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Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheids
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes
zur waffenrechtlichen Beurteilung eines Magazinadaptersets
zur Erhöhung der Magazinkapazität

Vom 13. Juni 2025

Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 9. April 2025 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG des hier vorgestellten

Magazinadapters zur Erhöhung der Magazinkapazität

Hersteller: Schmeisser GmbH
Kaliber: 9mmLuger, andere Kaliber zukünftig geplant

Schmeisser Magazinadapter, Einzelansicht

Abbildung 1: Schmeisser Magazinadapter, Einzelansicht

Beschreibung:

Das antragsgegenständliche Magazinadapter-Set verlängert ein vorhandenes, für Zentralfeuermunition bestimmtes Wechselmagazin, um dessen Aufnahmekapazität für Patronenmunition zu erhöhen.

Das Set besteht aus dem Magazinadapter und zwei Magazinfedern, die beim Zusammenbau aufeinander gesteckt werden. Dafür hat die untere Magazinfeder eine Aufnahme für die obere Magazinfeder. An der oberen Magazinfeder ist der Zubringer montiert.

Schmeisser Magazinadapter, mit Glock-Magazingehäuse und zweigeteilter Magazinfeder

Abbildung 2: Schmeisser Magazinadapter, mit Glock-Magazingehäuse und zweigeteilter Magazinfeder

Zum Anbringen des Magazinadapters ist zunächst bei dem für die Schusswaffe bestimmten Magazin der Magazinboden zu entfernen. Aus dem Magazingehäuse ist die Magazinfeder und der Zubringer zu entnehmen.

Der Magazinadapter wird sodann auf den unteren Rand des Magazingehäuses aufgeschoben. Hierdurch wird ein Magazingehäuse geschaffen, das eine deutlich höhere Anzahl an Zentralfeuerpatronen aufnehmen kann als das Magazingehäuse des ursprünglichen Magazins.

Schmeisser Magazinadapter mit Glock-Magazingehäuse beim Zusammenbau

Abbildung 3: Schmeisser Magazinadapter mit Glock-Magazingehäuse beim Zusammenbau

In das neu geschaffene Magazingehäuse wird die aus zwei Teilen bestehende Magazinfeder mit dem Zubringer eingesetzt und am unteren Ende des Magazinadapters der Magazinboden montiert. Hierdurch wird ein für eine Schusswaffe (Kurz- oder Langwaffe) bestimmtes Wechselmagazin für Zentralfeuermunition mit erhöhter Magazinkapazität geschaffen.

Schmeisser Magazinadapter mit Glock-Magazingehäuse verbunden und die beiden Magazinfedern, wie sie im Magazin eingesetzt werden

Abbildung 4: Schmeisser Magazinadapter mit Glock-Magazingehäuse verbunden und die beiden Magazinfedern, wie sie im Magazin eingesetzt werden

Im Bereich des Magazinadapters sind die Zentralfeuerpatronen vierreihig untergebracht. Mit dem gegenständlichen Magazinadapter wird die Aufnahmekapazität des ursprünglichen Magazins (20 Patronen) um ca. 30 Patronen er­weitert. Die Gesamtkapazität dieses neu geschaffenen Magazins beträgt demnach ca. 50 Patronen Zentralfeuer­munition.

Schmeisser Magazinadapter Innenansicht

Abbildung 5: Schmeisser Magazinadapter Innenansicht

Der antragsgegenständliche Magazinadapter kann ausschließlich nur in Verbindung mit einem vorhandenen Magazingehäuse verwendet werden. Der Magazinadapter besitzt keine Magazinlippen, welche die Patronen im Magazin­gehäuse halten. Der vorliegende Magazinadapter kann nicht in den Magazinschacht einer Schusswaffe eingeführt werden.

Angaben zum Antrag:

Die Firma Schmeisser GmbH beabsichtigt den antraggegenständlichen Magazinadapter herzustellen und direkt oder über den Fachhandel zu vertreiben.

Die waffenrechtlichen Zweifel bestehen in der Frage, ob es sich bei dem beschriebenen Magazinadapter um ein Magazingehäuse im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.4.3 und somit aufgrund der Aufnahmekapazität um eine verbotene Waffe gemäß Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.5 handelt.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung des Magazinadapters:

1.
Das oben beschriebene Magazinadapter-Set der Firma Schmeisser GmbH war noch nicht Gegenstand eines Antrages nach § 2 Absatz 5 WaffG.
2.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wird für den Antrag der Firma Schmeisser GmbH anerkannt.
3.
Der oben beschriebene Magazinadapter der Firma Schmeisser GmbH ist für sich allein kein Magazingehäuse im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.4.3.
4.
Der oben beschriebene Magazinadapter der Firma Schmeisser GmbH fällt nicht unter das waffenrechtliche Verbot der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.5.
5.
Der oben beschriebene Magazinadapter der Firma Schmeisser GmbH verbunden mit einem Magazingehäuse für Wechselmagazine fällt unter das waffenrechtliche Verbot der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.5.
6.
Das oben beschriebene Magazinadapter-Set der Firma Schmeisser GmbH verbunden mit einem Magazingehäuse für Wechselmagazine und vollständig montiert ist ein eigenständiges Wechselmagazin und fällt als solches, je nachdem, ob es für eine Lang- oder Kurzwaffe bestimmt ist, unter das waffenrechtliche Verbot der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder Nummer 1.2.4.4.

Begründung:

1.
Es wurden keine weiteren Anträge nach § 2 Absatz 5 WaffG für den oben beschriebene Magazinadapter der Firma Schmeisser GmbH gestellt.
2.
Die Firma Schmeisser GmbH beabsichtigt, das oben beschriebene Magazinadapter-Set herzustellen und direkt oder über den Fachhandel zu vertreiben. Das berechtigte Interesse an der Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 WaffG wurde damit glaubhaft gemacht.
3.
Der oben beschriebene Magazinadapter der Firma Schmeisser GmbH ist für sich allein kein Magazingehäuse im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.4.3.
4.
Der oben beschriebene Magazinadapter der Firma Schmeisser GmbH fällt für sich allein nicht unter das waffenrechtliche Verbot der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.5.
5.
Wird der oben beschriebene Magazinadapter der Firma Schmeisser GmbH mit einem Wechselmagazin für Zentralfeuermunition verbunden, wird aufgrund der sich erhöhenden Magazinkapazität ein Magazingehäuse im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.4.3 geschaffen, das dann regelmäßig dem waffenrechtlichen Verbot der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.5 unterfällt.
6.
Wird das oben beschriebene Magazinadapter-Set der Firma Schmeisser GmbH in Verbindung mit einem Magazingehäuse vollständig montiert, wird aufgrund der sich erhöhenden Magazinkapazität regelmäßig ein Wechsel­magazin im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.4.2 geschaffen, das je nachdem, ob es für eine Lang- oder Kurzwaffe bestimmt ist, dem waffenrechtlichen Verbot der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder Nummer 1.2.4.4 unterfällt.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf das oben beschriebene Magazinadapter-Set der Firma Schmeisser GmbH und gilt nicht für dessen Modifikationen und Nachahmungen etc.
Durch diesen Bescheid bleibt die evtl. Notwendigkeit waffenrechtlicher oder sonstiger Erlaubnisse unberührt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 13. Juni 2025

SO13–5164.01-Z-556

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt