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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung eines Beratungsnetzwerks im Handwerk

Vom 11. Oktober 2023

Präambel

Das Handwerk hat eine große struktur- und beschäftigungspolitische Bedeutung für die deutsche Volkswirtschaft. Es trägt maßgeblich zum deutschen Innovationssystem bei und leistet einen erheblichen Beitrag zur beruflichen Bildung in Deutschland und zur Umsetzung der ökologischen Transformation. Zudem ist das Handwerk ein unverzichtbares Glied der Wertschöpfungskette für die deutsche Industrie sowie den Handelsbereich und es übernimmt wichtige Aufgaben bei der Realisierung einer nachhaltigen Energiewende sowie bei der Integration von Migranten und benachteiligten Personen in den Arbeitsmarkt. Insbesondere stellt das Handwerk die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit handwerklichen Produkten und Dienstleistungen auch in ländlichen Regionen sicher, unabhängig von konjunkturellen und strukturellen Veränderungsprozessen.

Die weit überwiegend kleinen Handwerksbetriebe sind auf absehbare Zeit jedoch zahlreichen Herausforderungen ausgesetzt, die sie aufgrund ihrer Struktur nicht alleine bewältigen können. Steigender Wettbewerbsdruck aus dem In- und Ausland sowie ein immer schnellerer und vielfältigerer technologischer Wandel bei immer kürzeren Innova­tionszyklen fordern viele Betriebe stark – neben ihren eigentlichen Aufgaben. Darüber hinaus löst die Umstellung auf nachhaltige Wirtschaftsformen und zur Kreislaufwirtschaft nicht nur einen erheblichen betrieblichen Anpassungs­bedarf aus, sondern führt auch zu starken Veränderungen der Wertschöpfungsstrukturen. Die digitale Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft und zunehmende Auszubildenden- und Fachkräfteknappheiten infolge des demografischen Wandels sind weitere zu bewältigende Daueraufgaben. Aufgrund der im Durchschnitt sehr kleinen Betriebsgröße verfügen die meisten Betriebe nicht über die notwendigen unternehmerischen Spielräume, um langfristige Zukunftsstrategien zu entwickeln und zu realisieren.

Um die Handwerksbetriebe bei der Bewältigung dieser Herausforderungen zu unterstützen, ihre Innovationskraft zu stärken und ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig zu sichern und auszubauen, ist ein speziell auf die Anforderungen der Handwerksbetriebe ausgerichtetes bundesweit und fachlich flächendeckendes Beratungsnetzwerk erforderlich, das für alle Handwerksbetriebe niederschwellig erreichbar ist und auch durch den Einsatz zukunftsfähiger kommunikativer Angebote genutzt werden kann. Es soll den Betrieben durch schnell erreichbare, kostenfreie, betriebsnahe, neutrale und unabhängige Beratungsdienstleistungen Orientierung in einem immer komplexer werdenden Umfeld geben. Dadurch soll auch die Bereitschaft zur Existenzgründung und Betriebsübernahme gestärkt werden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert das Beratungsnetzwerk im Handwerk, um eine bundesweite, alle Regionen umfassende Abdeckung sicherzustellen, damit das Handwerk seine positiven struktur-, beschäftigungs- und innovationspolitischen Funktionen auch in der Zukunft im bisherigen Umfang in die Volkswirtschaft einbringen kann.

1 Zuwendungszweck, Ziele, Zielgruppen und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Das BMWK fördert nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) anteilig Beratungs-, Informations- und Technologietransferstellen der Handwerksorganisationen zur Information und qualifizierten, neutralen Beratung aller Handwerksbetriebe, um diesen eine frühzeitige und umfassende Orientierung und Unterstützung bei der zukunftsgerechten Weiterentwicklung der Unternehmen zu ermöglichen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheidet das BMWK als Be­willigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

1.2 Ziele

Mit der Förderung sollen die Innovationsbereitschaft und -fähigkeit sowie die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Handwerks zukunftsorientiert gestärkt werden. Zugleich gilt es, durch die Unterstützung und Begleitung von Strukturwandlungsprozessen im Zuge der Umstellung auf nachhaltiges Wirtschaften sowie zur Kreislaufwirtschaft, der demografischen Entwicklung und der digitalen Transformation Ausbildungs- und Arbeitsplätze zu erhalten und neue zu schaffen. Außerdem sollen Existenzgründungs- und Übernahmeprozesse initiiert und unterstützt werden. Weitere Ziele sind die Verbesserung der Leistungsqualität (Verbraucherschutz), die Erhaltung der Versorgungs­funktionen im ländlichen Raum und die Erhöhung der betrieblichen Energie-, Material- und Rohstoffeffizienz (Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz).

Zur Erreichung dieser gesamtwirtschaftlichen Ziele ist eine frühzeitige, flächendeckende und umfassende Beratungsunterstützung im Handwerk durch folgende Maßnahmen erforderlich:

Stärkung des unternehmerischen Know-hows, Sicherung/Ausbau der Bestandsfestigkeit sowie der Innovations­fähigkeit von Handwerksbetrieben durch Bereitstellung von Expertenwissen;
Informationen für die Handwerksbetriebe zu Marktveränderungen und zukunftsfähigen Geschäftsfeldern;
Beratungshilfen zur Früherkennung von unternehmerischen Schwachstellen und Krisen;
Unterstützung nachhaltig erfolgreicher Gründungen;
Unterstützung von Unternehmensübergaben zur Sicherung von betrieblichem Know-how;
Entwicklung und Einsatz von innovativen Verfahren und Produkten;
Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen und innovativen Technologien in Handwerksbetriebe;
Entwicklung und Ausbau von betrieblichen Netzwerken und Kooperationen;
Stärkung der internationalen Ausrichtung der Handwerksbetriebe und der stärkeren Erschließung von Auslandsmärkten.

Damit die Förderung möglichst effizient eingesetzt wird, soll das Netzwerk der Beratungs-, Informations- und Technologietransferstellen (Beratungsnetzwerk) als Ganzes durch einen regelmäßigen Austausch und durch die gemeinsame, kontinuierliche Entwicklung von Informationsangeboten und Beratungsinstrumenten für die Zielgruppe der Förderung, die Handwerksunternehmen, optimiert werden. Zur Umsetzung aktueller wirtschaftspolitischer Initiativen können daher weitere Schwerpunkte festgelegt werden.

Im Rahmen der Förderung wird angestrebt, jährlich rund 130 000 Handwerksbetriebe durch Beratungs- und Informationsleistungen sowie durch Technologietransferaktivitäten zu erreichen und damit eine erhebliche Breitenwirkung der Förderung für ein innovatives Handwerk zu entfalten.

1.3 Zielgruppen

Die Förderung unterstützt das Beratungsnetzwerk, damit dieses die Handwerksbetriebe und Gründungsvorhaben im Handwerk durch Beratungsdienstleistungen umfassend und effektiv unterstützen kann. Das Beratungsangebot richtet sich an alle rechtlich selbständigen Betriebe des Handwerks (auch Nichtmitglieder aus dem jeweiligen Gewerbe), die in der Bundesrepublik Deutschland ihre Betriebsstätte oder Niederlassung haben oder die eine Eintragung in die Handwerksrolle anstreben und die die KMU1-Kriterien gemäß der Kommissions-Empfehlung vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sowie Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung C (2023)4278 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) erfüllen. Weitere Adressaten der Förderung sind Personen, die sich für eine Existenzgründung oder Betriebsübernahme interessieren oder diese anstreben.

1.4 Rechtsgrundlagen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids beziehungsweise die Rück­forderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.

Diese Förderrichtlinie wird als Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.

Die Förderung basiert auf Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AGVO.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Aufbau der Förderung (Fördermodule)

Gefördert werden Beratungsstellen in den Handwerksorganisationen zur Erbringung von Beratungs- und Informa­tionsdienstleistungen für gründungs- beziehungsweise nachfolgerinteressierte Personen sowie für Unternehmen im Sinne des Anhangs I Artikel 1 AGVO. Damit diese Förderung effizient und zielgerichtet realisiert werden kann, soll das Beratungsnetzwerk der Handwerksorganisationen als Ganzes verstärkt werden. Dabei sollen das Wissen und die Erfahrung der einzelnen Akteure vernetzt und allen zugänglich gemacht werden.

Die Umsetzung der Förderziele erfolgt aufgrund der unterschiedlichen betrieblichen Bedürfnisse durch drei in­einandergreifende Fördermodule:

Betriebsberatungsstellen,
Beratungsstellen für Innovation und Technologie,
Fachberatungs- und Informationsstellen.

2.2 Aufgaben

2.2.1 Betriebsberatungsstellen (BB)

Der Aufgabenschwerpunkt der BB liegt in der Beratung von Handwerksbetrieben und Existenzgründern in allen Fragen der Unternehmensführung, der strategischen Weiterentwicklung und von Innovationen zur Anpassung an sich verändernde Wettbewerbs- und Rahmenbedingungen sowie an sonstige Einflussfaktoren wie Umwelt- und Klimawandel, Energie-, Rohstoff- und Ressourcenknappheiten et cetera. Im Einzelnen umfasst dies:

a)
Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Leistungsfähigkeit durch Stärkung des unternehmerischen Know-hows
Einzel- und Gruppenberatungen über alle wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Fragestellungen der Unternehmensführung und Innovationstätigkeit. Zu der Beratungsleistung gehört auch die Durchführung von Analysen, Bewertungen und einzelbetriebsbezogenen Stellungnahmen, die zur Entscheidungsvorbereitung für die Unternehmen und bei Gründungsvorhaben notwendig sind. Der zeitliche Umfang darf höchstens 32 Stunden je Beratung beanspruchen.
Informationsveranstaltungen sowie andere geeignete Austauschformate, die im Kontext zur Beratung stehen und zum Aufschließen wichtiger Themen dienen.
Die Erarbeitung von allgemeinen Beratungskonzepten und Arbeitshilfen, durch die eine Effizienz- beziehungsweise Qualitätssteigerung im Beratungsnetzwerk erzielt werden soll.
b)
Weitere funktionale Tätigkeiten und Netzwerk-Aktivitäten, die zur Optimierung des Beratungsangebots und zur Kommunikation der Beratungsleistungen dienen. Dazu zählen unter anderem:
qualifizierte Informationsweitergaben;
die systematische Kontaktpflege zu Wirtschaftseinrichtungen der Region (Behörden, Banken, Wissenschaft et cetera) sowie Netzwerkpflege;
Mitwirkung in Arbeitskreisen und sonstiger Gremienarbeit, die zu einem Erkenntnisgewinn für die Beratenden beitragen;
Öffentlichkeitsarbeit mit Beratungsbezug, einschließlich Einstellung von Fachinformationen im BISNET2.

2.2.2 Beratungsstellen für Innovation und Technologie (BIT)

Die BIT haben die Aufgabe, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Handwerks durch die systematische Steigerung der Innovationsbereitschaft und -fähigkeit sowie die Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers ins Handwerk zu erhöhen. Dies erfolgt durch kostenfreie sowie zielgruppenspezifische Beratungs- und Transfer­angebote im Kontext zukunftsorientierter Technologien. Die Angebote greifen die betrieblichen, wertschöpfenden Innovationsprozesse in Technologie und Organisation auf und knüpfen an Technologietrends an. Im Einzelnen umfasst dies:

a)
Maßnahmen zur systematischen Steigerung der Innovationsbereitschaft und Innovationsfähigkeit von Handwerksbetrieben und Existenzgründern
fachspezifische Informationsveranstaltungen zum Aufzeigen des BIT-Angebotsspektrums sowie zur Sensibilisierung zu neuen Technologien und zur Vermittlung von unternehmerischen Chancen sowie neuen Anforderungen an Handwerksbetriebe;
Durchführung von Einzel- und Gruppenberatungen zur betriebsspezifischen Problemlösung in den Bereichen Technologie und Innovation sowie Unterstützung bei der Einführung von Methoden und Instrumenten des Wissens- und Innovationsmanagements.
b)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wissens- und Technologietransfers zwischen den Akteuren des Innovationssystems und den Handwerksbetrieben
Durchführung und Begleitung von Transferprojekten mit Betrieben, die neue Technologien aufgreifen;
Vernetzung von Hochschulen, Forschungseinrichtungen, weiteren Fördermodulen und Betrieben;
Transfer von Erfahrungen und Ergebnissen aus der Praxis in die Berufsbildung im Handwerk sowie in das BIT-Netzwerk;
kontinuierliche Beobachtung neuer Technologien;
Öffentlichkeitsarbeit zum Beispiel in enger Kooperation mit den Pressestellen der jeweiligen Trägerorganisation.

2.2.3 Fachberatungs- und Informationsstellen (FIS)

Die FIS unterstützen mit Spezialwissen aus ihren Branchen die gewerkeübergreifend tätigen Beratungs- und BIT-Stellen. Sie erarbeiten dazu ökonomische und technische Informationen, erheben Branchendaten, erstellen Analysen und Prognosen über die wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen. Zudem stehen sie den Betrieben und dem Beratungsnetzwerk als direkter Ansprechpartner bei gewerkspezifischen Fachfragen zur Verfügung. Im Einzelnen umfassen die Aufgaben der FIS folgende Tätigkeiten:

a)
Beratungsunterstützende Maßnahmen
systematische Beobachtung neuer technologischer oder prozessualer Verfahren sowie betriebswirtschaftlicher Entwicklungen in der Branche beziehungsweise in deren Umfeld;
Durchführung von Untersuchungen (Branchenanalysen, Betriebsvergleiche, Technologie-Monitoring et cetera) und Erarbeitung von Branchenberichten und Prognosen sowie die Entwicklung von Kompetenzfeldern, einschließlich Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse (unter anderem im BISNET oder im Rahmen des Transfers in die Berufsbildung);
Transfer von Best-Practice von Unternehmen, Institutionen und Wissenschaft in die Handwerksbetriebe.
b)
Maßnahmen zur Steigerung des Wissenstransfers zwischen den Akteuren des Beratungsnetzwerks und den Handwerksbetrieben, Netzwerkbildung und -nutzung
Durchführung von Informationsveranstaltungen über Branchenentwicklungen, innovative Unternehmensmodelle und neue Technologien;
Durchführung von Einzel- und Gruppenberatungen über alle wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Fragestellungen, die tiefergehende Branchenkenntnisse erfordern. Der zeitliche Umfang darf höchstens 32 Stunden je Beratung beanspruchen;
Unterstützung des Beratungsnetzwerks mit Fachinformationen und bei den Beratungsfällen, in denen spezielle Branchenkenntnisse erforderlich sind;
Entwicklung von branchenspezifischen Beratungsinstrumenten und Datenbanken für den Einsatz in der Be­ratung.

2.3 Sonstige zulässige Tätigkeiten

Einweisung neuer BB, BIT und FIS;
fachliche Koordinationsaufgaben mit Beratungsbezug;
Wissensaktualisierung und -erweiterung, Einarbeitung in neue Themen sowie Aufbau von Kompetenzen;
tätigkeitsbezogener Informationsaustausch und Einbindung der fachlichen Kompetenzen der geförderten Stelle zur Vernetzung in der Trägerorganisation, zum Beispiel Dienstbesprechungen, persönliche und sachliche Rüstzeiten, Mitarbeitergespräche, betriebsbedingte Veranstaltungen des Arbeitgebers.

2.4 Nicht zulässige Tätigkeiten

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

isolierte Beratungen zu routinemäßigen Steuer-, Rechts- und Versicherungsfragen, soweit sie nicht zwingender Bestandteil einer Beratung im Sinne der Förderrichtlinie sind;
Beratungen, deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist (fehlende Neutralität);
Ausbildungsberatungen im Sinne des § 45 des Berufsbildungsgesetzes;
Aufstellung von Neu- und Umbauplänen, Übernahme von Ausschreibungen, Angebotseinholung und -vermittlung bei Bauaufträgen, Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten;
gutachterliche Stellungnahmen in privaten oder öffentlich-rechtlichen Streitfällen;
Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen;
Tätigkeiten, die operative Aufgaben des Unternehmers darstellen, wie zum Beispiel Werbung, Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten, Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebs einschließlich Management auf Zeit;
Auslandseinsatz (sofern nicht vom BMWK genehmigt).

3 Dokumentationspflichten

Über die Tätigkeiten der direkten und mittelbaren Beratungsdienstleistungen ist ein Nachweis zu führen. Darauf basierend ist jährlich ein Sachbericht zu erstellen, in dem auch auf die Wirksamkeit der Aktivitäten für die Handwerksbetriebe eingegangen werden soll. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

3.1 BB

a)
Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Leistungsfähigkeit durch Stärkung des unternehmerischen Know-hows
Einzelberatungen:
Einzelberatungen zwischen zwei und 32 Stunden sind mit einem Beratungsauftrag und einem Beratungsbericht zu dokumentieren. Der Beratungsauftrag (vorgegebenes Formular) ist vom Betrieb gegenzuzeichnen. Der Be­ratungsbericht (nach vorgegebener Struktur) ist von der Beraterin/von dem Berater zu erstellen und von diesem zu unterschreiben.
Ein Exemplar des Beratungsberichts ist der/dem Beratenen auszuhändigen, ein zweites Exemplar ist für die Unterlagen des Maßnahmeträgers bestimmt.
Eine Erfassung der quantitativen Daten des Berichts ist zur Erstellung der jährlichen Statistik über das BISNET hochzuladen beziehungsweise direkt einzugeben.
Gruppenberatungen und Informationsveranstaltungen:
Gruppenberatungen zwischen zwei und 32 Stunden und Informationsveranstaltungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation muss mindestens enthalten: Themenstellung, Tagesordnung, Teilnehmenden-Liste sowie die Veranstaltungsunterlagen (zum Beispiel Präsentation), Gliederung oder ein Ergebnisbericht.
Eine Erfassung der quantitativen Daten ist zur Erstellung der jährlichen Statistik über das BISNET hochzuladen beziehungsweise direkt einzugeben.
Kurzberatungen:
Kurzberatungen sind, sofern sie Bestandteil der Beratungen des Teil a sind, tabellarisch (im vorgegebenen Formular) zu erfassen.
Erarbeitung von Beratungskonzepten und Arbeitshilfen:
Die Dokumentation über die erarbeiteten Beratungskonzepte sowie Arbeitshilfen muss Inhalt und Nutzen für das Beratungsnetzwerk sowie den damit verbundenen zeitlichen Aufwand (Arbeits- und Reisezeiten) enthalten.
Die Ergebnisse müssen dem gesamten Beratungsnetzwerk im BISNET zur Verfügung gestellt werden.
b)
Weitere funktionale Tätigkeiten und Netzwerk-Aktivitäten
Der Nachweis über alle weiteren Funktionen und Aktivitäten erfolgt in Form einer vorgegebenen tabellarischen Zeitübersicht, die einmal im Jahr im Rahmen des Verwendungsnachweises (und davon abweichend auch auf besondere Aufforderung) zu erstellen ist. Des Weiteren ist in einem strukturierten Sachbericht über die weiteren funktionalen Tätigkeiten, insbesondere die mit höheren Zeitanteilen, zu berichten, dass eine Auswertung der Tätigkeiten durch die Leitstelle im Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) möglich wird.

3.2 BIT

Für die BIT besteht ein von der Zentralen Leitstelle für Technologietransfer (ZLS) beim Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik (HPI) etabliertes Dokumentationsverfahren im BISNET, das alle Aktivitäten der BIT abbildet und zudem den zentralen Teil des Wissensmanagements des BIT-Netzwerkes darstellt.

Einzelberatungen:

Einzelberatungen sind im BISNET zu dokumentieren. Der/Dem Beratenen ist ein Beratungsbericht auszuhändigen. Beratungen mit schutzrechtlichem Inhalt dürfen nicht detailliert dokumentiert werden. Es besteht die Gefahr, dass aufgrund einer vorzeitigen Bekanntmachung das Schutzrecht nicht gewährt wird. Das Dokumentationsverfahren der BIT im BISNET trägt dieser Problematik Rechnung.

Kurzberatungen:

Kurzberatungen müssen nicht dokumentiert werden. Beträgt der zeitliche Aufwand jedoch mehr als 5 % der ge­förderten jährlichen Arbeitszeit, muss dem Verwendungsnachweis eine Begründung beigefügt werden.

Gruppenberatungen:

Informations- und Beratungsleistungen für Gruppen sind im BISNET zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gruppenberatungen muss die Tagesordnung, die Teilnehmenden-Liste sowie eine Ergebniszusammenfassung enthalten. Relevante Unterlagen und Präsentationen sind über BISNET zugänglich zu machen.

Innovations- und Technologietransfer:

Die innovativen Technologietransfer-Aktivitäten sind im BISNET (im vorgegebenen Format) einzeln zu dokumentieren. Ein Nachweis in Form einer vorgegebenen tabellarischen Zeitübersicht ist zudem einmal im Jahr, im Rahmen des Verwendungsnachweises (und davon abweichend auch auf besondere Aufforderung), zu erstellen.

3.3 FIS

Einzel- und Gruppenberatungen:

Für Einzel- und Gruppenberatungen gelten die in Nummer 3.1 genannten Vorgaben. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

Branchenrelevante Daten, Fachinformationen und Handlungsempfehlungen:

Die Dokumentation über die aufbereiteten und verbreiteten branchenrelevanten Daten, erstellten Fachinformationen und Handlungsempfehlungen muss den Inhalt sowie den damit verbundenen zeitlichen Aufwand (Arbeits- und Reisezeiten) enthalten. Die Ergebnisse müssen den Betriebsberatungs- und BIT-Stellen im BISNET zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig ist im Rahmen der jährlichen Statistik eine Erfassung der Tätigkeiten über das BISNET vor­zunehmen.

Sonstige Fachberatungs- und Informationstransferleistungen:

Der Nachweis über alle weiteren Beratungs- und Informationstransferleistungen erfolgt in Form einer vorgegebenen tabellarischen Zeitübersicht, die einmal im Jahr im Rahmen des Verwendungsnachweises (und davon abweichend auch auf besondere Aufforderung) zu erstellen ist. Des Weiteren ist in einem strukturierten Sachbericht über die sonstigen Fachberatungs- und Informationsleistungen, insbesondere die mit höheren Zeitanteilen, zu berichten, dass eine Auswertung der Tätigkeiten durch die Leitstelle im ZDH möglich wird.

3.4 Weiterbildung

Die jährlich absolvierte Weiterbildung ist für jede geförderte Stelle tabellarisch im Verwendungsnachweis zu dokumentieren. Hieraus müssen Titel und Dauer der Veranstaltung hervorgehen.

4 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen, Landesfach- und Landesinnungsverbände des Handwerks, Bildungseinrichtungen in Trägerschaft von Handwerksorganisationen, Fachverbände und Zentralfachverbände des Handwerks.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Qualifikationsanforderungen an die Besetzung der Stellen

Beratungs- und FIS-Stellen
Betriebsberaterinnen und Betriebsberater sowie FIS müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben und über entsprechende Sachkunde im jeweiligen Tätigkeitsbereich sowie über die für die Beratung erforderlichen sozialen Kompetenzen verfügen. Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich. Neubesetzungen bedürfen vorab der Zustimmung des ZDH.
BIT
BIT müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben und in der Regel über einschlägige Erfahrungen in den Arbeitsbereichen Technologie und/oder Innovation verfügen. Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Prüfung der Eignung der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers erfolgt durch die ZLS. Die Zustimmung zur Neubesetzung muss durch den ZDH auf Empfehlung der ZLS vorab erfolgen.
Mit Unterstützung der ZLS wird im Bedarfsfall ein Weiterbildungskonzept für neue BIT entwickelt.

5.2 Beschäftigungsumfang

Die Förderung einer Stelle bezieht sich auf eine/n – entsprechend den betrieblichen Vorgaben – vollzeitbeschäftigte/n Mitarbeiterin/Mitarbeiter. Eine Reduzierung der Stelle ist auf bis zu 50 % der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle (mindestens Halbtags-Beschäftigung) möglich. Personalveränderungen bedürfen der Abstimmung mit dem ZDH; bei BIT ist zusätzlich die Abstimmung mit der ZLS erforderlich.

5.3 Weiterbildung

Die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber sind verpflichtet, ihr Wissen ständig zu aktualisieren und zu erweitern, um den Handwerksbetrieben die bestmögliche Unterstützung gewähren zu können. Ein entsprechendes – auf das Handwerk und die Zielgruppen zugeschnittenes – Weiterbildungsangebot wird durch den ZDH unter Mitwirkung der Deutschen Handwerksinstitute zur Verfügung gestellt. Die in diesem Rahmen angebotenen Veranstaltungen behandeln unter anderem zukunftsorientierte Themen und dienen insbesondere der Netzwerkbildung, der Entwicklung eigener Beratungsinstrumente und -methoden und sollen eine einheitliche Beratungsqualität der Netzwerkstellen ermöglichen.

Betriebsberatungs- und FIS-Stellen
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber müssen – unabhängig vom Beschäftigungsumfang – mindestens sechs Weiterbildungstage pro Jahr nachweisen. Neu eingestellte Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber müssen in den ersten zwei Jahren ihrer geförderten Tätigkeit insgesamt mindestens 18 Weiterbildungstage nachweisen.
Die FIS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter sind zudem verpflichtet, an dem jährlich stattfindenden FIS-Informations- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
BIT
Die Weiterbildung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber erfolgt in enger Abstimmung mit der ZLS. Die BIT sind – unabhängig vom Beschäftigungsumfang – verpflichtet, an der jährlich stattfindenden Jahrestagung der BIT sowie einem der Expertenkreise des BIT-Netzwerkes teilzunehmen. Daneben sind Fortbildungen von jährlich mindestens drei Arbeitstagen zu besuchen.

5.4 Neutrale und unentgeltliche Leistungen

Die Leistungen der geförderten Stellen sind neutral und unabhängig von anderen Leistungen zu erbringen. Die ge­förderten Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber dürfen darüber hinaus nicht in Bereichen tätig werden, aus denen sich Interessenskonflikte zu den geförderten Leistungen ergeben.

Alle Beratungs- und Informationsleistungen sind für die Handwerksbetriebe, die die Informations- und Beratungs­leistungen durch ihre Mitgliedsbeiträge überwiegend mittragen, unentgeltlich zu erbringen. Lediglich Reisekosten der informierenden beziehungsweise beratenden Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber können erhoben werden, wenn die Leistung in einem Handwerkunternehmen erbracht wird. Kosten für fremde Leistungen (zum Beispiel Datenbankrecherche) können ebenfalls dem Betrieb in Rechnung gestellt werden.

Existenzgründungsberatungen sind vollständig unentgeltlich.

5.5 Auskunftspflichten und Mitwirkung, Erfolgskontrolle

Die Antragsteller erklären sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden, dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank) und das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Ferner erklären sich die Antragsteller mit dem Antrag damit einverstanden, dass ihre mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise:

vom ZDH, dem BMWK, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer von einem der zuvor Genannten beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können;
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können;
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können;
für Zwecke der Statistik, Monitoring, wissenschaftliche Fragestellungen, Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Evaluation des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
als anonymisierte beziehungsweise aggregierte Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Zuwendungsempfänger sind bis zu fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Finanzierungsart und -form

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung (Projektförderung auf Ausgabenbasis) gewährt.

6.2 Umfang der Zuwendung

Die Förderung basiert auf Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. Hiernach darf die Beihilfeintensität insgesamt 50 % der beihilfefähigen Kosten (tatsächliches Arbeitgeber-Brutto plus Sacheinzelkosten plus 30 % Gemeinkosten bezogen auf das Arbeitgeber-Brutto sowie die Sacheinzelkosten) nicht überschreiten. Berechnungsbasis sind die Durchschnittswerte des Bundesministeriums der Finanzen für Kostenberechnungen (Berechnungsschema: Personalkostensätze) in der jeweils für das Haushaltsjahr zum Bewilligungszeitpunkt gültigen Version. Die Einhaltung der Beihilfehöchstintensität ist im Rahmen der Verwendungsnachweise darzulegen.

Für Beratungen ab zwei Stunden Beratungsdauer ist die Förderintensität je Unternehmen in einer Liste zu dokumentieren und im Rahmen des Verwendungsnachweises darzulegen.

Ein ergänzendes finanzielles Engagement der Länder an der Förderung des Beratungsnetzwerks im Handwerk wird angestrebt.

6.3 Höhe der Zuwendung

Zur Umsetzung der in Nummer 1.2 genannten Ziele steht dem Handwerk ein Gesamtkontingent von bis zu 620 Stellen zur Verfügung. Neueinrichtungen und Verlagerung von Stellen bedürfen einer Zustimmung des ZDH und Anzeige beim BMWK. Für BIT-Stellen bedarf es darüber hinaus einer Prüfung und Empfehlung der ZLS.

Der Zuschuss für jede/jeden in die Förderung einbezogene Mitarbeiterin/einbezogenen Mitarbeiter, die/der während eines Kalenderjahres vollbeschäftigt ist, beträgt:

für Betriebsberaterinnen und Betriebsberater 24 100 Euro;
für BIT 30 100 Euro;
für FIS 24 100 Euro.

Bei einer teilweisen Beschäftigung im Kalenderjahr verringert sich der Zuschuss entsprechend anteilig.

Bei einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit verringert sich der Zuschuss im Verhältnis der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur tatsächlichen Arbeitszeit.

Darüber hinaus verringert sich der Zuschuss anteilig bei unzureichendem Nachweis der tatsächlichen Arbeitszeit und bei Nichterreichen der verpflichtenden Zeitanteile je geförderter Stelle. Sofern zwei Jahre in Folge die nachgewiesene Arbeitszeit unter 50 % der tatsächlichen Arbeitszeit liegt und dafür keine konkret nachvollziehbare Begründung vorgelegt wird, entfällt die weitere Förderung. Ergänzend gilt für die Betriebsberatungs- und FIS-Stellen, dass bei wiederholter, zweimal in Folge auftretender Unterschreitung der verpflichtenden Zeitanteile für den Aufgaben-Teil a um mehr als die Hälfte (50 %) die weitere Förderung der Stelle entfällt, wenn dafür keine konkret nachvollziehbare Begründung vorliegt.

Sofern eine Stelleninhaberin/ein Stelleninhaber zwei Jahre in Folge ihrer/seiner Weiterbildungsverpflichtung gemäß Nummer 5.3 nicht nachkommt und keine konkret nachvollziehbare Begründung vorliegt, wird die Stellenförderung für das zweite Jahr der Folge um bis zu 20 % gekürzt.

7 Koordination des Netzwerkes

Die fachliche Koordination des Beratungsnetzwerkes obliegt – in Abstimmung mit Bund und Ländern – dem ZDH. Dieser hat unter anderem folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Steigerung der Effizienz und Qualität des Beratungsnetzwerks unter anderem durch maßnahmenübergreifende Aktivitäten, durch Qualifizierung und Kompetenzerweiterung der geförderten Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber sowie durch den Ausbau des BISNET oder sonstiger Informationsportale;
Entwicklung und Durchführung von handwerksspezifischen Informations- und Weiterbildungslehrgängen;
Koordination und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Beratungs-, Informations- und Technologietransferstellen und den Forschungsinstituten des Handwerks;
jährliche Berichterstattung mit statistischen Angaben über Umfang und Inhalt der Beratungs- und Informationsaktivitäten;
Unterstützung bei der Entwicklung von konkreten Indikatoren, um die Wirkung der Fördermaßnahme ermitteln und deren Wirksamkeit bewerten zu können (Erfolgskontrolle).

Das Fördermodul BIT erfordert darüber hinaus eine wissenschaftliche Begleitung und die fachliche Koordination ausgewählter Aktivitäten durch die ZLS beim HPI.

8 Administration der Fördermaßnahme

Die Administration der Fördermaßnahme erfolgt durch den ZDH, der dabei folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

Erfassung der geförderten Stellen des Beratungsnetzwerks;
Überprüfen der Qualifikationen (nur BB und FIS; BIT durch ZLS);
regelmäßiges Überprüfen der Einhaltung der Weiterbildungsvorschriften;
Prüfen der eingereichten Antrags- und Abrechnungsunterlagen;
Feststellen des Mittelbedarfs und Antragstellung;
Auszahlen der Zuschüsse;
laufendes Programmcontrolling beziehungsweise Erfolgskontrolle auf Projektebene inklusive Auswertung der Statistik;
Abwicklung des Weiterbildungsangebots.

9 Verfahren

9.1 Vorgeschaltetes Verfahren

Die förmlichen Förderanträge der antragsberechtigten Trägerorganisationen nach Nummer 4 auf Gewährung einer Zuwendung sind beim

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Abteilung Gewerbeförderung
Mohrenstraße 20/21
10117 Berlin
postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift im Original in einfacher Ausfertigung einzureichen. Zur Inanspruchnahme einer Landesförderung kann beim jeweiligen Landeswirtschaftsministerium ebenfalls eine Ausfertigung des Antrags eingereicht werden.

9.2 Antragsverfahren

Der ZDH reicht einen Gesamtzuwendungsantrag auf Gewährung einer Zuwendung für Beratungs-, Informations- und Technologietransferstellen beim BMWK als Bewilligungsbehörde ein.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob die beantragten Maßnahmen die Fördervoraussetzungen erfüllen. Die Zuschüsse für die einzelnen Fördermodule werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger auf der Basis seines Gesamtantrags vom BMWK bewilligt.

Die Weiterleitung der Zuwendungen an die Trägerorganisationen der Beratungs-, Informations- und Technologie­transferstellen erfolgt auf der Grundlage von privatrechtlichen Verträgen zwischen dem ZDH und den Träger­organisationen.

Die Auszahlung der Zuschüsse darf nur insoweit und nicht eher erfolgen, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

9.3 Verwendungsnachweis

Über die Tätigkeit ist vom Letztzuwendungsempfänger ein jährlicher Verwendungsnachweis zu erstellen und dem ZDH vorzulegen (und gegebenenfalls nach besonderer Aufforderung). Der ZDH erstellt einen Gesamtverwendungs­nachweis und leitet diesen an das BMWK weiter. Die Nachweise (Berichte) über die Beratungs-, Informations- und Technologietransferleistungen sind dem ZDH auf Anforderung vorzulegen.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Für die geleisteten Bundeszuschüsse übernimmt das BAFA im Auftrag des BMWK die Überprüfung der Verwendungsnachweise.

10 Subventionserhebliche Tatsachen

Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Förderrichtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag detailliert bezeichnet. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungs­behörde BMWK mitzuteilen.

11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Sie ersetzt die Richtlinie zur Förderung eines Innovationsclusters im Handwerk durch ein Informations-, Beratungs- und Technologietransfernetzwerk (Know-how-Transfer im Handwerk) vom 10. Januar 2017 (BAnz AT 16.01.2017 B1), die durch die Bekanntmachung vom 21. April 2021 (BAnz AT 29.04.2021 B2) geändert worden ist.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet.

Berlin, den 11. Oktober 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. K. Isele
1
KMU = kleine und mittlere Unternehmen
2
BISNET = Netzwerkplattform für das Beratungswesen im Internet