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Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Allgemeine Verfügung
Dreizehnte Änderung
der am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Neufassung der Anordnung
über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)

Vom 15. September 2014
I.

Die Landesjustizministerien und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben die nachstehenden Änderungen und Ergänzungen der am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) – Allgemeine Verfügung vom 29. April 1998 (BAnz. Nr. 138a vom 29. Juli 1998) –, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 17. August 2012 (BAnz AT 12.09.2012 B1), vereinbart:

1.
Allg/5
In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „einer Abschrift“ die Wörter „oder eines Ausdrucks“ eingefügt.
2.
Allg/6
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „einer Abschrift“ die Wörter „oder eines Ausdrucks“ eingefügt.
3.
I/5
In der Überschrift wird nach dem Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ein Komma eingefügt.
4.
I/7
1.
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „21“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 Nummer 1 erster Spiegelstrich wird die Angabe „37“ durch die Angabe „21“ ersetzt.
3.
In der Anmerkung wird die Angabe „http://www.bzst.de/003_menue_links/017a_Steuerstraftaten/index.html“ durch die Angabe „http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Mitteilung_von_Steuerstraftaten/mitteilung_von_Steuerstraftaten_node.html“ ersetzt.
5.
I/10
In Absatz 2 werden die Wörter „der vorläufigen Anwendungshinweise“ durch die Wörter „von Nr. 87 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift“ ersetzt.
6.
I/11
1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angabe „101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
2.
In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
7.
II/4
Die Anmerkung 3 für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz und für den bergbaulichen Bereich das Thüringer Landesbergamt Gera.“
8.
IV/1
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:

„in Mecklenburg-Vorpommern

a)
für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Sozialämter –,
b)
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinsamen Einrichtungen bzw. im Landkreis Vorpommern-Rügen der Landrat;“
9.
VI/2
1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft.“
2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Mitteilungen sind an die für das Amtsgericht im Sinne des § 802e ZPO zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.“

3.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.“

10.
VI/3
1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft und ein Vermögensverzeichnis vorliegt, aus dem sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesellschaft vermögenslos ist (§ 15 Nr. 1 EGGVG).“

2.
Absatz 2 wird aufgehoben und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt.

Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.“

11.
VI/4
1.
In Absatz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 14 Abs. 2 SchuVAbdrV)“
2.
In Absatz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO)“
12.
VII/3
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleichzeitig ist der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert mitzuteilen.“
13.
VIII/1
Der Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.
14.
VIII/2
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 PartGG“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB“ ersetzt.
15.
VIII/3
In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 PartGG“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB“ ersetzt.
16.
VIII/4
In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 PartGG“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 32 HGB“ ersetzt.
17.
VIII/5
1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 2 SchuVVO“ durch die Angabe „§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 14 Abs. 2 SchVAbdrV“ ersetzt.
2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO“ durch die Angabe „§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO“ ersetzt.
18.
IX/1
1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mitzuteilen sind die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Anordnung und Aufhebung einer der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.“

2.
In Absatz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

„(3) Die Mitteilungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses sowie die Mitteilungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sind zu richten an“

19.
IX/2
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 131 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
20.
IX/3
1.
In Absatz 3 Nummer 12 wird folgender Buchstabe e angefügt:
„e)
die für den Apothekenbetrieb des Schuldners zuständige Behörde zur Erteilung der Apothekenerlaubnis;“
2.
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 13 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
3.
In der Anmerkung für Sachsen wird die Angabe „§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 23 SächsJOrgVO“ ersetzt.
21.
IX/5
3.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 15 Abs. 2 SchuVVO“ durch die Angabe „§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 14 Abs. 2 SchuVAbdrV“ ersetzt.
4.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 915g Abs. 2 Satz 1 ZPO“ durch die Angabe „§ 882g Abs. 6 Satz 2 ZPO“ ersetzt.
22.
X/3
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Mitteilung sind anzugeben:

a)
der Ehename,
b)
der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau,
c)
Ort und Tag der Eheschließung,
d)
die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags einschließlich der Registernummer der Eheschließung,
e)
die vollständige Anschrift der Ehegatten.

Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden standesamtlichen Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.“

23.
XII/1
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Mitteilung sind anzugeben:

a)
der Lebenspartnerschaftsname,
b)
der nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name des anderen Lebenspartners oder, falls die Lebenspartner keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben, die Familiennamen beider Lebenspartner,
c)
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
d)
die Bezeichnung des Eintrags in das Lebenspartnerschaftsregister einschließlich der Registernummer der Begründung der Lebenspartnerschaft,
e)
die vollständigen Anschriften beider Lebenspartner.

Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.“

24.
XIII/6
1.
In der Überschrift wird das Wort „Bundeszentralregister“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
2.
In Absatz 1 wird in der Klammer die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
3.
In Absatz 2 wird die Angabe „Bundeszentralregister (Erziehungsregister)“ durch die Wörter „Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
25.
XIII/7
In Absatz 1 wird das Wort „Personenstandsbuch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ ersetzt.
26.
XIII/8
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Mitteilungen an das Jugendamt
über die Beseitigung einer nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehenden Vaterschaft“

27.
XIII/9
Nach dem Unterabschnitt XIII/8 wird folgender Unterabschnitt XIII/9 eingefügt:

„9
Mitteilungen an das Jugendamt
über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge
im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG
oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen

(1) Mitzuteilen sind

1.
Entscheidungen, durch die im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen wird (§ 155a Abs. 3 Satz 3 FamFG),
2.
die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen zur Niederschrift des Gerichts (§ 1626d Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 155a Abs. 5 FamFG).

(2) Die Mitteilung erfolgt im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung und im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Niederschrift des Erörterungstermins.

(3) Die Mitteilungen sind unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, sind die Mitteilungen an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung in Berlin zu richten.“

28.
XIII/13
In der Anmerkung wird in der Klammer die Angabe „1.8.2011“ durch die Angabe „1.12.2013“ ersetzt.
29.
XVI/1
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „bewirken“ folgender Halbsatz eingefügt:
„; bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu XVI/1 beizufügen.“
30.
XVII/2
In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Sterbebuchnummer“ durch das Wort „Sterberegisternummer“ ersetzt.
31.
XVII/4
1.
In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Mitglied“ durch das Wort „Partner“ ersetzt.
2.
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des Anteils“ durch die Wörter „der Beteiligung“ ersetzt.
32.
XVII/7
Der Unterabschnitt XVII/7 wird aufgehoben.
33.
XVIII/2
In der Anmerkung für Niedersachsen wird die Angabe „das Niedersächsische Finanzministerium, Referat 23“ durch die Angabe „die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, BL 4, Waterloostraße 5, 30169 Hannover“ ersetzt.
34.
XVIII/2
In der Anmerkung für Thüringen wird die Angabe „Ludwig-Erhard-Ring 8, 99099 Erfurt“ durch die Angabe „Am Johannestor 23, 99084 Erfurt“ ersetzt.
35.
XXI/4
In der Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird die Angabe „Humboldtstraße 12, 39112 Magdeburg“ durch die Angabe „Zum Domfelsen 4, 39104 Magdeburg“ ersetzt.
In der Anmerkung für Baden-Württemberg wird die Angabe „Kronenstraße 2, 79100 Freiburg“ durch die Angabe „Wentzingerstraße 19, 79106 Freiburg“ ersetzt.
36.
XXIII/2
1.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort „Insolvenzverfahren“ die Wörter „, einschließlich der Eröffnungsverfahren,“ eingefügt.
2.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „§ 63 GVGA“ durch die Angabe „§ 32 GVGA“ ersetzt.
3.
Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
„Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO oder § 284 Abs. 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Abs. 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;“
4.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „§ 915 ZPO“ durch die Angabe „§ 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO oder § 26 Abs. 2 InsO“ ersetzt.
5.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „§ 909 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2 ZPO“ ersetzt.
37.
XXIII/4
1.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO und § 284 Abs. 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Abs. 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.“

2.
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.“

3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
4.
Dieser Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummer 4 wird gestrichen.
b)
Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 4
c)
Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 5
d)
In dieser Nummer 5 werden die Wörter „Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts“ durch die Wörter „Deutsches Patent- und Markenamt“ ersetzt.
5.
In der Anmerkung 1 für Baden-Württemberg wird bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg die Angabe „Gartenstraße 21“ durch die Angabe „Bertoldstraße 44“ ersetzt.
6.
In der Anmerkung 2 für Rheinland-Pfalz wird bei der Notarkammer Pfalz die Angabe „Am Altenhof 17 67655 Kaiserslautern“ durch die Angabe „Bahnhofstraße 4 76726 Germersheim“ ersetzt.
38.
XXIV/2
1.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort „Insolvenzverfahren“ die Wörter „, einschließlich der Eröffnungsverfahren,“ eingefügt.
2.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „§ 63 GVGA“ durch die Angabe „§ 32 GVGA“ ersetzt.
3.
Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
„Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO oder § 284 Abs. 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Abs. 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;“
4.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „§ 915 ZPO“ durch die Angabe „§ 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO oder § 26 Abs. 2 InsO“ ersetzt.
5.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „§ 909 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2 ZPO“ ersetzt.
39.
XXIV/4
1.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO und § 284 Abs. 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Abs. 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.“
2.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.“

3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
40.
XXV/1
1.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort „Insolvenzverfahren“ die Wörter „, einschließlich der Eröffnungsverfahren,“ eingefügt.
2.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „§ 63 GVGA“ durch die Angabe „§ 32 GVGA“ ersetzt.
3.
Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst:
„Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO oder § 284 Abs. 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Abs. 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;“
4.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „§ 915 ZPO“ durch die Angabe „§ 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO oder § 26 Abs. 2 InsO“ ersetzt.
5.
In Absatz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „§ 909 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2 ZPO“ ersetzt.
41.
XXV/3
1.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO und § 284 Abs. 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Abs. 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.“
2.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.“
3.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
4.
In der Anmerkung für Brandenburg wird vor dem Wort „Finanzamt“ das Wort „Technisches“ eingefügt.
5.
In der Anmerkung für das Saarland werden die Wörter „der Finanzen des Saarlandes“ durch die Wörter „für Finanzen und Europa“ ersetzt.
6.
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:

„in Sachsen-Anhalt:

bis zum 31. Dezember 2014:
Oberfinanzdirektion Magdeburg
Otto-von-Guericke-Straße 4
39104 Magdeburg
ab dem 1. Januar 2015:
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Editharing 40
39108 Magdeburg“
42.
Das Abkürzungsverzeichnis, das der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vorangestellt ist, wird wie folgt geändert:
1.
Nach „SchRegO“ wird eingefügt:
„SchuFV“
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung) v. 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654)
„SchuVAbdrV“
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung) v. 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658)
2.
Nach „VereinsG“ wird eingefügt:
„VermVV“
Verordnung über das Vermögensverzeichnis
(Vermögensverzeichnisverordnung) v. 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1663)
II.

Ich setze diese Änderungen und Ergänzungen der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 für den Bereich der Bundesjustizverwaltung in Kraft.

III.

Zu dem Grundwerk des Sonderdrucks wird eine entsprechende Ergänzungslieferung herausgegeben werden, die bei der Kulturbuch-Verlag GmbH, Sprosserweg 3, 12351 Berlin, bezogen werden kann.

Berlin, den 15. September 2014

- 1430/1 - R5 571/2013 -

Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag
Nettersheim