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Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Verwaltungsanordnung
zur Führung elektronischer Bußgeldakten
beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit

Vom 28. Juni 2021

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bestimmt auf Grund von § 2 der Bundes-E-Bußgeldakten-Einführungsverordnung:

Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit werden Bußgeldakten elektronisch geführt.

Bonn, den 28. Juni 2021

Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Prof. Ulrich Kelber