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Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Bekanntmachung
der Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil A (VOB/A)

Vom 24. November 2025

Die anliegenden vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Änderungen an der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) werden hiermit bekannt gegeben.

Im Abschnitt 1 der VOB/A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), zuletzt geändert in der Bekanntmachung vom 11. März 2025 (BAnz AT 02.04.2025 B7), wird § 3a neu gefasst.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird in einem Erlass auf die aktuellen Änderungen der VOB/A – Abschnitt 1 hinweisen. Dieser Erlass wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

Erläuterungen zu den Änderungen im Abschnitt 1 der VOB/A ergeben sich aus den beigefügten Hinweisen.

Die VOB/A wird im Auftrag des DVA vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) als DIN 1960 herausgegeben.

Berlin, den 24. November 2025

B II 1 – 70421/2#7

Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Im Auftrag
Christian Kreisel

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
Hinweise für die Änderungen in der VOB/A – 1. Abschnitt

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat die folgenden Änderungen in der VOB/A – Abschnitt 1 beschlossen:

1.
In § 3a Absatz 2 wird vor der Angabe „Beschränkte“ die Angabe „Die“ eingefügt.
2.
§ 3a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer ersetzt:
„1. bis zu einem Auftragswert der Bauleistung von 150 000 Euro ohne Umsatzsteuer“
3.
§ 3a Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder die Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind, besonders,“
4.
§ 3a Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.“
5.
In § 3a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Fußnote 1“ gestrichen.
6.
In § 3a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „3000“ durch die Angabe „50 000“ ersetzt.
7.
In § 3a Absatz 4 wird die Angabe „Fußnote 2“ gestrichen.