag im Abrechnungsjahr a (in Euro) |
| ∑ Ind.Kosten: | Summe der maßgeblichen indirekten Kosten nach Nummer 5.2.1 (Ca * Pa * BM * PM) und Nummer 5.2.2 (Ca * Pa * EF * SV) in Verbindung mit Nummer 5.2.3 Satz 1 |
| ∑ Beihilfe reg.: | Summe der nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 berechneten Leistungsbeträge |
| BWS: | siehe Nummer 5.1 Buchstabe o |
5.2.5 Stromlieferungsverträge ohne CO2-Kosten
Bei Stromlieferungsverträgen und beim Verbrauch eigenerzeugten Stroms wird grundsätzlich der CO2-Emissionsfaktor nach Nummer 5.1 Buchstabe i angewendet. Für den Verbrauch eigenerzeugten Stroms aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden und für die ein Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht, wird keine Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie gewährt.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Die Antragstellung ist erstmals für das Abrechnungsjahr 2025 möglich. Für die Antragstellung sind die von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Zudem sind mit der Antragstellung die Nachweise nach Nummer 4.3 sowie die in den Leitfäden der Bewilligungsbehörde zur Antragstellung geforderten Nachweise zu erbringen.
Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.
Der Leistungsantrag muss eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Antrag enthalten mit Ausnahme der Angaben zu den Nummern 4.1 bis 4.3; für die Nachweise nach Nummer 4.2.2 gilt § 12j der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung entsprechend. Für die Beantragung einer ergänzenden Leistung ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft erforderlich.
Soweit über tatsachenbezogene Angaben bereits gemäß § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc EEG 2021 ein Prüfungsvermerk besteht, ist eine erneute Bescheinigung nicht erforderlich.
6.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. Soweit die DEHSt Aufgaben nach dieser Billigkeitsrichtlinie wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
6.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Leistung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt auf ein vom Antragsteller im Antrag zu benennendes Konto.
Die Auszahlung der Leistung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung dieser Beihilfemaßnahme durch die Europäische Kommission.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
6.4.1 BHO
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Billigkeitsleistung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Umsetzung von Maßnahmen nach Nummer 4 und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Leistungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 53 BHO sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit in dieser Billigkeitsrichtlinie keine Abweichungen zugelassen worden sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus Artikel 114 Absatz 2 des Grundgesetzes.
6.4.2 Auskunftserteilung und Transparenz
Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Dokumente sowie Prüfungen zu gestatten. Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für spätere Überprüfungen der Leistungsgewährung sowie für eine etwaige Evaluation dieser Billigkeitsrichtlinie. Es findet eine Evaluation der Beihilfe nach den jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Vorgaben statt. Für die Zwischenberichte und den finalen Evaluationsbericht gelten die inhaltlichen und methodischen Anforderungen der EU-Kommission nach Maßgabe der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Genehmigung für diese Billigkeitsrichtlinie und die Vorgaben des durch die EU-Kommission mitgenehmigten Evaluationsplans. Etwaige darüber hinausgehende Evaluationen bleiben hiervon unberührt.
Der Antragsteller erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass
- a)
-
die Bewilligungsbehörde die im Bewilligungsverfahren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der Berichterstattungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission mitteilt,
- b)
-
der Name der einzelnen Leistungsempfänger und die Höhe der Leistungssumme in der Beihilfetransparenzdatenbank der Kommission oder auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird,
- c)
-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Billigkeitsleistung mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt,
- d)
-
die im Antrag auf Billigkeitsleistung angegebenen Daten und die gewährten Billigkeitsleistungen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen und die Unterlagen, die für die Bemessung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.
- e)
-
alle im Zusammenhang mit der Beihilfe bekannt gewordenen Daten und Nachweise von der Bewilligungsbehörde, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können.
6.4.3 Subventionsgesetz
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Vordruck zur Billigkeitsleistung bezeichnet.
6.4.4 Kumulierung mit anderen Beihilfen
Die Billigkeitsleistung darf kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten,
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, die sich teilweise oder vollständig überschneiden, und anderen staatlichen Beihilfen ohne bestimmbare beihilfefähige Kosten, sofern durch diese Kumulierung nicht die Höchstintensität oder der Höchstbetrag für die Beihilfen nach den Beihilfe-Leitlinien oder anderen unionsrechtlichen Kumulierungsvorgaben überschritten werden.
Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Höchstintensitäten eingehalten wurden, lediglich die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstquoten nicht überschreiten.
In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach den Beihilfe-Leitlinien oder anderen unionsrechtlichen Kumulierungsvorgaben zulässige Höchstintensität überschritten würde.
7 Sonderregeln für die Anwendung dieser Billigkeitsrichtlinie für das Abrechnungsjahr 2025
Für die Leistungsgewährung für das Abrechnungsjahr 2025 gelten die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 6 dieser Billigkeitsrichtlinie mit folgenden Maßgaben:
7.1 Leistungsberechtigte Unternehmen
Für das Abrechnungsjahr 2025 sind Unternehmen leistungsberechtigt, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang 1 der Beihilfe-Leitlinien 2025 genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen.
7.2 Anwendbare Beihilfeintensität für das Abrechnungsjahr 2025
Die Beihilfeintensität der Leistung nach Nummer 5.1. Buchstabe h für das Abrechnungsjahr 2025 beträgt
- a)
-
für Sektoren oder Teilsektoren nach Anhang I Tabelle 1 der Beihilfe-Leitlinien 2025: 0,8,
- b)
-
für Sektoren oder Teilsektoren nach Anhang I Tabelle 2 der Beihilfe-Leitlinien 2025: 0,75.
7.3 Anwendung von Stromeffizienzbenchmarks
Ein weiterer jährlicher Kürzungsfaktor nach Anhang II der Beihilfe-Leitlinien wird für das Abrechnungsjahr 2025 lediglich auf produktspezifische Stromeffizienzbenchmarks nach Nummer 5.1 Buchstabe m, die in Tabelle 1 des Anhangs II der Beihilfe-Leitlinien aufgeführt sind, sowie auf den Fallback-Stromeffizienzbenchmark-Faktor nach Nummer 5.1 Buchstabe n angewendet.
Für Produkte aus den Sektoren oder Teilsektoren nach Anhang 1 Tabelle 2 der Beihilfe-Leitlinien 2025 wird der Leistungsbetrag nach Nummer 5.2.2 berechnet. Festlegungen aus der Handelsperiode 2013 bis 2020 sind dabei unbeachtlich.
7.4 Einbeziehung indirekter Stromverbräuche
- a)
-
Für das Abrechnungsjahr 2025 gilt Nummer 5.1 Buchstabe d in folgender Fassung:
- „d)
-
maßgeblicher Stromverbrauch (in MWh pro Jahr):
- aa)
-
der tatsächliche Stromverbrauch der Anlage im Abrechnungsjahr
und- bb)
-
der indirekte Stromverbrauch für die leitungsgebundene ausgelagerte Produktion von Sekundärenergien und Medien (Industriegase einschließlich Druckluft sowie Kälte, Wärme, Dampf und Wasser) innerhalb von Industrieparks, soweit diese in der Anlage zur Herstellung beihilfefähiger Produkte verbraucht werden. Hiervon nicht erfasst ist der Stromverbrauch der kommunalen Wasser- oder Fernwärmeversorgung.“
- b)
-
Für das Abrechnungsjahr 2025 gilt folgende weitere Begriffsbestimmung:„Industriepark: ein zusammenhängendes und geografisch begrenztes Industriegelände, in dem bestimmte Versorgungsleistungen für ein oder mehrere Unternehmen zentral von einem auf dem Industriegelände ansässigen Unternehmen erbracht werden;“
- c)
-
wird Billigkeitsleistung für indirekte Stromverbräuche gemäß Nummer 5.1 Buchstabe d beantragt, sind innerhalb des Antrags zusätzlich zu den Nachweisen nach Nummer 6.1 folgende Nachweise zu erbringen:
- aa)
-
Angaben des die Sekundärenergien und Medien produzierenden Unternehmens zu den tatsächlichen Stromverbräuchen für die Produktion der Sekundärenergien und Medien, die dem Antragsteller im Abrechnungsjahr zugerechnet werden, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sekundärenergien und Medien,
- bb)
-
eine Selbsterklärung desselben Unternehmens, dass für diese Stromverbräuche im Abrechnungsjahr keine Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie beantragt worden ist oder wird, sowie
- cc)
-
Angaben des Antragstellers darüber, welche Mengen der innerhalb des Industrieparks leitungsgebunden gelieferten Sekundärenergien und Medien im Abrechnungsjahr eingesetzt worden sind, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sekundärenergien und Medien.
- d)
-
Die Pflichten gemäß Nummer 6.4.2 und die subventionserheblichen Tatsachen gemäß Nummer 6.4.3 erstrecken sich in Fällen anrechenbarer indirekter Stromverbräuche gemäß Nummer 5.1 Buchstabe d auch auf Unternehmen, die Sekundärenergien und Medien herstellen. Das gilt auch für Unternehmen, die mit dem Antragsteller gesellschaftsrechtlich oder in sonstiger vertraglicher Form verbundenen Gesellschaften und Unternehmen sowie jeweils deren wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes und gesetzlicher Vertreter, denen Informationen vorliegen, die aus Sicht der Bewilligungsbehörde für die Antragstellung oder die Leistungsgewährung erforderlich sind oder deren Mitwirkung hierzu erforderlich ist.
In diesen Fällen hat der Antragsteller die schriftliche Einwilligung der weiteren Informations- und Mitwirkungsverpflichteten mit der Antragstellung einzureichen.
7.5 Leistungsvoraussetzungen für Unternehmen in den zusätzlich beihilfeberechtigten Sektoren
- a)
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Nummer 4.1 und 4.2 gelten mit der Maßgabe, dass Unternehmen sich für den Teil ihrer Tätigkeiten aus den Sektoren nach Anhang I Tabelle 2 der Beihilfe-Leitlinien 2025 verpflichten,
- aa)
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bis zum 31. Dezember 2027 ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem nach Nummer 4.1 einzuführen und
- bb)
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entsprechend Nummer 4.2.1a die in diesem Umwelt- oder Energiemanagementsystem identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren bis zum 31. Dezember 2028 durchzuführen. Der Investitionsumfang für die Maßnahmen, die für das Abrechnungsjahr 2025 nachzuweisen sind, muss, vorbehaltlich der tatsächlichen Identifizierung von Maßnahmen im Umwelt- oder Energiemanagementsystem in dieser Investitionshöhe, mindestens dem ausgezahlten Leistungsbetrag für das Abrechnungsjahr 2025 entsprechen.
- b)
-
Nummer 4.3 gilt mit der Maßgabe, dass Unternehmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Buchstabe a dem Leistungsantrag für das Abrechnungsjahr 2025 eine Verpflichtungserklärung zur Durchführung der jeweiligen Maßnahmen beifügen müssen. Für den Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen in den Folgejahren gilt § 12 BECV entsprechend.
- c)
-
Der Maßnahme nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb steht es gleich, wenn Unternehmen im Abrechnungsjahr 2025 Maßnahmen nach Nummer 4.2.1b oder Nummer 4.2.1c mit einer Investitionssumme von mindestens 50 Prozent des Leistungsbetrags für das Abrechnungsjahr 2025 oder eine Maßnahme nach Nummer 4.2.2 umgesetzt haben. Im Fall einer Maßnahme nach Nummer 4.2.2 ist bei Nachweisen aus einer Anlage, die ihren Standort im Bundesgebiet hat, eine Angabe zur optionalen Kopplung nicht erforderlich.
- d)
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Nummer 4.4 gilt entsprechend.
8 Inkrafttreten
Diese Billigkeitsrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Diese Billigkeitsrichtlinie ist gültig für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030, vorbehaltlich einer weiteren Änderung nach Nummer 2 und vorbehaltlich einer Erledigung durch Erfüllung des Ziels und Zwecks der Billigkeitsleistung.
Die Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) vom 13. März 2024 (BAnz AT 26.03.2024 B2) ist für die Abrechnungsjahre ab 2025 nicht mehr anwendbar. Änderungen bleiben vorbehalten.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Beate Baron
Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Thomas Kralinski
- 1
- Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissions-zertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, die zuletzt geändert worden ist durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).