Suchergebnis
vom: 23.09.2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 30.09.2026 B2
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zur
MINT-Studienorientierung und -begleitung (AkadeMINT)
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der im Juni 2026 vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) und vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) gemeinsam veröffentlichte Aktionsplan MINT+ erweitert die früheren Programme von 2019 und 2022 und legt den Schwerpunkt auf ein ganzheitliches, vernetztes Bildungsökosystem für den MINT-Bereich. MINT steht dabei nicht mehr nur für Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik, sondern ist als interdisziplinäres, zukunftsorientiertes und -weisendes Lehr- und Lernfeld zu verstehen. Ziel ist es, MINT-Kompetenzen nicht nur als Fachwissen, sondern als Schlüsselqualifikation für kritisches Denken, kreative Problemlösung und gesellschaftliche Teilhabe zu etablieren. Der Aktionsplan fordert den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis, die Skalierung erfolgreicher Bildungsansätze und die Integration von digitalen sowie zukunftsweisenden Themen wie Künstliche Intelligenz (KI) und Nachhaltigkeitstechnologien in alle Bildungsstufen.
Damit zahlt der Aktionsplan auch auf die Hightech Agenda der Bundesregierung ein und schafft die erforderlichen personellen, bildungs- und institutionellen Rahmenbedingungen, die für deren Realisierung nötig sind: Entlang von vier Handlungsfeldern schafft er eine qualitätsgesicherte Fachkräftebasis, stärkt die technologische Souveränität durch innovative Forschungs- und Transferstrukturen und sorgt dafür, dass digitale und KI-Kompetenzen chancengerecht und flächendeckend in der Bevölkerung verankert werden.
Ergänzt wird der Aktionsplan MINT+ um eine crossmediale Kommunikationsoffensive, die über Testimonials und an niedrigschwelligen Kontaktpunkten Berührungsängste abbaut und eine positive MINT-Erzählung schafft.
Der Fachkräftemangel in MINT-Berufen bleibt eine zentrale Herausforderung für unsere Wirtschaft und für die Sicherung unseres Wohlstands, insbesondere angesichts globaler Entwicklungen wie dem Klimawandel, der industriellen Transformation und der rasanten Digitalisierung. Ein zentraler Baustein des Aktionsplans MINT+ ist daher die Talent- und Fachkräfteförderung (Handlungsfeld 3). Hierfür sollen Nachwuchsförderprogramme, Forschungs- und Praktikumsnetzwerke sowie spezialisierte Studienpfade etabliert werden, um die technologische Souveränität zu sichern.
Für den Bereich der MINT-bezogenen beruflichen Aus- und Weiterbildung gibt es bereits diverse Initiativen und Programme, um beispielsweise das Handwerk zu stärken sowie Berufseinsteigende und Professionals in Zusammenhang mit dem Strukturwandel arbeitsfähig zu machen beziehungsweise zu halten. Mit Blick auf die erforderliche Innovationskraft des Landes ist aber insbesondere die Fachkräftelücke bei den fehlenden Expertinnen und Experten, das heißt High Potentials und der wissenschaftliche Nachwuchs, in den Blick zu nehmen. Angebote zur Studienorientierung sowie zur kontinuierlichen Unterstützung für MINT-Fächer bestehen auch, sind aber bisher nicht ausreichend auf regionale Gegebenheiten, beispielsweise den anhaltenden Wegzug junger Menschen aus strukturschwachen Regionen in Ballungsgebiete, abgestimmt.
An dieser Stelle setzt die Förderrichtlinie „AkadeMINT“ an: Ziel ist es, den Anteil von jungen Frauen in den MINT-Studiengängen zu steigern und Jugendliche und junge Erwachsene aus weiteren bisher in MINT-Studiengängen und bei Abschlüssen im MINT-Bereich unterrepräsentierten, schwer erreichbaren Zielgruppen („easy-to-ignore-groups“) zu erreichen. Mit der Förderung sollen MINT-Studiengänge prominent platziert und das Studienangebot für die Zielgruppen zugänglich und zudem dauerhaft attraktiv gestaltet, und so langfristig die Abbruchquote gesenkt werden.
1.1 Förderziel
Das Förderziel der vorliegenden Bekanntmachung „AkadeMINT“ ist es, durch gezielte, nachhaltig angelegte Ansätze mehr junge Menschen zwischen 16 und 25 Jahren in ein MINT-Studium zu bringen und sie dort bis zum Studienabschluss zu halten. Zielgruppe sind Mädchen und junge Frauen sowie verschiedene schwer erreichbare Zielgruppen, sogenannte „easy-to-ignore-groups“. Dadurch soll erreicht werden, dass langfristig die Fachkräftelücke im MINT-Bereich verringert und die Innovationskraft des Landes durch ein diverseres Spektrum an Absolventinnen und Absolventen gesteigert wird. Ein Teilziel der Förderung ist die gezielte Erhöhung des Frauenanteils in allen MINT-Studiengängen, mit besonderem Blick auf bislang besonders männerdominierte Fachrichtungen, zum Beispiel Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik und Informatik.
Die Förderrichtlinie soll gezielt Projekte unterstützen, die die im Aktionsplan MINT+ beschriebenen Prinzipien in den Blick nehmen und den Übergang von Schule sowie außerschulischer Bildung zu einem erfolgreichen MINT-Studium und/oder zum Studienabschluss für bisher kaum erreichte Zielgruppen ermöglichen:
- –
-
Der Frauenanteil in MINT-Studiengängen steigt zwar leicht, liegt aber deutlich unter dem von Nicht-MINT-Fächern. Die insgesamt verhältnismäßig hohe Abbruchquote in MINT-Studiengängen trifft insbesondere junge Frauen. Sie brechen ihr MINT-Studium häufig nicht wegen schlechter Leistungen ab, sondern aufgrund struktureller Faktoren (vermutete Unvereinbarkeit von Beruf und Familie im späteren Job), kultureller („Männerdomäne“, Konkurrenzdruck, Prinzip des „Aussiebens“, Genie-Narrativ) und psychologischer Gründe (Zugehörigkeitsgefühl).
- –
-
Mit abgeschlossener beruflicher Ausbildung oder als Quereinstieg kann ein MINT-Studium interessant sein, um praktische Erfahrung zu vertiefen und theoretisch zu basieren und langfristig bessere Karrierechancen zu haben.
- –
-
MINT-Berufe gelten als besonders einkommensstark, weshalb Erstakademikerinnen und -akademiker sich oftmals bewusst für MINT-Studiengänge entscheiden (Bildungsaufstieg), dann aber häufig unter einem fehlenden Zugehörigkeitsgefühl leiden und zudem größere finanzielle Hürden zu bewältigen haben. Dies gilt besonders in Kombination mit einem Migrationshintergrund.
- –
-
Rund ein Viertel der Realschülerinnen und -schüler erwirbt im späteren Bildungsverlauf eine Hochschulzugangsberechtigung und ist somit auch potenziell für ein MINT-Studium geeignet.
- –
-
Der Bedarf an MINT-Fachkräften in strukturschwachen Regionen kann kaum gedeckt werden, weil junge Menschen für das MINT-Studium aufgrund der Angebotsdichte und Attraktivität größerer Städte und Metropolen oftmals abwandern und für den Arbeitsmarkteinstieg nicht mehr zurückkehren.
- –
-
In unterschiedlichen Kulturen sind Stereotype anders gelagert und eine MINT-Identität teils auch bei jungen Frauen ausgeprägt.
- –
-
Der Anteil an internationalen MINT-Studierenden ist vergleichsweise hoch, im Kontext der steigenden Migration und insbesondere hinsichtlich des Durchhaltens im Studium sowie am Übergang zum Arbeitsmarkt aber weiterhin mitzudenken.
- –
-
Menschen mit einer Behinderung sind in MINT-Studiengängen bisher unterrepräsentiert. Gründe dafür liegen weniger im Können, sondern an der Struktur von und Kultur in MINT-Studiengängen (Klausuren unter Zeitdruck, Konkurrenzdenken, fehlende Barrierefreiheit).
Im Rahmen der Förderrichtlinie sollte die Ansprache von jungen Frauen eine herausgehobene Rolle spielen, darüber hinaus aber auch die Vielfalt von Identitäts- und Benachteiligungsdimensionen (darunter Herkunft, Behinderung, sozioökonomischer Status) systematisch berücksichtigt werden. Ziel aller Projekte sollte es sein, die Chancengerechtigkeit für alle MINT-Studierenden nachhaltig zu erhöhen.
1.2 Zuwendungszweck
Zum Erreichen dieser Zielgruppen sollen Projekte gefördert werden, die substanzielle Erkenntnisse sowie Ergebnisse in zwei Themenschwerpunkten generieren. Im Themenschwerpunkt I liegt der Fokus auf der Studienorientierung im MINT-Bereich, in diesem Rahmen sollen Maßnahmen zur Information über und Identifikation mit MINT-Berufen gefördert werden. Im Themenschwerpunkt II werden Projekte zum Erkenntnisgewinn über Gelingensbedingungen und Wirksamkeit von Maßnahmen zur Studienbegleitung gefördert – mit dem Ziel, dass ein MINT-Studium auch durchgehalten wird. Dazu sollen evidenzbasierte, diversitätssensible und – im Fall der Umsetzung in einer strukturschwachen Region – regional abgestimmte Orientierungs- und Begleitformate entwickelt, erprobt und skaliert werden, mit denen das Interesse an MINT-Studiengängen unabhängig von Herkunft und Hintergrund geweckt, Zugangsbarrieren abgebaut und der Übergang von Schule beziehungsweise Ausbildung zum Studium sowie das Durchhalten im Studium erleichtert werden.
Themenschwerpunkt I: Studienorientierung für MINT-Fächer
In der Phase vor dem Studium stehen junge Menschen bei der Studienorientierung und Berufswahl oft vor unsichtbaren Hürden – dies betrifft in besonderem Maße Mädchen und junge Frauen, aber auch andere, bislang in MINT-Fächern zu wenig vertretene, schwer erreichbare Gruppen. Hier seien beispielhaft genannt Kinder von Eltern ohne MINT-Hintergrund, junge Menschen mit geringem mathematischem Selbstverständnis, Jugendliche und junge Erwachsene mit Migrationshintergrund und junge Menschen aus strukturschwachen Regionen.
Themenschwerpunkt II: Begleitung durchs MINT-Studium
Das MINT-Studium ist vor allem für bestimmte Gruppen erfahrungsgemäß schwerer durchzuhalten als andere Studiengänge. Auch beim Dranbleiben und Durchhalten während des Studiums sind insbesondere junge Frauen in den Blick zu nehmen – aber auch die anderen Gruppen, die bereits bei Themenschwerpunkt I beispielhaft aufgezählt sind.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind forschungs- und evidenzbasierte, praxisnahe Projekte, die mindestens einem der zwei im Folgenden beschriebenen Themenschwerpunkte zugeordnet werden können. Die dort genannten Themen und Fragen sind nicht abschließend, sondern dienen beispielhaft der Veranschaulichung der beiden Schwerpunkte.
Themenschwerpunkt I: Studienorientierung für MINT-Fächer
Dieser Themenschwerpunkt umfasst Ansätze und Maßnahmen zur Orientierung hinsichtlich eines MINT-Studiums. Von Interesse sind der Erkenntnisgewinn hinsichtlich spezifischer Hürden schwer erreichbarer Zielgruppen bei der Studienorientierung und die Entwicklung, Erprobung und Skalierung möglicher Lösungsansätze, die zur Begeisterung für ein MINT-Studium sowie einer realitätsnahen Darstellung von MINT-Berufen auf dem Level von Expertinnen und Experten beitragen.
Mögliche Forschungsfragen entlang schwer erreichbarer Zielgruppen sind beispielsweise:
- –
-
Welchen Einfluss haben gender-sensibel gestaltete Informations- und Beratungsangebote (zum Beispiel monoedukative Webinare, Female-Role-Model-Videos) auf die Studienwahl-Intention von jungen Frauen?
- –
-
Wie wirken sich gezielte Mentoring-Programme, bei denen Mädchen mit weiblichen MINT-Professionals vernetzt werden, auf ihr Selbstvertrauen und ihre wahrgenommene Zugänglichkeit von MINT-Studiengängen aus?
- –
-
Welche Barrieren (zum Beispiel fehlende Vorbilder, stereotype Geschlechterrollen, mangelnde Familienunterstützung) hindern Mädchen in strukturschwachen Regionen daran, sich frühzeitig für ein MINT-Studium zu interessieren, und wie können digitale Formate diese Barrieren reduzieren?
- –
-
Welche konkreten Informationsquellen (zum Beispiel Schule, Eltern, soziale Medien) nutzen Jugendliche aus MINT-fernen Familien, um sich über MINT-Studiengänge zu informieren?
- –
-
Welche Barrieren (zeitlicher, logistischer, sozialer Art) verhindern den Besuch von Unternehmens- und Laborbesichtigungen?
- –
-
Welche Rolle spielen bereits bestehende Peer-Netzwerke (zum Beispiel Selbsthilfegruppen, inklusives Mentoring) beim Einstieg in ein MINT-Studium für Menschen mit Behinderung?
- –
-
Welche Sprachen und Formate (Video, Podcast, Flyer) werden durch Eltern mit Migrationsgeschichte am häufigsten genutzt, um sich über MINT-Berufe zu informieren?
- –
-
Welche Rolle spielt bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus strukturschwachen Regionen die Zusammenarbeit mit regionalen Wirtschaftspartnern (KMU2, Landwirtschaft) für einen Praxisbezug?
Themenschwerpunkt II: Begleitung durchs MINT-Studium
Dieser Themenschwerpunkt umfasst Ansätze und Maßnahmen zur Begleitung während eines MINT-Studiums. Von Interesse sind der Erkenntnisgewinn hinsichtlich spezifischer Hürden schwer erreichbarer Zielgruppen im Rahmen des MINT-Studiums und die Entwicklung, Erprobung und Skalierung möglicher Lösungsansätze, mit denen die Abbruchquote in MINT-Studiengängen gesenkt werden kann.
Mögliche Forschungsfragen entlang der schwer erreichbaren Zielgruppen sind beispielsweise:
- –
-
Inwiefern verbessern gender-spezifische Peer-Tutoring- und Care-Mentoring-Angebote (zum Beispiel flexible Lernzeiten, Kinderbetreuung, psychologische Unterstützung) die Durchhaltequote und das Studienergebnis von jungen Frauen in MINT-Studiengängen?
- –
-
Welche Wirkung haben barrierefreie Lehr- und Prüfungsformate (zum Beispiel adaptive Lernplattformen, inklusives Assessment) auf das subjektive Lernklima und die Motivation von schwer erreichbaren Zielgruppen?
- –
-
Welche Effekte haben gender-spezifische Netzwerk- und Karrierecoaching-Formate auf die Berufsperspektiven und den langfristigen Verbleib von weiblichen MINT-Studierenden, insbesondere in männerdominierten Fachrichtungen wie Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik und Informatik?
- –
-
Wie beeinflussen institutionelle Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit von Frauen-Erfolgsstorys das Zugehörigkeitsgefühl und die Entscheidung, das MINT-Studium bis zum Abschluss fortzusetzen?
- –
-
Welche logistischen Barrieren (Kosten, Anfahrtszeit, Infrastruktur) verhindern bei Studierenden aus strukturschwachen Regionen die Nutzung von Labor- beziehungsweise Praxisangeboten?
- –
-
Welche Faktoren (zum Beispiel barrierefreie Lehrmaterialien, flexible Prüfungsmodalitäten) tragen am stärksten zum Studienerfolg von Studierenden mit Behinderung im MINT-Bereich bei?
- –
-
Inwiefern fördern spezialisierte Praktikums- und Projekt-Kooperationsnetzwerke (zum Beispiel mit NGOs, Sozialunternehmen) bei Bildungsausländern die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt?
- –
-
Welche strukturellen Unterstützungsmaßnahmen (Kinderbetreuung, Finanzhilfen, Rechtsberatung) werden von Studierenden mit Migrationshintergrund am häufigsten nachgefragt und wie wirken sie sich auf den Studienerfolg aus?
- –
-
Welche Faktoren (fehlendes Wissen, fehlende Kontakte, geografische Distanz) verhindern bei Erstakademikerinnen und -akademikern ohne familiären MINT-Hintergrund die Praktikums-Suche?
Für beide Schwerpunkte gilt, dass die Projekte eine gute theoretische Fundierung aufweisen und einschlägige Methoden der Bildungs- und Sozialforschung nutzen sollen. Methodisch ist die Förderrichtlinie offen für innovative und kreative Ansätze und Formate, bei denen die Einbindung der jeweiligen Zielgruppe(n), beispielsweise über Design-Thinking- oder Co-Creation-Workshops, zum Zweck der systematischen Bedarfsermittlung sowie zur Umsetzung attraktiver und langfristig wirksamer Maßnahmen zentrale Bedeutung einnimmt. Die Kooperation zwischen unterschiedlichen Akteuren aus bildungsrelevanten Bereichen wird vorausgesetzt. Zudem ist die Anschlussfähigkeit der in den Projekten angedachten Maßnahmen und Ansätze an internationale Diskurse, Erfahrungen und Forschung zur MINT-Bildung ausdrücklich gewünscht.
Im Rahmen der Projekte soll mindestens eine der folgenden Maßnahmenarten umgesetzt werden, wobei die Umsetzung analog, digital, mobil oder hybrid erfolgen kann. Mögliche Formate beziehungsweise Ansätze sind in Klammern beispielhaft angegeben und nicht abschließend zu verstehen:
- a)
-
Maßnahmen zur Information über und Sichtbarkeit von MINT-Studiengängen, um die wahrgenommene Erreichbarkeit von und Identifikation mit MINT-Studiengängen bei den genannten Zielgruppen zu erhöhen (zum Beispiel diversitätssensible, interaktive Info-Stände und Workshops an (Berufs-)Schulen, in Jugendzentren und Migrantenorganisationen; digitale Kampagnen über Social Media und/oder Podcasts mit authentischen/repräsentativen Vorbildern und Erfolgsstorys in MINT-Berufen; regelmäßige, mobile Aktionen wie eine „Alumni Roadshow“ oder „Date mit der Wissenschaft“; mehrsprachige Webinare aus MINT-Hörsälen oder -Laboren; Mentoring-Matching-Plattform) oder
- b)
-
Maßnahmen zu Beratung und/oder Mentoring während des MINT-Studiums zur Senkung sozialer Hürden (zum Beispiel internationales Buddy-System, Online-Coaching, Mentale-Gesundheits-App; Care-Mentoring; inklusives Career-Counselling) oder
- c)
-
Maßnahmen im Sinne von Tutoring, um die Selbstwirksamkeit während des MINT-Studiums zu erhöhen (zum Beispiel monoedukative Fach-Tutoring-Cafés; Peer-Teaching-Labs; Project-Based-Tutoring; Micro-Tutoring-App; Flipped-Classroom-Tutorien; barrierefreie Lernplattformen) oder
- d)
-
Maßnahmen für mehr Barrierefreiheit im MINT-Studium, um die Teilhabe aller Studierenden zu erleichtern (zum Beispiel adaptive Labore; Verleih von Assistenztechnologien; barrierefreie Prüfungsformate; sensory-friendly MINT-Lab-Tage; flexible Prüfungsformate; familienfreundlicher Semesterplan) oder
- e)
-
Maßnahmen zur Vermittlung von Karriereperspektiven zur Erhöhung der Motivation während des MINT-Studiums (zum Beispiel Industry-Panel-Events; Career-Bootcamps; Alumni-Podcast; Kompetenz-Mapping-Tool; Real-World-MINT-Showcases mit regionalen Partner-Unternehmen)
Unabhängig vom jeweiligen Themenschwerpunkt sind folgende Aspekte nicht förderfähig:
- –
-
reine Evaluationen einzelner, bestehender Programme oder Konzepte;
- –
-
Maßnahmen, die nicht dem engeren Bereich der unmittelbaren Durchführung von Forschungsprojekten zuzurechnen sind (zum Beispiel singuläre Qualifizierungsmaßnahmen, Infrastruktur- und Investitionsmaßnahmen, technische Neuentwicklungen et cetera);
- –
-
bereits durch das BMFTR geförderte Maßnahmen und Initiativen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und private (staatlich anerkannte) Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, andere juristische Personen des privaten Rechts (zum Beispiel eingetragene Vereine, Verbände, Stiftungen, gGmbHs), Bildungsträger, Gebietskörperschaften, Kommunalverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bildungsträger, Gebietskörperschaften, Kommunalverbände und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere juristische Personen des privaten Rechts können nur dann gefördert werden, wenn sie Teil eines von einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung koordinierten Verbundprojekts sind.
Öffentliche Schulen sind keine eigenen Rechtspersönlichkeiten und somit nicht antragsberechtigt, können aber als strategische Partner in den geförderten Projekten eingebunden werden; Schulträger sind als Gebietskörperschaften antragsberechtigt (vergleiche auch FAQ).
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind von der Förderung ausgeschlossen. Gewünscht ist deren Beteiligung an (Verbund-)Projekten in Form von Kooperationspartnerschaften. Von ihnen ist im Rahmen der Antragsphase (zweite Verfahrensstufe) ein Letter of Intent über die geplante Zusammenarbeit vorzulegen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtungen, eingetragene Vereine, Verbände, Stiftungen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Im Rahmen der Förderrichtlinie können ausdrücklich Institutionen gefördert werden, die bereits
- –
-
einen Beitrag zur außerunterrichtlichen MINT-Bildung in der Bundesrepublik Deutschland entlang der Bildungskette leisten (zum Beispiel Girls‘ Day, VDini Club, VDI Young Engineers) oder
- –
-
MINT-Fachkräfte aus-, fort- oder weiterbilden oder für diese Arbeitsplätze schaffen (wollen) beziehungsweise die MINT-Fachkräfte als Arbeitnehmende einstellen (wollen) (zum Beispiel Fastlane der BMW Group) oder
- –
-
einen Beitrag zur Berufsorientierung leisten und nun ihre Angebote um Studienorientierung und/oder -begleitung erweitern möchten (zum Beispiel CeBiT Career Day) oder
- –
-
Studienorientierung durchführen und ihre Angebote um Diversitätsaspekte erweitern möchten (zum Beispiel Komm, mach MINT!).
Zudem sind neue Initiativen förderfähig, insbesondere solche aus und für strukturschwache Regionen, um bestehende regionale Disparitäten in der MINT-Bildung abzubauen.
Die von den geförderten Projekten umzusetzenden Angebote zur Studienorientierung (Themenschwerpunkt I) sowie zur Studienbegleitung (Themenschwerpunkt II) können sowohl an außerschulischen MINT-Lernorten (zum Beispiel Schülerlabore, Makerspaces, Museen) als auch an jeglichen Hochschulformen (zum Beispiel Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen für Angewandte Wissenschaften) sowie in unterschiedlichen Arten von Studiengängen (zum Beispiel Duales Studium, Bachelor/Master, berufsbegleitendes Studium) und in Unternehmens- und Praxiskontexten umgesetzt werden. Zudem sind Angebote an Orten, an denen easy-to-ignore-groups sowie deren Eltern beziehungsweise Familien zu finden sind (zum Beispiel Jugend- und Familienzentren, regionale Bildungs- und Beratungsstellen in strukturschwachen Regionen oder andere lokale Einrichtungen, die diese Zielgruppen regelmäßig erreichen), ausdrücklich erwünscht.
Die aktive Einbindung der Zielgruppe in den gesamten Forschungsprozess ist zwingend erforderlich. Insbesondere sollen „easy-to-ignore-groups“ von Beginn an in die Identifikation von Hindernissen bei der Studienorientierung (Themenschwerpunkt I) und beim Durchhalten im MINT-Studium (Themenschwerpunkt II) eingebunden werden. Dazu ist ein detailliertes Partizipationskonzept vorzulegen, das den geplanten Ideen-, Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den Forschenden, den Teilnehmenden sowie gegebenenfalls weiteren relevanten Stakeholdern (Schulen, Beratungsstellen, Unternehmen) über den gesamten Projektzeitraum hinweg transparent darstellt. Das Konzept soll konkrete Partner, klare Ziele und die vorgesehenen Austauschformate (zum Beispiel Workshops, Fokusgruppen, Co-Design-Sitzungen et cetera) benennen und im Arbeitsplan verankern.
Die Projekte sind so anzulegen, dass im Sinne der Nachhaltigkeit eine strategische Verankerung, Skalierung sowie ein Transfer der Angebote zur Studienorientierung beziehungsweise Studienbegleitung möglich sind. Dafür muss ein Verstetigungskonzept vorgelegt werden, das konkrete, messbare Ziele für den Projektzeitraum und darüber hinaus benennt, eine Finanzierungsstrategie für die Zeit nach Auslaufen der Förderung darstellt und ein Kooperationsmodell mit regionalen Partnern skizziert.
Im Rahmen der Förderrichtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Projektleiterinnen und Projektleiter der antragstellenden Institution(en) müssen einschlägige Expertise zur Zielgruppenansprache und der Umsetzung von diversitätssensiblen Maßnahmen sowie zur Nutzung öffentlicher Mittel nachweisen.
Wünschenswert sind Kooperationsmodelle mit Unternehmen, Kommunen, Schulen (Oberstufe), Berufsschulen, Hochschulverbänden (zum Beispiel Hochschulrektorenkonferenz, Deutscher Hochschulverband, Bundesverband Hochschulkommunikation, HochschulAllianz für Angewandte Wissenschaften), Migrations-, Behindertenverbänden oder gemeinnützigen Unternehmen – in Form von Verbundprojekten (mit Förderung) beziehungsweise bei Unternehmensbeteiligung in Form von Kooperationen ohne Förderung (Letters of Intent sind in der zweiten Verfahrensstufe vorzulegen).
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nummer 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Im Rahmen der Förderung werden vom Zuwendungsempfänger die Teilnahme an zentralen Austauschformaten für Zuwendungsempfänger sowie eine Kooperation mit der bundesweiten Service- und Anlaufstelle MINTvernetzt (https://mint-vernetzt.de/), dem MINT-Campus (https://mintcampus.org/) und dem Metavorhaben MesH_MINT (https://www.meshmint.org/), beispielsweise in Form von Veranstaltungsteilnahmen oder der Bereitstellung von wesentlichen Ergebnissen und Materialien, vorausgesetzt. Des Weiteren ist eine Vernetzung mit anderen Projekten des BMBFSFJ sowie des BMFTR bei thematischen Überschneidungen ausdrücklich gewünscht.
Die darüber hinaus gehende Beteiligung der Zuwendungsempfänger während und bis zum finalen Abschluss des Vorhabens an Evaluationen und Befragungen des Auftraggebers zur Wirksamkeitsüberprüfung ist ebenfalls fester Bestandteil der Förderung.
Förderinteressierte sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist in der Skizze unter „Notwendigkeit der Zuwendung“ kurz darzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Projekte können mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren gefördert werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens und ist sachlich in den Skizzen beziehungsweise Anträgen zu begründen. Kleinstprojekte unter 25 000 Euro sind jedoch in der Regel nicht förderfähig.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Im Rahmen einer Freistellung der Beihilfe nach der AGVO sind für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Zuwendungsfähig ist der projektbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.5
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Das BMFTR plant, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Fördermaßnahme Evaluierungsprozesse durchzuführen. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „PT Neue Impulse für die MINT-Bildung“
Steinplatz 1
10623 Berlin
E-Mail: AkadeMINT-Antrag@vdivde-it.de
Telefon: 030/310078-5680 (montags bis freitags von 10 bis 12 Uhr)
www.vdivde-it.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Skizzen- und Antragsunterlagen sind dort unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.
Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem oben genannten Projektträger bis spätestens 24. November 2026 zunächst Projektskizzen in ausschließlich elektronischer, maschinenlesbarer Form über „easy-Online“ vorzulegen.
Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsame Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Projektskizzen ist eine Vorlage zur obligatorischen Nutzung unter
https://www.vdivde-it.de/foerderprogramme/akademint/
zu finden.
Diese gliedert sich wie folgt:
- A
-
Bestätigung
- –
-
Vorhabentitel: maximal 100 Zeichen
- –
-
Akronym: maximal 12 Zeichen
- –
-
geplante Laufzeit: maximal 36 Monate
- –
-
geplante Fördersumme: insgesamt in Euro
- –
-
adressierte(r) Themenschwerpunkt(e) I und/oder II
- –
-
Projektart: Einzelprojekt oder Verbundprojekt
- –
-
Notwendigkeit der Förderung
- –
-
Kontaktdaten und Unterschrift(en) der antragstellenden Institution(en) inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
- –
-
gegebenenfalls weitere beteiligte Akteure ohne Förderung (Letters of Intent sind erst bei Antragstellung in der zweiten Verfahrensstufe vorzulegen)
- B
-
SkizzeDie nähere Beschreibung des Vorhabens soll folgende Inhalte umfassen, welche in die Formatvorlage zur Vorhabenbeschreibung einzufügen sind. Dabei ist die auf der Internetseite des Projektträgers (https://www.vdivde-it.de/foerderprogramme/akademint/) hinterlegte Formatvorlage zwingend zu verwenden.
- a)
-
Ausgangslage
- –
-
Analyse bestehender Strukturen (analog, digital, hybrid, mobil) zur MINT-Studienorientierung und -begleitung
- –
-
Bei Fokus auf strukturschwache Regionen: Analyse der regionalen Rahmenbedingungen und Bedarfe hinsichtlich MINT-Studienangebot, vorhandener Studienorientierungs- und Unterstützungsangebote sowie der bestehenden MINT-Strukturen und Bildungsangebote in der Zielregion
- b)
-
Adressierung schwer erreichbarer Zielgruppen
- –
-
Analyse der Zielgruppen, die mit den im Projekt umzusetzenden Maßnahmen erreicht werden sollen, inklusive Darstellung der theoretischen Fundierung
- –
-
Bei Fokus auf Mädchen beziehungsweise jungen Frauen: konkretes Gender-Mainstreaming-Konzept, das sowohl die Rekrutierung, Betreuung als auch die Evaluation von Frauen-fördernden Maßnahmen detailliert beschreibt
- c)
-
Ableitung und Beschreibung der Projektidee
- –
-
Darstellung der zu bearbeitenden Forschungsfragen
- –
-
Darstellung des methodischen Vorgehens
- –
-
Ableitung der Praxisrelevanz unter Einordnung in bereits vorhandene Angebote sowie unter Bezugnahme auf die Ziele der Förderbekanntmachung
- d)
-
Partizipationskonzept hinsichtlich des intendierten Ideen-, Wissens- und Erfahrungsaustauschs über den gesamten Forschungs-/Entwicklungsprozess
- –
-
Darstellung zur Einbindung der anvisierten Zielgruppe(n)
- –
-
Darstellung zur Einbindung der MINT-Bildungspraxis und gegebenenfalls weiterer Stakeholder (beispielsweise zur Sicherung des Feldzugangs)
- e)
-
Konzept zur Wissenschaftskommunikation
- –
-
Darstellung der – analogen und/oder digitalen – Maßnahmen zur Präsentation und Vernetzung des Vorhabens für die anvisierten Zielgruppen sowie weitere Anspruchsgruppen (unter anderem Gesellschaft, Wirtschaft, Kommunen)
- f)
-
Verwertungs- und Verstetigungskonzept
- –
-
Planungen zur Verwertung der Projektergebnisse
- –
-
Aussagen zur Skalierung und Übertragbarkeit der angestrebten Projektergebnisse
- g)
-
Relevante Literatur mit maximal fünf wissenschaftlichen Quellen
- h)
-
Grobe Arbeits- und Zeitplanung in Tabellenform
- i)
-
Tabellarische grobe Finanzierungsübersicht in Tabellenform entlang der geplanten Personal-, Sach- und Reisemittel und gegebenenfalls geplanten Auftragsvergaben
- j)
-
Anhang: Fachliche Eignung und Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Mitteln
- –
-
Kurzprofil und Kompetenzen je (Teil-)Projektleitung
- –
-
Darstellung der Erfahrung in der Verwendung öffentlicher Mittel je (Teil-)Projektleitung
Sofern die eingegangenen Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
- –
-
Problemorientierung der Projektidee
- –
-
Relevanz hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Förderrichtlinie
- –
-
Relevanz und zweckmäßige Ausgestaltung der geplanten Studienorientierungs- (Themenschwerpunkt I) beziehungsweise Begleitangebote und -maßnahmen (Themenschwerpunkt II) für die gewählte(n) Zielgruppe(n)
- –
-
Angemessenheit und Umsetzbarkeit des skizzierten methodischen Vorgehens, insbesondere im Hinblick auf Diversitätssensibilität beziehungsweise die Adressierung strukturschwacher Regionen
- –
-
Plausibilität und Aussagekraft der Konzepte zur Partizipation, Wissenschaftskommunikation und Verstetigung
- –
-
Qualität der theoretischen Fundierung unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Forschungsstands zum Thema MINT-Studienorientierung und/oder -begleitung sowie zu der beziehungsweise den anvisierten Zielgruppe(n)
- –
-
Angemessenheit der Berücksichtigung vorhandener regionaler sowie bundesweiter Studienorientierungs- und Begleitstrukturen
- –
-
Originalität und Relevanz für die Weiterentwicklung der Studienorientierung, Hochschulbildung und/oder der Hochschulen insgesamt
- –
-
Potenzial für Skalierungseffekte bei breiter Anwendung der Ergebnisse/Transferpotenziale auf andere Hochschulstandorte und über die Hochschulbildung hinaus
- –
-
Expertise der beteiligten Personen beziehungsweise Institutionen in Bezug auf die Zielgruppenansprache sowie die Eignung zur Verwendung öffentlicher Mittel
- –
-
Angemessenheit und Schlüssigkeit des Finanzierungsplans
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien zur Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung in der zweiten Verfahrensstufe abgeleitet werden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen – gegebenenfalls unter Benennung von Auflagen – aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.
Der mit der Aufforderung zur Antragstellung mitgeteilte Termin zur Vorlage der förmlichen Förderanträge gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Durch das Gutachtergremium formulierte inhaltliche Auflagen oder vom Projektträger formulierte Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt einen eigenen Förderantrag (AZA/AZAP/AZV/AZK). Die abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Förderantrag hochgeladen werden. Der Antrag eines Verbundes gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur beziehungsweise TAN-basierten Unterschrift über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ eingereicht wurden.
Für die Anträge ist eine Vorlage zur obligatorischen Nutzung unter https://www.vdivde-it.de/foerderprogramme/akademint/ zu finden. Diese gliedert sich wie folgt:
- A
-
Bestätigung
- –
-
Vorhabentitel: maximal 100 Zeichen
- –
-
Akronym: maximal 12 Zeichen
- –
-
geplante Laufzeit: maximal 36 Monate
- –
-
geplante Fördersumme: insgesamt in Euro
- –
-
adressierte(r) Themenschwerpunkt(e) I und/oder II
- –
-
Projektart: Einzelprojekt oder Verbundprojekt
- –
-
Notwendigkeit der Förderung
- –
-
Forschungsdatenmanagement
- –
-
Bestätigung bezüglich Kooperationsvereinbarung (bei Verbundprojekten)
- –
-
gemeinsame Erstellung von Gesamtvorhabenbeschreibung und Arbeitsplan
- –
-
Kontaktdaten und Unterschrift(en) der antragstellenden Institution(en) inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
- –
-
gegebenenfalls weitere beteiligte Akteure ohne Förderung (Letters of Intent sind bei Antragstellung gesammelt in einem PDF-Dokument vorzulegen)
- B
-
GesamtvorhabenbeschreibungDie nähere Beschreibung des Vorhabens soll folgende Inhalte umfassen, welche in die Formatvorlage zur Gesamtvorhabenbeschreibung einzufügen sind. Dabei ist die auf der Internetseite des Projektträgers (https://www.vdivde-it.de/foerderprogramme/akademint/) hinterlegte Formatvorlage zwingend zu verwenden. Abbildungen und Tabellen sind in den Anhang zu nehmen.
- a)
-
Ausgangslage
- –
-
Analyse bestehender Strukturen (analog, digital, hybrid, mobil) zur MINT-Studienorientierung und -begleitung
- –
-
bei Fokus auf strukturschwache Regionen: Analyse der regionalen Rahmenbedingungen und Bedarfe hinsichtlich MINT-Studienangebot, vorhandener Studienorientierungs- und Unterstützungsangebote sowie der bestehenden MINT-Strukturen und Bildungsangebote in der Zielregion
- b)
-
Adressierung schwer erreichbarer Zielgruppen
- –
-
Analyse der Zielgruppen, die mit den im Projekt umzusetzenden Maßnahmen erreicht werden sollen inklusive Darstellung der theoretischen Fundierung
- –
-
bei Fokus auf Mädchen beziehungsweise jungen Frauen: konkretes Gender-Mainstreaming-Konzept, das sowohl die Rekrutierung, Betreuung als auch die Evaluation von Frauen-fördernden Maßnahmen detailliert beschreibt
- c)
-
Ableitung und Beschreibung der Projektidee
- –
-
Darstellung der zu bearbeitenden Forschungsfragen
- –
-
Darstellung des methodischen Vorgehens
- –
-
Ableitung der Praxisrelevanz unter Einordnung in bereits vorhandene Angebote sowie unter Bezugnahme auf die Ziele der Förderbekanntmachung
- d)
-
Partizipationskonzept hinsichtlich des intendierten Ideen-, Wissens- und Erfahrungsaustauschs über den gesamten Forschungs-/Entwicklungsprozess
- –
-
Darstellung zur Einbindung der anvisierten Zielgruppe(n)
- –
-
Darstellung zur Einbindung der MINT-Bildungspraxis und gegebenenfalls weiterer Stakeholder (beispielsweise zur Sicherung des Feldzugangs)
- e)
-
Konzept zur Wissenschaftskommunikation
- –
-
Darstellung der – analogen und/oder digitalen – Maßnahmen zur Präsentation und Vernetzung des Vorhabens für die anvisierten Zielgruppen sowie weitere Anspruchsgruppen (unter anderem Gesellschaft, Wirtschaft, Kommunen)
- f)
-
Verwertungs- und Verstetigungskonzept
- –
-
Planungen zur Verwertung der Projektergebnisse
- –
-
Aussagen zur Skalierung und Übertragbarkeit der angestrebten Projektergebnisse
- g)
-
Relevante Literatur mit maximal 5 wissenschaftlichen Quellen
- h)
-
gegebenenfalls Erläuterungen zur Berücksichtigung der Auflagen des Gutachtergremiums
Anhang- –
-
Fachliche Eignung und Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Mitteln
- a)
-
Kurzprofil und Kompetenzen je (Teil-)Projektleitung
- b)
-
Darstellung der Erfahrung in der Verwendung öffentlicher Mittel je (Teil-)Projektleitung
- –
-
Detaillierte Finanzplanung entlang der einzelnen Ausgaben- beziehungsweise Kostenpositionen
- –
-
Ausführliche Darstellung des Arbeitsprogramms inklusive inhaltlicher und zeitlicher Meilensteine sowie notwendige Projektmanagement- und projektbezogene Ressourcenplanung pro Arbeitspaket; bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund, wobei kenntlich gemacht werden muss, welcher Verbundpartner welche Arbeitspakete durchführt/verantwortet beziehungsweise wie die Arbeitsteilung zwischen den Verbundpartnern in den einzelnen Arbeitspaketen geregelt ist
- –
-
Rechtsverbindlich unterschriebene Selbsterklärung zum Besserstellungsverbot
Ein Abweichen von den Format- und Inhaltsanforderungen kann zur Abwertung der Förderanträge beziehungsweise bei erheblichen Abweichungen zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen.
Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der Skizzenphase und einer Prüfung eventueller Auflagen unterzogen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungs- und Prüfkriterien:
- –
-
Angemessenheit der Arbeitsplanung
- –
-
Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- –
-
Erfüllung der Auflagen des Gutachtergremiums
Nach den oben angegebenen Kriterien wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Christian Herbst
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- ii)
-
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
- iii)
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
- iv)
-
das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt;
- c)
-
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i)
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii)
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii)
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 2
- KMU = kleine und mittlere Unternehmen
- 3
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 4
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 5
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 6
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 7
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.