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Bundesministerium des Innern

Allgemeinverfügung
über die Anerkennung
eines ausländischen Passes oder Passersatzes

Vom 8. September 2015

Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Der seit 2014 ausgegebene Fremdenpass (Reiseausweis für Ausländer) mit der ­Bezeichnung „Cudzinecky Pas“ der Slowakischen Republik wird hiermit anerkannt. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Der zugrunde liegende Verwaltungsakt und seine Begründung können an allgemeinen Arbeitstagen zwischen 9.00 und 15.00 Uhr im

Bundesministerium des Innern
Referat M I 6
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
eingesehen werden.

Berlin, den 8. September 2015

M I 6 - 20105/56#201

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Kalis