Suchergebnis
vom: 13.11.2025
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
BAnz AT 28.11.2025 B7
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Richtlinie
zur Förderung der endgültigen Einstellung
der Fangtätigkeit im Fischereisektor
im Rahmen der Mittelverwendung
aus § 58 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1 Präambel
Die Küstenfischerei in der Nordsee steht vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Reduzierte Fangmöglichkeiten und der zunehmende Verlust von Fischereiflächen durch den Ausbau von Windparks (bis zum Jahr 2045 mindestens 70 Gigawatt (GW), derzeit 9,2 GW in Nord- und Ostsee umgesetzt) sowie die Ausweisung von Meeresschutzgebieten mit umfangreichen Beschränkungen der Fischerei im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 und der damit einhergehenden Wiederherstellungsverordnung1 sind dabei zentrale Aspekte. Die Folgen des Brexits und globaler Krisen wie die Covid-19-Pandemie und der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine haben den Sektor zusätzlich geschwächt. Gleichzeitig verdeutlichen Vorgaben und Zielgrößen bezogen auf die Meeresumwelt die Notwendigkeit eines verbesserten Meeresnaturschutzes sowie die steigenden gesellschaftspolitischen Anforderungen an die Fischerei. Erstmals wurde im Flottenbericht 2024 ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den vorhandenen Fangkapazitäten und den tatsächlichen Fangmöglichkeiten für bedeutsame Segmente der deutschen Krabbenfischerei festgestellt.
Am 1. Januar 2017 ist das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) in Kraft getreten2. Mit dem Inkrafttreten der Novellierung des WindSeeG am 1. Januar 20233 ist in § 23 Absatz 1 und § 58 Absatz 2 WindSeeG geregelt worden, dass der bezuschlagte Bieter bei der Ausschreibung von Meeresflächen für den Ausbau der Windenergie auf See 5 Prozent des Gebots beziehungsweise zu zahlenden Gesamtbetrags an den Bundeshaushalt zur Förderung umweltschonender Fischerei zu leisten hat (sogenannte Fischereikomponente). Die Mittel sollen zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum verwendet werden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) bewirtschaftet. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Errichtung von Windenergieanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone zu einer Beschränkung der Wasserflächen, die für die Fischerei zur Verfügung stehen, führt, und können einen positiven Beitrag für die Akzeptanz des weiteren Ausbaus der Windenergie auf See leisten4.
2 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
2.1 Förderziele und Zuwendungszweck
Angesichts der oben genannten Herausforderungen besteht die Notwendigkeit eines umfassenden und grundlegenden Wandels in den Strukturen, Prozessen und Praktiken der Küstenfischerei. Dabei kommt der Umstrukturierung der Fischereiflotte eine zentrale Bedeutung zu. Ziel ist es, für die Zukunft eine ausgewogene Balance zwischen Fischereifahrzeugen und Fischereiflächen sowie Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten sicherzustellen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die dauerhafte Stilllegung eines begrenzten Teils der Fischereiflotte in der Nordsee gewährleistet eine zügige und zielgerichtete Anpassung der Flottenstruktur. Sie bildet die Grundlage für weitere Maßnahmen zur Transformation der Fischerei, wie zum Beispiel die Dekarbonisierung der Flotte, und dient auch dazu, die Zukunftsfähigkeit der Flotte sowie den verbleibenden Fischern eine wirtschaftlich tragfähige Tätigkeit zu sichern. Zugleich werden durch eine dauerhafte Stilllegung der Fischereiaufwand minimiert und die Zielsetzungen hinsichtlich einer umweltgerechten Fischerei unterstützt. Ergänzend soll gewährleistet werden, den Generationswechsel in der Fischerei zu befördern, um eine zukunftsfähige Aufstellung des Sektors zu ermöglichen.
Die Herausforderungen stellen sich insbesondere für die Krabbenfischerei, aber angesichts der dauerhaft schlechten wirtschaftlichen Aussichten auch für die Plattfischfischerei. Aus diesem Grund soll eine Kapazitätsanpassung in diesen Segmenten gefördert werden. Durch die Förderung sollen Fischereibetriebe einen Anreiz erhalten, ihre Fangtätigkeit dauerhaft einzustellen und dafür Fischereifahrzeuge abzuwracken.
2.2 Rechtsgrundlage und allgemeine Grundsätze
Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission können Beihilfen für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, wenn die Einstellung der Fangtätigkeit als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist. Außerdem können derartige Beihilfen ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn „der Umfang der Fangtätigkeiten auf lokaler Ebene aufgrund der Verkleinerung der Fanggebiete nicht mehr aufrechterhalten werden kann und eine geordnete Umstrukturierung des Sektors gewährleistet werden muss, auch wenn sich die betreffenden Flottensegmente im Gleichgewicht befinden“5.
Die Zuwendungen für den Fischereisektor zur Förderung der dauerhaften Einstellung der Fangtätigkeit mit Mitteln aus § 58 Absatz 2 WindSeeG werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:
- –
-
der im Fischereisektor geltenden staatsbeihilfenrechtlichen Regelungen, insbesondere der Leitlinien der EU-Kommission für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, C(2023) 15986 (Leitlinien),
- –
- –
- –
-
der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Damit berücksichtigt die Förderung die allgemeinen Grundsätze des EU-Beihilferechts und
- –
-
steht im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik und trägt zu deren Erreichen bei,
- –
-
ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig,
- –
-
vermeidet übermäßige nachteilige Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel und ist nicht auf ausfuhrbezogene Tätigkeiten ausgerichtet und
- –
-
erfolgt transparent.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
3 Gegenstand der Förderung
Diese Richtlinie betrifft die Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Baumkurrenfahrzeugen in den Flottensegmenten TBB 1012, TBB 1218, TBB 1824, TBB 2440 und TBB 40xx, die erwerbsmäßig Krabben- oder Plattfischfischerei in der Nordsee betreiben. Es kann eine Entschädigung für den Wertverlust des Fischereifahrzeugs (Abwrackprämie) gewährt werden. Die Maßnahme wird in drei Förderabschnitten in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 durchgeführt.
Die Fördermittel in Höhe von insgesamt maximal 20 Millionen Euro werden wie folgt aufgeteilt: mindestens drei Viertel auf die Abwrackung in der Krabbenfischerei und maximal ein Viertel auf die Abwrackung in der Plattfischfischerei. Das BMLEH kann die Aufteilung bei Bedarf ändern. Sollte dies erforderlich werden, wird dies auf demselben Weg veröffentlicht wie diese Richtlinie.
Die Höhe der für den jeweiligen Förderabschnitt zur Verfügung stehenden Fördermittel wird vom BMLEH jährlich unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für einzelne Fördercluster festgesetzt und bekanntgegeben:
- –
-
für die Krabbenfischerei verteilt auf zwei Küstenabschnitte nördlich und südlich der Elbmündung (Fördercluster I und II), mit dem Ziel, jeweils circa 30 Prozent der in der Krabbenfischerei in den genannten Förderclustern vorhandenen Fahrzeuge abzuwracken, wobei für die Zuordnung zu den Förderclustern der am Tage der Veröffentlichung dieser Richtlinie gemeldete Heimathafen relevant ist,
- –
-
für die Plattfischfischerei in der Nordsee ohne räumliche Differenzierung (Fördercluster III).
4 Zuwendungsempfänger
4.1 Zuwendungsberechtigt ist der Eigner des Fischereifahrzeugs, das von der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit betroffen ist, wobei Eigner auch ist, wer die Eignerschaft an dem antragsgegenständlichen Fischereifahrzeug im Zuge eines vor Antragstellung verbindlich geregelten privatrechtlichen Tausches gegen ein anderes Fischereifahrzeug aus den Flottensegmenten TBB 1012, TBB 1218, TBB 1824, TBB 2440 und TBB 40xx im Fall der Antragsbewilligung übernehmen wird, unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
-
Das mit dem Einsatz des Fischereifahrzeugs in Verbindung stehende Fischereiunternehmen
- i)
-
wird im Haupterwerb geführt,
- ii)
-
übt die Seefischerei aus und
- iii)
-
hat seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Für die Feststellung dieser Voraussetzungen sind die Einträge zu dem Fischereiunternehmen in der deutschen Fischereifahrzeugkartei maßgeblich. - b)
-
Das antragsgegenständliche Fischereifahrzeug befindet sich seit drei Jahren vor Antragstellung (Eingang des Antrags) im Eigentum des Eigners.
- c)
-
In anderen als den in Nummer 4.1 Buchstabe b genannten Fällen befindet sich das antragsgegenständliche Fischereifahrzeug, welches im Zuge eines vor Antragstellung verbindlich geregelten privatrechtlichen Tausches in das Eigentum des antragstellenden Eigners übergehen und anstelle dessen bisherigen Fischereifahrzeugs abgewrackt werden soll, drei Jahre vor Antragstellung im Eigentum des anderen tauschenden Eigners, wobei ein privatrechtlicher Tausch unter Berücksichtigung des Zuwendungszweckes Stilllegung als Maßnahme zur Transformation der Fischerei, wie die Dekarbonisierung, erfolgen kann.
4.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind:
- a)
-
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
- b)
-
Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.
- c)
-
Antragsteller, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- d)
-
Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nicht Folge geleistet haben.
- e)
-
Antragsteller, für die die zuständige Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 festgestellt hat, dass der betreffende Wirtschaftsbeteiligte einen oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 genannten Verstöße oder Vergehen oder einen Betrug gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 begangen hat. Es gilt die aufgrund des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 in Delegierten Rechtsakten festgelegte Dauer der Unzulässigkeit.
5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen
5.1 Bei Gewährung einer Abwrackprämie wird die entsprechende Fangkapazität dauerhaft aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fanglizenzen und Fangerlaubnisse werden zuvor gemäß Artikel 22 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 endgültig entzogen.
5.2 Sämtliche dem Fischereibetrieb für das abzuwrackende Fischereifahrzeug zustehenden Fischereilizenzen und Genehmigungen einschließlich Basisquoten werden dauerhaft zurückgegeben und das Fischereifahrzeug aus dem nationalen und europäischen Flottenregister dauerhaft gestrichen.
5.3 Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen und sonstigen öffentlichen Fördergeldern für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist unzulässig.
5.4 Mit der Antragstellung ist eine Erklärung abzugeben, dass keiner der in Nummer 4.2 Buchstabe a bis e genannten Ausschlussgründe vorliegt und dass keine nach Nummer 5.3 unzulässige Beihilfe beantragt wurde.
5.5 Der Zuwendungsempfänger muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschlusszahlung einhalten. Begeht der Zuwendungsempfänger innerhalb des Zeitraums, der mit Antragstellung auf Zuwendung beginnt und fünf Jahre nach Vornahme der letzten Zahlung endet, schwere Verstöße gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/20089 oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/200910, so dass ihm mindestens 9 Punkte in dem Punktesystem gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 126 und Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/201111 zugewiesen worden sind, hat er die Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.
5.6 Bei jeder Zuwendung werden die Informationen gemäß Nummer 105 Buchstabe c der Leitlinien veröffentlicht (https://www.portal-fischerei.de/bund/kapazitaetsanpassung-nordsee). Soweit zu diesem Zweck erforderlich, sind die Bewilligungsbehörden zur Verarbeitung und Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten des Zuwendungsempfängers berechtigt.
6 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit wird durch das Abwracken des Fischereifahrzeugs erreicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) kann in begründeten und nachzuweisenden Einzelfällen die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch andere Maßnahmen, insbesondere die Nutzung als festliegendes Museumsschiff, zulassen.
6.2 Der Antragsteller verpflichtet sich,
- a)
-
nach Erhalt einer auf Grund dieser Richtlinie erhaltenen Zuwendung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Fischereiflottenregister einzutragen,
- b)
-
seine aktive Fangkapazität ab dem Zeitpunkt des Beihilfeantrags bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Auszahlung der Beihilfe nicht zu erhöhen,
- c)
-
die Beihilfe nicht für den Austausch oder die Modernisierung seiner Maschinen zu verwenden, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 sind erfüllt,
- d)
6.3 Das antragsgegenständliche Fischereifahrzeug
- a)
-
muss die Bundesflagge nach § 1 oder § 2 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes führen,
- b)
-
muss in dem Fischereiflottenregister der Europäischen Union als aktives Fahrzeug registriert sein,
- c)
-
muss einem der TBB-Flottensegmente (TBB 1012, TBB 1218, TBB 1824, TBB 2440 und TBB 40xx) zugeordnet sein. Für die Zuordnung des Fischereifahrzeugs zu einem Flottensegment wird neben der Fahrzeuglänge das überwiegend tatsächlich eingesetzte Fanggerät im Kalenderjahr vor der Antragstellung zugrunde gelegt. Hinsichtlich des überwiegend eingesetzten Fanggeräts sind die Eintragungen im Fischereilogbuch und die jeweilige Anzahl der Fangtage maßgeblich. Für die Zuordnung von Fischereifahrzeugen, für deren Fangtätigkeiten die Fischereiunternehmen nicht der Pflicht zum Führen eines Fischereilogbuchs unterliegen, wird hinsichtlich des Fanggeräts auf das in der deutschen Fischereifahrzeugkartei eingetragene Hauptfanggerät abgestellt.
- d)
-
muss in den zwei letzten Kalenderjahren vor Antragstellung auf Zuwendung an mindestens 90 Tagen pro Kalenderjahr für Fangtätigkeiten auf See eingesetzt worden sein; die Tage bemessen sich anhand der Logbucheinträge.
- e)
-
muss im Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre vor Antragstellung zu mindestens 60 Prozent zur Krabbenfischerei beziehungsweise Plattfischfischerei eingesetzt worden sein, festgestellt anhand der für diesen Zeitraum dokumentierten Anlandegewichte,
- f)
-
darf eine Tonnage von 500 Bruttoraumzahl (BRZ) nicht überschreiten und
- g)
-
muss eine Länge über Alles von mindestens zehn Metern aufweisen.
6.4 Das Fischereifahrzeug ist im funktionsfähigen Zustand an den mit der Abwrackung beauftragten Dritten zu übergeben.
6.5 Eine Abwrackprämie wird nicht gewährt für Fischereifahrzeuge, die
- a)
-
durch Totalverlust ausscheiden oder
- b)
-
infolge eines Unfalls abgewrackt werden.
7 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
7.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Vollfinanzierung (100 Prozent der beihilfefähigen Kosten).
7.2 Die Berechnung der beihilfefähigen Kosten erfolgt für das antragsgegenständliche Fahrzeug auf der Ebene des einzelnen Begünstigten.
7.3 Die beihilfefähigen Kosten umfassen die Entschädigung des Wertverlustes des von der Bewilligungsbehörde festgestellten aktuellen Fahrzeugwerts des Fischereifahrzeugs und im Fall eines Schiffsrumpfs aus Holz oder Kunststoff auch die Abwrackkosten.
7.4 Zur Feststellung des aktuellen Fahrzeugwertes werden
- a)
-
für Baumkurrenfahrzeuge der Krabbenfischerei 13 300 Euro je BRZ verbunden mit einem Korrekturfaktor in Höhe von 0,75 Prozent Wertverlust pro Jahresalter des Fahrzeugs in Anrechnung gebracht.
- b)
-
für Baumkurrenfahrzeuge der Plattfischfischerei 8 480 Euro je BRZ verbunden mit einem Korrekturfaktor in Höhe von 0,75 Prozent Wertverlust pro Jahresalter des Fahrzeugs in Anrechnung gebracht.
7.5 Die Abwrackkosten für ein Fischereifahrzeug mit einem Schiffsrumpf aus Holz oder Kunststoff werden auf Grundlage der durch schriftliche Unterlagen nachgewiesenen Kosten festgesetzt.
7.6 Die Auszahlung des Zuwendungsbetrages darf erst erfolgen, nachdem die betreffenden Kapazitäten endgültig aus dem Fischereiflottenregister der Europäischen Union gestrichen und die Fischereilizenzen und Fangerlaubnisse endgültig entzogen worden sind, sowie nach Vorlage eines Nachweises der Abwrackung beziehungsweise des unwiderruflichen Abwrackauftrags.
8 Sonstige Bestimmungen
8.1 Prüfrechte
Die Bewilligungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, insbesondere stichprobenweise Vor-Ort-Kontrollen zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in Bücher, Originalbelege und sonstige Unterlagen, die mit der Zuwendung in Zusammenhang stehen, vorzunehmen.
Des Weiteren sind das BMLEH und der Bundesrechnungshof und die jeweils von diesen beauftragten Dritten uneingeschränkt prüfberechtigt. Dieses Prüfungsrecht ist, soweit sich dieses aus § 91 BHO für den Bundesrechnungshof nicht unmittelbar ergibt, gegenüber den Beteiligten festzulegen.
8.2 Mitwirkungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren, Räume zu bezeichnen und zu öffnen sowie Prüfungen zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten worden sind.
Belege (insbesondere Antrag, Zuwendungsbescheide, Verwendungsnachweise, Originalbelege) sind durch den Zuwendungsempfänger zu Prüfzwecken im Original oder als beglaubigte Kopie mindestens fünf Jahre (gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde) aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen oder anderen nationalen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
8.3 Subventionserhebliche Tatsachen; Erklärung
Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hingewiesen.
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG werden im Rahmen des Antragsverfahrens detailliert bezeichnet. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich den Bewilligungsbehörden mitzuteilen.
8.4 Datenschutz, Datenschutzerklärung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung sowie zur Aufdeckung von Betrug von der Bewilligungsbehörde erfasst werden. Diese Daten umfassen teilweise persönliche Daten zur Person, zum Unternehmen und zu allen wirtschaftlichen Eigentümern. Die Einverständniserklärung erfolgt mit der Antragstellung.
8.5 Juristische Personen und Personengesellschaften
Für juristische Personen und Personengesellschaften gelten alle Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen aus dieser Richtlinie gegenüber jeder natürlichen Person, die Anteile an der juristischen Person oder Personengesellschaft hält.
9 Verfahren
9.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Leistungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Beihilfe ist die BLE verantwortlich.
9.2 Zuwendungsanträge sind schriftlich unter Verwendung der von der BLE vorgegebenen Muster bis zu einer der drei Antragfristen 31. März 2026, 31. Dezember 2026 und 31. Dezember 2027 an die BLE als Bewilligungsbehörde zu stellen.
9.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- a)
-
geeignete Nachweise über die Erfüllung der besonderen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 6.3,
- b)
-
die Abgabe der Erklärungen nach Nummer 5.4, Nummer 6.2 und Nummer 8.4 sowie
- c)
-
Nachweis der Eigentumsverhältnisse und gegebenenfalls Vertretungsbefugnisse.
9.4 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
9.5 Eine Bewilligung der Anträge erfolgt nach Ablauf der Antragsfrist.
9.6 Übersteigen die eingegangenen Anträge auf Abwrackung nach Ablauf der Antragsfrist das für den jeweiligen Förderabschnitt und das jeweilige Fördercluster festgelegte Fördervolumen, wird nach Ablauf der Antragsfrist für die davon betroffenen Fördercluster eine Rangfolge der Anträge nach folgender Maßgabe erstellt:
- a)
-
Im Fall der Krabbenfischerei wird für die Bildung einer Rangfolge die Summe aus dem Fahrzeugalter und der Hälfte des Eigneralters gebildet, wobei jeweils der Antrag auf Abwrackung mit höherer Alterssumme Vorrang vor dem Antrag auf Abwrackung mit niedrigerer Alterssumme hat.
- b)
-
Im Fall der Plattfischfischerei wird eine Rangfolge auf Grundlage des Fahrzeugalters gebildet, wobei der Antrag auf Abwrackung eines älteren Fahrzeugs jeweils Vorrang vor dem Antrag auf Abwrackung eines jüngeren Fahrzeugs hat.
- c)
-
Das Fahrzeugalter bemisst sich nach dem Datum der Indienststellung des Fahrzeugs.
- d)
-
Für das Eigneralter ist in dem Fall, dass eine natürliche Person Eigner und Kapitän des Fischereifahrzeugs ist, deren Lebensalter maßgeblich. In dem Fall, dass eine juristische Person oder eine Personengesellschaft Eigner des Fischereifahrzeugs ist, ist das Lebensalter des Gesellschafters maßgeblich. Bei mehreren Gesellschaftern ist auf denjenigen Gesellschafter abzustellen, der als Kapitän des Fischereifahrzeugs tätig ist oder auf den Gesellschafter, der in einer engen verwandtschaftlichen Beziehung zum Kapitän steht. Ist der Kapitän Gesellschafter und ein weiterer Gesellschafter steht mit dem Kapitän in enger verwandtschaftlicher Beziehung, hat das Lebensalter des Kapitäns Vorrang. In allen anderen Fällen ist auf das Lebensalter des Gesellschafters abzustellen, der den höchsten Anteil an der Gesellschaft hält. Ist Gesellschafter keine natürliche Person, sondern eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, ist für die Berücksichtigung des Lebensalters auf diese Gesellschaft abzustellen. Für juristische Personen und Personengesellschaften gilt zur Ermittlung der natürlichen Person als Gesellschafter jede natürliche Person, die Anteile an der Gesellschaft hält.
- e)
-
Anträge zur Abwrackung von Fahrzeugen mit gleicher Platzierung in der Rangfolge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bei der BLE beschieden.
9.7 Kann ein eingereichter Antrag aus einem in Nummer 9.6 genannten Grund nicht berücksichtigt werden, kann er für die Beantragung einer Förderung im Folgejahr aufrechterhalten werden.
9.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
9.9 Wurden in der Vergangenheit Fördermittel für Investitionen an Bord des abzuwrackenden Fahrzeugs gewährt, für die die Zweckbindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, werden Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert.
10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Stefan Hübner
- 1
- Wiederherstellungsverordnung – Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869
- 2
- Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310)
- 3
- Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)
- 4
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 2. Mai 2022, BT-Drucksache 20/1634, S. 96
- 5
- Vergleiche Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, C(2023) 1598 final (Leitlinien), Nummer 275 und 277
- 6
- wie vor
- 7
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1)
- 8
- Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2495 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 1) geändert worden ist
- 9
- Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1; L 22 vom 26.1.2011, S. 8 ), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist.
- 10
- Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23; L 319 vom 4.12.2015, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2594 (ABl. L, 2024/2594, 8.10.2024) geändert worden ist.
- 11
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1; L 125 vom 12.5.2012, S. 54), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/863 (ABl. L 200 vom 24.6.2020, S. 1) geändert worden ist
- 12
- Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1157 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024) geändert worden ist.