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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Deutsch-ukrainische Partnerschaften zur strukturellen Stärkung
des ukrainischen Forschungs- und Innovationssystems“

Vom 2. März 2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Die Ukraine steht vor der großen Herausforderung, ihr durch den russischen Angriffskrieg geschädigtes Wissenschafts- und Innovationssystem wiederaufzubauen, zu modernisieren und für die EU-Beitrittsverhandlungen vorzubereiten. Die vorliegende Fördermaßnahme soll dazu beitragen, die strukturellen Rahmenbedingungen für Forschung, Entwicklung und Transfer in der Ukraine zu verbessern, um gemeinsame Entwicklungen marktnaher Lösungen sowie die Erschließung von Innovationspotenzialen zu erleichtern. Auf diesem Weg wird auch die Integration der Ukraine in den europäischen Forschungs- und Innovationsraum unterstützt.

Die Ukraine verfügt auf vielen Gebieten über eine beachtliche Forschungsexpertise und eine dynamische Start-up-Landschaft, die sich in Kriegszeiten als besonders resilient und anpassungsfähig erwiesen hat. Entsprechend groß ist das Potenzial für Ausbau und Nutzbarmachung innovatorischer Aktivitäten. Unterstützung von Technologietransfer und Stärkung von Innovationskapazitäten zählen auch zu den Prioritäten der Europäischen Union im Rahmen der Neuausrichtung ihrer Politik gegenüber der Östlichen Partnerschaft nach 2020.

Mit der Fördermaßnahme sollen Kooperationen zwischen deutschen und ukrainischen Einrichtungen in den Schlüsseltechnologien und strategischen Forschungsfeldern der Hightech Agenda Deutschland (HTAD) etabliert und/oder ausgebaut werden. Diese Kooperationen sollen die Grundlage für eine über die Projektlaufzeit hinaus andauernde Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspartnerschaft zwischen bestehenden und/oder neu zu gründenden Netzwerken in Deutschland und der Ukraine bilden. Auf diese Weise trägt die Fördermaßnahme zur Intensivierung der Forschungskooperation mit der Ukraine und zum langfristigen Wiederaufbau des Landes bei und eröffnet gleichzeitig für deutsche Innovationsakteure die Chance, von den Erfahrungen in der Ukraine in Hinblick auf Resilienz und Agilität zu lernen.

Durch bilaterale Kooperationsprojekte soll der Wissenstransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft gefördert werden, um die Forschung und Entwicklung innovativer Technologien in Deutschland, der Ukraine und ganz Europa voranzutreiben. Es geht um einen Wissens- und Technologietransfer zwischen allen Innovationsakteuren im Sinne der HTAD. Die Zusammenarbeit mit den ukrainischen Innovationspartnern ermöglicht zudem die Erprobung neuer Entwicklungen und Technologien in einem innovativen Experimentierumfeld und schafft Zugang zu einem vielseitigen Netzwerk und wertvollen Ressourcen. Die Partnerschaft zwischen Deutschland und der Ukraine legt einen wichtigen Baustein für ein technologisch souveränes Europa.

1.2 Zuwendungszweck

Zur Erreichung des Förderziels sollen deutsch-ukrainische Strukturprojekte mit Pilotcharakter gefördert werden. Diese sollen die Umstrukturierungsprozesse des Innovationsökosystems und den Technologietransfer unterstützen, indem an Partnereinrichtungen in der Ukraine institutionelle Kapazitäten für Innovation und Entrepreneurship ausgebaut werden. Durchführung und Ergebnisse sollen Modellcharakter besitzen und als Beispiel für die eigenständige Modernisierung anderer ukrainischer Einrichtungen dienen können. Im Mittelpunkt der Förderung steht das sogenannte Wissensdreieck (Knowledge Triangle nach dem European Institute of Innovation & Technology), das heißt die Integration von Partnern aus Bildung, Forschung und Wirtschaft als unabdingbare Voraussetzung für Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand. Demnach werden Verbundprojekte mit Beteiligung von deutschen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen gefördert, die im Bereich des Wissens- und Technologietransfers bereits Erfolge erzielt haben und in der Lage sind, ihre Expertise und Erfahrungen mit ukrainischen Projektpartnern zu teilen sowie weiter auszubauen. Inhaltliche Schwerpunkte dieser Forschungs- und Transferaktivitäten sollen insbesondere auf Schlüsseltechnologien und strategischen Forschungsfeldern der HTAD liegen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Ukraine und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der Euro­päischen Kommission (EU-Kommission) gewährt1.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden strukturell und strategisch ausgerichtete deutsch-ukrainische Verbundvorhaben, die durch die Entwicklung von Konzepten und Methoden sowie deren Umsetzung einen Beitrag zu den oben genannten Zielen leisten. Hierzu können insbesondere Maßnahmen zu den folgenden Aspekten gehören:

Beiträge zur strategischen Weiterentwicklung im Bereich Transfer einschließlich Ableitung von Empfehlungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und zur Förderung von Anreizen für Transferaktivitäten.
Aufbau von transferbezogenen Strukturen und Optimierung von Prozessen sowie des Wissenschaftsmanagements an den beteiligten Einrichtungen.
Entwicklung von Pilotmodellen für den wirksamen Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, die als übertragbare „Best Practices“ dienen und für die Politikberatung genutzt werden können.
Einbindung von Unternehmen durch Schaffung gemeinsamer Strukturen und Formate sowie Entwicklung von Mechanismen für eine effektivere Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft (zum Beispiel im Sinne von Vertragsgestaltung, Aufteilung der Eigentumsrechte, gemeinsamen Investitionen).
Aufbau und Stärkung von Innovationsnetzwerken, Wissenschafts- und Technologieparks sowie regionalen Clustern, Nutzung internationaler Zusammenarbeit zur Schaffung eines gemeinsamen Raums für den Austausch bewährter Managementpraktiken, gemeinsame Akquise von Investitionen und Integration in globale Innovations- und Wertschöpfungsketten.
Beiträge zum Aufbau von lokalen und regionalen Innovations-Ökosystemen einschließlich der Stärkung regionaler Technologie-Transferzentren, auch im Sinne von sogenannten Smart Specialisation Strategies (S3) der Euro­päischen Union.
Verbesserung der Ausgangsposition ukrainischer Einrichtungen für die Akquise von staatlicher und privater Auftragsforschung sowie für öffentlich-private Partnerschaften im Bereich Forschung und Entwicklung.
Schaffung von Strukturen und Instrumenten für die Unterstützung bei Ausgründungen innovativer Start-ups und Spin-offs und ihres Zugangs zu Finanzierung, insbesondere im Deep-Tech-Bereich. Einsatz digitaler Lösungen wie zum Beispiel der Digital-Twin-Technologie im Management von Start-up-Projekten in verschiedenen Entwicklungsphasen (Idee, Start, Testphase, Wachstum, Skalierung). Aufbau von Strukturen zum Austausch von Best Practice der beiden nationalen Start-up-Ökosysteme.
Vermittlung einschlägiger zukunftsfähiger beruflicher Kompetenzen und Fähigkeiten, Einbeziehungen von Studierenden in die Transferaktivitäten und Förderung von Entrepreneurship Skills.
Unterstützung bei Erprobung, Prototypentwicklung und Demonstration, insbesondere in Bereichen von zentralem wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehören Living Labs, Testplattformen, gemeinsam genutzte Zentren für Prototypenentwicklung und Produktprüfung, einschließlich FabLabs und Ingenieurslabore.

Kriterien zur Erfolgskontrolle der geförderten Maßnahmen hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen sind zum Beispiel:

Erarbeitung und Veröffentlichung von sogenannten Policy Papers, Policy Briefs, Best-Practice-Handbüchern sowie Trainings- und Weiterbildungskonzepten und anderer Formate des Wissenstransfers zur Skalierung der Projektergebnisse sowie deren Berücksichtigung in ukrainischen politischen Programmatiken
Anzahl der Kooperationen mit den Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der gegründeten Transferbüros, FabLabs, Start-ups, Prototypen et cetera
Anzahl von aufgebauten Innovationsnetzwerken und einschlägigen lokalen und internationalen Clustern
Anzahl von aufgebauten längerfristigen Partnerschaften deutscher und ukrainischer Akteure (zum Beispiel Joint Labs, Graduiertenkollegs et cetera)

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.

Die ukrainischen Verbundpartner können als Letzt-Zuwendungsempfänger im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie ebenfalls Bundeszuwendungen erhalten; hierunter fallen ausschließlich Ausgaben/Kosten, die gemäß Nummer 5 auch für die deutschen Zuwendungsempfänger förderfähig sind. Der deutsche Projektkoordinator und Zuwendungsempfänger (Erst-Zuwendungsempfänger) erhält in diesem Fall eine Zuwendung einschließlich der Mittel, welche an den Letzt-Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden sollen. Die ukrainischen Partner (Letzt-Zuwendungsempfänger) müssen mit dem deutschen Projektkoordinator einen privatrechtlichen Weiterleitungsvertrag gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO abschließen. Des Weiteren muss ein Teilfinanzierungsplan des Letzt-Zuwendungsempfängers vorgelegt werden. Bei Zuwendungen auf Kostenbasis ist gemäß Nummer 13a.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO die Weiterleitung von Zuwendungen durch den Erst-Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Durchführung erfolgt in Verbundprojekten, die auf der deutschen Seite mindestens aus einer Hochschule und einer außeruniversitären Forschungseinrichtung bestehen und mit mindestens einem ukrainischen Partner zusammenarbeiten. Die Einbeziehung von Multiplikatoren-Netzwerken (zum Beispiel Cluster-Organisationen), Industrieverbänden und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auf deutscher Seite sowie eine möglichst vielseitige ukrainische Beteiligung (Hochschulen, Forschungsinstituten, KMU, Science Parks) werden ausdrücklich begrüßt.

Die Einreicher müssen erfolgreiche Transferaktivitäten in mindestens einer der Schlüsseltechnologien oder einem der strategischen Forschungsfelder des HTAD nachweisen. Darüber hinaus müssen sie eine umfassende Kenntnis über die Bedarfe der ukrainischen Innovationslandschaft sowie einschlägige ukrainische und europäische Förder­programme in der Skizze durch Darlegung vorheriger Erfahrungen sowie potenzieller Anknüpfungspunkte für künftige Drittmittelförderung belegen und ihre geplanten Maßnahmen vor diesem Hintergrund einordnen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel mit bis zu 500 000 Euro pro Vorhaben sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Es gilt darüber hinaus für:

a)
Vorhabenbedingt erforderliches Personal an der deutschen Einrichtung
Mittel für vorhabenbedingt erforderliches Personal können übernommen werden.
b)
Vorhabenbedingt erforderliches Personal in der Ukraine
Im Rahmen der Weiterleitung der Zuwendung an ukrainische Verbundpartner können vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für Personal in der Ukraine in landesüblicher und angemessener Höhe bezuschusst werden. Die Bestätigung der Höhe erfolgt in Form eines vom Unterschriftsbefugten der jeweiligen Institution gegengezeichneten Schreibens. Das Schreiben enthält darüber hinaus die Verpflichtung, dass der betreffenden Person das spezi­fizierte Gehalt entsprechend ihrer spezifizierten Qualifikation auch ausgezahlt wird.
c)
Reisen und Aufenthalte
Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort sowie die Aufenthaltskosten/-ausgaben werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung beziehungsweise des Unternehmens übernommen. Dies umfasst auch Reisen innerhalb Deutschlands oder anderer Länder.
Für projektbedingte Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von ausländischer Seite gilt:
Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort werden übernommen. Aufenthaltskosten/-ausgaben werden mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag beziehungsweise 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten. Dies umfasst auch Reisen innerhalb Deutschlands oder anderer Länder.
d)
Workshops
Ausgaben/Kosten für Workshops in Deutschland und in der Ukraine oder andere adäquate Austauschformate (einschließlich Online-Workshops oder Maßnahmen virtueller Mobilität) mit bereits bekannten Partnerinstitutionen oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können unterstützt werden. Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der lokale Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld gezahlt (vergleiche Reisen und Aufenthalte).
e)
Vorhabenbezogene Sachmittel, Mittel für Geräte und für Aufträge an Dritte
Vorhabenbezogene Sachmittel (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur, Mieten, Patente, Transport von Material et cetera), Mittel für Geräte und Mittel für Aufträge an Dritte können übernommen werden.
f)
Wissenschaftskommunikation
Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungs­prozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
g)
Mittel für die Teilnahme an internationalen Veranstaltungen
Mittel für die Teilnahme an internationalen Veranstaltungen (zum Beispiel Konferenzen) mit fachlichem Projekt­bezug im In- und Ausland können für deutsche und ausländische Projektpartner bezuschusst werden. Zu den förderfähigen Mitteln gehören zum Beispiel Reisemittel und Teilnahmegebühren. Teilnahmen an virtuellen Konferenzen können ebenfalls bezuschusst werden.
h)
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungsein­richtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Fachliche Ansprechpartner:

Stefan Klumpp
Telefon: +49 228/3821-2038
E-Mail: stefan.klumpp@dlr.de

Martin Fischer
Telefon: +49 228/3821-1813
E-Mail: martin.fischer@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:

Natalia Polischuk
Telefon: +49 228/3821-2437
E-Mail: natalia.polischuk@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu­reichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 24. Juni 2026 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=STRUKTURMASSNAHMEUKR&t=SKI vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind gemeinsame Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Projektskizze soll in der Regel einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

Vorstellung des geplanten Vorhabens, Beschreibung der geplanten Bearbeitung der in Nummer 2.1 aufgeführten Aufgabenstellungen (Arbeitsziele, Arbeitsschritte, Meilensteine)
Beschreibung des Projektkonsortiums und der Beiträge der Partner (belegt durch Letter of Intent als Anlage) sowie der Vernetzungsperspektiven auf nationaler und internationaler Ebene mit relevanten Stakeholdern
gegebenenfalls Beteiligung Dritter, zum Beispiel Unternehmen
Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
Erfahrungen der Mitglieder des Konsortiums in relevanter internationaler Zusammenarbeit
Darstellung der Nachhaltigkeit einschließlich einer ersten Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglich­keiten
geschätzte Ausgaben/Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)
Sichtbarkeit des Vorhabens und Öffentlichkeitsarbeit

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den ukrainischen Partnern sollte die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

I.
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II.
Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
III.
Fachliche Kriterien
a)
fachliche Qualität des Vorschlags zur Bearbeitung der in Nummer 1 aufgeführten Zielsetzungen und der in Nummer 2 aufgeführten Aufgabenstellungen
b)
Qualifikation und Erfahrungen des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner, Qualität des zusammengestellten Konsortiums
c)
struktureller Nutzen und Verwertbarkeit der erwarteten Ergebnisse
d)
Vernetzungsperspektive auf nationaler und internationaler Ebene
e)
Bewertung der geplanten Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit
IV.
Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
a)
Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
b)
Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
c)
Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
d)
Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
V.
Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Das BMFTR behält sich vor, sich bei der Bewertung und Auswahl von externen Gutachterinnen und Gutachtern sowie Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I.
eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung (in deutscher Sprache, nicht mehr als zwölf Seiten)
II.
eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung inklusive eines Verwertungsplans
1.
Realisierbarkeit des Arbeits- und Zeitplans
2.
stichhaltiger Verwertungsplan
3.
detaillierte Darstellung der Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation
III.
detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens, einschließlich der Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen beziehungsweise Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. März 2026

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Florian Frank
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.