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V.-Datum
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Amtlicher Teil
Zweite Änderung der Richtlinie für die Bundesförderung Wohneigentum für Familien (Bestandsförderung) „Jung kauft Alt“
vom: 14.07.2026
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
BAnz AT 23.07.2026 B5
vom: 14.07.2026
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
BAnz AT 23.07.2026 B5
23.07.2026
Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Zweite Änderung
der Richtlinie
für die Bundesförderung Wohneigentum für Familien (Bestandsförderung)
„Jung kauft Alt“
Vom 14. Juli 2026
Die Richtlinie für die Bundesförderung Wohneigentum für Familien (Bestandsförderung) „Jung kauft Alt“ vom 30. September 2025 (BAnz AT 14.10.2025 B3), die durch die Bekanntmachung vom 17. November 2025 (BAnz AT 17.12.2025 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Nummer 1 wird im ersten Absatz der zweite Satz wie folgt neu gefasst:„Voraussetzung ist, dass die zu erwerbende Wohneinheit innerhalb eines Zeitraums von maximal 54 Monaten energetisch ertüchtigt wird.“
- 2.
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Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:„Gefördert wird der Erwerb von Bestandsgebäuden,für die ein aktueller Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H ausgestellt wurde unddie innerhalb von 54 Monaten nach Förderzusage mindestens auf das energetische Niveau eines Effizienzhausstandard 85 EE oder Effizienzhausstandard Denkmal EE gemäß den Anforderungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude saniert werden oder die saniert werden, indem mindestens und kumulativ folgende energetischen Einzelmaßnahmen am Gebäude vorgenommen werden:
- –
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Heizungstausch (mindestens 65 Prozent EE), gemäß Nummer 5.3 Buchstabe b bis i BEG EM,
- –
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Fenstertausch, gemäß Nummer 5.1 Buchstabe b BEG EM,
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Fassadendämmung, gemäß Nummer 5.1 Buchstabe a BEG EM,
- –
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Dämmung Dach oder Dämmung oberste Geschossdecke, gemäß Nummer 5.1 Buchstabe a BEG EM.
Die energetischen Einzelmaßnahmen müssen die Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gemäß Nummer 7.4 BEG EM in Verbindung mit der Anlage „Technische Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)“ einhalten.Die oben genannten energetischen Einzelmaßnahmen können auch im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) durchgeführt werden.Von der Anforderung an den Heizungstausch sind Heizungsanlagen ausgenommen, die bereits einen Anteil von 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen bzw. Gebäude mit ausschließlicher Nutzung von Fernwärme. Von der Anforderung an die energetische Sanierung sind Bauteilflächen oder Teilflächen von Bauteilen ausgenommen, die mindestens die Anforderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude der EnEV 2001 Anhang 3 erfüllen. Genaueres regelt das jeweils geltende KfW-Merkblatt.Förderfähig sind ausschließlich Wohngebäude, die nach Fertigstellung unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.Fördergegenstand ist maximal eine Wohneinheit. Der Erwerb darf ausschließlich zur Selbstnutzung erfolgen.“ - 3.
-
In Nummer 5.3 wird die Tabelle im fünften Absatz wie folgt neu gefasst:
„Familien mit einem Kind Bis zu 140 000 Euro Familien zwei Kindern Bis zu 160 000 Euro Familien mit drei oder mehr Kindern Bis zu 180 000 Euro“ - 4.
-
Nummer 6.1 wird wie folgt neu gefasst:„Für das Wohneigentum ist eine Sanierung mindestens auf das energetische Niveau eines Effizienzhausstandard 85 EE oder Effizienzhausstandard Denkmal EE oder es sind die in Nummer 2 dieser Richtlinie aufgezählten energetischen Einzelmaßnahmen durchzuführen. Der Nachweis erfolgt nach abgeschlossener Sanierung – spätestens 54 Monate nach Zusage mittels entsprechender Bestätigungen eines Energieeffizienzexperten oder einer Energieeffizienzexpertin für die Bundesförderung für effiziente Gebäude oder bei der Durchführung von energetischen Einzelmaßnahmen durch Bestätigung der vorgegebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik durch eine Fachunternehmererklärung des ausführenden Betriebes im Sinne von § 35c EStG.“
- 5.
-
Nummer 7.5 wird wie folgt neu gefasst:„Nach Abschluss der Sanierung ist ein Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.2 dieser Richtlinie und des erreichten energetischen Niveaus zu erbringen. Das erreichte energetische Niveau muss mindestens einem Effizienzhausstandard 85 EE oder Effizienzhausstandard Denkmal EE entsprechen oder – bei Durchführung von energetischen Einzelmaßnahmen – müssen diese die Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gemäß Nummer 7.4 BEG EM in Verbindung mit der Anlage „Technische Mindestanforderungen zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)“ einhalten. Der Verwendungsnachweis kann entweder von einer Energieeffizienz-Expertin oder einem Energieeffizienz-Experten der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) unter www.energie-effizienz-experten.de oder bei Durchführung von energetischen Einzelmaßnahmen durch Fachunternehmererklärung des ausführenden Betriebes im Sinne von § 35c EStG erstellt werden und ist abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens, spätestens 54 Monate nach Bewilligung/Zusage der KfW über den Finanzierungspartner vorzulegen.“
- 6.
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In Nummer 7.7 wird im ersten Satz zwischen „Effizienzhausstandard Denkmal EE“ und „nicht nachgewiesen wird“ folgende Formulierung eingefügt:„oder das Niveau der energetischen Einzelmaßnahmen“
- 7.
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In Nummer 8 wird der zweite Absatz wie folgt neu gefasst:„Diese Richtlinie tritt am 3. August 2026 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027.“
Die Änderungen treten ab 3. August 2026 in Kraft.
Berlin, den
14. Juli 2026
Volker Dorn
Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Volker Dorn